Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 10 :,

„§ 10.

Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 14, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 14a.

Zusammenarbeit zwischen der Registerbehörde und anderen Behörden im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie zur Durchführung von Sanktionsmaßnahmen“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 9, wird nach dem Wort „Interessensvereinigungen“ der Klammerausdruck „(EWIV)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Rechte in Bezug auf das Vermögen des Trusts lauten bei nicht rechtsfähigen Trusts auf den Namen des Trustees oder auf den einer anderen Person in Vertretung des Trustees;“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph eins, Absatz 4, wird die Wortfolge „die nach inländischem Recht eingerichtet werden können“ durch die Wortfolge „soweit diese nach inländischem Recht eingerichtet werden können“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, wird folgende Sub-Litera, d, d, angefügt:

  1. Sub-Litera, d, d
    bei Gesellschaften, über die ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und das Gericht einen Masseverwalter bestellt hat, gilt der Masseverwalter als wirtschaftlicher Eigentümer, sofern keine oberste Führungsebene vorhanden ist.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 2, Ziffer 2, Litera d, wird die Wortfolge „die Begünstigten oder sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts sind, noch bestimmt werden müssen die Gruppe von Personen“ durch die Wortfolge „die Begünstigten oder – sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts sind, noch bestimmt werden müssen – die Gruppe von Personen“ ersetzt sowie die Wortfolge „Kalenderjahr als Begünstigte“ durch die Wortfolge „Kalenderjahr als Einmalbegünstigte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, b, b, wird die Wortfolge „die Begünstigten ausgewählt werden (Begünstigtenkreis) erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen der Privatstiftung, deren Wert 2 000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Begünstigte oder bei Privatstiftungen“ durch die Wortfolge „die Begünstigten ausgewählt werden (Begünstigtenkreis) – erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen der Privatstiftung, deren Wert 2 000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Einmalbegünstigte – oder bei Privatstiftungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 3, Absatz 4, lautet der dritte Satz:

„Sie haben weiters dafür zu sorgen, dass der Trust oder die trustähnliche Vereinbarung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen ist und gegebenenfalls einen Antrag auf Eintragung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene zu stellen, sofern noch keine Stammzahl gemäß Paragraph 6, Absatz 3, E-GovG vergeben wurde.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Vor- und Nachname“ jeweils durch das Wort „Name“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 3, Absatz 6, lautet der zweite Satz:

„Die meldepflichtigen ausländischen Rechtsträger haben einen Antrag auf Eintragung des meldepflichtigen ausländischen Rechtsträgers in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene zu stellen, sofern noch keine Stammzahl gemäß Paragraph 6, Absatz 3, E-GovG vergeben wurde.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 5, Litera a und Ziffer 6, Litera a, wird die Wortfolge „Vor- und Zuname“ durch das Wort „Name“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, lautet der letzte Satz:

„Indirekte wirtschaftliche Eigentümer sind nicht zu melden, wenn deren wirtschaftliches Eigentum durch einen obersten Rechtsträger gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, oder 3 begründet wird, der selbst als Rechtsträger im Register eingetragen ist, es sei denn, es wird ausdrücklich auf die automatisationsunterstützte Übernahme der wirtschaftlichen Eigentümer aus der Meldung dieses obersten Rechtsträgers verzichtet.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    im Fall des Paragraph 2, Ziffer 2, welche der unter Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a bis d spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Litera e, ausübt und unter Angabe, ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist. Bei Trustors/Settlors die Angabe des jeweiligen Anteils an den Vermögenswerten, die zugewendet wurden unter Berücksichtigung von mit Zu- und Nachstiftungen vergleichbaren Vorgängen;“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    im Fall des Paragraph 2, Ziffer 3, welche der unter Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, a, a bis cc oder Litera b, Sub-Litera, a, a bis cc spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer bei Privatstiftungen oder Stiftungen und Fonds gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 15 und 16 ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, d, d, oder Litera b, Sub-Litera, d, d, ausübt und unter Angabe, ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist. Bei Stiftern, Gründern und Personen, die bei trustähnlichen Vereinbarungen eine vergleichbare Funktion bekleiden, die Angabe des jeweiligen Anteils an den Vermögenswerten, die zugewendet wurden unter Berücksichtigung von Zu- und Nachstiftungen und vergleichbaren Vorgängen;“

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, wird folgender Schlussteil angefügt:

„Bei Rechtsträgern gemäß Paragraph 2, Ziffer 2 und 3 ist ein allfälliger Begünstigtenkreis anzugeben.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 5, Absatz eins, wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    die Angabe, ob ein für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums relevantes Treuhandschaftsverhältnis vorliegt.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 5, Absatz eins, Schlussteil wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Rechtsträger haben die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder der Beendigung oder der Kenntnis vom Wegfall einer Meldebefreiung gemäß Paragraph 6, zu übermitteln. Trusts, trustähnliche Vereinbarungen und meldepflichtige ausländische Rechtsträger haben die Daten binnen vier Wochen nach der Erfüllung eines Tatbestandes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 17 bis 19 zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 5, Absatz 3, lautet der erste Satz:

„Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von wirtschaftlichen Eigentümern, von jenen natürlichen Personen, die für die Zwecke der automatisationsunterstützt erstellten Darstellung gemäß Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer eins, benötigt werden, die vertretungsbefugte Personen oder Eigentümer von Rechtsträgern sind, hat die Bundesanstalt Statistik Österreich über das Stammzahlenregister automatisationsunterstützt das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ zu ermitteln.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Vorname, Nachname“ durch das Wort „Name“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 5 a, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera i, “, durch die Wortfolge „gemäß Absatz 5 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 5 a, Absatz 7, wird die Wortfolge „durch die Gültigkeit des Compliance-Package“ durch die Wortfolge „durch die Gültigkeit des Compliance-Packages“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 6, Absatz 4, wird die Wortfolge „im Firmenbuch oder im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene“ durch die Wortfolge „im Stammregister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 6, wird der Absatz 6, durch folgende Absatz 6 und 6a ersetzt:

  1. Absatz 6Wenn ein Rechtsträger eine Meldung gemäß Paragraph 5, vorgenommen hat, dann hat keine Übernahme der Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich für diesen Rechtsträger zu erfolgen. Liegen die Voraussetzungen für eine Meldebefreiung vor, kann der Rechtsträger die Meldebefreiung in Anspruch nehmen, wenn er dies im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde meldet.
  2. Absatz 6 aWenn bei gemäß Absatz eins bis 4 meldebefreiten Rechtsträgern ein Masseverwalter gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, d, d, wirtschaftlicher Eigentümer ist, so ist dieser als wirtschaftlicher Eigentümer aus dem Firmenbuch zu übernehmen.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 7, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Registerbehörde hat zu den Zwecken der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, zur Durchführung von unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG sowie zur Gewährleistung der Transparenz von wirtschaftlichen Eigentümern bei der Vergabe von öffentlichen Förderungen, öffentlichen Aufträgen und Konzessionen ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Register) als regelmäßig ergänzte, zeitlich geschichtete Datensammlung zu führen und sich hiefür der in Absatz 5, genannten gesetzlichen Auftragsverarbeiter zu bedienen. Dieses Register hat die in Paragraph 5,, Paragraph 5 a und dieser Bestimmung genannten Daten sowie die Daten der vertretungsbefugten Personen, der Eigentümer der Rechtsträger, soweit möglich unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ sowie die Daten betreffend der Rechtsträger gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, 7 und 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu enthalten. Soweit es sich bei den vertretungsbefugten Personen oder Eigentümern um natürliche Personen handelt, sind Name, Geburtsdatum und soweit vorhanden Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Nummer und Art des amtlichen Lichtbildausweises, soweit es sich um juristische Personen handelt sind Name, Sitz, Rechtsform, Stammzahl und Stammregister zu speichern.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 7, Absatz 2, wird die Wortfolge „in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene einzutragen, sofern diese noch nicht eingetragen sind.“ durch die Wortfolge „in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene einzutragen, sofern noch keine Stammzahl gemäß Paragraph 6, Absatz 3, E-GovG vergeben wurde.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 7, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aDie Bundesanstalt Statistik Österreich hat alle im Register gespeicherten Personen ohne Wohnsitz im Inland, bei denen Name, Geburtsdatum und Geburtsort ident sind und bei denen kein bereichsspezifisches Personenkennzeichen gespeichert ist, für die Zwecke der Verbesserung der Personensuche zusammenzuführen. Alle übrigen Daten zu diesen Personen sind bei dem Datensatz des jeweiligen Rechtsträgers zu speichern und können auch unterschiedlich sein.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 9, werden nach dem Absatz 2, die folgenden Absatz 2 a und 2b eingefügt:

  1. Absatz 2 aBei Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß Paragraph 10, Absatz 2,, in Fällen in denen der Antragsteller mit einem Rechtsträger eine Geschäftsbeziehung eingehen möchte, die für diesen, aufgrund von wirtschaftlichen oder persönlichen Elementen geeignet ist, ein hinreichendes Interesse an der Person des wirtschaftlichen Eigentümers des Rechtsträgers zu begründen, dürfen Verpflichtete gemäß Absatz eins, Ziffer 6 bis 9 namens und im Auftrag eines Mandanten Auszüge gemäß Paragraph 10, abfragen, wobei diesfalls das Vorliegen des berechtigten Interesses dem berufsmäßigen Parteienvertreter nachzuweisen ist. Ein berechtigtes Interesse besteht darüber hinaus bei Insolvenzverwaltern für die Zwecke des Insolvenzverfahrens und bei Notaren in der Funktion als Gerichtskommissär für die Zwecke des Verlassenschaftsverfahrens.“
  2. Absatz 2 bÖffentliche Einrichtungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten öffentliche Mittel als Förderungen vergeben bzw. die öffentliche Aufträge und Konzessionen vergeben, können auf Antrag bei der Registerbehörde die Einsicht als Verpflichtete für die Zwecke der Gewährleistung der Transparenz von wirtschaftlichen Eigentümern bei der Vergabe von öffentlichen Förderungen, öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen nutzen. Diesfalls dürfen diese im Rahmen der Überprüfung von Rechtsträgern, die Förderwerber bzw. -empfänger sind, sowie von Bewerbern und Bietern bei Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen, Einsicht in das Register nehmen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz eins bis 2a und Absatz 6, anzuwenden. Paragraph 11, Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtung zur Setzung eines Vermerkes dann besteht, wenn es für die öffentliche Einrichtung offenkundig ist, dass die im Register eingetragenen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer unrichtig oder unvollständig sind. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 9, Absatz 4, werden nach der Ziffer 7 c, folgende Ziffer 7 d bis 7g eingefügt:

  1. Ziffer 7 d
    Verfahrensart von Unternehmensinsolvenzen;
  2. Ziffer 7 e
    die Angabe, ob relevante Treuhandschaften gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 a, vorliegen;
  3. Ziffer 7 f
    die Angabe, ob ein Rechtsträger rechtskräftig als Scheinunternehmen gemäß SBBG festgestellt wurde;
  4. Ziffer 7 g
    die Angabe, ob bei einem Rechtsträger eine Maßnahme nach dem SanktG eingetragen wurde;“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 9, wird nach dem Absatz 7, folgender Absatz 7 a, eingefügt:

  1. Absatz 7 aFür die Zwecke der eindeutigen Identifikation gemäß Paragraph 4, E-GovG am System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Artikel 30, Absatz 10, sowie Artikel 31, Absatz 9, der Richtlinie (EU) 2015/849 hat der Bundesminister für Finanzen zu speichern und der Stammzahlenregisterbehörde zugänglich zu machen, ob eine natürliche Person berechtigt ist in Vertretung eines in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 und 8 bis 16 oder in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 7 genannten Verpflichteten Daten über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union abzufragen. Als berechtigt gelten alle natürlichen Personen, die berechtigt sind das Register der wirtschaftlichen Eigentümer für einen der vorgenannten Verpflichteten abzufragen. Der Bundesminister für Finanzen hat die Daten unverzüglich nach Wegfall der Berechtigung zu löschen.“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 9, Absatz 9, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 5 bis 8 angefügt:

  1. Ziffer 5
    der Bestandszeitraum eines Rechtsträgers wurde im Register der wirtschaftlichen Eigentümer beendet,
  2. Ziffer 6
    für den Rechtsträger wurde im Register die Angabe eingetragen, dass eine Insolvenz eingetreten ist,
  3. Ziffer 7
    für den Rechtsträger wurde im Register die Angabe eingetragen, dass er rechtskräftig als Scheinunternehmen gemäß SBBG festgestellt wurde, oder
  4. Ziffer 8
    für den Rechtsträger wurde im Register die Angabe eingetragen, dass eine Sanktion gemäß SanktG eingetragen wurde.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 10, samt Überschrift lautet:

„Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses

Paragraph 10,

  1. Absatz einsNatürliche Personen und Organisationen, die gemäß Absatz 2, oder 3 ein berechtigtes Interesse nachweisen können, können im elektronischen Wege Einsicht in das Register nehmen. Die Einsicht in das Register ist durch einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug zu gewähren, der folgende Angaben enthält:
    1. Ziffer eins
      die Angaben gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 über den Rechtsträger und gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 5, Litera a bis c über direkte wirtschaftliche Eigentümer und die Angaben gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 6, Litera a bis c über indirekte wirtschaftliche Eigentümer sowie jeweils das Wohnsitzland und
    2. Ziffer 2
      im Hinblick auf Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses die Angabe, ob dieses durch
      1. Litera a
        eine Kapitalbeteiligung begründet wird, wenn ein Fall des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, aufgrund des Vorliegens von Eigentum gegeben ist,
      2. Litera b
        die Zugehörigkeit zur Führungsebene begründet wird, wenn ein Fall des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, vorliegt,
      3. Litera c
        die Ausübung einer Funktion vermittelt wird, wenn ein Fall des Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a bis d, des Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, a, a bis cc oder des Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, a, a bis cc vorliegt oder
      4. Litera d
        Kontrolle vermittelt wird, wenn ein Fall des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, aufgrund des Vorliegens von Kontrolle gegeben ist, ein Fall des Paragraph 2, Ziffer 2, Litera e,, des Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, d, d, oder des Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, d, d, vorliegt.
  2. Absatz 2Natürliche Personen und Organisationen können bei der Registerbehörde im elektronischen Wege einen Antrag auf Abfrage eines oder mehrerer konkreter Rechtsträger stellen, wobei das Vorliegen eines berechtigten Interesses nachzuweisen ist. Ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder der Durchführung von unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG ist bei Angehörigen von journalistischen Berufen, Angehörigen der Wissenschaft, als auch von zivilgesellschaftlichen Organisationen anzunehmen, die einen Bezug zur Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder der Umgehung von vorgenannten Sanktionsmaßnahmen aufweisen. Als Nachweis für das Vorliegen eines berechtigten Interesses gilt jedenfalls ein diesbezüglicher journalistischer oder wissenschaftlicher Beitrag oder eine Verpflichtung des Antragstellers im Statut oder im Mission-Statement zu diesbezüglichen Tätigkeiten oder konkrete erfolgreiche diesbezügliche Aktivitäten. Ein berechtigtes Interesse liegt zudem vor, wenn der Antragsteller selbst Verpflichteter gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 ist und nicht bereits gemäß Paragraph 9, oder dem System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Artikel 30, Absatz 10, sowie Artikel 31, Absatz 9, der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Einsicht berechtigt ist oder ein diesem entsprechender Verpflichteter mit Sitz in einem Drittland ist. Des Weiteren besteht ein berechtigtes Interesse, wenn der Antragsteller mit einem Rechtsträger eine Geschäftsbeziehung eingehen möchte, die für ihn aufgrund von wirtschaftlichen oder persönlichen Elementen geeignet ist, ein hinreichendes Interesse an der Person des wirtschaftlichen Eigentümers des Rechtsträgers zu begründen. Nach Genehmigung des Antrages ist dem Antragsteller per E-Mail ein Link zur Entrichtung des Nutzungsentgeltes und zum nachfolgenden Abruf des Auszuges zu übermitteln, der für die Dauer von vier Wochen gültig ist. Eine Ablehnung des Antrages durch die Registerbehörde hat mit Bescheid zu erfolgen. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht.
  3. Absatz 3Bei der Antragstellung gemäß Absatz 2,, bei Abruf von Auszügen gemäß Absatz 2, sowie bei jeder Verwendung des Benutzerkontos muss der Antragsteller seine Identität mittels elektronischem Identitätsnachweis (E-ID), gemäß E-Government-Gesetz – E-GovG, nachweisen. Abweichend davon können Staatsbürger von Staaten, welche diesen Nachweis nicht umgesetzt haben und Verpflichtete, die keinen Zugang zum Register über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Artikel 30, Absatz 10, sowie Artikel 31, Absatz 9, der Richtlinie (EU) 2015/849 haben, einen schriftlichen Antrag an die Registerbehörde stellen, wobei die Identität in geeigneter Form nachzuweisen ist.
  4. Absatz 4Im Falle der Antragstellung für oder durch eine Organisation hat die den Antrag stellende natürliche Person ihre Zugehörigkeit zu oder ihre Bevollmächtigung durch die Organisation nachzuweisen. Sollte die Zugehörigkeit zu einer Organisation oder die Bevollmächtigung durch die Organisation für diese natürliche Person enden, so hat die Organisation oder die den Antrag stellende natürliche Person dies der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
  5. Absatz 5Jeder Rechtsträger kann über das Unternehmensserviceportal einen Auszug gemäß dieser Bestimmung über seine eigenen Daten abrufen.“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 10 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „in Auszügen aus dem Register für Verpflichtete gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 und 8 bis 15“ durch die Wortfolge „in Auszügen aus dem Register für Verpflichtete gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 und 8 bis 16 und in Auszügen gemäß Paragraph 10 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 10 a, wird der Absatz 3, durch folgende Absatz 3 und 3a ersetzt:

  1. Absatz 3Wenn der Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers auf Einschränkung der Einsicht vor Abgabe einer Meldung eingebracht wird, so kann beantragt werden, dass für die betreffenden Rechtsträger Auszüge aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nur durch Verpflichtete gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 7 WiEReG und Behörden abgerufen werden können (Hemmung der Einsicht). Die Hemmung der Einsicht hat die Registerbehörde bis zum Ablauf des übernächsten Werktages vorzunehmen und für die Dauer von höchstens 14 Tagen aufrechtzuerhalten. Die Registerbehörde hat binnen 14 Tagen ab Einlangen des Antrages zu verfügen, dass Daten über diesen wirtschaftlichen Eigentümer in Auszügen aus dem Register für die genannten Rechtsträger nicht angezeigt werden, es sei denn der Antrag ist offenkundig unbegründet (Verfügung der Einschränkung der Einsicht). Wenn die entsprechende Meldung erst nach dem Antrag übermittelt wird, so beginnt die Frist für die Verfügung der Einschränkung der Einsicht erst mit der Eintragung der Meldung in das Register zu laufen. Die Frist für die Hemmung der Einsicht verlängert sich diesfalls entsprechend.
  2. Absatz 3 aDie Registerbehörde hat binnen zwölf Monaten ab Einlangen des Antrages auf Einschränkung der Einsicht bescheidmäßig unter eingehender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dem Antrag auf Einschränkung der Einsicht kann ganz oder teilweise im Hinblick auf die Rechtsträger, für welche die Einsicht in die Daten eines wirtschaftlichen Eigentümers eingeschränkt wird, entsprochen werden. Wenn den überwiegenden schutzwürdigen Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers dadurch entsprochen werden kann, dass nur die Einsicht in die Daten des Wohnsitzes eingeschränkt wird, so hat nur eine Einschränkung dieser Daten zu erfolgen. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 lautet:

  1. Ziffer 6
    die in Paragraph 49, BAO genannten Behörden der Bundesfinanzverwaltung im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben;
  2. Ziffer 7
    das Bundesfinanzgericht im Rahmen der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben;“

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 12, Absatz eins, wird der Punkt am Ende von Ziffer 10, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 11 und 12 angefügt:

  1. Ziffer 11
    die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst sowie die in den Bundesländern für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 2 a, SNG;
  2. Ziffer 12
    die Träger der Krankenversicherung für Zwecke der Bekämpfung von Sozialbetrug.“

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 12, Absatz 2, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins bis 4, 5 Litera a bis d bis g“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins bis 4, 5 Litera a bis d, f bis g“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 12, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Registerbehörde, die Geldwäschemeldestelle, die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst sowie die für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen, die in Paragraph 49, BAO genannten Behörden der Bundesfinanzverwaltung, das Bundesfinanzgericht, die Kriminalpolizei, die Träger der Krankenversicherung, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte können für die in Absatz eins, genannten Zwecke Einsicht in die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, genannten Daten von vertretungsbefugten Personen und Eigentümern nehmen und durch Eingabe eines oder mehrerer Identifikatoren einer natürlichen Person alle Rechtsträger suchen, bei denen diese Person als wirtschaftlicher Eigentümer gemeldet wurde, vertretungsbefugt ist oder Eigentümer ist und einen Auszug anfordern, der sämtliche in dem Register über einen bestimmten wirtschaftlichen Eigentümer gespeicherten Daten enthält. Dieser Auszug ist mit einer Amtssignatur der Registerbehörde zu versehen.“

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 12, Absatz 4, wird die Wortfolge „Die Registerbehörde, die Geldwäschemeldestelle und die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte für strafrechtliche Zwecke dürfen“ durch die Wortfolge „Die in Absatz 3, genannten Behörden dürfen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 12, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Den in Absatz 3, genannten Behörden sind bei Einsicht in die Daten eines Rechtsträgers die Risikopunkte, die Risikostufe und die Gründe hiefür sowie auch die gespeicherten Daten der vertretungsbefugten Personen und der Eigentümer für die Zwecke der Risikobeurteilung anzuzeigen. Zudem können die in Absatz 3, genannten Behörden für die in Absatz eins, genannten Zwecke durch die Eingabe eines oder mehrerer Identifikatoren Rechtsträger suchen.“

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 12, werden folgende Absatz 8 bis 11 angefügt:

  1. Absatz 8Den Abgabenbehörden sind für die Zwecke des Paragraph 114, BAO und für die Zwecke der Durchführung von Analysen für die Registerbehörde die Daten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 5 bis Ziffer 8 und Absatz 5, Ziffer 2, sowie zusätzlich die Standardbegründung für die Setzung des Vermerks, die Stammzahl des Melders und die Ergebnisse der automatisationsunterstützten Analyse der Meldungen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins und die Ergebnisse der Meldungsanalyse gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, über einen Webservice zu übermitteln, der eine laufende Aktualisierung ermöglicht. Soweit vorhanden, soll bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ mitübermittelt werden. Die Abgabenbehörden haben monatlich an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde über einen Webservice die Stammzahlen von Rechtsträgern zu übermitteln, bei denen aufgrund der Durchführung einer Analyse der übermitteln Daten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer und der Daten der Abgabenbehörden davon auszugehen ist, dass die im Register gespeicherten Daten nicht angemessen, präzise und aktuell sind und den Grund hiefür. Dies ist von der Registerbehörde in die automatisationsunterstützte Analyse der Meldungen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, einzubeziehen.
  2. Absatz 9Die Registerbehörde und die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst können bei der Suche gemäß Absatz 3, auch nach natürlichen Personen suchen, bei denen der Verdacht besteht, dass diese gemäß unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union sowie Paragraph 2, SanktG sanktioniert sind. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zu diesem Zweck zumindest wöchentlich automatisationsunterstützt zu prüfen, ob bei Rechtsträgern und bei natürlichen und juristischen Personen, die wirtschaftliche Eigentümer, rechtliche Eigentümer oder vertretungsbefugte Personen eines im Register eingetragenen Rechtsträgers sind oder waren, der Verdacht besteht, dass diese sanktioniert sind. Zu diesem Zweck hat sie die in einem gängigen elektronischen Datenformat verfügbaren Sanktionslisten mit dem Register abzugleichen, im Register den Verdacht bei den betroffenen Rechtsträgern und Personen mit Bezug auf die jeweiligen Einträge in den Sanktionslisten zu vermerken und die Verdachtsfälle den vorgenannten Behörden in einem gängigen elektronischen Datenformat zum Download bereitzustellen. Diese Einträge sind drei Jahre nachdem der Grund für den Verdacht weggefallen ist zu löschen. Die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst kann bei natürlichen Personen zusätzliche Verdachtsfälle im Register vermerken und bei Verdachtsfällen einen Status mit Anmerkungen speichern und jederzeit ändern. Im Hinblick auf die zusätzlich vermerkten Verdachtsfälle und den Status mit Anmerkungen ist die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst datenschutzrechtlicher Verantwortlicher. Die in Absatz 3, genannten Behörden können für alle im Register gespeicherten Rechtsträgern, natürlichen und juristischen Personen einsehen, ob bei diesen der Verdacht besteht, dass diese sanktioniert sind.
  3. Absatz 10Jene Behörden und Gerichte, die in Absatz eins, nicht genannt werden, sowie der Rechnungshof und die Landesrechnungshöfe sind berechtigt, soweit dies im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben unbedingt erforderlich ist und diese Aufgabe im Zusammenhang mit einem in Paragraph 7, Absatz eins, genannten Zweck steht, Auszüge gemäß Paragraph 10, Absatz eins, abzurufen.
  4. Absatz 11Die in Absatz eins, genannten Behörden haben Namen, Geburtsdatum und soweit zur eindeutigen Identifikation erforderlich Geburtsort und Postleitzahl des Wohnortes jener natürlichen Personen an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln, die eine Berechtigung erhalten sollen in Vertretung einer der vorgenannten Behörden Daten über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Artikel 30, Absatz 10, sowie Artikel 31, Absatz 9, der Richtlinie (EU) 2015/849 abzurufen. Der Bundesminister für Finanzen hat über das Stammzahlenregister automatisationsunterstützt das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs „WT-UR“ zu ermitteln. Für die Zwecke der eindeutigen Identifikation gemäß Paragraph 4, E-GovG am System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Artikel 30, Absatz 10, sowie Artikel 31, Absatz 9, der Richtlinie (EU) 2015/849 hat der Bundesminister für Finanzen zu speichern und der Stammzahlenregisterbehörde zugänglich zu machen, ob eine natürliche Person berechtigt ist in Vertretung einer der vorgenannten Behörden über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union abzufragen. Sollte eine Person nicht mehr berechtigt sein in Vertretung für eine in Absatz eins, genannte Behörde abzufragen, so hat die betreffende Behörde dies unverzüglich mitzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat die Daten unverzüglich nach Wegfall der Berechtigung zu löschen.“

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 13, Absatz eins, wird der Verweis „§ 5 Absatz eins und 4“ durch den Verweis „§ 5 Absatz eins bis 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 13, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „über das Unternehmensserviceportal“.

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    anlassfallbezogene Überprüfung von Meldungen und Durchführung von Analysen gemäß Absatz 2 Punkt “,

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 14, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „an dem betreffenden Rechtsträger“ die Wortfolge „und für die Einhaltung der Aufbewahrungsfrist gemäß Paragraph 3, Absatz 2 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 14, Absatz 7, letzter Satz entfällt die Wortfolge „und einen Vermerk gemäß Paragraph 13, Absatz 3, zu setzen“.

Novellierungsanordnung 47, Nach Paragraph 14, wird folgender Paragraph 14 a, samt Überschrift eingefügt:

„Zusammenarbeit zwischen der Registerbehörde und anderen Behörden im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie zur Durchführung von Sanktionsmaßnahmen

Paragraph 14 a,

  1. Absatz einsDie Registerbehörde und die in Paragraph 12, Absatz eins, genannten Behörden können zum Zwecke der Gewährleistung, dass die im Register gespeicherten Daten angemessen, präzise und aktuell sind, zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und zur Durchführung von unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, SanktG, zusammenarbeiten und Informationen, Daten und Dokumente austauschen und verarbeiten, die für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums von Rechtsträgern relevant sind, die Finanzvergehen oder Finanzordnungswidrigkeiten gemäß Paragraph 15, oder Zwangsstrafen gemäß Paragraph 16, betreffen oder die die in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Behörden für ihre Aufsicht über die Verpflichteten benötigen. Eingeschränkte Compliance-Packages sind nicht Gegenstand einer Datenübermittlung gemäß dieser Bestimmung.
  2. Absatz 2Die Registerbehörde kann für die in Absatz eins, genannten Zwecke mit Behörden in anderen Mitgliedstaaten, die vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, zusammenarbeiten und Daten im Sinne des Absatz eins, austauschen und verarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit darf auch die Durchführung von anlassfallbezogenen Überprüfungen durch die Registerbehörde und die anschließende Übermittlung der im Rahmen solcher Untersuchungen gewonnenen Informationen, Daten und Dokumente einschließen. Dies ist ebenfalls im Hinblick auf Behörden in Drittstaaten zulässig, die vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, wenn gewährleistet ist, dass diese Behörden Anforderungen an eine berufliche Geheimhaltungspflicht im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, FM-GwG unterliegen.
  3. Absatz 3Für die in Absatz eins, genannten Zwecke, insbesondere für die Erstellung der Risikoanalysen über das Risiko von juristischen Personen und Trusts, kann die Registerbehörde von der Bundesanstalt Statistik Österreich, dem Bundesministerium für Justiz. der Austro Control GmbH und dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die jeweils verfügbaren Daten zu ausländischen Unternehmen:
    1. Ziffer eins
      die eine Zweigniederlassung im Inland haben,
    2. Ziffer 2
      die im Inland für steuerliche Zwecke registriert sind,
    3. Ziffer 3
      auf die im Inland Luftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge registriert sind,
    4. Ziffer 4
      die im Inland Liegenschaften erworben haben,
    5. Ziffer 5
      die im Inland eine signifikante Geschäftstätigkeit ausüben oder
    6. Ziffer 6
      die eine signifikante Geschäftsbeziehung zu Kredit- und Finanzinstituten oder anderen Verpflichteten unterhalten
    anfordern und verarbeiten. Die Daten sind nur dann zu übermitteln, sofern diese mit vertretbarem Aufwand ausgewertet werden können.“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt (Paragraph 5, Absatz eins,) und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt,“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 15, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich, ohne den Tatbestand der Absatz eins, oder 3 zu erfüllen, eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgibt oder Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt, und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 50, Nach Paragraph 15, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 aEiner Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Auszug gemäß Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 a, abruft, obwohl kein berechtigtes Interesse gemäß diesen Bestimmungen vorliegt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 51, Dem Paragraph 16, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe ist an einen, dem Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe in einem Verfahren betreffend Abgaben gemäß Paragraph 213, Absatz eins, BAO bekannt gegebenen Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Dieser gilt solange als zur Empfangnahme der Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe ermächtigt, als nicht ein anderer Zustellungsbevollmächtigter für Angelegenheiten dieser Bestimmung namhaft gemacht wird. Ist kein Zustellungsbevollmächtigter im Sinne dieses Absatzes vorhanden, so sind die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe an den Rechtsträger zuzustellen.“

Novellierungsanordnung 52, Nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3 a, wird folgende Ziffer 3 b, eingefügt:

  1. Ziffer 3 b
    Einsicht der Verpflichteten mittels Auszügen gemäß Paragraph 10 ;, “,

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „erweiterten Auszügen gemäß Paragraph 9, Absatz 5 und erweiterten Auszügen gemäß Paragraph 9, Absatz 5, unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß Paragraph 9, Absatz 5 a, “, durch die Wortfolge „erweiterten Auszügen gemäß Paragraph 9, Absatz 5,, erweiterten Auszügen gemäß Paragraph 9, Absatz 5, unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß Paragraph 9, Absatz 5 a und zu Auszügen gemäß Paragraph 10 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 17, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aEin Verpflichteter kann sich für die Einsicht auch eines Service Providers als Auftragsverarbeiter bedienen, der aufgrund eines Vertrages mit der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen in dessen Auftrag Auszüge gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 3b über den Webservice des Unternehmensserviceportals gemäß Paragraph 9, Absatz 3, abrufen kann. Der Service Provider hat diesfalls die Stammzahl des betreffenden Verpflichteten zu übermitteln und sicherzustellen, dass die betreffenden Auszüge nur an den Verpflichteten übermittelt werden, in dessen Vertretung abgefragt wurde. Die Nutzungsentgelte hat der Service Provider laufend im Namen und für Rechnung des Bundes zu vereinnahmen und laufend auf einem für diesen Zweck eingerichteten Konto gutzuschreiben. Hierbei ist der Service Provider lediglich eine Zahlstelle. Die im Namen und für Rechnung des Bundes vereinnahmten Nutzungsentgelte sind quartalsweise bis zum 15. des erstfolgenden Kalendermonats in voller Höhe an den Bundesminister für Finanzen abzuführen.“

Novellierungsanordnung 55, Paragraph 17, Absatz 4, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    der durchschnittliche Personalaufwand des betreffenden Kalenderjahres gemäß der WFA-FinAV für die Aufgabe der Registerbehörde und“

Novellierungsanordnung 56, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 9,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4,, Paragraph 2, Ziffer 2, Litera d und Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 3, Absatz 4, 3. Satz, Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 5, Absatz eins, Schlussteil, Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 5 a, Absatz 4 und 7, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz 6,, Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 2 b,, Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 5, Litera a und Ziffer 6, Litera a,, Paragraph 9, Absatz 7 a,, Paragraph 10 a, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 6,, 7, 11 und 12 sowie Absatz 2 und 11, Paragraph 13, Absatz eins und 2, Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 4,, Absatz 4 und 7, Paragraph 14 a,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 4 und 6a, Paragraph 16, Absatz 3 und Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 25 bis 28 und Absatz eins a, sowie das Inhaltsverzeichnis zu Eintrag Paragraph 14 a, mit 1. August 2023,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 9, Absatz 2 a,, Paragraph 10,, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3 b,, Ziffer 4 und Absatz 4, Ziffer 3, sowie das Inhaltsverzeichnis zu Eintrag Paragraph 10, mit 1. September 2023,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 12, Absatz 3,, 4, 7, 9 und 10 mit 12. Dezember 2023,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 17, Absatz 2 a, mit 1. Jänner 2024,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 12, Absatz 8, mit 16. April 2024,
    6. Ziffer 6
      Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz, Ziffer 3, Litera c und d, Ziffer 3, Schlussteil und Ziffer 3 a und Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 7 e, mit 1. Juli 2024 und sind auf Meldungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2024 an das Register übermittelt werden,
    7. Ziffer 7
      Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz eins, zweiter und dritter Satz, Absatz 2 a, mit 17. September 2024 und
    8. Ziffer 8
      Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, d, d,, Paragraph 6, Absatz 6 a,, Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 7 d,, 7f und 7g, Absatz 9, Ziffer 4 bis 8, Paragraph 10 a, Absatz 3 und 3a mit 10. Dezember 2024.
    Die Änderungen in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 3, Litera c und d und Ziffer 3 a, sind auf Meldungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2024 übermittelt werden.“

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 20, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 25, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 26 bis 28 werden angefügt:

  1. Ziffer 26
    Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes (Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG), BGBl. römisch eins Nr. 5/2016;
  2. Ziffer 27
    Bundesgesetz zur Verbesserung der Sozialbetrugsbekämpfung (Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,,
  3. Ziffer 28
    Bundesgesetz über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz – E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,.“

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 20, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aSoweit in diesem Bundesgesetz auf folgende Verordnungen verwiesen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung (WFA-FinAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2012,.“