Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung hinsichtlich der Vergütung für Leistungen der Gerichtvollzieher geändert wird (Gerichtsvollzieher-Vergütungs-Novelle 2023 – GVV-Nov 2023)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2023, wird wie folgt geändert:Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 25a Abs. 3 wird die Wortfolge „Schecks zahlungshalber“ durch die Wortfolge „bargeldlose Zahlungen“ ersetzt und der Satz „Die Kosten für die Nutzung der den Vollstreckungsorganen zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten technischen Geräten trägt der Bund.“ angefügt.In Paragraph 25 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „Schecks zahlungshalber“ durch die Wortfolge „bargeldlose Zahlungen“ ersetzt und der Satz „Die Kosten für die Nutzung der den Vollstreckungsorganen zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten technischen Geräten trägt der Bund.“ angefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 457 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 457, Absatz 3, entfällt der letzte Satz.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 459 Abs. 2 wird der Beistrich am Ende der Z 2 durch das Wort „und“ ersetzt; die Z 3 entfällt und die Z 4 erhält die Bezeichnung „3.“.In Paragraph 459, Absatz 2, wird der Beistrich am Ende der Ziffer 2, durch das Wort „und“ ersetzt; die Ziffer 3, entfällt und die Ziffer 4, erhält die Bezeichnung „3.“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 461 wird der Betrag „2 Euro“ durch den Betrag „4 Euro“ ersetzt.In Paragraph 461, wird der Betrag „2 Euro“ durch den Betrag „4 Euro“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 462 samt Überschrift lautet:Paragraph 462, samt Überschrift lautet:
„Zahlung
§ 462.Paragraph 462,
(1)Absatz einsBei der Exekution wegen Geldforderungen, ausgenommen bei der Exekution auf das unbewegliche Vermögen, bemisst sich die Höhe der Vergütung des Gerichtsvollziehers anhand des an ihn insgesamt gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrages.
(2)Absatz 2Hat der Gerichtsvollzieher insgesamt 10 Euro vom Verpflichteten erhalten, so gebühren ihm hierfür 5 Euro (Sockelvergütung). Die Vergütung darüber hinaus beträgt wie folgt:
bei Erreichen des Schwellenwerts von insgesamt 100 Euro gebühren ihm zusätzlich 3 Euro,
bei Erreichen der Schwellenwerte von insgesamt 200 Euro, 300 Euro, 400 Euro, 500 Euro, 600 Euro, 700 Euro, 800 Euro, 900 Euro und 1 000 Euro gebühren ihm zusätzlich jeweils 2 Euro,
bei Erreichen der Schwellenwerte von insgesamt 1 200 Euro, 1 400 Euro, 1 600 Euro und 1 800 Euro gebühren ihm zusätzlich jeweils 1 Euro,
bei Erreichen des Schwellenwerts von insgesamt 2 000 Euro gebühren ihm zusätzlich 2 Euro,
bei Erreichen der Schwellenwerte von insgesamt 2 500 Euro, 3 000 Euro, 3 500 Euro, 4 000 Euro, 4 500 Euro und 5 000 Euro gebühren ihm zusätzlich jeweils 5 Euro,
bei Erreichen der Schwellenwerte von insgesamt 7 500 Euro und 10 000 Euro gebühren ihm zusätzlich jeweils 10 Euro,
bei Erreichen der Schwellenwerte von insgesamt 20 000 Euro, 30 000 Euro, 40 000 Euro und 50 000 Euro gebühren ihm zusätzlich jeweils 30 Euro,
bei Erreichen der Schwellenwerte von insgesamt 60 000 Euro und 80 000 Euro gebühren ihm zusätzlich jeweils 20 Euro,
bei Erreichen der Schwellenwerte von insgesamt 100 000 Euro, 125 000 Euro und 150 000 Euro gebühren ihm zusätzlich jeweils 25 Euro und
bei Erreichen des Schwellenwerts von insgesamt 200 000 Euro gebühren ihm zusätzlich 30 Euro.
(3)Absatz 3Die Sockelvergütung nach Abs. 2 steht im Falle des § 466 Abs. 2 jedoch nur abzüglich der dort genannten Vergütung zu.Die Sockelvergütung nach Absatz 2, steht im Falle des Paragraph 466, Absatz 2, jedoch nur abzüglich der dort genannten Vergütung zu.
(4)Absatz 4Hat der Gerichtsvollzieher den Betrag der gesamten hereinzubringenden Forderung erhalten, gebührt ihm zusätzlich ein einmaliger Abschlussbonus in Höhe von 2,50 Euro bei einer hereinzubringenden Gesamtforderung bis 1 000 Euro, in Höhe von 5 Euro bei einer hereinzubringenden Gesamtforderung bis 5 000 Euro, in Höhe von 10 Euro bei einer hereinzubringenden Gesamtforderung bis 100 000 Euro und in Höhe von 20 Euro bei einer hereinzubringenden Gesamtforderung über 100 000 Euro.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 464 wird der Betrag „20 Euro“ durch den Betrag „25 Euro“ ersetzt.In Paragraph 464, wird der Betrag „20 Euro“ durch den Betrag „25 Euro“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 465 Z 1 und 2 wird jeweils der Betrag „20 Euro“ durch den Betrag „25 Euro“ und in Z 3 der Betrag „4,50 Euro“ durch den Betrag „25 Euro“ ersetzt.In Paragraph 465, Ziffer eins und 2 wird jeweils der Betrag „20 Euro“ durch den Betrag „25 Euro“ und in Ziffer 3, der Betrag „4,50 Euro“ durch den Betrag „25 Euro“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 466 samt Überschrift lautet:Paragraph 466, samt Überschrift lautet:
„Fahrnisexekution
§ 466.Paragraph 466,
(1)Absatz einsBei Pfändung beträgt die Vergütung 7,50 Euro. Wird der gepfändete Gegenstand verwertet, so gebührt zusätzlich eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung nach § 462.Bei Pfändung beträgt die Vergütung 7,50 Euro. Wird der gepfändete Gegenstand verwertet, so gebührt zusätzlich eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung nach Paragraph 462,
(2)Absatz 2Unterbleibt die Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände, so beträgt die Vergütung 2 Euro.
(3)Absatz 3Hat der Gerichtsvollzieher Handlungen aufgrund eines Vollzugsauftrags und nach Ablauf der Frist des § 249 Abs. 3 gesetzt, wird aber kein Tatbestand nach Abs. 1 und 2 verwirklicht, so beträgt die Vergütung 50 Cent.“Hat der Gerichtsvollzieher Handlungen aufgrund eines Vollzugsauftrags und nach Ablauf der Frist des Paragraph 249, Absatz 3, gesetzt, wird aber kein Tatbestand nach Absatz eins und 2 verwirklicht, so beträgt die Vergütung 50 Cent.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 467 Z 1 wird der Betrag „4,50 Euro“ durch den Betrag „7,50 Euro“ und in Z 2 der Betrag „20 Euro“ durch den Betrag „25 Euro“ ersetzt.In Paragraph 467, Ziffer eins, wird der Betrag „4,50 Euro“ durch den Betrag „7,50 Euro“ und in Ziffer 2, der Betrag „20 Euro“ durch den Betrag „25 Euro“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 468 wird der Betrag „4,50 Euro“ durch den Betrag „7,50 Euro“ ersetzt.In Paragraph 468, wird der Betrag „4,50 Euro“ durch den Betrag „7,50 Euro“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 469 samt Überschrift lautet:Paragraph 469, samt Überschrift lautet:
„Räumungsexekution
§ 469.Paragraph 469,
Bei der Räumungsexekution beträgt die Vergütung für die Räumung 30 Euro für die erste Stunde und darüber hinaus 20 Euro für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde. Wird eine begonnene Räumung nicht beendet, so beträgt die Vergütung 20 Euro für die erste Stunde und darüber hinaus 20 Euro für jede weitere volle Stunde. Eine Räumung gilt nur dann als begonnen, wenn der betreibende Gläubiger die zur Öffnung der Räumlichkeiten und zur Wegschaffung der zu entfernenden beweglichen Sachen erforderlichen Arbeitskräfte und Beförderungsmittel bereitgestellt hat.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 470 Z 1 und 2 wird jeweils der Betrag „6 Euro“ durch den Betrag „7,50 Euro“ ersetzt und in Z 2 entfällt die Wortfolge „in einem Insolvenzeröffnungsverfahren“.In Paragraph 470, Ziffer eins und 2 wird jeweils der Betrag „6 Euro“ durch den Betrag „7,50 Euro“ ersetzt und in Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „in einem Insolvenzeröffnungsverfahren“.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 471 wird der Betrag „6 Euro“ durch den Betrag „7,50 Euro“ ersetzt.In Paragraph 471, wird der Betrag „6 Euro“ durch den Betrag „7,50 Euro“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 472 samt Überschrift lautet:Paragraph 472, samt Überschrift lautet:
„Verhaftung und Vorführung
§ 472.Paragraph 472,
Die Vergütung beträgt für
die Verhaftung oder Vorführung einer Person außerhalb eines Exekutionsverfahrens sowie für den Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt 15 Euro,
die Übergabe eines Kindes oder einer sonstigen schutzberechtigten Person 30 Euro für die erste Stunde, darüber hinaus 20 Euro für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde und
die Vorbesprechung der Übergabe 80 Euro.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 473 wird nach dem Wort „Euro“ die Wortfolge „ , für jeden Anschlag an einem weiteren Anbringungsort 1 Euro“ eingefügt.In Paragraph 473, wird nach dem Wort „Euro“ die Wortfolge „ , für jeden Anschlag an einem weiteren Anbringungsort 1 Euro“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 474 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „1,10 Euro“ durch den Betrag „1,21 Euro“, in Z 2 der Betrag „1,60 Euro“ durch den Betrag „1,80 Euro“, in Z 3 der Betrag „2,30 Euro“ durch den Betrag „2,65 Euro“, in Z 4a der Betrag „3 Euro“ durch den Betrag „3,55 Euro“ und in Z 4b der Betrag „3,60 Euro“ durch den Betrag „4,32 Euro“ ersetzt.In Paragraph 474, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Betrag „1,10 Euro“ durch den Betrag „1,21 Euro“, in Ziffer 2, der Betrag „1,60 Euro“ durch den Betrag „1,80 Euro“, in Ziffer 3, der Betrag „2,30 Euro“ durch den Betrag „2,65 Euro“, in Ziffer 4 a, der Betrag „3 Euro“ durch den Betrag „3,55 Euro“ und in Ziffer 4 b, der Betrag „3,60 Euro“ durch den Betrag „4,32 Euro“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Nach dem § 504 wird folgender § 505 samt Überschrift angefügt: Nach dem Paragraph 504, wird folgender Paragraph 505, samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur Gerichtsvollzieher-Vergütungs-Novelle 2023
§ 505.Paragraph 505,
(1)Absatz eins§ 474 Abs. 1 Z 1 bis 4b in der Fassung der Gerichtsvollzieher-Vergütungs-Novelle 2023, BGBl. I Nr. xxx/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Vollzugsauftrag nach dem 31. Dezember 2023 erteilt wird.Paragraph 474, Absatz eins, Ziffer eins bis 4b in der Fassung der Gerichtsvollzieher-Vergütungs-Novelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Vollzugsauftrag nach dem 31. Dezember 2023 erteilt wird.
(2)Absatz 2§ 25a Abs. 3 und § 459 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 in der Fassung der Gerichtsvollzieher-Vergütungs-Novelle 2023, BGBl. I Nr. xxx/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 25 a, Absatz 3 und Paragraph 459, Absatz 2, Ziffer 2,, 3 und 4 in der Fassung der Gerichtsvollzieher-Vergütungs-Novelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(3)Absatz 3§ 461, § 462 samt Überschrift, § 464, § 465 Z 1 bis 3, § 466 samt Überschrift, § 467 Z 1 und 2, § 468, § 469 samt Überschrift, § 470 Z 1 und 2, § 471, § 472 samt Überschrift und § 473 in der Fassung der Gerichtsvollzieher-Vergütungs-Novelle 2023, BGBl. I Nr. xx/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der vergütungsauslösende Sachverhalt nach dem 31. Dezember 2023 eintritt. Bei der Berechnung der Vergütung nach § 462 in bereits anhängigen Exekutionsverfahren ist so vorzugehen, als wären die an den Gerichtsvollzieher bisher insgesamt gezahlten oder von ihm weggenommenen Beträge bereits nach § 462 in der Fassung der Gerichtsvollzieher-Vergütungs-Novelle 2023, BGBl. I Nr. xxx/2023, vergütet worden. Für bereits erreichte Vergütungsstufen steht keine neuerliche Vergütung zu. Paragraph 461,, Paragraph 462, samt Überschrift, Paragraph 464,, Paragraph 465, Ziffer eins bis 3, Paragraph 466, samt Überschrift, Paragraph 467, Ziffer eins und 2, Paragraph 468,, Paragraph 469, samt Überschrift, Paragraph 470, Ziffer eins und 2, Paragraph 471,, Paragraph 472, samt Überschrift und Paragraph 473, in der Fassung der Gerichtsvollzieher-Vergütungs-Novelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der vergütungsauslösende Sachverhalt nach dem 31. Dezember 2023 eintritt. Bei der Berechnung der Vergütung nach Paragraph 462, in bereits anhängigen Exekutionsverfahren ist so vorzugehen, als wären die an den Gerichtsvollzieher bisher insgesamt gezahlten oder von ihm weggenommenen Beträge bereits nach Paragraph 462, in der Fassung der Gerichtsvollzieher-Vergütungs-Novelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023,, vergütet worden. Für bereits erreichte Vergütungsstufen steht keine neuerliche Vergütung zu.
(4)Absatz 4§ 457 Abs. 3 letzter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.“Paragraph 457, Absatz 3, letzter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.“