Bundesgesetz, mit dem das Verbotsgesetz 1947, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Abzeichengesetz 1960, das Uniform-Verbotsgesetz und das Symbole-Gesetz geändert werden (Verbotsgesetz-Novelle 2023)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Verbotsgesetzes 1947
Das Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 148/1992, wird wie folgt geändert:Das Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1992,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel „Verbotsgesetz 1947“ wird durch den Titel „Bundesverfassungsgesetz über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz 1947 – VerbotsG)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Die §§ 3a und 3b samt Überschriften lauten:Die Paragraphen 3 a und 3b samt Überschriften lauten:
„Nationalsozialistische Vereinigung
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz einsWer
versucht, eine gesetzlich aufgelöste nationalsozialistische Organisation aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder mit einer solchen Organisation oder einer in ihrem Namen handelnden Person in Verbindung zu treten; als nationalsozialistische Organisationen (§ 1) gelten: die NSDAP, die SS, die SA, das NSKK, das NSFK, der NS-Soldatenring, der NS-Offiziersbund, alle sonstigen Gliederungen der NSDAP und die ihr angeschlossenen Verbände sowie jede andere nationalsozialistische Organisation;versucht, eine gesetzlich aufgelöste nationalsozialistische Organisation aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder mit einer solchen Organisation oder einer in ihrem Namen handelnden Person in Verbindung zu treten; als nationalsozialistische Organisationen (Paragraph eins,) gelten: die NSDAP, die SS, die SA, das NSKK, das NSFK, der NS-Soldatenring, der NS-Offiziersbund, alle sonstigen Gliederungen der NSDAP und die ihr angeschlossenen Verbände sowie jede andere nationalsozialistische Organisation;
eine Verbindung gründet, deren Zweck es ist, durch Betätigung ihrer Mitglieder im nationalsozialistischen Sinn die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Österreich zu untergraben oder den öffentlichen Frieden zu verletzen, oder wer sich in einer Verbindung dieser Art führend betätigt;
den Ausbau einer der in der Z 1 und der Z 2 bezeichneten Organisationen und Verbindungen durch Anwerbung von Mitgliedern, Bereitstellung von Geldmitteln oder in ähnlicher Weise fördert, die Mitglieder einer solchen Organisation oder Verbindung mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung ausrüstet oder in ähnlicher Weise die Tätigkeit einer solchen Organisation oder Verbindung ermöglicht oder unterstütztden Ausbau einer der in der Ziffer eins und der Ziffer 2, bezeichneten Organisationen und Verbindungen durch Anwerbung von Mitgliedern, Bereitstellung von Geldmitteln oder in ähnlicher Weise fördert, die Mitglieder einer solchen Organisation oder Verbindung mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung ausrüstet oder in ähnlicher Weise die Tätigkeit einer solchen Organisation oder Verbindung ermöglicht oder unterstützt
für eine solche Organisation oder Verbindung Kampfmittel, Verkehrsmittel oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung herstellt, sich verschafft oder bereithält,
ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Unterstützung und Teilnahme an einer nationalsozialistischen Vereinigung
§ 3b.Paragraph 3 b,
(1)Absatz einsWer an einer Organisation oder Verbindung der in § 3a bezeichneten Art teilnimmt oder sie durch Geldzuwendungen oder in anderer Weise unterstützt, ist, wenn er nicht nach § 3a mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.Wer an einer Organisation oder Verbindung der in Paragraph 3 a, bezeichneten Art teilnimmt oder sie durch Geldzuwendungen oder in anderer Weise unterstützt, ist, wenn er nicht nach Paragraph 3 a, mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Vor § 3c wird folgende Überschrift eingefügt:Vor Paragraph 3 c, wird folgende Überschrift eingefügt:
„Tätige Reue“
4.Novellierungsanordnung 4, Die §§ 3d bis 3h samt Überschriften lauten:Die Paragraphen 3 d bis 3h samt Überschriften lauten:
„Aufforderung zu nationalsozialistischer Wiederbetätigung
§ 3d.Paragraph 3 d,
(1)Absatz einsWer öffentlich oder vor mehreren Menschen, in Druckwerken, verbreiteten Schriften oder bildlichen Darstellungen zu einer der nach § 1 oder § 3 verbotenen Handlungen auffordert, aneifert oder zu verleiten sucht, insbesondere zu diesem Zweck die Ziele der NSDAP, ihre Einrichtungen oder Maßnahmen verherrlicht oder anpreist, ist, sofern er nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.Wer öffentlich oder vor mehreren Menschen, in Druckwerken, verbreiteten Schriften oder bildlichen Darstellungen zu einer der nach Paragraph eins, oder Paragraph 3, verbotenen Handlungen auffordert, aneifert oder zu verleiten sucht, insbesondere zu diesem Zweck die Ziele der NSDAP, ihre Einrichtungen oder Maßnahmen verherrlicht oder anpreist, ist, sofern er nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
Verabredung zu schweren Straftaten als Mittel nationalsozialistischer Betätigung
§ 3e.Paragraph 3 e,
(1)Absatz einsWer die Begehung eines Mordes (§ 75 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 74/1974), eines Raubes (§ 142 StGB), einer Brandstiftung (§ 169 StGB), einer schweren Sachbeschädigung (§ 126 StGB) oder einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung nach den §§ 171, 173 oder 176 StGB als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn mit einem anderen verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.Wer die Begehung eines Mordes (Paragraph 75, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1974,), eines Raubes (Paragraph 142, StGB), einer Brandstiftung (Paragraph 169, StGB), einer schweren Sachbeschädigung (Paragraph 126, StGB) oder einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung nach den Paragraphen 171,, 173 oder 176 StGB als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn mit einem anderen verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(3)Absatz 3Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer sich in eine Verabredung der dort bezeichneten Art eingelassen hat, in der Folge aber aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde sein Verschulden erfährt, alles, was ihm von der Verabredung bekannt ist, der Behörde zu einer Zeit entdeckt, da es noch geheim war und das beabsichtigte Verbrechen verhütet werden konnte.Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer sich in eine Verabredung der dort bezeichneten Art eingelassen hat, in der Folge aber aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde sein Verschulden erfährt, alles, was ihm von der Verabredung bekannt ist, der Behörde zu einer Zeit entdeckt, da es noch geheim war und das beabsichtigte Verbrechen verhütet werden konnte.
Schwere Straftaten als Mittel nationalsozialistischer Betätigung
§ 3f.Paragraph 3 f,
(1)Absatz einsWer einen Mord (§ 75 StGB), einen Raub (§ 142 StGB), eine Brandstiftung (§ 169 StGB), eine schwere Sachbeschädigung (§ 126 StGB) oder eine gemeingefährliche strafbare Handlung nach den §§ 171, 173 oder 176 StGB als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn versucht oder vollbringt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.Wer einen Mord (Paragraph 75, StGB), einen Raub (Paragraph 142, StGB), eine Brandstiftung (Paragraph 169, StGB), eine schwere Sachbeschädigung (Paragraph 126, StGB) oder eine gemeingefährliche strafbare Handlung nach den Paragraphen 171,, 173 oder 176 StGB als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn versucht oder vollbringt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Nationalsozialistische Wiederbetätigung
§ 3g.Paragraph 3 g,
(1)Absatz einsWer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Wer sich auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer die Tat auf eine Weise begeht, dass sie vielen Menschen zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3)Absatz 3Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(4)Absatz 4Der Täter ist nach Abs. 1 bis 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.Der Täter ist nach Absatz eins bis 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords und der nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit
§ 3h.Paragraph 3 h,
(1)Absatz einsWer öffentlich den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht, ist, wenn die Tat nicht nach § 3g mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Wer öffentlich den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht, ist, wenn die Tat nicht nach Paragraph 3 g, mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder sonst auf eine Weise begeht, dass sie vielen Menschen zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3)Absatz 3Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Tat ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Vor § 3i wird folgende Überschrift eingefügt:Vor Paragraph 3 i, wird folgende Überschrift eingefügt:
„Unterlassung der Verhinderung einer nach §§ 3a, 3b, 3d oder 3e mit Strafe bedrohten Handlung“„Unterlassung der Verhinderung einer nach Paragraphen 3 a,, 3b, 3d oder 3e mit Strafe bedrohten Handlung“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 3i wird das Klammerzitat „(§ 216 St. G.)“ durch das Klammerzitat „(§ 72 StGB)“ ersetzt.In Paragraph 3 i, wird das Klammerzitat „(Paragraph 216, St. G.)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 72, StGB)“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Vor § 3j wird folgende Überschrift eingefügt:Vor Paragraph 3 j, wird folgende Überschrift eingefügt:
„Zuständigkeit des Landesgerichts als Geschworenengericht“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 3j werden folgende §§ 3k bis 3n samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 3 j, werden folgende Paragraphen 3 k bis 3n samt Überschriften eingefügt:
„Amts- und Funktionsverlust
§ 3k.Paragraph 3 k,
Mit der Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen nach diesem Bundesverfassungsgesetz ist bei einem Beamten der Verlust des Amtes und bei einem Vertragsbediensteten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses verbunden.
Strafbare Handlungen nach § 3a und § 3b im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werdenStrafbare Handlungen nach Paragraph 3 a und Paragraph 3 b, im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden
§ 3l.Paragraph 3 l,
§ 3a und § 3b gelten für im Ausland begangene Taten außer in den in den §§ 62 bis 65 StGB geregelten Fällen unabhängig von den Gesetzen des Tatorts, wenn Paragraph 3 a und Paragraph 3 b, gelten für im Ausland begangene Taten außer in den in den Paragraphen 62 bis 65 StGB geregelten Fällen unabhängig von den Gesetzen des Tatorts, wenn
der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt oder
der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert oder übergeben werden kann.
Strafbare Handlungen nach § 3d, § 3g und § 3h, bei denen der Täter im Ausland gehandelt hatStrafbare Handlungen nach Paragraph 3 d,, Paragraph 3 g und Paragraph 3 h,, bei denen der Täter im Ausland gehandelt hat
§ 3m.Paragraph 3 m,
(1)Absatz eins§ 3d gilt für im Ausland begangene Taten unabhängig von den Gesetzen des Tatorts, wennParagraph 3 d, gilt für im Ausland begangene Taten unabhängig von den Gesetzen des Tatorts, wenn
der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt und
es sich um eine Mitteilung oder Darbietung in einem Medium handelt, die im Inland verbreitet worden ist, abgerufen oder empfangen werden konnte und geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu verletzen.
(2)Absatz 2§ 3g Abs. 2 und § 3h Abs. 2 gelten für im Ausland begangene Taten unabhängig von den Gesetzen des Tatorts, wennParagraph 3 g, Absatz 2 und Paragraph 3 h, Absatz 2, gelten für im Ausland begangene Taten unabhängig von den Gesetzen des Tatorts, wenn
der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt und
die Tat geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu verletzen.
(3)Absatz 3§ 3g Abs. 2 und § 3h Abs. 2 gelten für Taten, bei denen der Täter im Ausland gehandelt hat und ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil im Inland eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen, nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 und 2.Paragraph 3 g, Absatz 2 und Paragraph 3 h, Absatz 2, gelten für Taten, bei denen der Täter im Ausland gehandelt hat und ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil im Inland eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen, nur unter den Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins und 2.
Einziehung
§ 3n.Paragraph 3 n,
(1)Absatz einsGegenstände, die auf Grund ihrer besonderen Beschaffenheit dazu geeignet sind, zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nach diesem Bundesverfassungsgesetz verwendet zu werden, sind, sofern nicht bereits die Voraussetzungen der Einziehung nach § 26 StGB oder nach § 33 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, vorliegen, auch einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen einer Straftat nach diesem Bundesverfassungsgesetz verfolgt oder verurteilt werden kann, es sei denn, der Verfügungsberechtigte bietet Gewähr dafür, dass die Gegenstände nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden.Gegenstände, die auf Grund ihrer besonderen Beschaffenheit dazu geeignet sind, zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nach diesem Bundesverfassungsgesetz verwendet zu werden, sind, sofern nicht bereits die Voraussetzungen der Einziehung nach Paragraph 26, StGB oder nach Paragraph 33, des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, vorliegen, auch einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen einer Straftat nach diesem Bundesverfassungsgesetz verfolgt oder verurteilt werden kann, es sei denn, der Verfügungsberechtigte bietet Gewähr dafür, dass die Gegenstände nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden.
(2)Absatz 2Für das Verfahren gelten die §§ 443 bis 446 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, entsprechend. Für die Anwendung von § 445a StPO sind Gegenstände im Sinne des Abs. 1 als Gegenstände zu behandeln, deren Besitz allgemein verboten ist.“Für das Verfahren gelten die Paragraphen 443 bis 446 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, entsprechend. Für die Anwendung von Paragraph 445 a, StPO sind Gegenstände im Sinne des Absatz eins, als Gegenstände zu behandeln, deren Besitz allgemein verboten ist.“
9.Novellierungsanordnung 9, Vor § 29 wird folgender § 28 samt Überschrift eingefügt:Vor Paragraph 29, wird folgender Paragraph 28, samt Überschrift eingefügt:
„Inkrafttretensbestimmungen zu Novellen ab der Verbotsgesetz-Novelle 2023
§ 28.Paragraph 28,
Der Titel, die Überschriften von § 3c, § 3i und § 3j sowie § 3a, § 3b, § 3e, § 3f, § 3g, § 3h, § 3k, § 3l, § 3m und § 3n samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“ Der Titel, die Überschriften von Paragraph 3 c,, Paragraph 3 i und Paragraph 3 j, sowie Paragraph 3 a,, Paragraph 3 b,, Paragraph 3 e,, Paragraph 3 f,, Paragraph 3 g,, Paragraph 3 h,, Paragraph 3 k,, Paragraph 3 l,, Paragraph 3 m und Paragraph 3 n, samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008
Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008, in der Fassung des Zweiten Bundesrechtsbereinigungsgesetzes – 2. BRBG, BGBl. I Nr. 61/2018, wird wie folgt geändert:Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,, in der Fassung des Zweiten Bundesrechtsbereinigungsgesetzes – 2. BRBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Art. III Abs. 1 Z 4 lautet:Art. römisch III Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3g des Verbotsgesetzes 1947, BGBl. Nr. 13/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2023, bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, auf eine Weise verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht, die etwa geeignet ist, die Verantwortung der Nationalsozialisten und ihrer Verbündeten zu relativieren oder auf andere zu übertragen, das Ausmaß des nationalsozialistischen Völkermords oder anderer nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit erheblich zu schmälern oder den Holocaust positiv darzustellen, oder sonst nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet,“sich auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3g des Verbotsgesetzes 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023,, bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, auf eine Weise verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht, die etwa geeignet ist, die Verantwortung der Nationalsozialisten und ihrer Verbündeten zu relativieren oder auf andere zu übertragen, das Ausmaß des nationalsozialistischen Völkermords oder anderer nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit erheblich zu schmälern oder den Holocaust positiv darzustellen, oder sonst nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet,“
2.Novellierungsanordnung 2, In Art. III Abs. 1 entfällt im Schlussteil die Wendung „, in den Fällen der Z 3 oder 4 dann, wenn die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,“, es wird der Betrag „2 180 Euro“ durch den Betrag „10 000 Euro“ ersetzt, und nach dem ersten Satz wird der Satz „Wer bereits einmal rechtskräftig nach Z 4 bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von bis zu 20 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“ eingefügt.In Art. römisch III Absatz eins, entfällt im Schlussteil die Wendung „, in den Fällen der Ziffer 3, oder 4 dann, wenn die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,“, es wird der Betrag „2 180 Euro“ durch den Betrag „10 000 Euro“ ersetzt, und nach dem ersten Satz wird der Satz „Wer bereits einmal rechtskräftig nach Ziffer 4, bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von bis zu 20 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem Art. III wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Art. römisch III wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Die Behörden haben rechtskräftige Straferkenntnisse nach Abs. 1 Z 4 den Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei zu übermitteln, soweit diese deren Inhalt zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen Aufgaben benötigen.“Die Behörden haben rechtskräftige Straferkenntnisse nach Absatz eins, Ziffer 4, den Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei zu übermitteln, soweit diese deren Inhalt zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen Aufgaben benötigen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem Art. V wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Art. römisch fünf wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9Art. III Abs. 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“Art. römisch III Absatz eins und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Abzeichengesetzes 1960
Das Abzeichengesetz 1960, BGBl. Nr. 84/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2012, wird wie folgt geändert:Das Abzeichengesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1960,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 werden der Betrag „4 000 Euro“ durch den Betrag „10 000 Euro“, das Wort „Arrest“ durch das Wort „Freiheitsstrafe“ und das Wort „Arreststrafen“ durch das Wort „Freiheitsstrafen“ ersetzt, und nach dem ersten Satz wird der Satz „Wer bereits einmal rechtskräftig nach dieser Bestimmung bestraft wurde, ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“ eingefügt.In Paragraph 3, Absatz eins, werden der Betrag „4 000 Euro“ durch den Betrag „10 000 Euro“, das Wort „Arrest“ durch das Wort „Freiheitsstrafe“ und das Wort „Arreststrafen“ durch das Wort „Freiheitsstrafen“ ersetzt, und nach dem ersten Satz wird der Satz „Wer bereits einmal rechtskräftig nach dieser Bestimmung bestraft wurde, ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 3 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt: Dem Paragraph 3, werden folgende Absatz 4 bis 6 angefügt:
„(4)Absatz 4Die Behörden haben rechtskräftige Straferkenntnisse nach Abs. 1 den Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei zu übermitteln, soweit diese deren Inhalt zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen Aufgaben benötigen.Die Behörden haben rechtskräftige Straferkenntnisse nach Absatz eins, den Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei zu übermitteln, soweit diese deren Inhalt zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen Aufgaben benötigen.
(5)Absatz 5Ist ein gerichtliches Strafverfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Verbot des § 1 anders als durch Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) oder durch rechtskräftigen Schuldspruch beendet worden, so ist dies der Behörde mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt im Fall der Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft, in allen anderen Fällen dem Gericht.Ist ein gerichtliches Strafverfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Verbot des Paragraph eins, anders als durch Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) oder durch rechtskräftigen Schuldspruch beendet worden, so ist dies der Behörde mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt im Fall der Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft, in allen anderen Fällen dem Gericht.
(6)Absatz 6Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Verbot des § 1 bis zum Einlangen der Mitteilung gemäß Abs. 5 bei der Behörde ist in die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 1 VStG) nicht einzurechnen.“Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Verbot des Paragraph eins bis zum Einlangen der Mitteilung gemäß Absatz 5, bei der Behörde ist in die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) nicht einzurechnen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 wird die Wortfolge „das Bundesministerium“ durch die Wortfolge „der Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 4, wird die Wortfolge „das Bundesministerium“ durch die Wortfolge „der Bundesminister“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 3 Abs. 1 und 4 bis 6 und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz eins und 4 bis 6 und Paragraph 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Uniform-Verbotsgesetzes
Das Uniform-Verbotsgesetz, BGBl. Nr. 15/1946, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 422/1974, wird wie folgt geändert:Das Uniform-Verbotsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1946,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsWer vorsätzlich dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat zu bestrafen. Wer bereits einmal rechtskräftig nach dieser Bestimmung bestraft wurde, ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.Wer vorsätzlich dem Verbot des Paragraph eins, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat zu bestrafen. Wer bereits einmal rechtskräftig nach dieser Bestimmung bestraft wurde, ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
(3)Absatz 3Uniformen der deutschen Wehrmacht, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes bilden, sind, soweit dies nach der Beschaffenheit der Uniform möglich ist, für verfallen zu erklären.
(4)Absatz 4Die Behörden haben rechtskräftige Straferkenntnisse nach Abs. 1 den Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei zu übermitteln, soweit diese deren Inhalt zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen Aufgaben benötigen.“Die Behörden haben rechtskräftige Straferkenntnisse nach Absatz eins, den Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei zu übermitteln, soweit diese deren Inhalt zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen Aufgaben benötigen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige § 3 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 4.“; Abs. 2 lautet:Der bisherige Paragraph 3, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 4.“; Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2§ 2 und § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“Paragraph 2 und Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 2 wird folgender § 3 (neu) eingefügt:Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 3, (neu) eingefügt:
„§ 3.Paragraph 3,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.“
Artikel 5
Änderung des Symbole-Gesetzes
Das Symbole-Gesetz, BGBl. I Nr. 103/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 162/2021, wird wie folgt geändert:Das Symbole-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 werden der Betrag „4 000 Euro“ durch den Betrag „10 000 Euro“ und der Betrag „10 000 Euro“ durch den Betrag „20 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, werden der Betrag „4 000 Euro“ durch den Betrag „10 000 Euro“ und der Betrag „10 000 Euro“ durch den Betrag „20 000 Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Die Behörden haben rechtskräftige Straferkenntnisse nach Abs. 1 den Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei zu übermitteln, soweit diese deren Inhalt zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen Aufgaben benötigen.“Die Behörden haben rechtskräftige Straferkenntnisse nach Absatz eins, den Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei zu übermitteln, soweit diese deren Inhalt zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen Aufgaben benötigen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 3 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz eins und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“