Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 21, wird das Wort „Zustellgesetz“ durch den Ausdruck „Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 33, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3In die Frist werden nicht eingerechnet:
    1. Ziffer eins
      die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);
    2. Ziffer 2
      die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 41, Absatz 2, wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Die Paragraphenbezeichnung des Paragraph 44, lautet „§ 43a.“ und in Paragraph 43 a, (neu) Absatz 2, wird das Wort „Schluß“ durch das Wort „Schluss“ ersetzt; nach Paragraph 43 a, (neu) wird folgender Paragraph 44, eingefügt:

Paragraph 44,

  1. Absatz einsDie Behörde kann die Verhandlung, allenfalls auch nur teilweise, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen, es sei denn, das persönliche Erscheinen aller beizuziehenden Personen vor der Behörde ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich.
  2. Absatz 2Eine Vertretung gemäß Paragraph 10, bei einer Teilnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ist nur zulässig, wenn nicht ausdrücklich die Teilnahme der Beteiligten oder ihrer gesetzlichen Vertreter selbst verlangt wird.
  3. Absatz 3In der Verständigung ist anzugeben, ob der Beteiligte persönlich zu erscheinen hat oder ob er unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung teilzunehmen hat oder teilnehmen kann; es kann dem Beteiligten darin auch freigestellt werden, in welcher Form er teilnimmt. Soll dem Beteiligten eine Teilnahme nur unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung möglich sein, so hat ihm die Behörde gleichzeitig eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer der Beteiligte dagegen Widerspruch erheben kann; wird ein solcher Widerspruch rechtzeitig erhoben, kann der Beteiligte auch persönlich erscheinen. In der Kundmachung ist als Form der Teilnahme jedenfalls das persönliche Erscheinen vorzusehen. Die Verständigung und die Kundmachung haben die erforderlichen Angaben zur Teilnahme an der Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung und die Angabe, ob der Beteiligte oder sein gesetzlicher Vertreter selbst teilzunehmen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind, zu enthalten. Diese Angaben sind auch in die Ladung zu einer Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung aufzunehmen und es ist anzugeben, in welcher Form die beizuziehende Person an der Verhandlung teilzunehmen hat. Zur Teilnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung kann die Behörde auch Personen laden, die ihren Aufenthalt (Sitz) außerhalb des Amtsbereiches der Behörde haben.
  4. Absatz 4Niederschriften über Verhandlungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bedürfen nur der Unterschrift des Verhandlungsleiters und der persönlich erschienenen beigezogenen Personen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „zur Verhandlung zu erscheinen“ durch die Wortfolge „an der ganzen Verhandlung teilzunehmen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 71, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Berufung“ durch die Wortfolge „des Rechtsmittels“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 78 a, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „Zeugen, Beteiligten,“.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 24, angefügt:

  1. Absatz 24Paragraph 21,, Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 43 a,, Paragraph 44,, Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2 und Paragraph 78 a, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 42, Absatz eins, wird folgender Schlussteil angefügt:

„In der Aufforderung (Ziffer 2,) kann es dem Beschuldigten auch freigestellt werden, nach seiner Wahl entweder persönlich zur Vernehmung zu erscheinen oder sich unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vernehmen zu lassen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 69, lautet die Absatzbezeichnung des durch das Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz für den Bereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz – ErwSchAG-Justiz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, angefügten Absatz 20, „(21)“; folgender Absatz 22, wird angefügt:

  1. Absatz 22Paragraph 42, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes

Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 25, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 25a.

Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 48, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 48a.

Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 9, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 25, Absatz 6 b, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 25, wird folgender Paragraph 25 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung

Paragraph 25 a,

  1. Absatz einsSoweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem entgegenstehen, kann das Verwaltungsgericht die Verhandlung, allenfalls auch nur teilweise, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen, es sei denn, das persönliche Erscheinen aller beizuziehenden Personen vor dem Verwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich.
  2. Absatz 2Eine Vertretung gemäß Paragraph 10, AVG bei einer Teilnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ist nur zulässig, wenn nicht ausdrücklich die Teilnahme der Beteiligten oder ihrer gesetzlichen Vertreter selbst verlangt wird.
  3. Absatz 3In der Ladung ist anzugeben, ob die beizuziehende Person persönlich zu erscheinen hat oder ob sie unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung teilzunehmen hat oder teilnehmen kann; es kann der beizuziehenden Person darin auch freigestellt werden, in welcher Form sie teilnimmt. Soll einem Beteiligten eine Teilnahme nur unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung möglich sein, so hat ihm das Verwaltungsgericht gleichzeitig eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer der Beteiligte dagegen Widerspruch erheben kann; wird ein solcher Widerspruch rechtzeitig erhoben, kann der Beteiligte auch persönlich erscheinen. Die Ladung hat die erforderlichen Angaben zur Teilnahme an der Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung und die Angabe, ob die geladene Person selbst teilzunehmen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind, zu enthalten.
  4. Absatz 4Niederschriften über Verhandlungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bedürfen nur der Unterschrift des Verhandlungsleiters und der persönlich erschienenen Parteien.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 27, entfällt der Ausdruck „oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,)“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 34, Absatz eins, wird der Ausdruck „2a“ durch den Ausdruck „2b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 40, Absatz 2, wird das Zitat „§ 8“ durch das Zitat „§ 8a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „verlangt werden kann“ die Wortfolge „und ihnen, sofern es sich um im Inland aufhältige Personen handelt, eine Teilnahme an der Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht zumutbar ist“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 48, wird folgender Paragraph 48 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung

Paragraph 48 a,

  1. Absatz einsParagraph 25 a, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      In der Ladung darf nur dann angeordnet werden, dass der Beschuldigte unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung teilzunehmen hat, wenn er auf das persönliche Erscheinen verzichtet hat.
    2. Ziffer 2
      Zeugen und Beteiligte, die vernommen werden sollen, sind möglichst persönlich vorzuladen, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet.
  2. Absatz 2Zeugen, die unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der Verhandlung teilnehmen, sind nach dem Aufruf der Rechtssache bis zu ihrer Vernehmung von der Teilnahme auszuschließen.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 59, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 25 a und Paragraph 48 a,, Paragraph 25 a, samt Überschrift, Paragraph 27,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 40, Absatz 2,, Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 48 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 25, Absatz 6 b, außer Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 30 c, das Wort „Aktenvorlage“ durch den Ausdruck „Aktenvorlage und -rückstellung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 25 a, Absatz 4 a, wird der Ausdruck „§ 29 Absatz 2, VwGVG“ durch den Ausdruck „§ 29 Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 33/2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 30 a, Absatz 8, wird die Wortfolge „der Revision“ durch die Wortfolge „des Fristsetzungsantrages“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 30 b, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „über die Vorlage der Revision“ der Ausdruck „bzw. des Fristsetzungsantrages“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift zu Paragraph 30 c, lautet:

„Aktenvorlage und -rückstellung“

Novellierungsanordnung 6, Der bisherige Text des Paragraph 30 c, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Die vom Verwaltungsgericht vorgelegten Akten des Verfahrens sowie die vom Verwaltungsgerichtshof angeforderten Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden sind nach Abschluss des Verfahrens des Verwaltungsgerichtshofes zurückzustellen. Wurden diese Akten elektronisch übermittelt, sind die diesbezüglichen Daten vom Verwaltungsgerichtshof nach Abschluss seines Verfahrens zu löschen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 44, Absatz 2, wird der Ausdruck „des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,,“ durch die Abkürzung „VwGVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 47, Absatz 4, wird der Ausdruck „2 bis 4“ durch den Ausdruck „2 und 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 25, angefügt:

  1. Absatz 25Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 30 c,, Paragraph 25 a, Absatz 4 a,, Paragraph 30 a, Absatz 8,, Paragraph 30 b, Absatz 2,, Paragraph 30 c, samt Überschrift, Paragraph 44, Absatz 2 und Paragraph 47, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In den Paragraphen 20, Absatz 3 und 39 Absatz 2, wird jeweils das Wort „Verhandlung“ durch das Wort „Entscheidung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 57 a, Absatz eins, Ziffer 4,, 5 und 10 entfällt; der Strichpunkt am Ende der Ziffer 9, wird durch einen Punkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 62 a, Absatz eins, wird der Strichpunkt am Ende der Ziffer 9, durch einen Punkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 74, Absatz 3, wird nach dem Wort „Verhandlung“ das Wort „von“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 94, wird folgender Absatz 38, angefügt:

  1. Absatz 38Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz 2,, Paragraph 57 a, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 74, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 57 a, Absatz eins, Ziffer 4,, 5 und 10 außer Kraft.“