Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 4 :,

„§ 4. Freiwilligenbericht, Internetportal, Freiwilligenpass und Staatspreis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement in Österreich“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 4, folgende Einträge eingefügt:

„§ 4a. Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich
§ 4b. Freiwilligenzentren“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 7, der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmende“ ersetzt und nach dem Eintrag zu Paragraph 13, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 13a. Freifahrt“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 19, der Ausdruck „Verwendung“ durch den Ausdruck „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis entfallen alle Einträge zum Abschnitt 4a.

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Abschnitt 6 der Ausdruck „Freiwilliges“ durch den Ausdruck „freiwilliges“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „und“ durch einen Beistrich und der Ausdruck „periodischen“ durch die Wendung „alle fünf Jahre zu erstellenden“ ersetzt und wird nach dem Ausdruck „Freiwilligenbericht“ die Wendung „, eine Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich, Freiwilligenzentren, einen Staatspreis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement in Österreich sowie das Freiwilligenweb“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt die Wendung „und eines Freiwilligen Integrationsjahres“.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wendung „der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“, die Wendung „der/die Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wendung „der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin“ und der Ausdruck „Bundesminister/innen“ durch die Wendung „Bundesminister bzw. Bundesministerinnen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wendung „europäischen Freiwilligendienst gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 Sitzung 50..“ durch die Wendung „Europäischen Solidaritätskorps gemäß der Verordnung (EU) 2021/888 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1475 und (EU) Nr.375/2014, ABI. Nr. L 202 vom 08.06.2021 S, 32.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 3, werden Absatz 3 und 4 durch folgenden Absatz 3 und Ziffer 2, ersetzt:

  1. Absatz 3Freiwilligenorganisationen können nach Paragraph 2, gefördert werden,

    Ziffer eins wenn sie ihre Freiwilligen nachweislich über die Rahmenbedingungen für freiwillige Tätigkeiten aufklären, und zwar insbesondere über: Aufnahmemodus, Tätigkeitsfelder, Ansprechperson, Aus- und Fortbildung, Mitsprachemöglichkeiten, Tätigkeitsnachweis, Aufwandsentschädigung sowie Versicherung;

    Ziffer 2 wenn sie den Freiwilligen zur Nutzbarmachung der durch das freiwillige Engagement erworbenen Kompetenzen und Qualifikationen auf deren Verlangen binnen sechs Monaten nach Beendigung ihrer Tätigkeit den Österreichischen Freiwilligenpass ausstellen.“

Novellierungsanordnung 12, In der Überschrift vor Paragraph 4, wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und wird nach dem Ausdruck „Internetportal“ die Wendung „, Freiwilligenpass und Staatspreis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement in Österreich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wendung „Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“, die Wendung „dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wendung „dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin“ und die Wendung „in periodischen Abständen“ durch die Wendung „alle fünf Jahre“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 4, Absatz 2, wird die Wendung „zentrales Informations- und Vernetzungsmedium“ durch die Wendung „behördliches Informationsmedium“, die Wendung „ist ein Internetportal“ durch die Wendung „dient das“ und die Wendung „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einzurichten“ durch die Wendung „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eingerichtete Internetportal Freiwilligenweb“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 4, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3Als zentrale Bestätigung über freiwillige Tätigkeiten und freiwilliges Engagement dient in Österreich der Freiwilligenpass. Der Freiwilligenpass beinhaltet dabei einen eigenständigen Pass als Nachweis über freiwillige Tätigkeiten, einen Begleitbrief, die Anleitung zur Nachweiserstellung sowie Arbeitsblätter zu geleisteten Tätigkeiten und erworbenen Kompetenzen.
  2. Absatz 4Zur Anerkennung und öffentlichen Würdigung von freiwilligem und ehrenamtlichem Engagement wird seitens des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemeinsam mit dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin jährlich ein Staatspreis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement in Österreich verliehen.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 4, werden folgende Paragraphen 4 a und 4b samt Überschriften angefügt:

„Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich

Paragraph 4 a,

  1. Absatz einsDie Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich gewährleistet eine zeitgemäße und innovative Infrastruktur. Zentrales Instrument ist eine Online-Plattform, die sowohl Online- als auch Offline-Angebote (Kontakt-, Beratungs- und Austauschmöglichkeiten) bereitstellt. Bestehende Strukturen oder Aktivitäten der Freiwilligenzentren gemäß Paragraph 4 b, bleiben unberührt. Die Service- und Kompetenzstelle kann in Kooperation mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nationale Strategien, Arbeitsprogramme, Leitfäden und Berichte erarbeiten und legt dem Österreichischen Freiwilligenrat jährlich einen Tätigkeitsbericht vor.
  2. Absatz 2Zum Aufbau, Ausbau und zur Unterstützung der Durchführung der Arbeit der Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich stellt der Bund jährliche Zuwendungen in der Höhe von 300.000 € zur Verfügung.

Freiwilligenzentren

Paragraph 4 b,

  1. Absatz einsFreiwilligenzentren können durch Zuwendungen gemäß Absatz 2, unterstützt werden. Die Hauptaufgaben sind insbesondere die Gewinnung, Beratung (insbesondere auch über einen angemessenen Versicherungsschutz für Freiwillige), Vermittlung und Begleitung der Freiwilligen, Vernetzungsarbeit, Aus- und Fortbildung der Freiwilligen sowie Lobbying und Öffentlichkeitsarbeit. Freiwilligenzentren können selbst regionsübergreifende Freiwilligenprojekte durchführen, sammeln und verbreiten Best-Practice-Beispiele und dokumentieren und evaluieren ihre eigene Tätigkeit.
  2. Absatz 2Zur Projektförderung stellt der Bund jährliche Zuwendungen in der Höhe von einer Million Euro zur Verfügung.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 5, wird nach dem Ausdruck „Sozialjahres“ der Ausdruck „(FSJ)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 6, wird der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmenden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 7, wird in der Überschrift der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmende“, danach der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmenden“, die Wendung „nach Vollendung des 16. Lebensjahres“ durch die Wendung „auch bereits vor Vollendung des 17. Lebensjahres“, die Wendung „Der/die Teilnehmer/in“ durch die Wendung „Der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin“ ersetzt und werden am Schluss die Sätze „Die Teilnehmenden des Freiwilligen Sozialjahres dürfen keiner Einsatzstelle zugewiesen werden, bei der sie im Zeitpunkt des Einsatzes erwerbstätig sind oder eine Erwerbstätigkeit vor weniger als einem Jahr vor Abschluss der Einsatzvereinbarung beendet haben. Auf das Verhältnis freiwillige/ehrenamtliche und hauptberufliche Personen ist stets Rücksicht zu nehmen.“ angefügt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 8, Absatz eins, wird die Wendung „des/der Bundesministers/Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“, der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ jeweils durch den Ausdruck „Teilnehmenden“ und der Ausdruck „Interessenten/innen“ durch die Wendung „Interessenten bzw. Interessentinnen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wendung „dem/der Teilnehmer/in“ durch die Wendung „dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 8, Absatz 3, wird die Wendung „den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 wird der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ jeweils durch den Ausdruck „Teilnehmenden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 5, wird der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ nach dem Ausdruck „keine“ durch „Teilnehmenden“ sowie nach der Wendung „§ 6“ durch „Teilnehmende“ ersetzt und nach dem Ausdruck „Einsatzstelle“ der Ausdruck „(Paragraph 9,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    die Leistung eines Taschengeldes in Höhe von mindestens 75 % und maximal 100 % des monatlichen Betrages nach Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, an die Teilnehmenden. Der Bund kann gem. Paragraph 21, die zur Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres anerkannten Träger bei der Leistung des Taschengeldes durch Zuwendungen unterstützen, sofern ein Anteil von zumindest 50 % aus den Eigenmitteln des Trägers aufgebracht wird und 100 % des monatlichen Betrags nach Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBI. Nr. 189/1955, geleistet werden,“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 8, wird „der Teilnehmerin/des Teilnehmers“ durch die Wendung „der Teilnehmenden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Dem Paragraph 8, Absatz 4, werden folgende Ziffer 10 und 11 angefügt:

  1. Ziffer 10
    die monatliche Übermittlung der Teilnehmendenzahlen sowie von Namen und Geburtsdaten der Teilnehmenden für statistische Zwecke an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und zum Zweck der Kontrolle der Nutzungsbewilligung für die Freifahrt gemäß Paragraph 13 a, an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Folgende Gliederung ist dabei zu berücksichtigen: Zeitraum < 6 Monate, 6 – 9 Monate, 10 Monate, > 10 Monate, Träger, Teilnehmende gesamt und nach Geschlecht, Einsatzgebiet nach Bundesland, Einsatzgebiet gemäß Paragraph 9, Absatz eins, (z. B.: Rettungswesen, Sozial- u. Behindertenhilfe etc.),
  2. Ziffer 11
    die Sicherstellung und Bekanntgabe zumindest einer FSJ-Vertrauensperson sowie zumindest eines Stellvertreters bzw. einer Stellvertreterin aus den Reihen der Teilnehmenden. Die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens zur Bestimmung dieser Personen obliegt dabei den Trägern. Es ist Sorge dafür zu tragen, dass die Entscheidungsfindung durch die Teilnehmenden selbst erfolgt, von deren Willen getragen ist und durch diese revidiert werden kann. Zentrale Aufgabe von Vertrauenspersonen ist die Interessenvertretung für die Teilnehmenden, insbesondere gegenüber dem Träger.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 8, Absatz 5, wird die Wendung „vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“, die Wendung „Teilnehmern/Teilnehmerinnen“ durch den Ausdruck „Teilnehmenden“ und der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch die Wendung „Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 8, Absatz 6, wird die Wendung „vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ und die Wendung „dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wendung „dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 8, Absatz 7, wird die Wendung „Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“, der Ausdruck „Interessent/innen“ durch die Wendung „Interessenten bzw. Interessentinnen“ und der Ausdruck „Internet“ durch die Wendung „Internetportal Freiwilligenweb“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 9, Absatz eins, wird der Ausdruck „Senioren/innen“ durch die Wendung „Senioren bzw. Seniorinnen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 9, Absatz 2, wird der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmenden“ und der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch die Wendung „Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 10, wird der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ jeweils durch den Ausdruck „Teilnehmenden“ und der Ausdruck „Tätigkeitsnachweis/Zertifikat“ durch die Wendung „das vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einheitliche Zertifikat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 11, Absatz 2, wird die Wendung „dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend alle drei Jahre – oder gegebenenfalls auch zusätzlich auf ausdrückliche Aufforderung –“ durch die Wendung „dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin auf Aufforderung“ und der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch die Wendung „Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 11, Absatz 3, entfällt die Wendung „der Evaluierung des Freiwilligen Sozialjahres und“, wird die Wendung „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ und die Wendung „Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch den Ausdruck „Bundeskanzleramt“ersetzt, wird nach dem Ausdruck „jährlich“ ein Beistrich eingefügt, wird die Wendung „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmenden“ und der Ausdruck „Arbeitnehmer/innen“ durch die Wendung „Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 12, Absatz eins, wird die Wendung „der/die Teilnehmer/in“ durch die Wendung „der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin“ und in Ziffer eins, die Wendung „des Teilnehmers/der Teilnehmerin“ durch die Wendung „des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 9, wird die Wendung „Zustimmung des/der Teilnehmer/in“ durch die Wendung „Information des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin“ ersetzt, in Litera b, die Wendung „und der Evaluierung und“ durch einen Beistrich ersetzt, entfällt in Litera c, der Ausdruck „sowie“, wird der Ausdruck „Abgabenbehörden“ durch die Wendung „das Finanzamt Österreich“ ersetzt, wird nach dem Ausdruck „Familienbeihilfe“ der Ausdruck „sowie“ eingefügt und wird folgende Litera e, angefügt:

  1. Litera e
    an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Zweck der Gewährung des Klimatickets sowie zur Kontrolle der Nutzungsbewilligung der Freifahrt gemäß Paragraph 13 a, “,

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 12, Absatz 2, wird die Wendung „dem/der Teilnehmer/in“ durch die Wendung „dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 12, Absatz 3, wird der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmenden“ und der Ausdruck „§ 27“ durch den Ausdruck „§ 26“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 13, Absatz eins, wird die Wendung „Der/die Teilnehmer/in“ durch die Wendung „Der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 13, Absatz 2, wird die Wendung „dem/der Teilnehmer/in“ durch die Wendung „dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin“, die Wendung „der/des Teilnehmer/in“ durch die Wendung „des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin“ und die Wendung „der/die Teilnehmer/in“ jeweils durch die Wendung „der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 13, Absatz 3, wird die Wendung „dem/der Teilnehmer/in“ durch die Wendung „dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 13 a, samt Überschrift eingefügt:

„Freifahrt

Paragraph 13 a,

  1. Absatz einsAnspruchsberechtigten Teilnehmenden, die einen Freiwilligendienst gemäß der Abschnitte 2 und 3 oder einen Gedenkdienst im Inland absolvieren, sind für die Dauer des Einsatzes vom Bund die notwendigen Fahrtkosten zu ersetzen. Dies gilt für die Benützung des öffentlichen Personenverkehrs im Inland für Fahrten zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Einsatzort, außerdem für Fahrten im Auftrag der Einsatzstelle gemäß Paragraph 9, oder des gemäß Paragraph 8, anerkannten Trägers. Auf die Benützung von Flugzeugen besteht kein Anspruch.
  2. Absatz 2Öffentlicher Personenverkehr ist dabei solcher nach dem Bundesgesetz über die Einführung des Klimatickets, BGBI. römisch eins Nr. 75/2021.
  3. Absatz 3Der Ersatz der Fahrtkosten gem. Absatz eins, gilt mit der Zurverfügungstellung einer bundesweit gültigen Netzkarte des öffentlichen Personenverkehrs (wie insbesondere dem KlimaTicket Ö FSJ/FUJ) als abgegolten.
  4. Absatz 4Lagen die Voraussetzungen für eine kostenlose Benützung nach Absatz eins, nicht vor, so hat der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin dem Bund den hierfür geleisteten Fahrpreis zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.
  5. Absatz 5Der Anspruch auf Fahrtkostenvergütung nach Absatz eins, wird durch eine Dienstverhinderung infolge Krankheit oder eine Freistellung im Sinne des Paragraph 13, nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 14, wird der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmenden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 16, wird die Wendung „dem/der Teilnehmer/in“ durch die Wendung „dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin“, der Ausdruck „dem/der“ durch die Wendung „dem bzw. der“ und der Ausdruck „Teilnehmer/in“ durch die Wendung „Teilnehmer bzw. Teilnehmerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 17, wird der Ausdruck „ArbeitnehmerInnenschutzes“ durch die Wendung „Arbeitnehmer- bzw. Arbeitnehmerinnenschutzes“ und der Ausdruck „ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften“ durch die Wendung „Arbeitnehmer- bzw. Arbeitnehmerinnenschutzvorschriften“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 47, In der Überschrift vor Paragraph 19, wird der Ausdruck „Verwendung“ durch den Ausdruck „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 19, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie nach Paragraph 8, anerkannten Träger und die Einsatzstellen dürfen folgende personenbezogene Daten: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und Adresse des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin am Freiwilligen Sozialjahr (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß Paragraph 8, sowie der Vereinbarung nach Paragraph 12,, Dauer des Freiwilligen Sozialjahres und Art der vom Teilnehmer bzw. von der Teilnehmerin zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von anerkannten Trägern und Einsatzstellen und deren Rechtsträgern nur verarbeiten, wenn die Verarbeitung der Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist.“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 19, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die nach Paragraph 8, anerkannten Träger sind ermächtigt, an die in Absatz 3, genannten Empfänger bzw. Empfängerinnen Daten gem. Absatz eins, zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern bzw. Empfängerinnen jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2, entfällt die Wendung „der Träger und der Evaluierung“.

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 19, Absatz 3, wird in Ziffer 3, die Wendung „die Abgabenbehörden“ durch die Wendung „das Finanzamt Österreich“ und am Ende der Ziffer 3, der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Vollziehung des Klimatickets gemäß Paragraph 13 a, Punkt “,

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 20, wird der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmenden“, die Wendung „dem/der Teilnehmer/in“ durch die Wendung „dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin“, die Wendung „der/die Teilnehmer/in“ durch die Wendung „der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin“, der Ausdruck „Arbeitnehmer/in“ durch die Wendung „Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin“ und der Ausdruck „Arbeitgeber/in“ durch die Wendung „Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 21, lautet:

Paragraph 21,

Ein Freiwilliges Sozialjahr kann vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gefördert werden, wenn die Voraussetzungen nach den Paragraphen 8,, 10, 11 und 12 erfüllt sind und das Freiwillige Sozialjahr von einem nach Paragraph 8, anerkannten Träger durchgeführt wird. Der Bund stellt zur Unterstützung in der Durchführung, insbesondere bei der Leistung des Taschengeldes gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 6,, jährliche Zuwendungen in der Höhe von 4.500.000 € zur Verfügung. Diese Zuwendungen können auf Antrag eines nach Paragraph 8, anerkannten Trägers gewährt werden, ein Anspruch darauf besteht nicht.“

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 23, wird der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmenden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 24, Ziffer eins, wird die Wendung „des/der Bundesministers/Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wendung „des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“, die Wendung „Dieser/diese“ durch die Wendung „Dieser bzw. diese“, die Wendung „dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wendung „dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin“ und die Wendung „den/die Bundesminister/Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wendung „den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 24, Ziffer 2, wird die Wendung „Der/die Bundesminister/Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wendung „Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“, der Ausdruck „Interessent/innen“ durch die Wendung „Interessenten bzw. Interessentinnen“ und der Ausdruck „Internet“ durch die Wendung „Internetportal Freiwilligenweb“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 24, Ziffer 4, wird die Wendung „den/die Bundesminister/Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wendung „den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 24, Ziffer 5, wird die Wendung „dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wendung „dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 59, In Paragraph 24, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Ein Freiwilliges Umweltschutzjahr kann nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz dafür verfügbaren Mittel vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gefördert werden, wenn die Voraussetzungen nach diesem Abschnitt erfüllt sind und das Freiwillige Umweltschutzjahr von einem anerkannten Träger durchgeführt wird. Förderungen können auf Antrag des nach Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 24, anerkannten Trägers in Form von Zuschüssen gewährt werden, ein Anspruch darauf besteht nicht. Im Sinne des ersten Satzes stellt der Bund zum Aufbau, Ausbau und zur Unterstützung in der Durchführung des Freiwilligen Umweltschutzjahres jährliche Zuwendungen zur Verfügung, die es sicherstellen, dass die Durchführung des Freiwilligen Umweltschutzjahres für die Beteiligten unter solchen finanziellen Rahmenbedingungen ermöglicht wird, die mit jenen des Freiwilligen Sozialjahres gleichgestellt sind.“

Novellierungsanordnung 60, In Paragraph 26, wird der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmenden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 61, Paragraph 27, Ziffer eins und Ziffer 2, lauten:

„1. Der Gedenkdienst findet an Einsatzstellen im Aus- und Inland statt, der Friedens- und Sozialdienst an Einsatzstellen im Ausland.

2. bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen sind Teilnehmende, die den Dienst im Inland fortsetzen, bei Einsatzstellen gemäß Paragraph 9, oder bei Einsatzstellen gemäß Paragraph 4, des Zivildienstgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, einzusetzen. Sobald der Einsatz im Inland fortgeführt wird, ist Paragraph 13 a, sinngemäß anzuwenden;“

Novellierungsanordnung 62, In Paragraph 27, Ziffer 4 und Ziffer 5, wird die Wendung „vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales“ durch die Wendung „vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 63, In Paragraph 27, Ziffer 4 und Ziffer 5, wird die Wendung „dem/der Bundesminister/in für Europa, Integration und Äußeres“ durch die Wendung „dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 64, In Paragraph 27, Ziffer 5, wird nach dem Ausdruck „Infrastruktur“ die Wendung „sowie bei Maßnahmen im Umweltbereich und zur Förderung der Nachhaltigkeit“ angefügt.

Novellierungsanordnung 65, In Paragraph 27, Ziffer 6, Litera b, wird die Wendung „den/die Teilnehmer/in“ durch die Wendung „den Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 66, In Paragraph 27, Ziffer 6, Litera c, wird der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmenden“ und die Wendung „den/die Teilnehmer/in“ durch die Wendung „den Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 67, In Paragraph 27, Ziffer 7, wird die Wendung „Teilnehmer/innen gemäß“ durch die Wendung „Teilnehmenden abweichend von“ ersetzt und nach der Wendung „§ 5 Absatz 2 “, entfällt der Ausdruck „Z 2“.

Novellierungsanordnung 68, In Paragraph 27, Ziffer 8, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 9 und Ziffer 10, angefügt:

„9. für Streitigkeiten zwischen Teilnehmenden und Einsatzstellen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist Abschnitt römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu beachten; insbesondere wird auf die Möglichkeit der Begründung eines zusätzlichen Gerichtsstandes hingewiesen;

10. für Streitigkeiten zwischen Teilnehmenden und der Einsatzstelle in einem Drittstaat sind die Bestimmungen des Paragraph 20, sinngemäß anzuwenden. Die Zuständigkeit gem. Paragraph 20, ist in der Einsatzvereinbarung zu vereinbaren.“

Novellierungsanordnung 69, In Paragraph 27 a, Absatz eins, wird die Wendung „1.200.000 €“ durch die Wendung „drei Millionen Euro“ und der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmenden“ ersetzt und wird nach dem Ausdruck „verwenden.“ der Satz „Im Falle einer vorzeitigen Rückkehr aufgrund von Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen und der Fortführung des Einsatzes im Inland, können Zuwendungen auch für die Weiterführung im Inland verwendet werden.“ angefügt.

Novellierungsanordnung 70, In Paragraph 27 a, Absatz 2, wird die Wendung „Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 71, In Paragraph 27 a, Absatz 3, wird der Ausdruck „Teilnehmer/innen“ durch den Ausdruck „Teilnehmende“ und die Wendung „den/die Bundesminister/in für Europa, Integration und Äußeres“ durch die Wendung „den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 72, In Paragraph 27 a, Absatz 4, wird die Wendung „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 73, Der Abschnitt 4a entfällt.

Novellierungsanordnung 74, In Paragraph 28, Absatz eins, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“; der nunmehrige Text lautet:

„Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist ein Österreichischer Freiwilligenrat einzurichten.“

Novellierungsanordnung 75, Paragraph 28, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 76, Paragraph 30, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Beratung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Fragen der Freiwilligenpolitik,“

Novellierungsanordnung 77, In Paragraph 30, wird in Ziffer 4, der Ausdruck „periodisch“ durch die Wendung „alle fünf Jahre“ und am Ende der Ziffer 4, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 5 und 6 werden angefügt:

„5. die Annahme der jährlichen Berichte des Anerkennungsfonds,

6. die Kenntnisnahme der jährlichen Berichte der Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement.“

Novellierungsanordnung 78, In Paragraph 31, Ziffer eins, wird die Wendung „der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales“ durch die Wendung „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege“, der Ausdruck „Vorsitzende/r“ durch die Wendung „Vorsitzender bzw. Vorsitzende“ und die Wendung „ein/eine Vertreter/in“ durch den Ausdruck „eine Vertretung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 79, Paragraph 31, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    drei Vertretungen der Bundesländer, je eine Vertretung des Städte- und Gemeindebundes, der Interessenvertretungen der Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen, der Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, der Landwirte bzw. Landwirtinnen, der Gemeinwirtschaft, der Senioren bzw. Seniorinnen, der Jugend und die Freiwilligensprecher bzw. Freiwilligensprecherinnen der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien;“

Novellierungsanordnung 80, In Paragraph 31, Ziffer 3, wird der Ausdruck „Vertreter/innen“ durch den Ausdruck „Vertretungen“ ersetzt, nach dem Ausdruck „Migration,“ der Ausdruck „Integration,“ sowie nach dem Wort „Freiwilligenzentren“ ein Beistrich und die Wendung „das Netzwerk Freiwilligenkoordination“ eingefügt und am Absatzende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 81, Paragraph 31, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    je eine Vertretung der gemäß dieses Bundesgesetzes anerkannten Träger der Inlandsfreiwilligendienste gemäß der Abschnitte 2 und 3 (je eine Vertretung FSJ und FUJ) und der Auslandsfreiwilligendienste gemäß Abschnitt 4 (je eine Vertretung Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland).“

Novellierungsanordnung 82, In Paragraph 32, Absatz eins, entfällt die Wendung „für eine Funktionsdauer von fünf Jahren“ und wird die Wendung „den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 83, In Paragraph 32, Absatz 2, wird die Wendung „Spätestens vier Monate vor Ende der laufenden Funktionsperiode sind vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „Vorschlagsberechtigte Stellen sind dabei:“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 84, In Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 4, wird nach dem Ausdruck „Z 3“ die Wendung „und Ziffer 4 “ und nach dem Ausdruck „Organisationen“ ein Punkt eingefügt.

Novellierungsanordnung 85, In Paragraph 32, Absatz 2, wird am Absatzende die Wendung „auf ihr“ durch die Wendung „Diese sind vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf ihr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 86, Paragraph 32, Absatz 3, lautet:

„(3) Es erfolgt keine Bestellung, solange das Vorschlagsrecht der zuständigen Stellen nicht ausgeübt wird.“

Novellierungsanordnung 87, In Paragraph 32, Absatz 4, entfällt die Wendung „vor Ablauf der Funktionsperiode“, wird die Wendung „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ und der Ausdruck „Vorschlagsberechtigten/der“ durch die Wendung „Vorschlagsberechtigten bzw. von der“ ersetzt und entfällt die Wendung „für die verbleibende Funktionsperiode“.

Novellierungsanordnung 88, Paragraph 32, Absatz 5, wird die Wendung „Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales“ durch den Ausdruck „Der Bundesminster bzw. die Bundesminsterin für Soziales, Gesundheit, Pflege“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 89, In Paragraph 32, Absatz 5, Ziffer 3, wird am Satzende der Punkt durch den Ausdruck „oder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 90, In Paragraph 32, Absatz 5, wird folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    die Voraussetzungen wegfallen, von Amts wegen.“

Novellierungsanordnung 91, In Paragraph 35, Absatz eins, wird die Wendung „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – insbesondere durch die Geschäftsstelle, die im Ressort bei der für Freiwilligenpolitik zuständigen Fachabteilung angesiedelt ist –“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 92, In Paragraph 35, Absatz 2, wird die Wendung „den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 93, Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 3, angefügt:

„(3) Die Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich arbeitet in Kooperation mit der Geschäftsstelle. Zur operativen Umsetzung erarbeitet die Service- und Kompetenzstelle jährlich – spätestens bis Ende September – ein Tätigkeitsprogramm, das dem Österreichischen Freiwilligenrat zur Kenntnis gebracht wird.“

Novellierungsanordnung 94, In der Überschrift zu Abschnitt 6 wird der Ausdruck „Freiwilliges“ durch den Ausdruck „freiwilliges“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 95, In der Einleitung des Paragraph 36, Absatz 2, wird der Ausdruck „Empfänger/innen“ durch die Wendung „Empfänger bzw. Empfängerinnen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 96, In Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Staatsbürger/innen“ durch die Wendung „Staatsbürger bzw. Staatsbürgerinnen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 97, In Paragraph 37, wird die Wendung „von der/von dem Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „von dem Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ und der Ausdruck „Internet“ durch die Wendung „Internetportal Freiwilligenweb“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 98, In Paragraph 38, Absatz 2, wird die Wendung „des/der Bundesministers/in für Arbeit, Soziales“ durch den Ausdruck „des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 99, In Paragraph 39, Ziffer eins und Ziffer 4, wird die Wendung „vom Empfänger/von der Empfängerin“ durch die Wendung „vom Empfänger bzw. von der Empfängerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 100, In Paragraph 39, Ziffer 2 und Ziffer 3, wird die Wendung „des Empfängers/der Empfängerin“ durch die Wendung „des Empfängers bzw. der Emfpängerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 101, In Paragraph 40, wird die Wendung „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 102, Paragraph 41, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Der Bund stellt jährlich Zuwendungen in der Höhe von 500.000 € zur Verfügung.“

Novellierungsanordnung 103, In Paragraph 43, wird die Wendung „dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 104, In Paragraph 44, wird die Wendung „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 105, Dem Paragraph 46, werden folgende Absatz 15 bis 17 angefügt:

  1. Absatz 15Paragraph 27, Ziffer 2 und Paragraph 27 a, Absatz eins, letzter Satz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  2. Absatz 16Paragraphen eins,, 2, 3, 4, 4a, 4b, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 16, 17, 19, 20, 21, 23, 24, 26, 27, 27a, 28, 30, 31, 32, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 43, 44, 46, 47 und das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, treten mit 1. September 2023 in Kraft.
  3. Absatz 17Paragraph 13 a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. xxx/2023 tritt mit 1. Oktober 2023 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 106, In Paragraph 47, Ziffer eins, wird die Wendung „der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der/die Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wendung „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 107, In Paragraph 47, Ziffer 2, wird die Wendung „der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wendung „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 108, In Paragraph 47, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    Hinsichtlich des Paragraph 13 a, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;“

Novellierungsanordnung 109, In Paragraph 47, Ziffer 3, wird die Wendung „der/die Bundesminister/in“ durch die Wendung „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 110, In Paragraph 47, Ziffer 4, wird die Wendung „der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wendung „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 111, In Paragraph 47, Ziffer 5, wird die Wendung „der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der/die Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wendung „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 112, In Paragraph 47, Ziffer 6, wird die Wendung „der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.