Der Nationalrat hat beschlossen:
Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:
Keine Zuwendung nach diesem Gesetz kann für Kinder gewährt werden, die auf Grund einer Maßnahme der Sozial- oder Behindertenhilfe oder der vollen Erziehung im Sinne des Kinder- und Jugendhilferechts, bei Pflegepersonen, in einer sozialpädagogischen Einrichtung oder in einer sonstigen Einrichtung untergebracht sind.
Zur Behandlung von Beschwerden gegen ablehnende Entscheidungen wird im Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Clearingstelle eingerichtet.
Über Zuwendungen aus dem Fonds kann weder durch Abtretung, Anweisung, Pfändung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden.
Die Organe folgender Behörden, Gerichte und Einrichtungen haben der Abwicklungsstelle auf deren Ersuchen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und folgende für die Entscheidung erforderlichen Daten elektronisch zu übermitteln, soweit eine elektronische Übermittlung möglich ist:
Der Fonds kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31.10.2030 außer Kraft, sofern die Evaluierung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, ergeben hat, dass die Fondsziele nach Paragraph eins, Absatz eins, durch Maßnahmen im Rahmen einer Zukunftssicherung für Kinder erreicht werden konnten, sodass Fondsleistungen nicht mehr erforderlich sind; in diesem Fall hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kundzumachen, dass die Voraussetzungen für das Außerkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfüllt sind.