Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem nähere Regelungen zu einem Elektronischen Eltern-Kind-Pass getroffen werden (eEltern-Kind-Pass-Gesetz – EKPG) erlassen wird sowie das Gesundheitstelematikgesetz 2012, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Eltern-Kind-Pass-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem nähere Regelungen zu einem Elektronischen Eltern-Kind-Pass getroffen werden (eEltern-Kind-Pass-Gesetz – EKPG)

Artikel 2

Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

Artikel 3

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 4

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

Artikel 5

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Artikel 1
Bundesgesetz, mit dem nähere Regelungen zu einem Elektronischen Eltern-Kind-Pass getroffen werden (eEltern-Kind-Pass-Gesetz – EKPG)

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt
    1. Ziffer eins
      die fachlichen und finanziellen Rahmenbedingungen für ein Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm sowie
    2. Ziffer 2
      den Elektronischen Eltern-Kind-Pass („eEKP“).
  2. Absatz 2Sofern dieses Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, bleiben andere Rechtsvorschriften unberührt.

2. Abschnitt
Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm

Paragraph 2,

  1. Absatz einsIm Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes sowie der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerinim Einvernehmen mit dem für Familienagenden zuständigen Bundesminister/ der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin ein Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm mittels Verordnung festzulegen und den Zugang zu einer eEKP-Anwendung zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Die Verordnung hat den Umfang, die Art und den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchungen und der Hebammenberatungen der Schwangeren und des Kindes bis zur Vollendung des 62. Lebensmonats festzulegen. Darüber hinaus können weitere Beratungsleistungen für Schwangerschaft, Geburt und Elternschaft (zB Eltern-, Gesundheits- oder Ernährungsberatung) vorgesehen werden. Auf den jeweiligen Stand der medizinischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Sicherung der Gesundheit der Schwangeren und des Kindes ist Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Gesundheitsdiensteanbieter, die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms durchführen, sind
    1. Ziffer eins
      Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin,
    2. Ziffer 2
      Fachärzte und -ärztinnen für
      1. Litera a
        Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
      2. Litera b
        Kinder- und Jugendheilkunde,
      3. Litera c
        Orthopädie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie,
      4. Litera d
        Radiologie,
      5. Litera e
        Augenheilkunde und Optometrie,
      6. Litera f
        Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
      7. Litera g
        Medizinische und Chemische Labordiagnostik,
    3. Ziffer 3
      Hebammen gemäß Paragraph eins, Hebammengesetz (HebG), Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994, sowie,
    4. Ziffer 4
      Krankenanstalten,
    5. Ziffer 5
      allenfalls Amtsärzte und -ärztinnen,
    6. Ziffer 6
      Familienberatungsstellen gemäß Familienberatungsförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1974,.

3. Abschnitt
Eltern-Kind-Pass-Verfahren

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie gemäß Paragraph 2, vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung durchzuführen, und zwar
    1. Ziffer eins
      bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, vom Träger dieser Krankenversicherung, bei mehrfacher Krankenversicherung von dem Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch genommen wird;
    2. Ziffer 2
      bei Personen, für die als Angehörige ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, von dem Versicherungsträger, gegen den sich dieser Leistungsanspruch richtet;
    3. Ziffer 3
      bei allen übrigen Personen von der Österreichischen Gesundheitskasse.
  2. Absatz 2Für die Durchführung der Untersuchungen kommen insbesondere Vertragsärztinnen und -ärzte, Vertragsgruppenpraxen, Primärversorgungseinheiten oder sonstige Vertragspartner, Schwangeren- oder Mütter- und Elternberatungsstellen der Länder oder eigene Einrichtungen der Krankenversicherungsträger in Betracht.
  3. Absatz 3Zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden: „Dachverband“) und der Österreichischen Ärztekammer ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der die Durchführung der gemäß Paragraph 2, vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen und die Vergütung der ärztlichen Leistungen regelt. Der Gesamtvertrag bedarf nicht der Zustimmung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Bestimmungen der Paragraphen 338 bis 348 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1956,, des Paragraph 14, des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes (SVSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, und des Paragraph 128, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, gelten sinngemäß. Der Gesamtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin im Einvernehmen mit dem für Familienagenden zuständigen Bundesminister/ der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die im Vertrag vorgesehene Vergütung der ärztlichen Leistungen, im Verhältnis zu der Vergütung vergleichbarer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, unangemessen ist. Bis zum Abschluss eines neuen Vertrages gilt der gemäß Paragraph 35, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, abgeschlossene Gesamtvertrag weiter.
  4. Absatz 4Zwischen dem Dachverband und dem Österreichischen Hebammengremium ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der die Durchführung der gemäß Paragraph 2, vorgesehenen Hebammenberatung und deren Vergütung regelt. Der Gesamtvertrag bedarf nicht der Zustimmung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Bestimmungen des Paragraph 349, ASVG, des Paragraph 14, SVSG und des Paragraph 128, B-KUVG gelten sinngemäß. Der Gesamtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin im Einvernehmen mit dem für Familienagenden zuständigen Bundesminister/ der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die im Vertrag vorgesehene Vergütung, im Verhältnis zu der Vergütung vergleichbarer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, unangemessen ist. Bis zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung gilt der nach Paragraph 35, KBGG abgeschlossene Gesamtvertrag.
  5. Absatz 5Die Kosten für die gemäß Paragraph 2, vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind für die im Absatz eins, Ziffer 3, genannten Personen zur Gänze vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen; für die übrigen Personen sind die Untersuchungskosten zu zwei Dritteln vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu einem Drittel von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen. Die vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragenden Kosten sind gegen Rechnungslegung dem Dachverband zu überweisen, welcher die Aufteilung auf die einzelnen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung vorzunehmen hat. Der vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu leistende Kostenersatz kann pauschaliert werden. Auf den Kostenersatz können angemessene Vorschüsse geleistet werden.
  6. Absatz 6Die gemäß Paragraph 2, vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen und die Hebammenberatungen können bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG genannten Personen und deren Angehörigen, für die Krankenfürsorge seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers vorgesehen ist, auch von dieser durchgeführt werden. Die Kosten für die Untersuchungen werden den Krankenfürsorgeeinrichtungen zu zwei Dritteln vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ersetzt, soweit sie die zwischen dem Dachverband und der Österreichischen Ärztekammer vereinbarten Untersuchungskosten nicht überschreiten (Absatz 3,). Der vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu leistende Kostenersatz kann pauschaliert werden. Auf den Kostenersatz können angemessene Vorschüsse geleistet werden.
  7. Absatz 7Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben Personen gemäß Absatz eins, eine einstündige Beratung mit einer Hebamme gemäß Paragraph 2, Absatz 2, insbesondere durch Vertragshebammen zu ermöglichen. Die Kosten für die Beratung sind zu zwei Dritteln vom Familienlastenausgleichsfonds und zu einem Drittel von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen. Die vom Familienlastenausgleichsfonds zu tragenden Kosten sind dem Dachverband gegen Rechnungslegung zu überweisen.
  8. Absatz 8Die Kosten für Betrieb und Wartung des eEKP sind zu zwei Dritteln vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu einem Drittel von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen.

4. Abschnitt
Elektronischer Eltern-Kind-Pass (eEKP)

eEKP

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat zu
    1. Ziffer eins
      der Dokumentation von Beratungen sowie der Untersuchungsergebnisse von Schwangeren und Kindern für eine verbesserte, schnellere Verfügbarkeit medizinischer Informationen, die zu einer Qualitätssteigerung diagnostischer und therapeutischer Entscheidungen sowie der Behandlung und Betreuung führt,
    2. Ziffer 2
      der Stärkung der Rechte von Schwangeren, Kindern und Obsorgeberechtigten, insbesondere der Informationsrechte und des Rechtsschutzes bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie
    3. Ziffer 3
      dem Nachweis für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe gemäß Paragraph 7, KBGG
    eine eEKP-Anwendung zu betreiben und kann sich für deren Betrieb, Wartung und technischer Weiterentwicklung eines oder mehrerer Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 04.03.2021 Sitzung 35 [im Folgenden: DSGVO]) bedienen.
  2. Absatz 2Art und Umfang der im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogrammes vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen und die wesentlichen Inhalte und besonderen Feststellungen der Beratungen sind im eEKP festzuhalten. Für die Schwangere und jedes Kind sind voneinander unabhängige eEKP anzulegen. Zu diesem Zweck haben
    1. Ziffer eins
      Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin, Fachärzte und -ärztinnen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Krankenanstalten die Schwangere und
    2. Ziffer 2
      Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin, Fachärzte und -ärztinnen für Kinder- und Jugendheilkunde, Hebammen sowie Krankenanstalten das Kind nach der Geburt

    jeweils mit dem Namen, dem Geburtsdatum, dem Geschlecht, der Adresse, der Staatsbürgerschaft, dem Geburtsort und, falls vorhanden, der Sozialversicherungsnummer im eEKP zu registrieren. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin ermittelt aus den registrierten Daten im Wege der Abfrage des Patientenindex (Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 18, Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,) oder – im Falle des Fehlens der Sozialversicherungsnummer – im Wege der Stammzahlenregisterbehörde das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH). Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat sicherzustellen, dass die Schwangere und die Obsorgeberechtigten des Kindes weitere Kontaktdaten (Telefonnummer und E-Mail-Adresse), Notfallkontakte und die Krankenanstalt, in dem sich die Schwangere zur Geburt angemeldet hat oder die Hebamme bei geplanter Hausgeburt oder Geburt in der Hebammenpraxis, selbstständig in den eEKP eintragen können.

  3. Absatz 3Zur Erreichung der in Absatz eins, genannten Ziele und zur Erfüllung der in Paragraph 5, Absatz 2, genannten Zwecke haben Gesundheitsdiensteanbieter (Paragraph 2, Ziffer 2, GTelG 2012), die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind--Untersuchungsprogramms durchführen (Paragraph 2, Absatz 3,) folgende, in der Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zu konkretisierende, Daten im Rahmen ihrer Berufspflichten zu erheben und im eEKP zu speichern:
    1. Ziffer eins
      In den eEKP der Schwangeren:
      1. Litera a
        Angaben zur Schwangeren wie Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnadresse, Sozialversicherungsnummer,
      2. Litera b
        Anamnese der Schwangeren und allgemeine Befunde,
      3. Litera c
        Angaben zur derzeitigen Schwangerschaft und zu vorausgegangenen Schwangerschaften und Entbindungen,
      4. Litera d
        besondere Befunde in der Schwangerschaft,
      5. Litera e
        Angaben zur Hebammenberatung,
      6. Litera f
        Angaben zu Untersuchungen während der Schwangerschaft,
      7. Litera g
        Angaben zur Geburt,
      8. Litera h
        Angaben zum Wochenbett,
      9. Litera i
        Angaben zuin der Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, festgelegten Beratungen sowie die Angabe, ob ein Gesundheitsgespräch durchgeführt wurde
    2. Ziffer 2
      In den eEKP des Kindes:
      1. Litera a
        Angaben zum Kind wie Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnadresse, Sozialversicherungsnummer
      2. Litera b
        Angaben zur Geburt,
      3. Litera c
        Angaben zum Kind nach der Geburt,
      4. Litera d
        Angaben zu Kindesuntersuchungen
      5. Litera e
        besondere Befunde in der Schwangerschaft
  4. Absatz 4Name, Geschlecht, Gemeindecode und die medizinische Fachrichtung der Gesundheitsdiensteanbieter, die einen eEKP anlegen oder die Daten im eEKP speichern, sind zu speichern. Handelt es sich bei diesem Gesundheitsdiensteanbieter um keine natürliche Person, so ist zusätzlich die Bezeichnung des Rechtsträgers zu speichern. Diese Daten werden nach erfolgter Identifizierung und Authentifizierung automatisiert aus dem eHealth-Verzeichnisdienst (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, GTelG 2012) ermittelt.
  5. Absatz 5Nach der Registrierung des Kindes sind die bei der Untersuchung der Schwangeren erhobenen besonderen Befunde, die in einer Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin genannt sind, von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin in den eEKP des Kindes zu übernehmen. Diese übernommenen besonderen Befunde dürfen keinen direkten Rückschluss auf die Identität der Schwangeren zulassen. Besondere Befunde sind die in Anlage 1 genannten Untersuchungs- und Beratungsergebnisse, die sowohl den Gesundheitszustand der Schwangeren als auch den des (ungeborenen) Kindes betreffen.
  6. Absatz 6Der eEKP der Schwangeren oder eines Kindes sind nach deren Tod zu schließen. Zu diesem Zweck übermittelt der Bundesminister für Inneres/ die Bundesministerin für Inneres als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) für die Personenstandsbehörden als gemeinsam Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO) für das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) gemäß Paragraph 44, Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, monatlich das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (vbPK-GH) aller Personen aus dem ZPR, deren Tod seit der letzten Übermittlung eingetragen wurde, an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin. Die Übermittlung hat auf elektronischem Weg in geeigneter Form zu erfolgen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat sicherzustellen, dass die zu Lebzeiten des Kindes Obsorgeberechtigten auch nach dessen Ableben auf die Daten des verstorbenen Kindes zugreifen können.
  7. Absatz 7Die im eEKP gespeicherten Daten sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin 30 Jahre nach der Entbindung des Kindes zu löschen. Erfolgt zwischen dem letzten Eintrag in den eEKP und drei Wochen nach dem errechneten Geburtstermin kein weiterer Eintrag, ist der eEKP zu schließen und die Daten sind ein Jahr nach dem letzten erfolgten Eintrag zu löschen. Die Schwangere hat vor Ablauf des Jahres die Möglichkeit festzulegen, dass diese Daten erst 30 Jahre nach dem letzten erfolgten Eintrag zu löschen sind.

Grundsätze der Datenverarbeitung

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin, der Dachverband, die Gesundheitsdiensteanbieter, die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Programmes durchführen sowie die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld (Paragraph 36, Absatz 3, KBGG) sind gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO. Die Aufteilung der Pflichten gemäß Artikel 26, DSGVO hat durch Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin im Einvernehmen mit dem Dachverband zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die im eEKP gespeicherten Daten dürfen personenbezogenen ausschließlich
    1. Ziffer eins
      von den Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Paragraph 2, Absatz 3,
      1. Litera a
        zur Registrierung der Schwangeren und Eintragung der Schwangerschaft in den eEKP,
      2. Litera b
        zur Eintragung des Neugeborenen und Ein- und Nachtragungen von Kindern in den eEKP,
      3. Litera c
        zur Dokumentation des Geburtsablaufs,
      4. Litera d
        zur Untersuchung der Schwangeren, des Neugeborenen nach der Geburt, des Säuglings und des Kleinkinds und zur Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse sowie
      5. Litera e
        zur Dokumentation von in der Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, genannten Beratungen,
    2. Ziffer 2
      von den Schwangeren oder deren gesetzlichen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß Paragraph 8, Absatz 2,,
    3. Ziffer 3
      von den Obsorgeberechtigten zur Wahrnehmung der Rechte gemäß Paragraph 8, Absatz 3,,
    4. Ziffer 4
      von dem Kind zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß Paragraph 9,,
    5. Ziffer 5
                 von einer von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 8, Absatz 7 und Paragraph 9, Absatz 3,,
    6. Ziffer 6
      von der mit dem Vollzug des Kinderbetreuungsgeldgesetzes betrauten Stelle als elektronischer Nachweis der für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe erforderlichen Untersuchungen und Beratungen,
    7. Ziffer 7
      von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin
      1. Litera a
        für Betrieb, Wartung und technische Weiterentwicklung des eEKP,
      2. Litera b
        für statistische Auswertungen zu gesundheitspolitischen Fragestellungen durch die Gesundheit Österreich GmbH und die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (im Folgenden: Bundesanstalt)
    verarbeitet werden.
     
  3. Absatz 3Zugriffsberechtigungen auf die im eEKP gespeicherten Daten haben:
    1. Ziffer eins
      Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4, sofern ein Behandlungs- oder Betreuungszusammenhang besteht, auf die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3,
    2. Ziffer 2
      Amtsärzte und –ärztinnen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5,, zum Vollzug ihrer behördlichen Aufgaben, auf die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3,
    3. Ziffer 3
      Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 6,, sofern ein Beratungszusammenhang besteht, auf die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i,
    4. Ziffer 4
      Schwangere oder deren gesetzlichen Vertretung auf die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins,
    5. Ziffer 5
      Obsorgeberechtigte auf die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a bis d
    6. Ziffer 6
      das Kind auf die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2,
    7. Ziffer 7
      eine von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle auf die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3,
    8. Ziffer 8
      die mit dem Vollzug des Kinderbetreuungsgeldgesetzes betraute Stelle auf die Daten gemäß Anlage 2
    9. Ziffer 9
      der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin auf die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3,
    Die Zugriffsberechtigungen können mittels Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin weiter konkretisiert werden.
  4. Absatz 4Der elektronische Nachweis für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe gemäß Paragraph 7, KBGG ist automatisch nach dem jeweiligen Untersuchungs- bzw. Beratungstermin zu erstellen.
  5. Absatz 5Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu anderen als in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zwecken ist unzulässig.
  6. Absatz 6Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin, der Dachverband, die Gesundheitsdiensteanbieter die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Programmes durchführen, die Krankenanstalten sowie die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld haben geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      sind von Gesundheitsdiensteanbietern die im 2. Abschnitt des GTelG 2012 festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten,
    2. Ziffer 2
      ist sicherzustellen, dass ein Zugriff auf die im eEKP gespeicherten Daten nur gemäß Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, erfolgt,
    3. Ziffer 3
      sind die Zugriffe auf den eEKP zu protokollieren; das Protokoll ist den Schwangeren und deren gesetzlichen Vertretungen, den Obsorgeberechtigten des Kinders und dem Kind über das eEKP-Portal (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins,) oder eine von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle (Paragraph 8, Absatz 7,) zur Verfügung zu stellen,
    4. Ziffer 4
      ist sicherzustellen, dass Gesundheitsdiensteanbieter auf die Daten der Schwangeren und des Kindes ab Überprüfung der eindeutigen Identität nur bis zum Ende des jeweiligen in der Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, festgelegten Untersuchungszeitraums zuzüglich einer Woche Zugriff haben.

Zurverfügungstellung von Daten aus dem eEKP

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat für die Zurverfügungstellung der im Rahmen des eEKP verarbeiteten Daten in ELGA (Paragraph 2, Ziffer 6, GTelG 2012) eine standardisierte elektronische Schnittstelle zu ELGA zur Verfügung zu stellen. Es dürfen nur dann Daten in ELGA zur Verfügung gestellt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich bei der betroffenen Person um einen ELGA Teilnehmer/ eine ELGA-Teilnehmerin handelt (Paragraph 2, Ziffer 12, GTelG 2012),
    2. Ziffer 2
      es sich bei den Daten um ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9, GTelG 2012) handelt und
    3. Ziffer 3
      die Daten von einem ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter (Paragraph 2, Ziffer 10, GTelG 2012) oder einer Hebamme erhoben wurden.
  2. Absatz 2Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat eine standardisierte elektronische Schnittstelle zur Verfügung zu stellen, über die die notwendigen Daten (Anlage 2) für den elektronischen Nachweis der fristgerechten Durchführung und Bestätigung der für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe notwendigen Untersuchungen und Beratungen von der Österreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld in Echtzeit abgerufen werden können.

Auswertungen

Paragraph 7,

  1. Absatz einsFür die Beantwortung gesundheitspolitischer Fragestellungen sowie die Auswertungen der medizinischen Überwachung und Evaluierung des Nutzungsverhaltens dürfen die im eEKP gespeicherten Daten zu den Schwangeren, den Kindern und den Gesundheitsdiensteanbietern von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin im Wege der Gesundheit Österreich GmbH als dessen/ deren Auftragsverarbeiterin (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) ausgewertet werden. Die Sozialversicherungsnummer und der Name der Schwangeren und des Kindes dürfen für diese Auswertungen nicht verarbeitet werden. Die Auswertungsergebnisse sind dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin sowie dem für die Familienagenden zuständigen Bundesminister/der für die Familienagenden zuständigen Bundesministerin auf dessen/ deren Verlangen zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin ist ermächtigt, zum Zweck der Erstellung von Statistiken zur Beantwortung gesundheitspolitischer Fragestellungen die im eEKP gespeicherten Daten mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Statistik (vbPK-AS) auszustatten und die mit dem vbPK-AS ausgestatteten Daten der Bundesanstalt jährlich zu übermitteln. Die Sozialversicherungsnummer und der Name der Schwangeren und des Kindes dürfen für diese Auswertungen nicht verarbeitet werden. Die Bundesanstalt hat aus den ihr übermittelten Daten eine Statistik zu erstellen (Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,). Die näheren Bestimmungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Bundesstatistikgesetzes 2000 sind in einer Verordnung im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler/ der Bundeskanzlerin und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin festzulegen.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der Verarbeitungen nach dieser Bestimmung bestehen kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Absatz 6, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, DSGVO. Die betroffenen Personen sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin in geeigneter Weise darüber zu informieren (Paragraph 8, Absatz 6,).

Rechte der Schwangeren und der Obsorgeberechtigten

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat zur Wahrnehmung der Rechte nach dieser Bestimmung ein „eEltern-Kind-Pass-Portal“ (im Folgenden: „eEKP-Portal“) einzurichten und zu betreiben. Das eEKP-Portal ist zugänglich über
    1. Ziffer eins
      das Öffentliche Gesundheitsportal Österreichs (Paragraph 23, GTelG 2012) als Web-Anwendung und
    2. Ziffer 2
      eine eEKP-Anwendung für mobile Endgeräte („eEKP-App“)
    und hat die Überprüfung der eindeutigen Identität der betroffenen Personen mit der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß Paragraphen 4, ff E-Government-Gesetz (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Schwangere und deren gesetzliche Vertretungen haben das Recht, in ihrem eEKP über das eEKP-Portal
    1. Ziffer eins
      ihre Untersuchungsergebnisse sowie die Zugriffe auf den eEKP abzurufen und auszudrucken,
    2. Ziffer 2
      individuell an Untersuchungen und Fristen erinnert zu werden,
    3. Ziffer 3
      den Untersuchungsplan von geplanten Untersuchungen und Beratungen einzusehen,
    4. Ziffer 4
      weitere Kontaktdaten (E-Mail-Adresse und Telefonnummer), Notfallkontakte und die Krankenanstalt, in dem sich die Schwangere zur Geburt angemeldet hat, oder die Hebamme bei geplanter Hausgeburt oder Geburt in der Hebammenpraxis einzutragen,
    5. Ziffer 5
      für zugriffsberechtigte Gesundheitsdiensteanbieter die Zugriffsdauer für lesende Zugriffe auf die im eEKP gespeicherten Daten, mit Ausnahme der von diesem Gesundheitsdiensteanbieter selbst gespeicherten Daten, zu verändern oder den Zugriff auf diese zu sperren.
    Diese Rechte stehen der Schwangeren auch nach Beendigung der Schwangerschaft zu.
     
  3. Absatz 3Die Obsorgeberechtigten eines Kindes haben das Recht, im eEKP des Kindes über das eEKP-Portal
    1. Ziffer eins
      die Untersuchungsergebnisse des Kindes sowie die Zugriffe auf den eEKP abzurufen und auszudrucken,
    2. Ziffer 2
      individuell an Untersuchungen und Fristen erinnert zu werden,
    3. Ziffer 3
      den Untersuchungsplan von geplanten Untersuchungen und Beratungen einzusehen,
    4. Ziffer 4
      weitere Kontaktdaten (E-Mail-Adresse und Telefonnummer) sowie Notfallkontakte einzutragen,
    5. Ziffer 5
      für zugriffsberechtigte Gesundheitsdiensteanbieter die Zugriffsdauer für lesende Zugriffe auf die im eEKP gespeicherten Daten, mit Ausnahme der von diesem Gesundheitsdiensteanbieter selbst gespeicherten Daten, zu verändern oder den Zugriff auf diese zu sperren.
  4. Absatz 4Die Wahrnehmung der Rechte gemäß Absatz 2, Ziffer 4 und 5 und Absatz 3, Ziffer 4 und 5 erfolgt durch automatisierte Übermittlung der einzutragenden, zu berichtigenden oder zu löschenden Daten an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin. Dieser/ Diese hat die ihm/ ihr übermittelten Daten ohne inhaltliche Prüfung in den eEKP einzutragen, zu berichtigen oder zu löschen. Die Form der Übermittlung ist von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin mittels Verordnung festzulegen.
  5. Absatz 5Das Recht auf Auskunft (Artikel 15, DSGVO) über die im eEKP gespeicherten Daten kann
    1. Ziffer eins
      von der Schwangeren oder deren gesetzlichen Vertretung für die die Schwangere betreffenden Daten und
    2. Ziffer 2
      von den Obsorgeberechtigten für die das Kind betreffenden Daten
    gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin im Wege einer von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle oder über das eEKP-Portal wahrgenommen werden.
  6. Absatz 6Die betroffenen Personen sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin in geeigneter Weise über die ihnen zustehenden Rechte gemäß Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz eins,, über die Beschränkung gemäß Paragraph 7, Absatz 3 und über den Grundsatz der Nicht-Diskriminierung gemäß Paragraph 10, zu informieren.
  7. Absatz 7Ist die Wahrnehmung der Rechte gemäß Absatz 2 und Absatz 3, über das eEKP-Portal der Schwangeren und deren gesetzlichen Vertretung sowie den Obsorgeberechtigten des Kindes nicht möglich oder nicht zumutbar, so können diese Rechte auch im Wege einer von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle wahrgenommen werden. Diese Servicestelle ist Auftragsverarbeiterin (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin. Das Recht, das Untersuchungsergebnis abzurufen und auszudrucken (Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins,) kann von der Schwangeren, deren gesetzlicher Vertretung und den Obsorgeberechtigten auch gegenüber demjenigen Gesundheitsdiensteanbieter wahrgenommen werden, der die Daten in den eEKP eingetragen hat.

Rechte des Kindes

Paragraph 9,

  1. Absatz einsLiegt die erforderliche Entscheidungsfähigkeit (Paragraph 24, Absatz 2, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches [ABGB], JGS Nr. 946/1811) vor, sind die das Kind betreffende Rechte vom Kind selbst wahrzunehmen.
  2. Absatz 2Die für die Wahrnehmung der Rechte erforderliche Entscheidungsfähigkeit wird im Zweifel ab Vollendung des 14. Lebensjahres (mündige Minderjährige) vermutet.
  3. Absatz 3Ist dem Kind die Wahrnehmung seiner Rechte gemäß Paragraph 8, Absatz 3, über das eEKP-Portal nicht möglich oder nicht zumutbar, so kann es seine Rechte auch im Wege einer von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin einzurichtenden Servicestelle (Paragraph 8, Absatz 7,) wahrnehmen. Das Recht, das Untersuchungsergebnis abzurufen und auszudrucken (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins,), kann vom Kind auch gegenüber demjenigen Gesundheitsdiensteanbieter wahrgenommen werden, der die Daten in den eEKP eingetragen hat.

Grundsatz der Nicht-Diskriminierung

Paragraph 10,

  1. Absatz einsPersonen, die die ihnen zugestehenden Rechte gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 3, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, ausüben, dürfen dadurch weder im Zugang zur medizinischen Versorgung, noch hinsichtlich der Kostentragung benachteiligt werden.
  2. Absatz 2Sollte ein Gesundheitsdiensteanbieter durch die Ausübung der Rechte gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 3, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten von einem für die Behandlung oder Betreuung wesentlichen Umstand nicht Kenntnis erlangen oder sollte durch die Ausübung dieser Rechte das Kinderbetreuungsgeld nicht in voller Höhe gewährt werden, so liegt die Verantwortung für diese Umstände bei der Person, die diese Rechte ausgeübt hat.

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Umsetzung der eEKP-Anwendung

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDer Dachverband hat im übertragenen Wirkungsbereich die eEKP-Anwendung umzusetzen und laufend bereitzustellen.
  2. Absatz 2Bei der Vollziehung des Absatz eins, ist der Dachverband an die Weisungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin gebunden.
  3. Absatz 3Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat eine Möglichkeit der eindeutigen Identifizierung und Authentifizierung (Paragraph 4 und Paragraph 5, GTelG 2012) für Gesundheitsdiensteanbieter, die nicht an das e-card-System angeschlossen sind, zur Verfügung zu stellen.

Inkrafttreten

Paragraph 12,

In der Fassung dieses Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023,, treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 6, Absatz eins, mit 01. Jänner 2028,
  2. Ziffer 2
    Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 11, samt Überschrift mit 30. Juni 2023,
  3. Ziffer 3
    alle übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 2026.

Übergangsbestimmung

Paragraph 13,

  1. Absatz einsAb 01. Jänner 2026 sind die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 3, zu Schwangeren und zu Kindern, die ab diesem Tag geboren werden, ausschließlich im eEKP zu dokumentieren. Die Daten zu Schwangeren, deren Schwangerschaft vor diesem Tag ärztlich bestätigt wurde, sind zur Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes (Paragraph 7, KBGG) weiterhin im Eltern-Kind-Pass zu dokumentieren.
  2. Absatz 2Ab dem in Absatz eins, genannten Tag sind die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 3, von Kindern, die an diesem Tag bereits geboren waren, auf Verlangen der Obsorgeberechtigten des Kindes entweder ausschließlich im eEKP oder ausschließlich im Eltern-Kind-Pass zu dokumentieren. Es besteht kein Rechtsanspruch der Obsorgeberechtigten auf Nachtragung der bereits im Eltern-Kind-Pass dokumentierten Daten in den eEKP.

Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen

Paragraph 14,

Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

Verweisungen

Paragraph 15,

Verweist dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze, so sind diese – soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird – in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

Paragraph 16,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der Paragraph 3 und Paragraph 10, Absatz 2, der für Familienagenden zuständige Bundesminister/ die für Familienagenden zuständige Bundesministerin
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich des Paragraph 10, der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin im Einvernehmen mit dem für Familienagenden zuständigen Bundesminister/ der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin und
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin.

Anlage 1 Anlage 2

Artikel 2
Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1Im, Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 12, folgende Einträge eingefügt:

„12a

Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs

12b

Plattform für Gesundheitsdiensteanbieter“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, samt Überschrift eingefügt:

„Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs

Paragraph 12 a,

  1. Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister darf zur Bereitstellung qualitätsgesicherter gesundheitsbezogener Informationen für die Bevölkerung ein öffentlich zugängliches Gesundheitsportal betreiben.
  2. Absatz 2Dieses Gesundheitsportal hat den Zugang (Paragraph 23,) zu
    1. Ziffer eins
      ELGA,
    2. Ziffer 2
      dem Elektronischen Impfpass (eImpfpass),
    3. Ziffer 3
      dem eHVD-Webservice gemäß Paragraph 10, Absatz 7, sowie
    4. Ziffer 4
      den Zertifikaten gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, Ziffer 3, des Epidemiegesetz 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,,
    5. Ziffer 5
      dem eEltern-Kind-Pass-Portal gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, des eEltern-Kind-Pass-Gesetzes (EKPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023,,
    anzubieten und die Überprüfung der Identität der betroffenen Personen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, zu gewährleisten.“

„Plattform für Gesundheitsdiensteanbieter

Paragraph 12 b,

  1. Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat eine Plattform zur Verfügung zu stellen, die es Gesundheitsdiensteanbietern ermöglicht, im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen personenbezogene Daten
    1. Ziffer eins
      im zentralen Impfregister (Paragraph 24 c,),
    2. Ziffer 2
      im Sterbeverfügungsregister (Paragraph 9, des Sterbeverfügungsgesetzes [StVfG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 242 aus 2021,),
    3. Ziffer 3
      bei der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend (Paragraph 66 a, des Schulunterrichtsgesetzes [ SchUG], Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,) sowie
    4. Ziffer 4
      im Elektronischen Eltern-Kind-Pass (Paragraph 4, Absatz 2 und 3 EKPG)
    zu erfassen.
  2. Absatz 2Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat sicherzustellen, dass Nachweis und Prüfung
    1. Ziffer eins
      der eindeutigen Identität der Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, und
    2. Ziffer 2
      der Rolle gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2,
    erfolgt.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 20, Absatz eins, wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 13, Absatz 3,)“ die Wort- und Zeichenfolge „; nicht umfasst sind hiervon ELGA-Gesundheitsdaten, die bereits gemäß Paragraph 6, Absatz eins, EKPG im Elektronischen Eltern-Kind-Pass gespeichert wurden“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 23, samt Überschrift lautet:

„Zugangsportal

Paragraph 23,

  1. Absatz einsDer Dachverband hat im übertragenen Wirkungsbereich ein Zugangsportal zu
    1. Ziffer eins
      ELGA und
    2. Ziffer 2
      eHealth-Anwendungen nach Maßgabe des 5. Abschnitts

    Sub-Litera, z, u betreiben. Dieses Zugangsportal bietet Funktionen zur Wahrung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß Paragraphen 15, und 16 an.

  2. Absatz 2Der Zugriff auf das Zugangsportal darf ausschließlich über Portale erfolgen,
    1. Ziffer eins
      die von einer Gebietskörperschaft oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft betrieben werden und
    2. Ziffer 2
      die die Überprüfung der eindeutigen Identität gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, gewährleisten.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. xxx aus 2023, treten in Kraft
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis und die Paragraphen 12 a,, 12b und Paragraph 23, samt Überschriften mit 30. Juni 2023;

             

  1. Ziffer 2
    Paragraph 20, Absatz eins und Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, b, b, mit 1. Jänner 2028.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, b, b, wird nach dem Klammerausdruck die Wortfolge „, insbesondere Befunde im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms,“ eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 31 a, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 6, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt:

  1. Ziffer 7
    die Umsetzung und laufende Bereitstellung der elektronischen Eltern-Kind-Pass-Anwendung nach dem eEltern-Kind-Pass-Gesetz (EKPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023,.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 786, wird folgender Paragraph 787, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023,

Paragraph 787,

Paragraph 31 a, Absatz 4, Ziffer 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, tritt mit 30. Juni 2023 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 225 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 3 a, Absatz 2,, der Überschrift zu Paragraph 7,, Paragraph 24 a, Absatz 4,, der Überschrift zu Paragraph 24 c,, der Überschrift zu Paragraph 35, sowie Paragraph 35, Absatz 6,, 7 und 8 wird der Wortbestandteil „Mutter-“ jeweils durch den Wortbestandteil „Eltern-“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsIm Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes sowie der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin ein Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm für die Schwangere und das Kind mittels Verordnung festzulegen und einen Eltern-Kind-Pass aufzulegen. Die Verordnung hat den Umfang, die Art und den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchungen und der Hebammenberatungen festzulegen, wobei auf den jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse zur Sicherung der Gesundheit der Schwangeren und des Kindes Bedacht zu nehmen ist. Für den Nachweis der ärztlichen Untersuchungen hat der Eltern-Kind-Pass einen entsprechenden Vordruck zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsFür die Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe findet das mittels Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin festgelegte Untersuchungsprogramm gemäß eEltern-Kind-Pass-Gesetz (EKPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 20xx,, Anwendung.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4In jenen Fällen, in denen die Nachweise erfolgreich elektronisch durch den eEKP gemäß Paragraph 6, Absatz 2, EKPG erfolgt sind, entfällt die Nachweispflicht der antragstellenden Elternteile, sofern seitens des Krankenversicherungsträgers keine gegenteilige Information ergeht.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, samt Überschrift eingefügt:

„Sonstige Beratungen

Paragraph 7 a,

Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes können mittels Verordnung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, weitere Beratungsleistungen für Schwangerschaft, Geburt und Elternschaft (zB Eltern-, Gesundheits- oder Ernährungsberatung) vorgesehen werden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 7 a, samt Überschrift und Abschnitt 9 entfallen.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 24 c, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3In jenen Fällen, in denen die Nachweise erfolgreich elektronisch durch den eEKP gemäß Paragraph 6, Absatz 2, EKPG erfolgt sind, entfällt die Nachweispflicht der antragstellenden Elternteile, sofern seitens des Krankenversicherungsträgers keine gegenteilige Information ergeht.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 24 e, wird nach dem Ausdruck „§ 7 Absatz eins,,“ der Ausdruck „§ 7a,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 24 e, entfällt der Ausdruck „§ 7a,“.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 35, Absatz 9, wird die Wortfolge „eine einstündige Beratung“ durch das Wort „Beratungen“ und die Wortfolge „Kosten für die Beratung“ durch die Wortfolge „Kosten für die Beratungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 50, werden folgende Absatz 37 und 38 angefügt:

  1. Absatz 37Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 3 a, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 7,, Paragraph 7 a, samt Überschrift, Paragraph 24 a, Absatz 4,, die Überschrift zu Paragraph 24 c,, die Überschrift zu Paragraph 35,, Paragraph 35, Absatz 6,, 7, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 20xx, sowie Paragraph 7, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 4, Ziffer 2 und Paragraph 24 e, in der Fassung des Artikel 4, Ziffer 8, des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind auch auf alle Personen anzuwenden, die sich mit Stichtag 1. Jänner 2024 im Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm befinden. Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter.
  2. Absatz 38Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 24 c, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 20xx, sowie Paragraph 7, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 4, Ziffer 3 und Paragraph 24 e, in der Fassung des Artikel 4, Ziffer 9, des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft und sind auf die nach dem 31. Dezember 2025 ärztlich bestätigten Schwangerschaften anzuwenden. Gleichzeitig treten Paragraph 7 a, samt Überschrift und Abschnitt 9 außer Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 226 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 39 e, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 39 k, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Aufwand für die Eltern-(Mutter-)Kind-Pass-Untersuchungen sowie die Auflage des Eltern-(Mutter-)Kind-Passes ist nach Maßgabe des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen. Der Aufwand für die Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen ist nach Maßgabe des eEltern-Kind-Pass-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 20xx,, aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 39 k, Absatz 2, wird die Wortfolge „Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen“ durch die Wortfolge „Eltern-(Mutter-)Kind-Pass-Untersuchungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 41, Absatz 5 a, Ziffer 7, wird das Wort „Arbeitnehmer“ durch das Wort „Dienstnehmer“ und das Wort „Arbeitnehmern“ durch das Wort „Dienstnehmern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 55, werden folgende Absatz 61 und 62 angefügt:

  1. Absatz 61Paragraph 39 k, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 20xx, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Zugleich tritt Paragraph 39 e, außer Kraft.
  2. Absatz 62Paragraph 41, Absatz 5 a, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 20xx, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft, ist auf die Kalenderjahre 2023 und 2024 anzuwenden und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.“