Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 und das ASFINAG-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002

Das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 33 In-Kraft-Treten“ durch die Zeile „§ 33 Inkrafttreten“ ersetzt und wird die Zeile „§ 34 Außer-Kraft-Treten“ durch die Zeile „§ 34 Außerkrafttreten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz eins und 1b, Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 38, Ziffer eins, wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 9 Absatz 4 “, durch den Ausdruck „§ 9 Absatz 11 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6, wird die Wortfolge „höchstes zulässiges Gesamtgewicht“ durch die Wortfolge „technisch zulässige Gesamtmasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 7, lautet:

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat als Hauptdiensteanbieter gemäß Artikel 2 Ziffer 12, der Richtlinie (EU) 2019/520 dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.
  2. Absatz 2Für die Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut kann ein angemessener Kostenersatz gefordert werden, der mit den Anforderungen des Artikels 7 Absatz 5 und des Artikels 7j Absatz 2, der Richtlinie 1999/62/EG vereinbar ist. Andere Formen der Mautentrichtung ohne Einsatz dieser Geräte können zusätzlich zugelassen werden.
  3. Absatz 3Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat als Mauterheberin gemäß Artikel 2 Ziffer 3, der Richtlinie (EU) 2019/520 zur Mautabwicklung eine technische Lösung gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2019/520 einzusetzen, hat Vorgaben für Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes (EETS-Anbieter), die gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/520 registriert sind, nach Maßgabe der Artikel 6 Absatz 2,, 7 Absatz 2 und 15 Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2019/520 zu erstellen und hat ihnen Zugang zu den Mautstrecken einzuräumen (Zulassung), wenn sie diese Vorgaben erfüllen. Zugelassenen EETS-Anbietern gebührt eine Vergütung gemäß den in Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2019/520 niedergelegten Grundsätzen.
  4. Absatz 4Die näheren Bestimmungen über Geräte, deren Zulassung und Einsatz, über Abbuchung, Verrechnung und Erstellung eines Beleges nach Maßgabe des Artikels 7j Absatz 3, der Richtlinie 1999/62/EG und andere Formen der Mautentrichtung ohne Einsatz von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut sowie über den europäischen elektronischen Mautdienst nach Maßgabe der Artikel 5 bis 8, 10, 13, 14 Absatz eins,, 15 Absatz eins und 2 sowie 17 der Richtlinie (EU) 2019/520 sind in der Mautordnung zu treffen.
  5. Absatz 5EETS-Anbieter sowie Hauptdiensteanbieter haben als Mautdiensteanbieter im Sinne des Artikels 2 Ziffer 2, der Richtlinie (EU) 2019/520 den Vorgaben des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2019/520 zu entsprechen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 8, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 9 Absatz 5 und 6“ durch den Ausdruck „§ 9 Absatz 5 und 7“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 8 b, wird folgender Satz angefügt:

„Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie obliegt die elektronische Übermittlung der im Register verzeichneten Mautstrecken und EETS-Anbieter an die Europäische Kommission zum Ende jedes Kalenderjahres.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 8 c, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Mautgläubiger“ durch die Wortfolge „die Mauterheberin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 8 c, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder an seine Stelle tretenden Index eine jährliche Anpassung des Vermittlungsentgeltes jeweils mit Wirkung vom 1. Jänner mit Verordnung vorzusehen, und zwar durch Heranziehung der auf eine Dezimalstelle berechneten Rate der Veränderung des Jahresdurchschnittswertes des Vorjahres gegenüber dem entsprechenden Wert des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres. Die so errechneten Beträge sind kaufmännisch auf volle Euro zu runden.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 9, lautet:

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie fahrleistungsabhängige Maut dient der Anlastung der Infrastrukturkosten sowie der Kosten, die verkehrsbedingt durch Luftverschmutzung, Lärmbelastung und CO2-Emissionen entstehen. Eine Teilanlastung dieser Kosten ist zulässig.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Mauttarife pro Kilometer zur Anlastung der Kosten gemäß Absatz eins, für die fahrleistungsabhängige Maut durch Verordnung auf hundertstel Cent genau festzusetzen. Der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft obliegt die Erstellung von Vorschlägen zur Festsetzung der Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten.
  3. Absatz 3Die Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten sowie der Kosten, die verkehrsbedingt durch Luftverschmutzung, Lärmbelastung und CO2-Emissionen entstehen, sind nach Anzahl der Achsen der Kraftfahrzeuge und der von diesen gezogenen Anhängern unabhängig von der technisch zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zu differenzieren. Achsen sind unabhängig vom Radstand, alle Aufhängungen von Rädern, die im Wesentlichen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen. Stützachsen gelten nicht als Achsen. Achsen von Anhängern, die von Omnibussen (Paragraph 2, Ziffer 7, Kraftfahrgesetz 1967) und Wohnmobilen (Paragraph 2, Ziffer 28 a, Kraftfahrgesetz 1967) gezogen werden, sind bei der Ermittlung der Achsenzahl nicht zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Die Festsetzung der Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten hat den Bestimmungen der Artikel 2 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2,, 7b und 7e Absatz eins und 3 der Richtlinie 1999/62/EG zu entsprechen. Die Festsetzung der Mauttarife zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung, der Lärmbelastung und der CO2-Emissionen hat den Bestimmungen der Artikel 7c Absatz eins,, 7ca Absatz eins und 2, 7cb Absatz eins und 3, 7ga Absatz eins und 2, 7i Absatz eins und des Anhanges römisch III a der Richtlinie 1999/62/EG zu entsprechen.
  5. Absatz 5Die Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten werden nach folgenden Fahrzeugkategorien gestaffelt:
    1. Ziffer eins
      Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen: 100 vH,
    2. Ziffer 2
      Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit drei Achsen: 140 vH,
    3. Ziffer 3
      Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit vier und mehr Achsen: 210 vH.
    Für Fahrzeuge der CO2-Emissionsklasse 5 ist gegenüber den für Fahrzeuge aller anderen CO2-Emissionsklassen (Absatz 9, zweiter Satz) einheitlich festzusetzenden Tarifen nach Maßgabe des Artikels 7ga Absatz 4, der Richtlinie 1999/62/EG eine Ermäßigung in der Höhe von 75 vH vorzusehen. Die Festsetzung der Tarife gemäß Absatz 2, hat für die in Ziffer 2 und 3 genannten Fahrzeuge und für Fahrzeuge der CO2-Emissionsklasse 5 jeweils nach Durchführung einer kaufmännischen Rundung zu erfolgen.
  6. Absatz 6Eine Differenzierung der Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten nach dem Zeitpunkt der Straßenbenützung kann nach Maßgabe des Artikels 7g Absatz eins und 3 der Richtlinie 1999/62/EG erfolgen, wobei diese Differenzierung auch eingeschränkt auf einzelne Mautabschnitte oder Fahrzeugkategorien gemäß Absatz 5, zulässig ist.
  7. Absatz 7Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      für Strecken, deren Herstellung, Erweiterung und bauliche und betriebliche Erhaltung überdurchschnittliche Kosten verursachen, insbesondere für die in Paragraph 10, Absatz 2, genannten Mautstrecken, Mautabschnitts-Teiltarife (Absatz 11, zweiter und dritter Satz) zur Anlastung der Infrastrukturkosten festsetzen, die höher sind als jene, die sich auf Grund einer Berechnung gemäß Absatz 4 und 5 ergeben,
    2. Ziffer 2
      nach Maßgabe des Artikels 7f der Richtlinie 1999/62/EG die gemäß Ziffer eins, festgesetzten Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten erhöhen oder die auf Grund einer Berechnung gemäß Absatz 4 und 5 festgesetzten Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten erhöhen.
    Zum Zweck der Berechnung der gemäß Ziffer eins, festzusetzenden Mautabschnitts-Teiltarife können zwei oder mehr Mautstrecken zusammengefasst werden.   
  8. Absatz 8Die Mauttarife zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung und Lärmbelastung sind für Fahrzeuge mit den in Anhang 0 der Richtlinie 1999/62/EG angeführten EURO-Emissionsklassen und für emissionsfreie Fahrzeuge für alle Mautstrecken einheitlich festzusetzen. Es sind Tarifgruppen nach EURO-Emissionsklassen zu bilden, wobei eine Tarifgruppe, in der zumindest die EURO-Emissionsklassen 0 bis römisch III zusammengefasst sind, und eine Tarifgruppe für emissionsfreie Fahrzeuge vorzusehen sind. Für Fahrzeuge der EURO-Emissionsklasse EEV gelten die für Fahrzeuge der EURO-Emissionsklasse römisch fünf festzusetzenden Mauttarife.
  9. Absatz 9Die Mauttarife zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten CO2-Emissionen sind für alle Mautstrecken einheitlich festzusetzen. Es sind Tarifgruppen nach den gemäß Artikel 7ga Absatz eins und 2 der Richtlinie 1999/62/EG zu bildenden CO2-Emissionsklassen 1 bis 5 ohne Differenzierung der CO2-Emissionsklasse 1 nach EURO-Emissionsklassen vorzusehen. Die Tarife zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten CO2-Emissionen sind in Cent ohne Umsatzsteuer für Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen (Kategorie 2), für Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit drei Achsen (Kategorie 3) und für Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit vier und mehr Achsen (Kategorie 4) wie folgt festzusetzen:

    Ziffer eins Für das Jahr 2024:

Tarifgruppe nach CO2-Emissionsklasse

Kategorie 2

Kategorie 3

Kategorie 4

5

0,00

0,00

0,00

4

0,60

0,75

1,02

3

1,79

2,39

3,50

2

1,85

2,48

3,62

1

1,98

2,65

3,87

Ziffer 2 Für das Jahr 2025:

Tarifgruppe nach CO2-Emissionsklasse

Kategorie 2

Kategorie 3

Kategorie 4

5

0,00

0,00

0,00

4

1,00

1,25

1,70

3

2,99

3,99

5,84

2

3,09

4,13

6,04

1

3,30

4,41

6,46

Ziffer 3 Für das Jahr 2026:

Tarifgruppe nach CO2-Emissionsklasse

Kategorie 2

Kategorie 3

Kategorie 4

5

0,00

0,00

0,00

4

1,40

1,75

2,38

3

4,19

5,59

8,18

2

4,32

5,78

8,45

1

4,62

6,17

9,04

  1. Ziffer 4
    Für Omnibusse ist bei den nach Ziffer 2 und 3 festzusetzenden Tarifen ab 1. Jänner 2025 jeweils eine eigene Tarifgruppe zu bilden, für die eine Ermäßigung in der Höhe von 25 vH vorzusehen ist, wobei die Festsetzung der Tarife nach Durchführung einer kaufmännischen Rundung auf hundertstel Cent zu erfolgen hat.
  2. Ziffer 5
    Für das Jahr 2027 und die Folgejahre sind die nach den Ziffer 3 und 4 festgelegten Tarife nach Maßgabe des Absatz 12, anzupassen. Diese Anpassung hat unter Bedachtnahme auf das EU-Emissionshandelssystem für den Straßenverkehrssektor gemäß Richtlinie 2003/87/EG zu erfolgen, wobei die Tarife das Doppelte der sich aus Anhang römisch III c und Artikel 10a der Richtlinie 1999/62/EG ergebenden Bezugswerte nicht überschreiten dürfen. Dabei gilt für Fahrzeuge der CO2-Emissionsklasse 1 jeweils der niedrigste Bezugswert und für Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen jeweils der Bezugswert für solche mit vier Achsen.
  1. Absatz 10Sind Fahrzeuge, denen nur ein einziges Kennzeichen zugewiesen wurde, nicht derselben Tarifgruppe zuzuordnen, so gilt für alle Fahrzeuge der Tarif jener Tarifgruppe, für die der höchste Tarif festgesetzt wird. Fahrzeuge, für die kein Nachweis erfolgt, der ihre Zuordnung zu einer Tarifgruppe ermöglicht, sind jener Tarifgruppe zuzuordnen, für die der höchste Tarif festgesetzt wird. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat in der Mautordnung vorzusehen, dass der Zulassungsbesitzer vor Benützung der Mautstrecken auf elektronischem Wege durch Erklärung der EURO-Emissionsklasse, der CO2-Emissionsklasse sowie ab 1. Jänner 2025 der Eigenschaft des Fahrzeugs als Omnibus gegenüber dem Mautdiensteanbieter gemäß Paragraph 7, Absatz 5, die vorläufige Zuordnung eines Fahrzeugs zu einer nach EURO-Emissionsklassen und CO2-Emissionsklassen gebildeten Tarifgruppe sowie ab 1. Jänner 2025 einer für Omnibusse gebildeten Tarifgruppe erwirken kann. Es ist vorzusehen, dass der Zulassungsbesitzer den Nachweis der erklärten EURO-Emissionsklasse, der erklärten CO2-Emissionsklasse sowie ab 1. Jänner 2025 der Eigenschaft des Fahrzeugs als Omnibus innerhalb einer in der Mautordnung vorzusehenden Frist von mindestens 30 Tagen nachzuholen hat, widrigenfalls die vorläufige Zuordnung rückwirkend erlischt. Die Zuordnung eines Fahrzeugs zur Tarifgruppe der CO2-Emissionsklasse 2 oder 3 ist durch den Mautdiensteanbieter so rechtzeitig zu überprüfen, dass nach Maßgabe des Artikels 7ga Absatz 2, der Richtlinie 1999/62/EG gegebenenfalls sechs Jahre nach der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs und danach alle weiteren sechs Jahre eine Zuordnung in eine andere Tarifgruppe erfolgt.
  2. Absatz 11Die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft hat in der Mautordnung für die durch Anschlussstellen und Knoten begrenzten Straßenabschnitte (Mautabschnitte) die Tarife (Mautabschnittstarife) festzusetzen. Der Berechnung der Mautabschnittstarife sind die Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten, zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung und Lärmbelastung sowie zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten CO2-Emissionen zu Grunde zu legen. Sofern in der Verordnung nicht schon eine Festsetzung der Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten gemäß Absatz 7, Ziffer eins, oder 2 erfolgt ist, sind der Berechnung der Mautabschnitts-Teiltarife die in der Verordnung festgesetzten Mauttarife und die auf den Hauptfahrbahnen des Mautabschnitts zurückzulegenden Wegstrecken zu Grunde zu legen. Die Beträge der Mautabschnitts-Teiltarife sind kaufmännisch jeweils auf hundertstel Cent zu runden. Die Mautabschnittstarife ergeben sich aus der Summe der Mautabschnitts-Teiltarife, wobei die Beträge jeweils kaufmännisch auf volle Cent zu runden sind. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die auf die einzelnen Mautabschnitte entfallenden Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung und Lärmbelastung sowie zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten CO2-Emissionen in der Mautordnung gesondert auszuweisen.
  3. Absatz 12Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder an seine Stelle tretenden Index eine jährliche Anpassung der Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten jeweils mit Wirkung vom 1. Jänner mit Verordnung vorzusehen, und zwar durch Heranziehung der auf eine Dezimalstelle berechneten Rate der Veränderung des Jahresdurchschnittswertes des Vorjahres gegenüber dem entsprechenden Wert des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres. Die so errechneten Beträge sind jeweils kaufmännisch auf hundertstel Cent zu runden.
  4. Absatz 13Abweichend von Absatz 12, gilt für die Festsetzung der Mauttarife für das Jahr 2024 Folgendes:
    1. Ziffer eins
      die in der Mauttarifverordnung 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2022,, für das Jahr 2023 festgesetzten Grundkilometertarife für Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen zur Anlastung der Infrastrukturkosten gelten im Jahr 2024 als Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten für Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen, wobei die Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit drei Achsen oder mit vier und mehr Achsen unter Anwendung der Rundungsregelung des Absatz 5, dritter Satz zu berechnen sind;
    2. Ziffer 2
      die in der Mauttarifverordnung 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2022,, für das Jahr 2023 festgesetzten Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten für die Mautabschnitte der in Paragraph 10, Absatz 2, BStMG genannten Mautstrecken der A 9, A 10, A 11 und S 16 gelten auch im Jahr 2024;
    3. Ziffer 3
      die Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten, die der Berechnung der in der Mauttarifverordnung 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2022,, für das Jahr 2023 festgesetzten Mautabschnittstarife für die Mautabschnitte der A 13 zugrunde liegen, sind unter Anwendung der Rundungsregelung des Absatz 5, dritter Satz im Jahr 2024 für die Festsetzung der Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten für die Mautabschnitte der A 13 heranzuziehen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 10, Absatz eins und 4 wird jeweils die Wortfolge „höchstes zulässiges Gesamtgewicht“ durch die Wortfolge „technisch zulässige Gesamtmasse“ ersetzt.  

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 11, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz einsDie Jahresvignette hat eine Gültigkeit von einem Kalenderjahr und berechtigt zur Benützung aller Mautstrecken auch im Dezember des Vorjahres und im Jänner des Folgejahres. Die Zweimonatsvignette berechtigt zur Benützung aller Mautstrecken im Zeitraum von zwei Monaten. Die Gültigkeit endet mit Ablauf jenes Tages, der durch sein Tagesdatum dem ersten Gültigkeitstag entspricht. Fehlt dieser Tag im zweiten Monat, so endet die Gültigkeit mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Zehntagesvignette berechtigt zur Benützung aller Mautstrecken während zehn aufeinanderfolgender Kalendertage. Die Eintagesvignette hat eine Gültigkeit von einem Kalendertag.
  2. Absatz 2Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Ankleben einer Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu entrichten. Abweichend davon ist die zeitabhängige Maut für die Benützung von Mautstrecken während eines Kalendertages (Eintagesvignette) durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (digitale Vignette) zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 11, Absatz 5, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Von diesen Fällen abgesehen, ist der Zulassungsbesitzer gegen kostendeckenden Ersatz des Aufwandes berechtigt, die Umregistrierung der digitalen Jahresvignette auf ein anderes ihm zugewiesenes Kennzeichen ein Mal während der Gültigkeitsdauer (Absatz eins, erster Satz) zu beantragen, wobei der Betrag von 20 € einschließlich Umsatzsteuer nicht überschritten werden darf.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 12, lautet:

Paragraph 12,

  1. Absatz einsBei Jahres-, Zweimonats-, Zehntages- und Eintagesvignetten sind als Kategorien mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, und einspurige Kraftfahrzeuge vorzusehen.
  2. Absatz 2Der Preis der Jahresvignette samt Umsatzsteuer beträgt:

    Ziffer eins für einspurige Kraftfahrzeuge: 38,50 Euro,

    Ziffer 2 für mehrspurige Kraftfahrzeuge: 96,40 Euro.

  3. Absatz 3Für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen, beträgt der jeweils auf volle zehn Cent abgerundete Preis der Zweimonatsvignette 30 vH, der Preis der Zehntagesvignette 12 vH und der Preis der Eintagesvignette 9 vH des Preises der Jahresvignette.
  4. Absatz 4Für einspurige Kraftfahrzeuge betragen die jeweils auf volle zehn Cent abgerundeten Vignettenpreise jeweils 40 vH der Vignettenpreise für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt.
  5. Absatz 5Die Preise der Jahresvignette gelten für die Benutzung der Mautstrecken im Jahr 2024 und die Preise gemäß Absatz 3 und 4 ab dem 1. Dezember 2023. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jährlich, erstmals im Jahr 2024, auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index die Preise der Jahres-, Zweimonats-, Zehntages- und Eintagesvignetten mit Verordnung anzupassen, und zwar durch Heranziehung der auf eine Dezimalstelle berechneten Rate der Veränderung des Jahresdurchschnittswertes des Vorjahres gegenüber dem entsprechenden Wert des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres. Der für die Jahresvignette für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, errechnete Betrag ist kaufmännisch auf volle zehn Cent zu runden. Der so ermittelte Betrag ist nach Maßgabe des Absatz 3 und 4 auf die Preise von Zweimonats-, Zehntages- und Eintagesvignetten für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, und auf die Preise von Jahres-, Zweimonats-, Zehntages- und Eintagesvignetten für einspurige Kraftfahrzeuge umzulegen. Die dabei errechneten Beträge sind auf volle zehn Cent abzurunden. Die geänderten Preise gelten für Jahresvignetten, die in dem der Erlassung der Verordnung folgenden Jahr zur Benützung der Mautstrecken berechtigen, und für Zweimonats-, Zehntages- und Eintagesvignetten, die ab dem 1. Dezember des Jahres der Erlassung der Verordnung zur Benützung der Mautstrecken berechtigen.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 13, Absatz eins a, erhalten die Ziffer 3 bis 5 (alt) die Bezeichnungen Ziffer 2 bis 4.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 13, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2Menschen mit Behinderungen, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und im Besitz eines Behindertenpasses gemäß den Paragraphen 40 bis 47 Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, sind, in dem die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder die Blindheit eingetragen sind (Anspruchsberechtigte), haben nach Maßgabe des Absatz 3, Anspruch auf die Zurverfügungstellung einer kostenlosen digitalen Jahresvignette für ein auf sie zugelassenes mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) ist ermächtigt, zu diesem Zweck einen Behindertenpass auch behinderten Menschen auszustellen, die nicht dem in Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 Bundesbehindertengesetz angeführten Personenkreis angehören.
  2. Absatz 3Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer (Gemeinschaftseinrichtung) hat im Wege der von ihr geführten Zulassungsevidenz (Paragraph 47, Absatz 4 a, Kraftfahrgesetz 1967) einem Anspruchsberechtigten auf Ansuchen in einer für die Zulassung des Kraftfahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsstelle (Paragraph 40 a, Kraftfahrgesetz 1967) eine digitale Vignette kostenlos dadurch zur Verfügung zu stellen, dass automationsunterstützt eine Registrierung des vom Anspruchsberechtigten für Zwecke der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer angegebenen Kennzeichens des auf ihn zugelassenen mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft für die Dauer der Zulassung dieses Kraftfahrzeuges auf den Anspruchsberechtigten veranlasst wird.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 13, Absatz 10, entfällt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „unter Bedachtnahme auf Artikel 7j Absatz eins, der Richtlinie 1999/62/EG“ angefügt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    die Festlegung der Mautabschnitte und der Mautabschnittstarife, Bestimmungen über die Zuordnung von Fahrzeugen zu EURO-Emissionsklassen, nach Maßgabe des Artikels 7ga Absatz eins und 2 der Richtlinie über die Zuordnung von Fahrzeugen zu CO2-Emissionsklassen sowie über die Zuordnung zu einer ab 1. Jänner 2025 zu bildenden Tarifgruppe für Omnibusse, über die vorläufige Zuordnung von Fahrzeugen zu einer Tarifgruppe durch Erklärung sowie Bestimmungen über die für die Zuordnung von Fahrzeugen zu einer Tarifgruppe erforderlichen Nachweise und über das Nachholen dieser Nachweise (Paragraph 9,);“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    Informationen über die in der Verordnung gemäß Paragraph 9, festgesetzten Mauttarife und über die in der Verordnung gemäß Paragraph 12, festgelegten Vignettenpreise;“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 10, wird nach dem Ausdruck „(Paragraph 32, Absatz 2,)“ die Wortfolge „sowie über den kostendeckenden Ersatz des Aufwandes für die einmalige Umregistrierung während ihrer Gültigkeitsdauer“ angefügt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 11, entfällt die Wortfolge „und über den kostenlosen Erwerb von Mautkarten (Paragraph 13,)“.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 18, wird die Wortfolge „höchstes zulässiges Gesamtgewicht“ durch die Wortfolge „technisch zulässige Gesamtmasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Bestimmungen über Ausnahmen für auf Menschen mit Behinderungen zugelassene Fahrzeuge im Zusammenhang mit der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2023, erfolgten Neuregelung der Mautpflicht in Paragraphen 6 und 10 Absatz eins ;, “,

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 8, wird nach dem Wort „dass“ die Wortfolge „mit Ausnahme der Eintagesvignette“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 18, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 9 Absatz 5 und 6“ durch den Ausdruck „§ 9 Absatz 8 und 9“ ersetzt und wird die Wortfolge „Klebevignette, den Fahrtschreiber, den Wegstreckenmesser und das Kontrollgerät gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, Sitzung 8, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 432/2004, ABl. Nr. L 71 vom 10. März 2004, Sitzung 3,“ durch die Wortfolge „Klebevignette und den Fahrtenschreiber gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 19, Absatz 4, lautet der zweite Satz:

„Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten; sie gilt dem Zulassungsbesitzer als zugegangen, wenn sie an die in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4, Kraftfahrgesetz 1967 oder in Fahrzeugzulassungsregistern anderer Staaten als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges eingetragene Person unter ihrer dort angeführten Anschrift versandt wurde.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 19 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Ebenfalls im Mautsystem gespeichert werden dürfen aus der automatischen Überwachung gewonnene Daten von Fahrzeugen (Kennzeichen und technische Fahrzeugmerkmale), Auskunftsdaten von automationsunterstützten Abrufen gemäß Paragraphen 30, Absatz eins und 30a Absatz 2 und Daten, die gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, letzter Satz gewonnen werden, betreffend Fahrzeuge, bei denen nicht eindeutig erkennbar ist, welcher Art der Mautentrichtung (Paragraphen 2 und 32) diese unterliegen oder ob diese von der Mautpflicht ausgenommen sind (Paragraph 5,). Die Speicherung dieser Daten darf ausschließlich in pseudonymisierter Form und für den Zweck erfolgen, bei einer zukünftigen Erfassung von Fahrzeugen im Rahmen der automatischen Überwachung Fehlerkennungen automationsunterstützt zu minimieren. Die Speicherung hat in einer Weise zu erfolgen, die keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt und den Ort der Erfassung der Daten zulässt. Diese Daten sind spätestens am Ende des dritten Jahres, das dem Jahr der letzten Erfassung folgt, in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Die Daten von Fahrzeugen, die während der Übergangsfrist gemäß Paragraph 33, Absatz 18, Ziffer 8, als Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen gelten, sind spätestens am Ende des Kalenderjahres, in dem die Übergangsfrist endet, in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Die Speicherung von Bilddaten für diesen Zweck ist unzulässig.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 20, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Zulassungsbesitzer, die den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse, zur erklärten CO2-Emissionsklasse oder ab 1. Jänner 2025 über die Zuordnung des Fahrzeugs zu einer für Omnibusse gebildeten Tarifgruppe nicht fristgerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursachen (Paragraph 9, Absatz 10, zweiter und vierter Satz), begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis 3 000 € zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 20, Absatz 4, wird der Ausdruck „§ 9 Absatz 11, dritter Satz“ durch den Ausdruck „§ 9 Absatz 10, dritter Satz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 15 Absatz eins, Ziffer 8 “, durch den Ausdruck „§ 15 Absatz eins, Ziffer 18 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 30, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Besitzer von Bewilligungen zur Durchführung von Probe- oder Überstellungsfahrten gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes als Zulassungsbesitzer.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 30, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 30 b, Absatz eins, wird die Wortfolge „das höchste zulässige Gesamtgewicht“ durch die Wortfolge „die technisch zulässige Gesamtmasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 30 b, Absatz 7, wird der Ausdruck „28. Februar 2023“ durch den Ausdruck „31. März 2026“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 32, Absatz eins, wird die Wortfolge „höchstes zulässiges Gesamtgewicht“ durch die Wortfolge „technisch zulässige Gesamtmasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 32, Absatz 2, wird nach dem Wort „Bestimmungen“ die Wortfolge „über die Höhe der Entgelte für Einzelfahrten und Mehrfahrtenkarten sowie“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 32, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Fahrzeuge können von der Pflicht zur Entrichtung der Streckenmaut für die Benützung der in Paragraph 10, Absatz 2, genannten Mautstrecken unter Bedachtnahme auf Paragraph 5 und Paragraph 13, Absatz eins, ausgenommen werden. Für auf Menschen mit Behinderungen zugelassene Fahrzeuge, für die gemäß Paragraph 13, Absatz 2, kostenlose digitale Jahresvignetten zur Verfügung gestellt wurden, können digitale Mehrfahrtenkarten für die Gültigkeitsdauer dieser Vignetten kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Für andere auf Menschen mit Behinderungen zugelassene Fahrzeuge können Mehrfahrtenkarten zu einem ermäßigten Entgelt vorgesehen werden. Nach Maßgabe des Artikels 7i Absatz 2 a, der Richtlinie 1999/62/EG können Entgeltermäßigungen für Personenkraftwagen vorgesehen werden.“

Novellierungsanordnung 39, Vor Paragraph 33, wird die Überschrift „In-Kraft-Treten“durch die Überschrift „Inkrafttreten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 33, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2023, eingefügten oder neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Paragraphen 33 und 34 betreffenden Zeilen, Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 8 c, Absatz 8,, Paragraph 13, Absatz eins bis 1b, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz 3,, Paragraph 30 b, Absatz 7,, die Überschriften vor Paragraphen 33 und 34, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 36,, Paragraph 37 und Paragraph 38, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 30, Absatz 4, außer Kraft.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 6,, Paragraph 10, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 11, Absatz eins,, 2 und 5, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2 und 3, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 10,, 11 und 18, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 4 und 8, Paragraph 19 a, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 30 b, Absatz eins und Paragraph 32, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2023, treten mit 1. Dezember 2023 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 13, Absatz 10, außer Kraft.
    3. Ziffer 3
      Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 8 b,, Paragraph 8 c, Absatz eins,, Paragraph 9,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und 7, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 3 und 4 und Paragraph 35, Absatz 3 bis 5, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
    4. Ziffer 4
      Paragraph 19, Absatz 4, ist auf Verwaltungsübertretungen anwendbar, die nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2023, begangen werden.
    5. Ziffer 5
      Die Verordnung, mit der erstmals Mauttarife zur Anlastung der verkehrsbedingten CO2-Emissionen gemäß Paragraph 9, Absatz 9, festgesetzt werden, kann ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2023, folgenden Tag erlassen werden, sie darf jedoch nicht vor dem 1. Jänner 2024 in Kraft treten. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Mautordnung dazu die näheren Bestimmungen zu enthalten.
    6. Ziffer 6
      Die Erklärung der CO2-Emissionsklasse gegenüber dem Mautdiensteanbieter gemäß Paragraph 9, Absatz 10, dritter Satz bereits vor dem 1. Jänner 2024 ist zuzulassen. Die Frist zum Nachholen des Nachweises der CO2-Emissionsklasse gemäß Paragraph 9, Absatz 10, vierter Satz beginnt bei Erklärungen vor dem 1. Jänner 2024 frühestens mit diesem Termin.
    7. Ziffer 7
      Bis zum 1. Jänner 2025 hat die Mautordnung nähere Bestimmungen über die erstmalige Ermäßigung für Omnibusse gemäß Paragraph 9, Absatz 9, Ziffer 4, zu enthalten. Die Erklärung über die vorläufige Zuordnung eines Fahrzeugs zu einer für Omnibusse zu bildenden Tarifgruppe gegenüber dem Mautdiensteanbieter gemäß Paragraph 9, Absatz 10, dritter Satz bereits vor dem 1. Jänner 2025 ist zuzulassen. Die Frist zum Nachholen des Nachweises der Eigenschaft des Fahrzeugs als Omnibus gemäß Paragraph 9, Absatz 10, vierter Satz beginnt bei Erklärungen vor dem 1. Jänner 2025 frühestens mit diesem Termin.
    8. Ziffer 8
      Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen, die bereits vor dem 1. Dezember 2023 zum Verkehr zugelassen worden sind und bei denen das höchste zulässige Gesamtgewicht vor dem 1. Dezember 2023 mit nicht mehr als 3,5 Tonnen festgelegt worden ist, gelten bis zum 31. Jänner 2029 als Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen.
    9. Ziffer 9
      Die Mautordnung hat bis zum 1. Dezember 2023 die näheren Bestimmungen über die digitale Eintagesvignette zu enthalten. Die Registrierung des Kennzeichens eines Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft für eine Eintagesvignette bereits vor dem 1. Dezember 2023 ist zuzulassen.
    10. Ziffer 10
      Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bis zum 31. Dezember 2025 die aus der Änderung der Abgrenzung der fahrleistungsabhängigen Mautpflicht von der zeitabhängigen Mautpflicht resultierenden Auswirkungen insbesondere auf bestimmte Fahrzeuggruppen wie Wohnmobile und auf bestimmte Wirtschaftszweige wie den Tourismus zu evaluieren und in diesem Zusammenhang unter Befassung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auch die Umsetzbarkeit einer Tarifregelung für Fahrzeuge nach Maßgabe des Artikel 7, Absatz 9, Litera b, der Richtlinie 1999/62/EG zu untersuchen. “

Novellierungsanordnung 41, Vor Paragraph 34, wird die Überschrift „Außer-Kraft-Treten“durch die Überschrift „Außerkrafttreten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 34, Absatz eins, wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 35, Absatz 3 bis 5 lauten:

  1. Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 1999/62/EG verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. Nr. L 187 vom 20.07.1999 Sitzung 42, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/362, ABl. Nr. L 69 vom 04.03.2022 Sitzung 1, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 227 vom 01.09.2022 Sitzung 133.
  2. Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie (EU) 2019/520 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Richtlinie (EU) 2019/520 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenützungsgebühren in der Union, ABl. Nr. L 91 vom 29.03.2019 Sitzung 45, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/362, ABl. Nr. L 69 vom 04.03.2022 Sitzung 1, und auf gemäß dieser Richtlinie von der Europäischen Kommission erlassene Durchführungsakte und delegierte Rechtsakte.
  3. Absatz 5Soweit in diesem Bundesgesetz auf die DSGVO verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35.“

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 35, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:

  1. Absatz 7Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985 Sitzung 8, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/130, ABl. Nr. L 25 vom 02.02.2016 Sitzung 46.
  2. Absatz 8Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2003/87/EG verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 Sitzung 32 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/959, ABl. Nr. L 130 vom 16.05.2023, Sitzung 134.“

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 36, wird die Wortfolge „Frauen und Männer“ durch die Wortfolge „alle Geschlechter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 37, lautet:

Paragraph 37,

  1. Absatz einsMit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benützung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. Nr. L 187 vom 20.07.1999 Sitzung 42, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/362, ABl. Nr. L 69 vom 04.03.2022 Sitzung 1, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 227 vom 01.09.2022 Sitzung 133 und die Richtlinie (EU) 2019/520 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenützungsgebühren in der Union, ABl. Nr. L 91 vom 29.03.2019 Sitzung 45, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/362, ABl. Nr. L 69 vom 04.03.2022 Sitzung 1, umgesetzt.
  2. Absatz 2Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie obliegt die Übermittlung von Angaben an die Europäische Kommission gemäß Artikel 7h Absatz eins, Litera a,, 1a und 3 der Richtlinie 1999/62/EU im Falle des Einsatzes eines neuen oder im Sinne des Artikel 2 Absatz eins, Ziffer 41, der Richtlinie 1999/62/EU wesentlich geänderten Systems für die Anlastung von Infrastrukturkosten und von Kosten, die verkehrsbedingt durch Luftverschmutzung, Lärmbelastung und CO2-Emissionen entstehen, und die Veröffentlichung von Angaben nach Maßgabe des Artikels 11 der Richtlinie 1999/62/EG im Internet unter der Adresse des Bundesministeriums.“

A r t i k e l 2
Änderung des ASFINAG-Gesetzes

Das ASFINAG-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Artikel römisch II Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 4,, Paragraph 9, Absatz eins und 2 und Paragraph 10, sowie in Artikel römisch XI Paragraph 2, wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Artikel römisch II Paragraph 8 a, lautet:

Paragraph 8 a,

  1. Absatz einsDie Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist verpflichtet, die auf der A 13 Brenner Autobahn und auf der A 12 Inntal Autobahn im Abschnitt zwischen der Staatsgrenze bei Kufstein und dem Knoten Innsbruck/Amras auf Grund einer Tariffestsetzung gemäß Paragraph 9, Absatz 7, Ziffer 2, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, zusätzlich eingehobenen Netto-Benützungsentgelte zweckgebunden an den Bund als Beiträge zur Finanzierung des auf österreichischem Staatsgebiet zu errichtenden Teiles des Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse zu leisten.
  2. Absatz 2Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist verpflichtet, die auf anderen Mautstrecken auf Grund einer Tariffestsetzung gemäß Paragraph 9, Absatz 7, Ziffer 2, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zusätzlich eingehobenen Netto-Benützungsentgelte zweckgebunden an den Bund als Beiträge zur Finanzierung des Ausbaues von Verkehrsdiensten oder des Baues oder der Instandhaltung derjenigen Verkehrsinfrastrukturen des transeuropäischen Kernverkehrsnetzes, die unmittelbar zur Verringerung der betreffenden Verkehrsüberlastung oder der betreffenden Verkehrsschäden beitragen und auf der derselben Verkehrsachse wie die Mautstrecke liegen, für den die zusätzlichen Netto-Benützungsentgelte eingehoben werden, zu leisten.
  3. Absatz 3Netto-Benützungsentgelte gemäß Absatz eins und 2 sind Entgelte, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durch ordnungsgemäße Entrichtung der Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten nach den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zufließen.
  4. Absatz 4Die Netto-Benützungsentgelte sind unverzinst nach Abzug der auf sie entfallenden Gebühren, Spesen und Abschläge, die von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu tragen sind, zu überweisen.
  5. Absatz 5Die Termine für die Überweisung der Mittel gemäß Absatz eins und 2 sind zwischen dem Bund und der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft vertraglich zu regeln.“

Novellierungsanordnung 3, Artikel römisch II Paragraph 8 b, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz eins(1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist verpflichtet, die jährlich eingehobenen Netto-Benützungsentgelte zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung, Lärmbelastung und CO2-Emissionen nach Abzug der gemäß Absatz 4, ermittelten Kosten an den Bund zur Verwendung für Maßnahmen zur nachhaltigen Gestaltung des Verkehrs zu leisten. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere die in Artikel 9 Absatz 2, der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. Nr. L 187 vom 20.07.1999 Sitzung 42, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/362, ABl. Nr. L 69 vom 04.03.2022 Sitzung 1, angeführten Maßnahmen.
  2. Absatz 2Netto-Benützungsentgelte gemäß Absatz eins, sind Entgelte, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durch ordnungsgemäße Entrichtung der Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung, Lärmbelastung und CO2-Emissionen nach den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zufließen.“

Novellierungsanordnung 4, In Artikel römisch II Paragraph 11, wird die Wortfolge „Richtlinie 2013/22/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 Sitzung 356“ durch die Wortfolge „Richtlinie (EU) 2022/362, ABl. Nr. L 69 vom 04.03.2022 Sitzung 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Artikel römisch XI Paragraph eins, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Artikel römisch II Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 4,, Paragraph 9, Absatz eins und 2 und Paragraph 10, sowie Artikel römisch XI Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Artikel römisch II Paragraph 8 a,, Paragraph 8 b, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“