Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz und das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2024 – SVÄG 2024)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand

1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (90. Novelle)

2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (47. Novelle)

3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (47. Novelle)

4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (44. Novelle)

5

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (16. Novelle)

6

Änderung des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes (1. Novelle)

7

Änderung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (14. Novelle)

8

Änderung des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (4. Novelle)

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (90. Novelle)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, wird das Wort „Dienstnehmer“ durch den Ausdruck „Dienstnehmer/innen und ihnen nach Paragraph eins, Absatz 6, BKUVG gleichgestellte Personen“ und das Wort „Dienstverhältnis“ durch den Ausdruck „(freien) Dienstverhältnis“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach der Litera c, folgende Litera d, eingefügt:

  1. Litera d
    die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge), sofern sie als Dienstnehmer/innen der Pflichtversicherung nach dem B-KUVG unterliegen würden;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, Ziffer 4, Litera o, lautet:

  1. Litera o
    die freien Dienstnehmer/innen nach Paragraph eins, Absatz 6, B-KUVG;“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 7, wird folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    in der Pensionsversicherung überdies Lehrlinge, sofern sie nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau versichert sind.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, wird nach dem Ausdruck „Versicherungsvertreter/innen“ der Ausdruck „ , Senior/inn/envertreter/innen und Behindertenvertreter/innen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera i, wird der Ausdruck „§ 3 Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und 9“ und im Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, der Ausdruck „§ 3 Absatz eins, Ziffer eins bis 7“ jeweils durch den Ausdruck „§ 3 Absatz eins, Ziffer eins bis 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 15, Absatz 5, wird nach dem Ausdruck „lit. a bis g“ der Ausdruck „sowie Litera j und k“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 19, Absatz eins, wird der Beistrich am Ende der Ziffer 2, durch einen Punkt ersetzt und die Ziffer 3 und 4 entfallen.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 27, Absatz eins, wird der Ausdruck „des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287,“ durch den Ausdruck „des Landarbeitsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 28, Ziffer 2, Litera d, wird nach dem Ausdruck „Versicherungsvertreter/innen“ der Ausdruck „ , Senior/inn/envertreter/innen und Behindertenvertreter/innen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 30 d, Absatz eins, letzter Satz wird der Ausdruck „Abs. 4 Ziffer 3, Litera b, “, durch den Ausdruck „§ 30c Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 31 b, Absatz 2, dritter Satz wird der Ausdruck „seiner Mitglieder“ durch den Ausdruck „ihrer Mitglieder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, wird der Ausdruck „dem Landarbeitsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287,,“ durch den Ausdruck „dem Landarbeitsgesetz 2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 70 a, Absatz eins, wird der Ausdruck „Pensionen einschließlich der Sonderzahlungen“ durch den Ausdruck „Pensionen bzw. Übergangsgelder, einschließlich der Sonderzahlungen,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 74, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Ausdruck „Versicherungsvertreter und Beiratsmitglieder“ durch den Ausdruck „Versicherungsvertreter/innen, Senior/inn/envertreter/innen und Behindertenvertreter/innen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 84, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b,, 4 und 5 Ziffer 2, Litera b, wird jeweils die Wortfolge „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ durch die Wortfolge „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „gewährt wird,“ der Ausdruck „im In- oder Ausland“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 117, Ziffer 4, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand sowie Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (Paragraph 159,);“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 120, Ziffer 3, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 136, Absatz 4, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 22, In den Paragraphen 154 a, Absatz 7, vorletzter Satz, 342e Absatz eins und 447f Absatz 14, letzter Satz wird jeweils das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 155, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, erster Satz wird jeweils der Ausdruck „Z 1 bis 3“ durch den Ausdruck „Z 1 und 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 159, samt Überschrift lautet:

„Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

Paragraph 159,

Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die eine Spezialisierung in Kinder- und Jugendlichenpflege nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, GuKG haben, werden in entsprechender Anwendung der Paragraphen 134 und 135 gewährt. Hat die Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner/innen (Paragraph 338,) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers in Anspruch genommen, so gebührt ihr Kostenersatz nach Paragraph 131 Punkt “,

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer eins, erster Halbsatz wird der Ausdruck „des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287,“ durch den Ausdruck „des Landarbeitsgesetzes 2021,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 216, wird folgender Satz angefügt:

„Für den Anspruch auf Witwen(Witwer)rente sind Zeiten der eingetragenen Partnerschaft nach dem EPG und Zeiten der Ehe mit ein und derselben Person zusammenzurechnen.“

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 217, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „geboren oder durch die Ehe legitimiert“ durch den Ausdruck „oder vor der Eheschließung ein gemeinsames Kind geboren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 2 a, wird der Ausdruck „und j“ durch den Ausdruck „sowie j und k“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 227 a, Absatz 4, wird der Ausdruck „Abs. 5, 6 und 7“ durch den Ausdruck „Abs. 5 und 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem Ausdruck „im Ausland“ der Ausdruck „nach den Abschnitten 2 bis 4 des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 258, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Ausdruck „wenn in der Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde“ durch den Ausdruck „wenn in der Ehe ein Kind oder vor der Eheschließung ein gemeinsames Kind geboren wurde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Dem Paragraph 258, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Für den Anspruch auf Witwen(Witwer)pension sind Zeiten der eingetragenen Partnerschaft nach dem EPG und Zeiten der Ehe mit ein und derselben Person zusammenzurechnen.“

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 262 a, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „mit dem Höchstausmaß von 60,00 €“ durch den Ausdruck „mit dem 60-fachen des im ersten Satz genannten Betrages“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 262 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3An die Stelle des Betrages nach Absatz eins, tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2025, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.“

Novellierungsanordnung 35, Im Paragraph 286 a, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „mit dem Höchstausmaß von 60,00 €“ durch den Ausdruck „mit dem 60-fachen des im ersten Satz genannten Betrages“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 286 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3An die Stelle des Betrages nach Absatz eins, tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2025, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.“

Novellierungsanordnung 37, Im Paragraph 307 d, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 6, erster Satz wird jeweils der Ausdruck „Z 1 bis 4“ durch den Ausdruck „Z 1 und 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Im Paragraph 327, erster Satz wird nach dem Wort „Pensionen“ der Ausdruck „und dem Übergangsgeld nach Paragraph 306 “, eingefügt sowie im zweiten Satz nach dem Wort „Pensionen“ der Ausdruck „und das Übergangsgeld nach Paragraph 306 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 343, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der Träger der Krankenversicherung ist zur Auflösung des Vertragsverhältnisses mit einer Vertragsärztin/einem Vertragsarzt oder mit einer Vertrags-Gruppenpraxis verpflichtet, wenn die Ärztin/der Arzt oder eine Gesellschafterin/ein Gesellschafter einer Vertrags-Gruppenpraxis die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes verliert oder wenn ihr/ihm diese Berechtigung von Anfang an fehlte oder wenn im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer festgestellt wird, dass die Voraussetzungen, die zur Bestellung der Vertragsärztin/des Vertragsarztes oder der Vertrags-Gruppenpraxis erforderlich sind, von Anfang an nicht gegeben waren. Die Verpflichtung zur Auflösung des Vertragsverhältnisses mit einer Vertrags-Gruppenpraxis besteht nicht, wenn diese die/den betroffene/n Gesellschafter/in binnen vier Wochen ab Eintritt des Auflösungsgrundes aus der Vertrags- Gruppenpraxis ausschließt. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Gesellschafters in eine Vertrags-Gruppenpraxis kann nur mit Zustimmung der zuständigen Sozialversicherungsträger erfolgen.“

Novellierungsanordnung 40, Im Paragraph 363, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Ausdruck „dem Landarbeitsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,,“ durch den Ausdruck „dem Landarbeitsgesetz 2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, Im Paragraph 365, Absatz 3, wird der Ausdruck „die auf Grund des Paragraph 92, des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, erlassenen Ausführungsbestimmungen“ durch den Ausdruck „§ 240 des Landarbeitsgesetzes 2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 430, Absatz 3 b, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 431, samt Überschrift lautet:

Angelobung der Versicherungsvertreter/innen

Paragraph 431,

  1. Absatz einsDie Obmänner/Obfrauen und ihre Stellvertreter/innen, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten nach Paragraph 424, hinzuweisen.
  2. Absatz 2Für die übrigen Versicherungsvertreter/innen gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass diese
    1. Ziffer eins
      im Verwaltungsrat vom Obmann/von der Obfrau,
    2. Ziffer 2
      in der Hauptversammlung vom/von der Vorsitzenden der Hauptversammlung,
    3. Ziffer 3
      in den Landesstellenausschüssen vom/von der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses

bzw. vom vorläufigen Verwalter/von der vorläufigen Verwalterin anzugeloben sind.“

Novellierungsanordnung 44, Dem Paragraph 441 c, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Beschlüsse der Konferenz über die Erstellung von Dienstpostenplänen (Paragraph 460, Absatz eins,), soweit sie sich auf die Gehaltsgruppen F (Höherer Dienst) und G (Leitender Dienst) der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. A) erstrecken, bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.“

Novellierungsanordnung 45, Nach Paragraph 441 f, wird folgender Paragraph 441 g, samt Überschrift eingefügt:

Teilnahme der Betriebsvertretungen an den Sitzungen der Verwaltungskörper des Dachverbandes

Paragraph 441 g,

Zwei in einer gemeinsamen Sitzung der Vorsitzenden der Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gewählte Vertreter/innen sind an den Sitzungen der Konferenz und der Hauptversammlung mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt. Paragraph 436, ist entsprechend anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 46, Im Paragraph 446 a, erster Satz wird der Ausdruck „durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (Paragraph 446, Absatz 3,) und dem Bundesminister für Finanzen“ durch den Ausdruck „durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Paragraph 446, Absatz 3,) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 47, Im Paragraph 447, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „des Bundesministers/der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck „durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, Im Paragraph 447, Absatz eins a, wird der Ausdruck „durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck „durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, In den Paragraphen 447 f, Absatz 7 a, dritter Satz, Absatz 10, letzter Satz, Absatz 12, letzter Satz und Absatz 15,, und 455 Absatz 3, wird jeweils das Wort „Trägerkonferenz“ durch das Wort „Konferenz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, Im Paragraph 447 f, Absatz 9, wird der Ausdruck „den Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen nach Paragraph 447 a, “, durch die Wortfolge „die Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 447 i, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die Überweisung der Mittel an die Krankenversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfolgt jedenfalls halbjährlich durch Beschluss der Konferenz.“

Novellierungsanordnung 52, Im Paragraph 455, Absatz 3, wird jeweils das Wort „Generalversammlung“ durch das Wort „Hauptversammlung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, Im Paragraph 460, Absatz 3 a und Absatz 4, wird jeweils der Ausdruck „§ 427 Absatz eins, Ziffer eins bis 4“ durch den Ausdruck „§ 427“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 471 i, samt Überschrift lautet:

„Träger der Krankenversicherung

Paragraph 471 i,

Zur Durchführung der Krankenversicherung ist die Österreichische Gesundheitskasse berufen.“

Novellierungsanordnung 55, Im Paragraph 538 w, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, wird der Ausdruck „Nr. 100/2018“ durch den Ausdruck „Nr. 98/2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 56, Im Paragraph 538 z, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „des Überleitungsausschusses“ durch den Ausdruck „der Überleitungskonferenz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 57, In der Überschrift zu Paragraph 727, wird der Ausdruck „Schlussbestimmung zum Bundesgesetzes“ durch den Ausdruck „Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 58, Im Paragraph 728, Absatz 2, zweiter Satz entfällt der Ausdruck „Pensionen, die nach Paragraph 108 h, Absatz eins, letzter Satz für das Kalenderjahr 2020 nicht anzupassen sind,“.

Novellierungsanordnung 59, In der Anlage 1 erhält die Nr. 5.2.3. die Nummernbezeichnung „5.2.4.“ und die bisherige Nr. 5.2.4. erhält die Nummernbezeichnung „5.2.5.“.

Novellierungsanordnung 60, In der Anlage 1 erhalten die bisherigen Nrn. 6.2.12. bis 6.2.16. die Nummernbezeichnungen „6.2.11.“ bis „6.2.15.“

Novellierungsanordnung 61, Nach Paragraph 802, wird folgender Paragraph 803, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2024, (90. Novelle)

Paragraph 803,

  1. Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2024, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit dem der Kundmachung folgenden Tag die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera i,, 15 Absatz 5,, 16 Absatz 2, Ziffer eins,, 19 Absatz eins, Ziffer 2,, 75a Absatz 3,, 84 Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, sowie 4 und 5 Ziffer 2, Litera b,, 86 Absatz 3, Ziffer 2,, 89 Absatz eins, Ziffer eins,, 117 Ziffer 4, Litera a,, 120 Ziffer 3,, 136 Absatz 4,, 155 Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3,, 159 samt Überschrift, 216 letzter Satz, 217 Absatz eins, Ziffer eins,, 225 Absatz eins, Ziffer 2 a,, 227a Absatz 4,, 252 Absatz 2, Ziffer 2,, 258 Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 5,, 307d Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 6,, 324 Absatz 4,, 327, 343 Absatz 3,, 431 samt Überschrift, 441c Absatz 4,, 447f Absatz 9,, 449 Absatz 2,, 460 Absatz 3 a und 4, 471i samt Überschrift und 728 Absatz 2, zweiter Satz;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2025 die Paragraphen 262 a, Absatz eins und 3 sowie 286a Absatz eins und 3;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. März 2024 die Nrn. 5.2.4., 5.2.5. und 6.2.11. bis 6.2.15 der Anlage 1;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Jänner 2024 Paragraph 70 a, Absatz eins ;,
    5. Ziffer 5
      rückwirkend mit 14. Oktober 2023 Paragraph 430, Absatz 3 b, ;,
    6. Ziffer 6
      rückwirkend mit 1. Juli 2021 die Paragraphen 27, Absatz eins,, 51 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, 176 Absatz eins, Ziffer eins,, 363 Absatz 3, Ziffer 2 und 365 Absatz 3 ;,
    7. Ziffer 7
      rückwirkend mit 1. Jänner 2020 die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c und d, 7 Ziffer 4, Litera o und Ziffer 5,, 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera e,, 28 Ziffer 2, Litera d,, 30d Absatz eins, letzter Satz, 31b Absatz 2,, 74 Absatz 3, Ziffer 3,, 154a Absatz 7,, 342e Absatz eins,, 441g samt Überschrift, 446a, 447f Absatz 7 a, dritter Satz, Absatz 10, letzter Satz, Absatz 12, letzter Satz, Absatz 14, letzter Satz und Absatz 15,, 455 Absatz 3,, 447i Absatz 5 und 455 Absatz 3, sowie die Überschrift zu Paragraph 727 ;,
    8. Ziffer 8
      rückwirkend mit 1. Jänner 2019 die Paragraphen 538 w, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e und 538z Absatz eins,
  2. Absatz 2Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (47. Novelle)

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach dem Ausdruck „Haftung“ der Ausdruck „oder Flexiblen Kapitalgesellschaft“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 35, Absatz eins, vierter und fünfter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 36, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „Pensionen“ der Ausdruck „bzw. Übergangsgelder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „gewährt wird,“ der Ausdruck „im In- oder Ausland“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 92, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz einsDie Heilmittel umfassen
    1. Litera a
      die notwendigen Arzneien
    2. Litera b
      die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.
  2. Absatz 2Die Kosten der Heilmittel sind vom Versicherungsträger durch Abrechnung mit den Apotheken zu übernehmen. Ein Kostenanteil der/s Versicherten (Paragraph 86,) ist nicht einzuheben. Die Apotheken übermitteln zum Zweck der Versorgungsforschung auch die der Abrechnung entsprechenden Daten, wenn keine Abrechnung des Heilmittels mit dem Träger der Krankenversicherung erfolgt, da die Rezeptgebühr nach Absatz 3, höher ist als der sonst der Krankenversicherung (inklusive Umsatzsteuer) verrechnete Preis.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 92, Absatz 4, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, erster Satz wird jeweils der Ausdruck „Z 1 bis 3“ durch den Ausdruck „Z 1 und 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 102, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die eine Spezialisierung in Kinder- und Jugendlichenpflege nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, GuKG haben, sind als Pflichtleistungen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 91, zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. römisch eins Nr. 17/2012“ durch die Wortfolge „nach den Abschnitten 2 bis 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 17/2012“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 136, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Ausdruck „wenn in der Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde“ durch den Ausdruck „wenn in der Ehe ein Kind oder vor der Eheschließung ein gemeinsames Kind geboren wurde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 136, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Für den Anspruch auf Witwen(Witwer)pension sind Zeiten der eingetragenen Partnerschaft nach dem EPG und Zeiten der Ehe mit ein und derselben Person zusammenzurechnen.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 144 a, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „mit dem Höchstausmaß von 60,00 €“ durch den Ausdruck „mit dem 60-fachen des im ersten Satz genannten Betrages“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 144 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3An die Stelle des Betrages nach Absatz eins, tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2025, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag.“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 156 a, Absatz 5, Ziffer 2, wird der Ausdruck „§ 294 Absatz 4 “, durch den Ausdruck „§ 151 Absatz 4 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 169, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 5, erster Satz wird jeweils der Ausdruck „Z 1 bis 4“ durch den Ausdruck „Z 1 und 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 187, erster Satz wird nach dem Wort „Pensionen“ der Ausdruck „und dem Übergangsgeld nach Paragraph 164 “, eingefügt sowie im zweiten Satz nach dem Wort „Pensionen“ der Ausdruck „und das Übergangsgeld nach Paragraph 164 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 377, Absatz 2, zweiter Satz entfällt der Ausdruck „Pensionen, die nach Paragraph 50, Absatz eins, letzter Satz für das Kalenderjahr 2020 nicht anzupassen sind,“.

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 413, wird folgender Paragraph 414, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2024, (47. Novelle)

Paragraph 414,

Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2024, in Kraft:

  1. Ziffer eins
    mit dem der Kundmachung folgenden Tag die Paragraphen 35, Absatz eins,, 58 Absatz eins, Ziffer eins,, 92 Absatz eins,, 2 und 4, 100 Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3,, 102 Absatz 2,, 128 Absatz 2, Ziffer 2,, 136 Absatz 3, Ziffer eins und 5, 169 Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 5,, 187 erster Satz sowie 377 Absatz 2, zweiter Satz;
  2. Ziffer 2
    mit 1. Jänner 2025 Paragraph 144 a, Absatz eins und 3;
  3. Ziffer 3
    rückwirkend mit 1. Jänner 2024 die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 3,, 36 Absatz eins und 92 Absatz eins und 2;
  4. Ziffer 4
    rückwirkend mit 1. Jänner 2020 Paragraph 156 a, Absatz 5, Ziffer 2 Punkt “,

Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (47. Novelle)

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz wird der Ausdruck „des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287,“ durch den Ausdruck „des Landarbeitsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, wird der Ausdruck „Tätigkeiten nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera g, des Landarbeitsgesetzes 1984“ durch den Ausdruck „Tätigkeiten nach Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 7, des Landarbeitsgesetzes 2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, wird der Ausdruck „des Landarbeitsgesetzes 1984“ durch den Ausdruck „des Landarbeitsgesetzes 2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 20, Absatz 8, Einleitung wird der Ausdruck „des Landarbeitsgesetzes 1984“ durch den Ausdruck „des Landarbeitsgesetzes 2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 33 c, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „Pensionen“ der Ausdruck „bzw. Übergangsgelder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „gewährt wird,“der Ausdruck „im In- oder Ausland“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 80, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Litera c, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera d, angefügt:

  1. Litera d
    für die Dauer einer Chemo- oder Strahlentherapie nach Maßgabe der Satzung des Versicherungsträgers, wobei die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers, die Art und Frequenz der Leistungserbringung, gesundheitliche Zielvorgaben und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten zu berücksichtigen sind.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 86, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Die Apotheken übermitteln zum Zweck der Versorgungsforschung auch die der Abrechnung entsprechenden Daten, wenn keine Abrechnung des Heilmittels mit dem Träger der Krankenversicherung erfolgt, da die Rezeptgebühr nach Absatz 3, höher ist als der sonst der Krankenversicherung (inklusive Umsatzsteuer) verrechnete Preis.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 86, Absatz 4, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 97, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die eine Spezialisierung in Kinder- und Jugendlichenpflege nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, GuKG haben, werden in entsprechender Anwendung der Paragraphen 84,, 85 und 88 gewährt.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, erster Satz wird jeweils der Ausdruck „Z 1 bis 3“ durch den Ausdruck „Z 1 und 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 118 b, Absatz eins, letzter Satz wird der Ausdruck „wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG und/oder GSVG entrichtet wurden“ durch den Ausdruck „wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG und/oder GSVG/FSVG entrichtet wurden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. römisch eins Nr. 17/2012“ durch die Wortfolge „nach den Abschnitten 2 bis 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 17/2012“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 127, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Ausdruck „wenn in der Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde“ durch den Ausdruck „wenn in der Ehe ein Kind oder vor der Eheschließung ein gemeinsames Kind geboren wurde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Für den Anspruch auf Witwen(Witwer)pension sind Zeiten der eingetragenen Partnerschaft nach dem EPG und Zeiten der Ehe mit ein und derselben Person zusammenzurechnen.“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 135 a, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „mit dem Höchstausmaß von 60,00 €“ durch den Ausdruck „mit dem 60-fachen des im ersten Satz genannten Betrages“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 135 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3An die Stelle des Betrages nach Absatz eins, tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2025, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag.“

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 147 a, Absatz 5, Ziffer 2, wird der Ausdruck „§ 294 Absatz 4 “, durch den Ausdruck „§ 142 Absatz 4 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 149 q, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „geboren oder durch die Ehe legitimiert“ durch den Ausdruck „oder vor der Eheschließung ein gemeinsames Kind geboren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 149 t, wird folgender Satz angefügt:

„Für den Anspruch auf Witwen(Witwer)rente sind Zeiten der eingetragenen Partnerschaft nach dem EPG und Zeiten der Ehe mit ein und derselben Person zusammenzurechnen.“

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 161, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 5, erster Satz wird jeweils der Ausdruck „Z 1 bis 4“ durch den Ausdruck „Z 1 und 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 175, erster Satz wird nach dem Wort „Pensionen“ der Ausdruck „und dem Übergangsgeld nach Paragraph 156 “, eingefügt sowie im zweiten Satz nach dem Wort „Pensionen“ der Ausdruck „und das Übergangsgeld nach Paragraph 156 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 370, Absatz 2, zweiter Satz entfällt der Ausdruck „Pensionen, die nach Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz für das Kalenderjahr 2020 nicht anzupassen sind,“.

Novellierungsanordnung 24, In Anlage 2 Ziffer eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 5, des Landarbeitsgesetzes 1984)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 4, des Landarbeitsgesetzes 2021)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Anlage 2 Ziffer 10, wird der Ausdruck „Tätigkeiten nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera g, des Landarbeitsgesetzes 1984“ durch den Ausdruck „Tätigkeiten nach Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 7, des Landarbeitsgesetzes 2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Nach Paragraph 408, wird folgender Paragraph 409, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2024, (47. Novelle)

Paragraph 409,

  1. Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2024, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit dem der Kundmachung folgenden Tag die Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins,, 80 Absatz 4, Litera c und d, 86 Absatz 2, letzter Satz und 4, 97 Absatz 4,, 100 Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3,, 118b Absatz eins,, 119 Absatz 2, Ziffer 2,, 127 Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 5,, 149t letzter Satz, 149q Absatz eins, Ziffer eins,, 161 Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 5,, 175 sowie 370 Absatz 2, zweiter Satz;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2025 Paragraph 135 a, Absatz eins und 3;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Jänner 2024 Paragraph 33 c, Absatz eins ;,
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Juli 2021 die Paragraphen 2, Absatz eins und 20 Absatz 8, sowie die Anlage 2 Ziffer eins und 10;
    5. Ziffer 5
      rückwirkend mit 1. Jänner 2020 Paragraph 147 a, Absatz 5, Ziffer 2,
  2. Absatz 2Paragraph 5, Landarbeitsgesetz 1984 ist in der Zeit vom 1. Jänner 2020 bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Artikel 4
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (44. Novelle)

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    die Versicherungsvertreter/innen, Senior/inn/envertreter/innen und Behindertenvertreter/innen in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau in Ausübung der ihnen auf Grund ihrer Funktion obliegenden Pflichten;“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, wird nach dem Ausdruck „Versicherungsvertreter/innen“ der Ausdruck „ , Senior/inn/envertreter/innen und Behindertenvertreter/innen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 3, Ziffer 3, wird der Ausdruck „Pensionsleistung bzw. auf Übergangsgeld“ durch den Ausdruck „Geldleistung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 26 a, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    für jede/n nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, versicherte/n Versicherungsvertreter/in, Senior/inn/envertreter/in und Behindertenvertreter/in in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau die Versicherungsanstalt;“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 35, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „Anspruchsberechtigte“ der Ausdruck „im In- oder Ausland“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 52, Ziffer 3, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand sowie Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (Paragraph 76,);“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 64, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Die Apotheken übermitteln zum Zweck der Versorgungsforschung auch die der Abrechnung entsprechenden Daten, wenn keine Abrechnung des Heilmittels mit dem Träger der Krankenversicherung erfolgt, da die Rezeptgebühr nach Absatz 3, höher ist als der sonst der Krankenversicherung (inklusive Umsatzsteuer) verrechnete Preis.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 68, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 149 Absatz 3,, 3a, 3b, 4 und 6 ASVG“ durch den Ausdruck „§ 149 Absatz 3,, 3a, 3b und 4 ASVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 76, samt Überschrift lautet:

„Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

Paragraph 76,

Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die eine Spezialisierung in Kinder- und Jugendlichenpflege nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, GuKG haben, werden in entsprechender Anwendung der Paragraphen 55 und 63 Absatz eins bis 3 gewährt. Hat die Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner/innen (Paragraph 128,) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt in Anspruch genommen, so gebührt ihr Kostenersatz nach Paragraph 59 Punkt “,

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 114, Absatz eins, wird der Ausdruck „durch die Ehe ein Kind legitimiert“ durch den Ausdruck „vor der Ehe ein gemeinsames Kind geboren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 114 a, wird folgender Satz angefügt:

„Für den Anspruch auf Witwen(Witwer)rente sind Zeiten der eingetragenen Partnerschaft nach dem EPG und Zeiten der Ehe mit ein und derselben Person zusammenzurechnen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 139, Absatz 2 a, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 140, samt Überschrift lautet:

Angelobung der Versicherungsvertreter/innen

Paragraph 140,

  1. Absatz einsDer Obmann/Die Obfrau der Versicherungsanstalt, sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten nach Paragraph 136, hinzuweisen.
  2. Absatz 2Für die übrigen Versicherungsvertreter/innen gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass diese
    1. Ziffer eins
      im Verwaltungsrat vom Obmann/von der Obfrau,
    2. Ziffer 2
      in der Hauptversammlung vom/von der Vorsitzenden der Hauptversammlung,
    3. Ziffer 3
      in den Landesstellenausschüssen vom/von der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses

bzw. vom vorläufigen Verwalter/von der vorläufigen Verwalterin anzugeloben sind.“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 153, Absatz 2 a, wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 153, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 154, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDer Aufsicht des Bundes unterliegen auch die im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen nach Paragraph 27, Absatz 2, errichteten (gegründeten) Vereine, Fonds oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung bzw. Vereine, Fonds oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die Versicherungsanstalt im Rahmen eines solchen Finanzierungs- und Betreibermodells beteiligt ist. Dies gilt jedenfalls so lange, als die Beteiligung der Versicherungsanstalt ein Ausmaß von mindestens 50% umfasst oder die Gesellschafts- oder Stimmrechtsanteile mindestens 50% betragen. Im Fall einer Minderheitsbeteiligung der Versicherungsanstalt sind die Aufsichtsrechte des Bundes in geeigneter Weise sicherzustellen.“

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 289, wird folgender Paragraph 290, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2024, (44. Novelle)

Paragraph 290,

  1. Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2024, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit dem der Kundmachung folgenden Tag die Paragraphen 3, Ziffer 3,, 52 Ziffer 3, Litera a,, 64 Absatz 2, letzter Satz, 68 Absatz 3,, 76 samt Überschrift, 114 Absatz eins,, 114a letzter Satz, 140 samt Überschrift, 153 Absatz 2 a und 154 Absatz eins a, ;,
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 14. Oktober 2023 Paragraph 139, Absatz 2 a, ;,
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Jänner 2020 die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 6,, 2 Absatz eins, Ziffer 4 und 26a Absatz 2, Ziffer eins,
  2. Absatz 2Paragraph 153, Absatz 3, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (16. Novelle)

Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3, werden nach dem Wort „Familienhospizkarenz“ der Ausdruck „ , Pflegekarenz, Pflegeteilzeit und Zeiten der Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt“ eingefügt sowie der Ausdruck „§§ 14a und 14b“ durch den Ausdruck „§§ 14a bis 14e“ und der Ausdruck „§ 78d“ durch den Ausdruck „§§ 50e, 75a und 78d“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 7, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „§ 5“ der Klammerausdruck „(gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 4 und 5)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 7, Ziffer 3, werden nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 4, Absatz 3,)“ der Ausdruck „oder eine vorzeitige Alterspension nach Paragraph 25, Absatz 4 und 5“ und nach dem Ausdruck „§ 9 Absatz 2 “, der Klammerausdruck „(gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 4 bis 6)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 35, wird folgender Paragraph 36, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2024, (16. Novelle)

Paragraph 36,

Die Paragraphen 4, Absatz 5, Ziffer 3, sowie 7 Ziffer eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes (1. Novelle)

Das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – SVSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift zu Paragraph 3, wird nach dem Wort „Selbständigen“ der Klammerausdruck „(SVS)“ angefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 24, Absatz 2 a, siebenter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 25, samt Überschrift lautet:

Angelobung der Versicherungsvertreter/innen

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDer Obmann/Die Obfrau des Versicherungsträgers, sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten nach Paragraph 21, hinzuweisen.
  2. Absatz 2Für die übrigen Versicherungsvertreter/innen gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass diese
    1. Ziffer eins
      im Verwaltungsrat vom Obmann/von der Obfrau,
    2. Ziffer 2
      in der Hauptversammlung vom/von der Vorsitzenden der Hauptversammlung,
    3. Ziffer 3
      in den Landesstellenausschüssen vom/von der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses

bzw. vom vorläufigen Verwalter/von der vorläufigen Verwalterin anzugeloben sind.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 26, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 52 Absatz 5 “ und im Paragraph 27, Absatz 3, der Ausdruck „§ 53 Absatz 6 “, jeweils durch den Ausdruck „§ 53 Absatz 7 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, wird jeweils der Ausdruck „durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und den Bundesminister für Finanzen“ durch den Ausdruck „durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 34, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 35, erster Satz wird der Ausdruck „durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und den Bundesminister für Finanzen“ durch den Ausdruck „durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In den Paragraphen 41, Absatz 3 und 42 Absatz 2, wird jeweils der Klammerausdruck „(Paragraph 13,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 14,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In der Überschrift zu Abschnitt römisch II des Dritten Teiles (vor Paragraph 52,) entfällt der Ausdruck „zu Artikel 5, des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 100/2018“ und das Inhaltsverzeichnis wird entsprechend angepasst.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 53, Absatz 10, erster Satz wird nach dem Ausdruck „§ 230 Absatz 3 a, GSVG (Paragraph 218, Absatz 3 a, BSVG)“ und nach dem Ausdruck „§ 230 Absatz 3 b, GSVG (Paragraph 218, Absatz 3 b, BSVG)“ jeweils der Ausdruck „in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 56, wird folgender Paragraph 57, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2024, (1. Novelle)

Paragraph 57,

  1. Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2024, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit dem der Kundmachung folgenden Tag die Paragraphen 25, samt Überschrift, 26 Absatz 3,, 27 Absatz 3,, 41 Absatz 3 und 42 Absatz 2 ;,
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 14. Oktober 2023 Paragraph 24, Absatz 2 a, ;,
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Jänner 2020 die Paragraphen 35 und 53 Absatz 10, sowie die Überschriften zu Paragraph 3 und zu Abschnitt römisch II des Dritten Teiles.
  2. Absatz 2Paragraph 34, Absatz 5, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (14. Novelle zum SV-EG)

Das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG, Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    „NVG 2020“
    das Notarversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung;“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Sofern das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, ABl. Nr. L 149 vom 30.04.2021, Sitzung 10, inhaltlich deckungsgleiche Bestimmungen enthält wie die Verordnung oder die Durchführungsverordnung, findet dieses Bundesgesetz entsprechend Anwendung.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, wird der Ausdruck „NVG 1972“ durch den Ausdruck „NVG 2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 8 a, wird der Ausdruck „§ 59 NVG“ durch den Ausdruck „§ 66 NVG 2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 9 n, wird folgender Paragraph 9 o, angefügt:

Paragraph 9 o,

Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2024, in Kraft:

  1. Ziffer eins
    rückwirkend mit 1. Jänner 2021 Paragraph eins, Absatz 3 ;,
  2. Ziffer 2
    rückwirkend mit 1. Jänner 2020 die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 6,, 2 Absatz eins, Litera b und 8a.“

Artikel 8
Änderung des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (4. Novelle zum EUB-SVG)

Das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz – EUB-SVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, Ziffer 7, wird der Ausdruck „Pensionsversicherung nach dem NVG 1972“ durch die Wortfolge „Einbeziehung in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz (NVG 2020), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins und 2 lauten:

Ziffer eins Es sind auch Beiträge zu berücksichtigen, die für Zeiten entrichtet wurden, für die auf Grund der Aufnahme in ein österreichisches pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis bereits ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG oder Paragraph 172, GSVG oder Paragraph 164, BSVG an den Dienstgeber oder auf Grund einer Aufnahme in die Pensionsversicherung nach dem NVG 1972 ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 64, NVG 1972 an die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates oder auf Grund einer Aufnahme in die Vorsorge nach dem NVG 2020 ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 70, NVG 2020 an die Versorgungsanstalt für das österreichische Notariat geleistet worden ist.

Ziffer 2 Für Zeiten in einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, für die kein besonderer Überweisungsbetrag nach Paragraph 3,, oder für Zeiten in der Vorsorge nach dem NVG 2020, für die kein besonderer Überweisungsbetrag nach Paragraph 4, zu leisten ist, gilt der nach Paragraph 311, ASVG oder Paragraph 69, NVG 2020 zu leistende Überweisungsbetrag als Beitrag zur Pensionsversicherung.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 5, lautet:

Ziffer 5 Für Zeiten in der Vorsorge nach dem NVG 2020, für die nach Paragraph 4, ein besonderer Überweisungsbetrag zu leisten ist, gilt dieser besondere Überweisungsbetrag bei der Anwendung des Absatz 3, als Beitrag zur Pensionsversicherung. Dies gilt nicht für einen in diesem besonderen Überweisungsbetrag allenfalls enthaltenen aufgewerteten Überweisungsbetrag nach Paragraph 64, NVG 1972 oder Paragraph 70, NVG 2020.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, samt Überschrift lautet:

„Sonderregelung für den Übertritt aus einer Erwerbstätigkeit, die dem NVG 2020 unterliegt, in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften

Paragraph 4,

  1. Absatz einsWird eine versicherte Person aus einer Erwerbstätigkeit, die die Einbeziehung in die Vorsorge nach dem NVG 2020 begründet, oder im unmittelbaren Anschluss an eine solche Erwerbstätigkeit in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Bedienstete aufgenommen, so hat die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates für die bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften zurückgelegten Zeiten anstelle des Überweisungsbetrages nach Paragraph 69, NVG 2020 an den nach Paragraph 7, zuständigen Versicherungsträger als besonderen Überweisungsbetrag die für jedes Kalenderjahr nach dem NVG 1972 oder NVG 2020 zu entrichtenden Beiträge, höchstens allerdings vom 30fachen der für das jeweilige Jahr, für das die Beiträge zu entrichten waren, in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG, verzinst mit einem jährlichen Zinssatz von 3,9% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, bis zur Leistung dieses Betrages zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich um einen bei Aufnahme in die Vorsorge nach Paragraph 70, NVG 2020 geleisteten Überweisungsbetrag sowie um die nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, NVG 2020 nachentrichteten Beiträge, die jeweils mit dem für das Jahr der Zahlung an die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4, ASVG) aufzuwerten sind.
  2. Absatz 2Die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates hat dem nach Paragraph 7, zuständigen Versicherungsträger die Spesen für die Überweisung des besonderen Erstattungsbetrages nach Paragraph 2, Absatz eins, zu ersetzen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 6, letzter Satz lautet:

„Im Falle der Verrechnung eines Ruhe (Versorgungs)genusses ist der entsprechende Betrag von dem nach Paragraph 7, zuständigen Versicherungsträger an den Dienstgeber, der den Ruhe (Versorgungs)genuß gewährt hat, im Falle einer Pension nach dem NVG 1972 oder NVG 2020 an die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates zu überweisen.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 7, wird der Ausdruck „Pensionsversicherung nach dem NVG 1972“ durch den Ausdruck „Vorsorge nach dem NVG 2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 9, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „§ 63 NVG 1972“ der Ausdruck „oder nach Paragraph 69, NVG 2020“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, wird der Ausdruck „Pensionsversicherung nach dem NVG 1972“ durch den Ausdruck „Vorsorge nach dem NVG 2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, Litera c, wird der Ausdruck „Pensionsversicherung nach dem NVG 1972“ durch den Ausdruck „Vorsorge nach dem NVG 2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 13, samt Überschrift lautet:

„Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die dem NVG 2020 unterliegt

Paragraph 13,

Wird im unmittelbaren Anschluss an ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Bediensteter eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, die die Einbeziehung in die Vorsorge nach dem NVG 2020 begründet, so hat die Pensionsversicherungsanstalt bei der Durchführung des Verfahrens nach Paragraph 70, NVG 2020 für jene ehemaligen Zeiten nach dem NVG 2020, für die in der Vergangenheit ein besonderer Überweisungsbetrag nach Paragraph 4, geleistet worden ist, den diesen Zeiten entsprechenden Teil des besonderen Überweisungsbetrages, verzinst mit einem Zinssatz von jährlich 3,9% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach Paragraph 2, Absatz eins, erfolgte, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Paragraph 12, Absatz 2, an die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates zu überweisen.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, angefügt:

Paragraph 19 a,

Die Paragraphen eins, Ziffer 7,, 2 Absatz 4, Ziffer eins und 2, 2 Absatz 4, Ziffer 5,, 4 samt Überschrift, 6 letzter Satz, 7, 9 Absatz 3,, 12 Absatz 3, Ziffer eins, Litera b,, 12 Absatz 3, Ziffer 2, Litera c und 13 samt Überschrift in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2024, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“