Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

1 Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel

2 Inkrafttreten

Artikel

3 Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 118 a, Absatz eins, wird die Wendung „bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Wendung „bis zu zwei Jahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 118 a, Absatz 2, wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 118 a, Absatz 4, wird das Wort „zwei“ der ersten Strafdrohung durch das Wort „drei“ und die Wendung „bis zu drei Jahren“ der zweiten Strafdrohung durch die Wendung „von sechs Monaten bis zu fünf Jahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 119, Absatz eins, wird die Wendung „bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Wendung „bis zu zwei Jahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 119 a, Absatz eins, wird die Wendung „bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Wendung „bis zu zwei Jahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 121, Absatz eins, wird die Wendung „bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Wendung „bis zu zwei Jahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 121, Absatz 2, wird die Wendung „bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ durch die Wendung „bis zu drei Jahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 121, Absatz 6, wird die Wendung „auf Verlangen“ durch die Wendung „mit Ermächtigung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 122, Absatz eins, wird die Wendung „bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Wendung „bis zu zwei Jahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 122, Absatz 2, wird die Wendung „bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ durch die Wendung „bis zu drei Jahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 122, Absatz 5, wird die Wendung „auf Verlangen“ durch die Wendung „mit Ermächtigung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 123, Absatz eins, wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 123, Absatz 2, wird die Wendung „auf Verlangen“ durch die Wendung „mit Ermächtigung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 124, Absatz eins, wird die Wendung „bis zu drei Jahren“ durch die Wendung „von sechs Monaten bis zu fünf Jahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 126 c, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt die Wendung „eines widerrechtlichen Zugriffs auf ein Computersystem (Paragraph 118 a,), einer Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (Paragraph 119,), eines missbräuchlichen Abfangens von Daten (Paragraph 119 a,),“, wird das Wort „oder“ nach der Wendung „einer Datenbeschädigung (Paragraph 126 a,)“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wendung „eines Computersystems (Paragraph 126 b,)“ die Wendung „oder eines betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (Paragraph 148 a,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 126 c, Absatz eins a, wird die Wendung „einen betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch (Paragraph 148 a,)“ durch die Wendung „einen widerrechtlichen Zugriff auf ein Computersystem (Paragraph 118 a,), eine Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (Paragraph 119,) oder ein missbräuchliches Abfangen von Daten (Paragraph 119 a,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 126 c, Absatz eins a, erster Satz wird folgender Satz angefügt:

„Ebenso ist zu bestrafen, wer die Tat nach Absatz eins, in Bezug auf eine Datenbeschädigung nach Paragraph 126 a, Absatz 2 bis Absatz 4,, die Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems nach Paragraph 126 b, Absatz 2 bis Absatz 4, oder einen betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch nach Paragraph 148 a, Absatz 2 bis Absatz 4, begeht.“

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 126 c, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Absatz eins, oder Absatz eins a, in Bezug auf ein Computerprogramm oder eine damit vergleichbare Vorrichtung oder ein Computerpasswort, einen Zugangscode oder damit vergleichbare Daten begeht, die geeignet sind, eine Beeinträchtigung wesentlicher Bestandteile der kritischen Infrastruktur (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 11,) zu verursachen.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel eins, in

der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, tritt mit 1. September 2023 in Kraft.

Artikel 3
Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 12, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „drei Monaten“ durch die Wortfolge „einem Jahr“ und die Zahl „180“ durch die Zahl „720“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 12, Absatz 3, lauten jeweils:

  1. Absatz 3Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen. Das Hauptverfahren obliegt dem Einzelrichter des Landesgerichts.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 44, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15Paragraph 11, Absatz eins und 3 und Paragraph 12, Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 20xx, treten mit 1. September 2023 in Kraft.“