Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, werden nach der Wortfolge „in diesem Bereich tätigen ausländischen und internationalen Einrichtungen“ ein Beistrich und die Wortfolge „zur Aufklärung von Misshandlungsvorwürfen im Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wortfolge „seinem Stellvertreter“ durch die Wortfolge „einem seiner zwei Stellvertreter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 2, wird das Wort „sein“ durch das Wort „seine“ sowie das Zahlwort „fünf“ durch das Zahlwort „zehn“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz 5, wird die Wortfolge „sein Stellvertreter“ durch die Wortfolge „seine Stellvertreter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, entfällt Absatz 6 und werden nach Absatz 5, folgende Absatz 6 bis 12 eingefügt:

  1. Absatz 6Abweichend von Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, hat der Leiter der Zentralstelle für die Begutachtungskommission für den Direktor sowie für die Stellvertreter ein Mitglied zu bestellen. Der für den öffentlichen Dienst zuständige Bundesminister hat das weitere Mitglied zu bestellen, wobei dabei auf die Geschlechterparität Bedacht zu nehmen ist.
  2. Absatz 7Dem Direktor und den Stellvertretern ist die Ausübung jeder Nebenbeschäftigung mit Ausnahme von Publikationen sowie Tätigkeiten im Bereich der Lehre untersagt. Die Ausübung einer unentgeltlichen sonstigen Nebenbeschäftigung kann ausnahmsweise durch die Dienstbehörde genehmigt werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung den begründeten Verdacht hervorrufen würde, dass die Nebenbeschäftigung die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung der Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
  3. Absatz 8Sonstige Bedienstete des Bundesamts dürfen Nebenbeschäftigungen mit Ausnahme von Publikationen sowie Tätigkeiten im Bereich der Lehre nur nach Genehmigung durch die Dienstbehörde ausüben, wobei vor der Entscheidung der Dienstbehörde eine Stellungnahme des Direktors einzuholen ist. Bei der Beurteilung, ob die Ausübung einer Nebenbeschäftigung nach Paragraph 56, Absatz 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, oder Paragraph 5, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, oder der dazu erlassenen Verordnungen unzulässig ist, ist das sich aus dem Aufgabenbereich des Bundesamts (Paragraph 4,) ergebende dienstliche Interesse besonders zu berücksichtigen.
  4. Absatz 9Vor Beginn der Tätigkeit haben sich der Direktor, seine Stellvertreter sowie sonstige Bedienstete des Bundesamts in Leitungsfunktionen einer Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information gemäß Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer 3, SPG, sonstige Bedienstete des Bundesamts einer Sicherheitsüberprüfung zumindest für den Zugang zu geheimer Information gemäß Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer 2, SPG zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung ist alle drei Jahre zu wiederholen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach ein Bediensteter nicht mehr vertrauenswürdig sein könnte, ist die Sicherheitsüberprüfung vor Ablauf dieser Frist zu wiederholen.
  5. Absatz 10Im Rahmen der Geschäftseinteilung ist eine Organisationseinheit einzurichten, der die Ermittlung von Misshandlungsvorwürfen nach Paragraph 4, Absatz 5, sowie Ermittlungen nach Paragraph 4, Absatz 4, obliegen und die unmittelbar einem der Stellvertreter als deren Leiter unterstellt ist (Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe). In dieser sind nach Absolvierung der Ausbildung gemäß Absatz 11, nur dauernd mit der Funktion betraute Bedienstete zu verwenden.
  6. Absatz 11Bedienstete der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe haben zeitnah eine spezielle Ausbildung insbesondere im Bereich der Grund- und Menschenrechte zu absolvieren, welche durch die Sicherheitsakademie (Paragraph 11, SPG) durchzuführen ist.
  7. Absatz 12Zur Bewältigung der durch dieses Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben hat der Bundesminister für Inneres dem Bundesamt die notwendige Sach- und Personalausstattung bereitzustellen sowie die interdisziplinäre und multiprofessionelle Zusammensetzung der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe sicherzustellen. Nach Maßgabe der Verfügbarkeit können mit Zustimmung des Leiters der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe die interdisziplinären und multiprofessionellen Ressourcen auch zur Wahrnehmung sonstiger dem Bundesamt zugewiesener Aufgaben eingesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9 a, wird das Klammerzitat „§ 168d“ durch das Klammerzitat „§ 168g“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 13, wird das Zitat „Z 1 bis 9a und Ziffer 11 “, durch das Zitat „Z 1 bis 8, Ziffer 9,, Ziffer 9 a und Ziffer 11 “, e, r, s, e, t, z, t,

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 4, Absatz 3, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 4, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4Das Bundesamt ist bundesweit für kriminalpolizeiliche Ermittlungen zuständig bei Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt mit Todesfolge sowie lebensgefährdendem Waffengebrauch (Paragraph 7, Waffengebrauchsgesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1969,) durch
    1. Ziffer eins
      Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, soweit es sich um Bedienstete des Bundes handelt,
    2. Ziffer 2
      sonstige Bedienstete der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (Paragraph 2 b, Absatz 2, Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz [SNG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,) sowie
    3. Ziffer 3
      sonstige Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres oder diesem nachgeordneter Dienststellen, die zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.
  2. Absatz 5Das Bundesamt ist darüber hinaus bundesweit für Ermittlungen im Zusammenhang mit Misshandlungsvorwürfen gegen Organe oder Bedienstete gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zuständig. Ein Misshandlungsvorwurf ist der Verdacht oder Vorwurf einer
    1. Ziffer eins
      vorsätzlichen strafbaren Handlung gegen Leib und Leben im Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit ohne Zusammenhang mit der Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt,
    2. Ziffer 2
      strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, wenn ein hinreichender Grund für die Annahme besteht, dass diese auf eine unverhältnismäßige Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt (Paragraphen 4 bis 6 Waffengebrauchsgesetz 1969) zurückzuführen ist, oder
    3. Ziffer 3
      unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit.

Eine Zuständigkeit des Bundesamtes besteht nicht, wenn sich ein Misshandlungsvorwurf gemäß Absatz 5, Ziffer 3, auf ein Verhalten gegenüber einem Bediensteten des Ressortbereichs des Bundesministeriums für Inneres bezieht und kein Anfangsverdacht gemäß Paragraph eins, Absatz 3, der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, vorliegt.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt:

„Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe

Paragraph 4 a,

  1. Absatz einsDie Wahrnehmung der Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz 4, und 5 sowie die Bearbeitung von Meldungen nach Paragraph 5, Absatz 3, letzter Satz obliegen der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe (Paragraph 2, Absatz 10,). Die Ermittlungen sind stets zügig und ohne unnötige Verzögerungen sowie unter Heranziehung interdisziplinärer und multiprofessioneller Expertise (Paragraph 2, Absatz 12,) zu führen.
  2. Absatz 2Soweit ein Anfangsverdacht gemäß Paragraph eins, Absatz 3, (StPO) vorliegt, hat die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe der Staatsanwaltschaft unverzüglich zu berichten (Anfallsbericht).
  3. Absatz 3Soweit bei einem Misshandlungsvorwurf gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3, kein Anfangsverdacht gemäß Paragraph eins, Absatz 3, StPO vorliegt, hat die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe die für die Führung eines Ermittlungsverfahrens – mit Ausnahme des Rechts auf Akteneinsicht – sowie die für die Beweiserhebung maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, Paragraph 53, Absatz 2 und 4 SPG sinngemäß und das Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe hat den unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufenen Vorgesetzten (Dienstvorgesetzter) über die Einleitung ihrer Ermittlungen zu informieren und über deren Ergebnisse zu berichten. Von der Berichterstattung über die Ergebnisse an den Dienstvorgesetzten sind der betroffene Bedienstete sowie die Person, die von einem lebensgefährdenden Waffengebrauch (Paragraph 4, Absatz 4,) oder einer Misshandlung (Paragraph 4, Absatz 5,) betroffen sein könnte, durch die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe zu verständigen. Außerdem hat die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe die Dienstbehörde über Tatsachen, die für die Beurteilung einer vorläufigen Suspendierung (Paragraph 112, BDG 1979) oder einer Dienstfreistellung nach VBG von Relevanz sein können, zu informieren.
  5. Absatz 5Erlangt der Dienstvorgesetzte nach Einleitung der Ermittlungen oder nach Berichterstattung gemäß Absatz 4, erster Satz Kenntnis über neue sachverhaltsrelevante Tatsachen, hat er diese an die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe zu übermitteln. Im Übrigen hat der Dienstvorgesetzte nach Einleitung der Ermittlungen von Erhebungen zur Klarstellung des Sachverhaltes gemäß Paragraph 109, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 Abstand zu nehmen; nach Berichterstattung durch die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe hat der Dienstvorgesetzte nach Paragraph 109, BDG 1979 oder nach den Bestimmungen des VBG vorzugehen.
  6. Absatz 6Bei Misshandlungsvorwürfen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3,, bei denen kein Anfangsverdacht gemäß Paragraph eins, Absatz 3, StPO vorliegt, gelten die Paragraphen 94, Absatz 2 und 114 Absatz 2 und 3 BDG 1979 mit der Maßgabe, dass anstelle des Strafverfahrens nach der StPO das Ermittlungsverfahren der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe bis zur Berichterstattung an den Dienstvorgesetzten gemäß Absatz 4, erster Satz tritt.“

Novellierungsanordnung 11, Der bisherige Text des Paragraph 5, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; der nunmehrige Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Sicherheitsbehörden oder -dienststellen, die vom Anfangsverdacht einer Straftat im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Kenntnis erlangen, haben diese unbeschadet ihrer Berichtspflichten nach der StPO unverzüglich schriftlich dem Bundesamt zu berichten (Meldepflicht).“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 5, werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:

  1. Absatz 2Die Sicherheitsbehörden oder -dienststellen, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die Dienstbehörde oder der Dienstvorgesetzte, die vom Verdacht einer Straftat im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, oder vom Verdacht oder Vorwurf im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, Kenntnis erlangen, haben diese unbeschadet ihrer Berichtspflichten nach der StPO unverzüglich schriftlich der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe zu berichten (Meldepflicht). Enthält die Meldung des Dienstvorgesetzten an die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, hat dieser gleichzeitig auch die Dienstbehörde zu benachrichtigen (Paragraph 109, BDG 1979); die Meldung an die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe erfüllt in diesem Fall auch die Anzeigepflicht der Dienstbehörde nach Paragraph 78, StPO.
  2. Absatz 3Kein Bundesbediensteter darf davon abgehalten werden, einen Verdacht oder Vorwurf im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 4, oder 5 auch direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zu melden (Melderecht). Darüber hinaus ist jedermann berechtigt, einen Misshandlungsvorwurf im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, an das Bundesamt zu melden.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 6, Absatz eins, wird nach dem Zitat „Meldepflicht nach Paragraph 5 “, das Zitat „Abs. 1 und 2“ eingefügt sowie die Wortfolge „Bundesamt oder die WKStA (Paragraph 20 a, Absatz 2, StPO)“ durch die Wortfolge „Bundesamt, die WKStA (Paragraph 20 a, Absatz 2, StPO) oder eine andere zuständige Staatsanwaltschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 6, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Das Bundesamt kann“ die Wortfolge „bei einem Anfangsverdacht einer Straftat im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins und bei Ermittlungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 6, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „die Durchführung von Ermittlungen“ die Wortfolge „bei einem Anfangsverdacht einer Straftat im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Bei Ermittlungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, kann die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe andere Sicherheitsbehörden und -dienststellen nur mit der Durchführung von kriminaltechnischen Untersuchungen, der kriminalpolizeilichen Tatortarbeit sowie einzelnen unaufschiebbaren Beweissicherungs- und Ermittlungsmaßnahmen beauftragen.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 7, wird nach dem ersten Satz der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satz eingefügt:

„Weisungen an das Bundesamt im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe sind überdies dem Beirat (Paragraph 9 a,) zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 8, Absatz 4, wird nach dem zweiten Satz der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

„diesfalls und im Fall der Verhinderung eines Mitglieds der Rechtsschutzkommission hat an Stelle des betroffenen Mitglieds ein Stellvertreter des Rechtsschutzbeauftragten (Paragraph 91 a, SPG) einzuschreiten.“

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 9, werden folgende Paragraphen 9 a bis 9d samt Überschriften eingefügt:

„Unabhängiger Beirat Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe

Paragraph 9 a,

  1. Absatz einsZum Zweck der Sicherstellung der gesetzmäßigen Aufgabenerfüllung der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe ist beim Bundesminister für Inneres ein unabhängiger Beirat Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe (Beirat) eingerichtet. Diesem obliegt unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Grund- und Menschenrechte die begleitende strukturelle Kontrolle der Tätigkeit der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe, insbesondere im Hinblick auf die Erkennung organisatorischen Optimierungsbedarfs, sowie die diesbezügliche Beratung. Angelegenheiten und Ermittlungen, die der Kontrolle durch die Staatsanwaltschaften oder die Gerichte oder dem besonderen Rechtsschutz durch die Rechtsschutzkommission (Paragraphen 8 und 9) oder einer sonstigen Rechtsschutzeinrichtung unterliegen, sind davon nicht umfasst.
  2. Absatz 2Der Beirat kann aus eigenem sowie über Ersuchen des Bundesministers für Inneres oder des Direktors tätig werden und diesen Empfehlungen erteilen.
  3. Absatz 3Der Beirat besteht aus einem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und sieben weiteren Mitgliedern sowie sieben Ersatzmitgliedern (Beiratsmitglieder). Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Grund- und Menschenrechte aufweisen und das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen haben.
  4. Absatz 4Die Beiratsmitglieder werden vom Bundesminister für Inneres für die Dauer von sieben Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
  5. Absatz 5Das Vorschlagsrecht kommt zu
    1. Ziffer eins
      dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs für den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter,
    2. Ziffer 2
      dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag für ein Mitglied und ein Ersatzmitglied,
    3. Ziffer 3
      der Österreichischen Ärztekammer für ein Mitglied und ein Ersatzmitglied,
    4. Ziffer 4
      der Österreichischen Universitätenkonferenz für ein Mitglied und ein Ersatzmitglied,
    5. Ziffer 5
      zwei vom Bundesminister für Inneres bestimmten, privaten gemeinnützigen Einrichtungen, die sich der Wahrung der Grund- und Menschenrechte oder der Opferrechte widmen, für je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied,
    6. Ziffer 6
      zwei von der Bundesministerin für Justiz bestimmten, privaten gemeinnützigen Einrichtungen, die sich der Wahrung der Grund- und Menschenrechte oder der Opferrechte widmen, für je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied.

Die vorschlagsberechtigten Einrichtungen haben sich um eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und um eine plurale sowie diverse Zusammensetzung des Beirats zu bemühen.

  1. Absatz 6Nach Absatz 4, darf nicht zum Beiratsmitglied bestellt werden, wer in den letzten zwölf Jahren Direktor oder Stellvertreter des Bundesamts war. Darüber hinaus dürfen Personen nicht bestellt werden, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen gemäß den Paragraphen 2 und 3 Ziffer eins bis 4 und 7 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 (GSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1990,, ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind.
  2. Absatz 7Die Bestellung zum Beiratsmitglied erlischt bei Verzicht, im Todesfall oder mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung. Wenn ein Grund besteht, die volle Unbefangenheit eines Beiratsmitglieds in Zweifel zu ziehen, hat sich dieses des Einschreitens in der Sache zu enthalten.
  3. Absatz 8Der Bundesminister für Inneres kann auf Vorschlag des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ein Beiratsmitglied vorzeitig abberufen,
    1. Ziffer eins
      wenn es auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann oder
    2. Ziffer 2
      wenn es mit seiner Funktion verbundene Pflichten grob verletzt hat oder dauernd vernachlässigt.

Darüber hinaus hat der Bundesminister für Inneres ein Beiratsmitglied vorzeitig abzuberufen, wenn eine Ernennungsvoraussetzung wegfällt.

  1. Absatz 9Vor Beginn der Tätigkeit hat sich jedes Beiratsmitglied einer Sicherheitsüberprüfung zumindest für den Zugang zu vertraulicher Information gemäß Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer eins, SPG zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung ist alle drei Jahre zu wiederholen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach ein Beiratsmitglied nicht mehr vertrauenswürdig sein könnte, ist die Sicherheitsüberprüfung vor Ablauf dieser Frist zu wiederholen.
  2. Absatz 10Der Beirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und zumindest vier weitere Beiratsmitglieder anwesend sind. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Beirat hat nähere Regelungen zu seinem Zusammenwirken, insbesondere über die Aufgaben des Vorsitzenden, die Rechte und Pflichten der Beiratsmitglieder, die Einberufung von Sitzungen sowie die Vertretung der weiteren Beiratsmitglieder im Verhinderungsfall, in einer Geschäftsordnung zu treffen.
  3. Absatz 11Zur Bewältigung der administrativen Tätigkeiten des Beirats hat der Bundesminister für Inneres die notwendige Sach- und Personalausstattung bereitzustellen. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit sind dem Beirat Büroräumlichkeiten außerhalb des Bundesamts zur Verfügung zu stellen. Die Beiratsmitglieder haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung Pauschalsätze für die Bemessung dieser Vergütung festzusetzen.

Beirat als Meldestelle

Paragraph 9 b,

Jedermann ist berechtigt, einen Misshandlungsvorwurf im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, schriftlich oder elektronisch an den Beirat zu melden. Der Beirat hat diese Meldung unverzüglich der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe zur Behandlung zuzuleiten.

Erfüllung der Aufgaben des Beirats

Paragraph 9 c,

  1. Absatz einsDie Beiratsmitglieder sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben unabhängig, an keine Weisungen gebunden und unterliegen der Amtsverschwiegenheit sowie den sonstigen Geheimhaltungspflichten, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Tätigkeit der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe zur Anwendung kommen. Sie sind nicht verpflichtet die Identität einer Auskunftsperson preiszugeben.
  2. Absatz 2Das Bundesamt ist verpflichtet, den Beirat bei seiner Tätigkeit zu unterstützen.
  3. Absatz 3Die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe hat dem Beirat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit Einblick in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren und ihm auf Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen sowie Auskünfte zu erteilen; insofern kann ihm gegenüber keine Amtsverschwiegenheit geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte und Unterlagen über die Identität von Personen oder über Quellen, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde, und für Abschriften (Ablichtungen), wenn das Bekanntwerden der Information die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde. Darüber hinaus ist die Übermittlung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Beirats unbedingt erforderlich ist. Enthalten Unterlagen oder Aufzeichnungen Daten, die auf Grundlage der StPO ermittelt wurden, hat die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe zuvor die Staatsanwaltschaft oder das Gericht zur Durchführung der nach Paragraph 76, Absatz 4, StPO erforderlichen Interessenabwägung sowie zur Einholung der Zustimmung für eine Übermittlung der Daten an den Beirat zu befassen.
  4. Absatz 4Der Direktor sowie der Leiter der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe (Paragraph 2, Absatz 10,) sind verpflichtet, dem Beirat zumindest halbjährlich für ein Gespräch zur Verfügung zu stehen.
  5. Absatz 5Der Beirat erfüllt weder Aufgaben der Sicherheits- oder Kriminalpolizei noch ist er Dienst- oder Disziplinarbehörde.
  6. Absatz 6Der Beirat hat ihm nach diesem Bundesgesetz übermittelte Daten, Weisungen (Paragraph 7,), Abschriften und Ablichtungen (Absatz 3,) zu löschen, sobald der darauffolgende Bericht gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, erstattet wurde.

Berichte und Empfehlungen des Beirats

Paragraph 9 d,

  1. Absatz einsDer Beirat hat dem Bundesminister für Inneres bis spätestens 30. April des Folgejahres einen Bericht über seine Aufgabenwahrnehmung und Empfehlungen zu erstatten. Diesen Bericht hat der Bundesminister für Inneres dem Ausschuss für innere Angelegenheiten zu übermitteln.
  2. Absatz 2Der Beirat kann darüber hinaus jederzeit dem Bundesminister für Inneres und, soweit es ihm geboten erscheint, der Öffentlichkeit berichten. Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres und an den Direktor gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2, sind zu veröffentlichen. Veröffentlichungen nach diesem Absatz haben unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu erfolgen und so lange zu unterbleiben, als der Zweck laufender Ermittlungen der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe andernfalls gefährdet wäre.
  3. Absatz 3Erlangt der Beirat im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung Kenntnis von Sachverhalten, die in den Aufgabenbereich der Volksanwaltschaft oder einer anderen Rechtsschutzeinrichtung fallen, hat er diese darüber zu informieren.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 12, wird die Wortfolge „Frauen und Männer“ durch die Wortfolge „alle Geschlechter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins und 2 sowie Absatz 5 bis 12, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9 a und 13 sowie Absatz 3 bis 5, Paragraph 4 a, samt Überschrift, Paragraph 5,, Paragraph 6,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz 4,, die Paragraphen 9 a bis 9d samt Überschriften, Paragraph 12,, Paragraph 15, samt Überschrift und Paragraph 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, treten sechs Monate nach dem Tag der Kundmachung in Kraft.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 15, samt Überschrift lautet:

„Übergangsbestimmungen und vorbereitende Maßnahmen

Paragraph 15,

  1. Absatz einsParagraph 2, Absatz 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, kommen bei Neu- oder Wiederbestellung des Direktors oder Stellvertreters nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, zur Anwendung.
  2. Absatz 2Bedienstete des Bundesamts, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, eine Nebenbeschäftigung bei der Dienstbehörde gemeldet haben, haben die in Paragraph 2, Absatz 7 und 8 vorgesehene Genehmigung für Nebenbeschäftigungen unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x,, bei der Dienstbehörde zu beantragen. Bis zur Entscheidung der Dienstbehörde darf der Bedienstete die Nebenbeschäftigung vorläufig ausüben. Im Übrigen kann die in Paragraph 2, Absatz 8, vorgesehene Genehmigung für Nebenbeschäftigungen bereits vor Beginn der Tätigkeit im Bundesamt bei der Dienstbehörde beantragt werden.
  3. Absatz 3Paragraph 2, Absatz 9, ist auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, bereits Bedienstete des Bundesamts sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die erstmalige Sicherheitsüberprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, durchzuführen ist.
  4. Absatz 4Sicherheitsüberprüfungen gemäß Paragraph 2, Absatz 9, sowie Paragraph 9 a, Absatz 9 und Ausbildungen gemäß Paragraph 2, Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, vorgenommen werden.
  5. Absatz 5Von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, folgenden Tag an sind alle vorbereitenden Maßnahmen zu setzen, die für die Ermöglichung einer zeitgerechten Aufgabenwahrnehmung durch die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe erforderlich sind. Insbesondere hat die Ausschreibung der Funktion des Leiters der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe gemäß Paragraph 2, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, so zeitgerecht zu erfolgen, dass dieser nach Möglichkeit seine Tätigkeit mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, aufnehmen kann.“

Novellierungsanordnung 23, Der bisherige Paragraph 15, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 16“ und lautet:

Paragraph 16,

  1. Absatz einsMit der Vollziehung des Paragraph 2, Absatz 6, ist der Bundesminister für Inneres und der für den öffentlichen Dienst zuständige Bundesminister betraut.
  2. Absatz 2Im Übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres betraut.“