Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis |
Artikel | 1 Änderung des Strafgesetzbuches |
Artikel | 2 Inkrafttreten |
Artikel | 3 Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG |
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 223/2022, wird wie folgt geändert:Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 118a Abs. 1 wird die Wendung „bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Wendung „bis zu zwei Jahren“ ersetzt.In Paragraph 118 a, Absatz eins, wird die Wendung „bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Wendung „bis zu zwei Jahren“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 118a Abs. 2 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.In Paragraph 118 a, Absatz 2, wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 118a Abs. 4 wird das Wort „zwei“ der ersten Strafdrohung durch das Wort „drei“ und die Wendung „bis zu drei Jahren“ der zweiten Strafdrohung durch die Wendung „von sechs Monaten bis zu fünf Jahren“ ersetzt.In Paragraph 118 a, Absatz 4, wird das Wort „zwei“ der ersten Strafdrohung durch das Wort „drei“ und die Wendung „bis zu drei Jahren“ der zweiten Strafdrohung durch die Wendung „von sechs Monaten bis zu fünf Jahren“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 119 Abs. 1 wird die Wendung „bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Wendung „bis zu zwei Jahren“ ersetzt.In Paragraph 119, Absatz eins, wird die Wendung „bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Wendung „bis zu zwei Jahren“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 119a Abs. 1 wird die Wendung „bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Wendung „bis zu zwei Jahren“ ersetzt.In Paragraph 119 a, Absatz eins, wird die Wendung „bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Wendung „bis zu zwei Jahren“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 121 Abs. 1 wird die Wendung „bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Wendung „bis zu zwei Jahren“ ersetzt.In Paragraph 121, Absatz eins, wird die Wendung „bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Wendung „bis zu zwei Jahren“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 121 Abs. 2 wird die Wendung „bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ durch die Wendung „bis zu drei Jahren“ ersetzt.In Paragraph 121, Absatz 2, wird die Wendung „bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ durch die Wendung „bis zu drei Jahren“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 121 Abs. 6 wird die Wendung „auf Verlangen“ durch die Wendung „mit Ermächtigung“ ersetzt. In Paragraph 121, Absatz 6, wird die Wendung „auf Verlangen“ durch die Wendung „mit Ermächtigung“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 122 Abs. 1 wird die Wendung „bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Wendung „bis zu zwei Jahren“ ersetzt.In Paragraph 122, Absatz eins, wird die Wendung „bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Wendung „bis zu zwei Jahren“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 122 Abs. 2 wird die Wendung „bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ durch die Wendung „bis zu drei Jahren“ ersetzt.In Paragraph 122, Absatz 2, wird die Wendung „bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ durch die Wendung „bis zu drei Jahren“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 122 Abs. 5 wird die Wendung „auf Verlangen“ durch die Wendung „mit Ermächtigung“ ersetzt.In Paragraph 122, Absatz 5, wird die Wendung „auf Verlangen“ durch die Wendung „mit Ermächtigung“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 123 Abs. 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.In Paragraph 123, Absatz eins, wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 123 Abs. 2 wird die Wendung „auf Verlangen“ durch die Wendung „mit Ermächtigung“ ersetzt.In Paragraph 123, Absatz 2, wird die Wendung „auf Verlangen“ durch die Wendung „mit Ermächtigung“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 124 Abs. 1 wird die Wendung „bis zu drei Jahren“ durch die Wendung „von sechs Monaten bis zu fünf Jahren“ ersetzt.In Paragraph 124, Absatz eins, wird die Wendung „bis zu drei Jahren“ durch die Wendung „von sechs Monaten bis zu fünf Jahren“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 126c Abs. 1 Z 1 entfällt die Wendung „eines widerrechtlichen Zugriffs auf ein Computersystem (§ 118a), einer Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (§ 119), eines missbräuchlichen Abfangens von Daten (§ 119a),“, wird das Wort „oder“ nach der Wendung „einer Datenbeschädigung (§ 126a)“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wendung „eines Computersystems (§ 126b)“ die Wendung „oder eines betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (§ 148a)“ eingefügt.In Paragraph 126 c, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt die Wendung „eines widerrechtlichen Zugriffs auf ein Computersystem (Paragraph 118 a,), einer Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (Paragraph 119,), eines missbräuchlichen Abfangens von Daten (Paragraph 119 a,),“, wird das Wort „oder“ nach der Wendung „einer Datenbeschädigung (Paragraph 126 a,)“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wendung „eines Computersystems (Paragraph 126 b,)“ die Wendung „oder eines betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (Paragraph 148 a,)“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 126c Abs. 1a wird die Wendung „einen betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch (§ 148a)“ durch die Wendung „einen widerrechtlichen Zugriff auf ein Computersystem (§ 118a), eine Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (§ 119) oder ein missbräuchliches Abfangen von Daten (§ 119a)“ ersetzt.In Paragraph 126 c, Absatz eins a, wird die Wendung „einen betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch (Paragraph 148 a,)“ durch die Wendung „einen widerrechtlichen Zugriff auf ein Computersystem (Paragraph 118 a,), eine Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (Paragraph 119,) oder ein missbräuchliches Abfangen von Daten (Paragraph 119 a,)“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 126c Abs. 1a erster Satz wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 126 c, Absatz eins a, erster Satz wird folgender Satz angefügt:
„Ebenso ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 1 in Bezug auf eine Datenbeschädigung nach § 126a Abs. 2 bis Abs. 4, die Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems nach § 126b Abs. 2 bis Abs. 4 oder einen betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch nach § 148a Abs. 2 bis Abs. 4 begeht.“„Ebenso ist zu bestrafen, wer die Tat nach Absatz eins, in Bezug auf eine Datenbeschädigung nach Paragraph 126 a, Absatz 2 bis Absatz 4,, die Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems nach Paragraph 126 b, Absatz 2 bis Absatz 4, oder einen betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch nach Paragraph 148 a, Absatz 2 bis Absatz 4, begeht.“
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 126c wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 126 c, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 1 oder Abs. 1a in Bezug auf ein Computerprogramm oder eine damit vergleichbare Vorrichtung oder ein Computerpasswort, einen Zugangscode oder damit vergleichbare Daten begeht, die geeignet sind, eine Beeinträchtigung wesentlicher Bestandteile der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) zu verursachen.“Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Absatz eins, oder Absatz eins a, in Bezug auf ein Computerprogramm oder eine damit vergleichbare Vorrichtung oder ein Computerpasswort, einen Zugangscode oder damit vergleichbare Daten begeht, die geeignet sind, eine Beeinträchtigung wesentlicher Bestandteile der kritischen Infrastruktur (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 11,) zu verursachen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Art. 1 inArtikel eins, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 tritt mit 1. September 2023 in Kraft. der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, tritt mit 1. September 2023 in Kraft.
Artikel 3
Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG
Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl. Nr. 448/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 204/2022, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „drei Monaten“ durch die Wortfolge „einem Jahr“ und die Zahl „180“ durch die Zahl „720“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 12, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „drei Monaten“ durch die Wortfolge „einem Jahr“ und die Zahl „180“ durch die Zahl „720“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 3 lauten jeweils:Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 12, Absatz 3, lauten jeweils:
„(3)Absatz 3Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen. Das Hauptverfahren obliegt dem Einzelrichter des Landesgerichts.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 44 wird folgender Abs. 15 angefügt:In Paragraph 44, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15§ 11 Abs. 1 und 3 und § 12 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx treten mit 1. September 2023 in Kraft.“Paragraph 11, Absatz eins und 3 und Paragraph 12, Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 20xx, treten mit 1. September 2023 in Kraft.“