Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz, das Fachhochschulgesetz, das Bundes-Jugendförderungsgesetz, das Gedenkstättengesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Ausfuhrförderungsgesetz, das Garantiegesetz 1977, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Dienstgeberabgabegesetz, das NPO-Fonds-Gesetz, das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundestheaterorganisationsgesetz, das Spanische Hofreitschule-Gesetz, das BFW-Gesetz, das Waldfondsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Umweltkontrollgesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Arzneimittelgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert sowie ein IACA-Unterstützungsgesetz, ein Bundesgesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung und Entschädigung von Personen, die nach den Paragraphen 129, römisch eins, 129 römisch eins Litera b,, 500, 500a, 517 oder 518 des Strafgesetzes 1945 oder den Paragraphen 209,, 210, 220 oder 221 des Strafgesetzbuches verurteilt wurden, ein Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetz und ein Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz erlassen werden (Budgetbegleitgesetz 2024)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand

 

1. Abschnitt

Bildung und Jugend

1

Änderung des Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetzes

2

Änderung des Fachhochschulgesetzes

3

Änderung des Bundes-Jugendförderungsgesetzes

 

2. Abschnitt

Inneres und Justiz

4

Änderung des Gedenkstättengesetzes

5

IACA-Unterstützungsgesetz

6

Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

7

Bundesgesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung und Entschädigung von Personen, die nach den Paragraphen 129, römisch eins, 129 römisch eins Litera b,, 500, 500a, 517 oder 518 des Strafgesetzes 1945 oder den Paragraphen 209,, 210, 220 oder 221 des Strafgesetzbuches verurteilt wurden

 

3. Abschnitt

Finanzen

8

Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes

9

Änderung des Garantiegesetzes 1977

10

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

 

4. Abschnitt

Arbeit und Wirtschaft

11

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

12

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

13

Änderung des Dienstgeberabgabegesetzes

14

Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetz

 

5. Abschnitt

Kunst und Kultur

15

Änderung des NPO-Fonds-Gesetzes

16

Änderung des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen

17

Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002

18

Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes

 

6. Abschnitt

Land- und Forstwirtschaft

19

Änderung des Spanische Hofreitschule-Gesetzes

20

Änderung des BFW-Gesetzes

21

Änderung des Waldfondsgesetzes

 

7. Abschnitt

Umwelt

22

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

23

Änderung des Umweltkontrollgesetzes

24

Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

 

8. Abschnitt

Gesundheit und Soziales

25

Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

26

Änderung des Arzneimittelgesetzes

27

Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz

28

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

29

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

30

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

31

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

1. Abschnitt
Bildung und Jugend

Artikel 1
Änderung des Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetzes

Das Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz – SchulDigiG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 lautet:

  1. Ziffer 3
    im Fall
    1. Litera a
      der Befreiung von der Beitragspflicht gemäß Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,,
    2. Litera b
      der Anwendung des Paragraph 72 a, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, oder
    3. Litera c
      der Zuerkennung eines Zuschusses zu Fernsprechentgelten des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,,
    vorliegt oder
  2. Ziffer 4
    wenn eine volle Erziehung im Sinne der Kinder- und Jugendhilfegesetze der Bundesländer gewährt worden ist.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, wird die Wendung „§ 4a“ durch die Wendung „§ 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 in der Fassung des Artikel eins, Ziffer eins, des genannten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2024;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 2, des genannten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2026.“

Artikel 2
Änderung des Fachhochschulgesetzes

Das Bundesgesetz über Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz – FHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 2 a, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Er ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu erstellen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 25, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich des Paragraph 2 a, Absatz 2, letzter Satz (Erstellung des Fachhochschul-Entwicklungs- und Finanzierungsplans) die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;
    2. Ziffer 2
      im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14Paragraph 2 a, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Bundes-Jugendförderungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Förderung der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit (Bundes-Jugendförderungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel lautet der Klammerausdruck:

„(Bundes-Jugendförderungsgesetz – B-JFG)“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, Absatz 2, wird der Betrag „50 871“ durch den Betrag „55 805“ und der Betrag „7 267,3“ durch den Betrag „7 972“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Betrag „17 442“ durch den Betrag „19 134“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Betrag „43 604“ durch den Betrag „47 834“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Betrag „87 207“ durch den Betrag „95 666“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, wird der Betrag „130 811“ durch den Betrag „143 500“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 5, wird der Betrag „174 415“ durch den Betrag „191 333“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 7, Absatz 4, wird der Betrag „8 721“ durch den Betrag „9 567“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Der Titel sowie Paragraph 7, Absatz 2 bis 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

2. Abschnitt
Inneres und Justiz

Artikel 4
Änderung des Gedenkstättengesetzes

Das Bundesgesetz über die Errichtung der Bundesanstalt „KZ-Gedenkstätte Mauthausen/Mauthausen Memorial“ (Gedenkstättengesetz - GStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 4, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 4a.

Neugestaltung der KZ-Gedenkstätte Gusen“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2 und Paragraph 3, Ziffer 6, wird jeweils nach dem Ausdruck „Antisemitismus,“ die Wendung „Antiziganismus, Homophobie,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Ziffer 2, wird das Wort „Gedenkstätte“ durch das Wort „Gedenkstätten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, wird die Wendung „(Paragraph 22,).“ am Ende der Ziffer 9, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 10, wird angefügt:

  1. Ziffer 10
    die Neugestaltung der KZ-Gedenkstätte Gusen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, Absatz 2, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 22,)“.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt:

„Neugestaltung der KZ-Gedenkstätte Gusen

Paragraph 4 a,

  1. Absatz einsDie Restaurierung und Instandsetzung (Neugestaltung) der KZ-Gedenkstätte Gusen beinhaltet die Sanierung und Adaptierung bestehender Objekte, die Errichtung von Neubauten, die infrastrukturelle Erschließung und landschaftsplanerische Gestaltung der Außenareale der KZ-Gedenkstätte Gusen sowie die inhaltliche Kuratierung und Bereitstellung von Informations- und Bildungsangeboten. Hinsichtlich der Finanzierung ist Paragraph 4, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden; die hierfür geleisteten Mittel sind in einem eigenen Verrechnungskreis zu verwalten.
  2. Absatz 2Die Bundesanstalt schließt mit der Burghauptmannschaft Österreich eine Vereinbarung zur Umsetzung der Neugestaltung der KZ-Gedenkstätte Gusen ab, in der festgelegt wird, dass die Burghauptmannschaft Österreich sämtliche bauliche Dienstleistungen gegen Ersatz der Fremdkosten zu erbringen hat.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 7, entfällt die Wortfolge „und allfälliger Betriebsvereinbarungen“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 15, Absatz 5, wird nach dem Wort „Stellvertreter“ die Wortfolge „und hat bei der Entsendung auf eine geschlechterspezifische Ausgewogenheit zu achten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 22, Absatz eins, entfällt der Beistrich nach dem Wort „Gedenkstättenbetriebs“.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 22, Absatz 2, entfällt der Beistrich nach dem Wort „Immobilien“ und wird die Wendung „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, dieser vertreten durch die Burghauptmannschaft Österreich und im Falle der KZ-Gedenkstätte Melk mit der Bundesimmobiliengesellschaft,“ durch die Wortfolge „jeweiligen Eigentümer oder dessen Eigentümervertreter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 22, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für Arrondierungen und die Einräumung von Dienstbarkeiten an Dritte, soweit diese für die Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesanstalt geboten ist.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 29, Absatz eins, wird die Wendung „4.5.2016 Sitzung 1,“ durch die Wendung „04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 36, wird die Wortfolge „beide Geschlechter“ durch die Wortfolge „alle Geschlechter in gleicher Weise“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph 2,, Paragraph 3, Ziffer 2,, 6, 9 und 10, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 4 a, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 7,, Paragraph 15, Absatz 5,, Paragraph 22, Absatz eins bis 3, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 36, sowie die Anlage 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 15, Die Anlage 2 lautet:

Anlage 2

Objekt

Grundstücks-

nummer (Stand 4. September 2023

Katastralgemeinde

(Stand 4. September 2023)

EZ (Stand 4. September 2023)

KZ-Gedenkstätte Mauthausen

822

Mauthausen (KG 43107)

558

 

823

Mauthausen (KG 43107)

558

 

827

Mauthausen (KG 43107)

558

 

1031

Mauthausen (KG 43107)

558

 

1049

Mauthausen (KG 43107)

558

 

1055

Mauthausen (KG 43107)

558

 

1111

Mauthausen (KG 43107)

558

 

1123

Mauthausen (KG 43107)

558

 

1142/4

Marbach (KG 43106)

558

 

844

Mauthausen (KG 43107)

578

 

967

Mauthausen (KG 43107)

578

 

1000

Mauthausen (KG 43107)

578

 

1006

Mauthausen (KG 43107)

578

 

1015

Mauthausen (KG 43107)

578

 

1017

Mauthausen (KG 43107)

598

KZ-Gedenkstätte Gusen

231/2

St. Georgen an der Gusen (KG 43111)

195

 

247/4

St. Georgen an der Gusen (KG 43111)

195

 

244/1

St. Georgen an der Gusen (KG 43111)

1173

 

1605/1

Langenstein (KG 43104)

356

 

1589/3

Langenstein (KG 43104)

356

 

1589/4

Langenstein (KG 43104)

356

 

1551/1

Langenstein (KG 43104)

526

 

1551/8

Langenstein (KG 43104)

526

KZ-Gedenkstätte/Opferfriedhof Ebensee

616/689

Ebensee (KG 42003)

879

KZ-Gedenkstätte Melk

617

Melk (KG 14143)

889

Artikel 5
Bundesgesetz zur Unterstützung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie (IACA-Unterstützungsgesetz)

Ziel

Paragraph eins,

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Internationale Anti-Korruptionsakademie (IACA) bei der Förderung effektiver und effizienter Korruptionsprävention und -bekämpfung zu unterstützen.

Leistung von Zuwendungen an IACA

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDer Bund leistet der IACA als führender internationalen Organisation für Bildung, Training und akademische Forschung im Bereich der Korruptionsprävention zur Stärkung ihrer finanziellen Planungssicherheit sowie zur nachhaltigen Sicherstellung des Akademiebetriebs jährlich eine Zuwendung in Höhe von 300 000 Euro (Grundbeitrag). Falls es zur Fortführung des Betriebs der IACA nachweislich erforderlich ist, leistet der Bund in Entsprechung seiner Rolle als Sitzstaat gemäß Art. römisch III des Übereinkommens zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2011,, in der Fassung des Übereinkommens Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2020,, der IACA zusätzlich zum Grundbeitrag eine oder mehrere weitere Zuwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von jährlich insgesamt maximal 500 000 Euro. Der Bedarf an einer zusätzlichen Zuwendung wird auf Grundlage eines von der IACA vorzulegenden Finanzplans über die im jeweiligen Kalenderjahr zur Fortführung des Betriebs der IACA erforderlichen Ausgaben und Einnahmen beurteilt.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Leistung der Zuwendungen ist, dass der Amtssitz der IACA im Hoheitsgebiet der Republik Österreich liegt und die IACA als selbständige internationale Organisation besteht.
  3. Absatz 3Der Grundbeitrag gemäß Absatz eins, erster Satz ist bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres vom Bundesminister für Inneres an die IACA anzuweisen. Die zusätzlichen Zuwendungen gemäß Absatz eins, zweiter Satz sind jeweils nach Vorlage eines entsprechenden Bedarfsnachweises vom Bundesminister für Inneres an die IACA anzuweisen.
  4. Absatz 4Bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres ist dem Bundesminister für Inneres von der IACA der zahlenmäßige Nachweis über die konkrete Verwendung der Zuwendungen im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln und ein Bericht über die mithilfe der Zuwendungen gesetzten Maßnahmen vorzulegen. Die IACA entscheidet über die jeweilige konkrete Verwendung der Zuwendungen im Rahmen der Zwecke gemäß Absatz eins, Der zahlenmäßige Nachweis der konkreten Mittelverwendung hat durch eine von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterzeichnete, systematische Belegaufstellung in Höhe der gewährten Zuwendungen zu erfolgen und die Bestätigung dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu enthalten, dass die angeführten Belege tatsächlich bezahlt und die Zuwendungsmittel gemäß Absatz eins, verwendet wurden.
  5. Absatz 5Erfolgt der Nachweis nicht fristgerecht oder nicht vollständig, kann der IACA die Nachreichung der ausständigen Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufgetragen werden, dass bei Unterbleiben der Nachreichung die im entsprechenden Berichtszeitraum erfolgten Zuwendungen, soweit für deren Verwendung kein oder kein vollständiger Nachweis erbracht wurde, zurückzuzahlen ist und die Auszahlung der folgenden Beträge bis zum vollständigen Nachweis unterbleibt.
  6. Absatz 6Die in Absatz eins, genannten Zuwendungen sind alle drei Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einer Evaluierung zu unterziehen.

Zuwendungsvertrag

Paragraph 3,

  1. Absatz einsVor der erstmaligen Auszahlung der Zuwendungen gemäß Paragraph 2, hat der Bund mit der IACA einen Vertrag abzuschließen, der alle Bedingungen und Auflagen enthält, die den der Zweckwidmung entsprechenden sowie sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz der ausbezahlten Bundesmittel sicherstellen. In diesem Vertrag sind neben den in Absatz 2, genannten Verpflichtungen auch die näheren Modalitäten der Abrechnung und Berichtslegung gemäß Paragraph 2, Absatz 4 und 5 festzulegen.
  2. Absatz 2Im Zuwendungsvertrag ist die IACA insbesondere zu verpflichten,
    1. Ziffer eins
      die Zuwendungsmittel zur Erreichung der in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zwecke entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der Aufgabenerfüllung durch die IACA zu verwenden,
    2. Ziffer 2
      die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, die die zweckgewidmete sowie sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung der Zuwendungen nachweisen,
    3. Ziffer 3
      ihre Ansprüche aus dem Zuwendungsvertrag nicht zu zedieren und
    4. Ziffer 4
      die Zuwendungen des vorangegangenen Kalenderjahres gemäß Paragraph 2, Absatz 5, zurückzuzahlen, sofern die Berichtslegung und Abrechnung nicht fristgerecht oder nicht vollständig erfolgt.

Vollziehung

Paragraph 4,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.

Inkrafttreten

Paragraph 5,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Artikel 6
Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

Das Bundesgesetz über die Gerichtspraxis der Rechtspraktikanten (Rechtspraktikantengesetz – RPG), Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 17, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalendermonat 50%, ab dem achten Ausbildungsmonat 100% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1 (Paragraph 71, Absatz eins, VBG).“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 29, erhält der mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023, eingefügte Absatz 2 o, die Bezeichnung „(2p)“.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 29, Absatz 2 p, wird folgender Absatz 2 q, eingefügt:

  1. Absatz 2 qIn der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 17, Absatz eins, mit 1. Jänner 2024,
    2. Ziffer 2
      die Absatzbezeichnung des Paragraph 29, Absatz 2 p, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 7
Bundesgesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung und Entschädigung von Personen, die nach den §§ 129 I, 129 I lit. b, 500, 500a, 517 oder 518 des Strafgesetzes 1945 oder den §§ 209, 210, 220 oder 221 des Strafgesetzbuches verurteilt wurden

Aufhebung von Urteilen

Paragraph eins,

  1. Absatz einsWer nach Paragraph 129, römisch eins Litera b, in Verbindung mit Paragraph 130, des Strafgesetzes 1945, ASlg. Nr. 2, Paragraph 129, römisch eins in Verbindung mit Paragraph 130, des Strafgesetzes 1945 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1971,, Paragraph 500, des Strafgesetzes 1945 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1971,, Paragraph 500 a, des Strafgesetzes 1945 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1971,, Paragraph 517, des Strafgesetzes 1945 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1971,, Paragraph 518, des Strafgesetzes 1945 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1971,, Paragraph 209, des Strafgesetzbuches – StGB in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, Paragraph 209, StGB in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, Paragraph 210, StGB in der Stammfassung, Paragraph 220, StGB in der Stammfassung oder Paragraph 221, StGB in der Stammfassung verurteilt wurde, wird rehabilitiert, indem mit diesem Bundesgesetz die strafgerichtlichen Urteile aufgehoben werden, die aufgrund der vorstehenden Strafbestimmungen ergangen sind, insoweit sie Handlungen in Bezug auf Personen des gleichen Geschlechts erfassten, die bei verschiedengeschlechtlicher Begehung nicht strafbar waren.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt für die Anordnung von mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen entsprechend.
  3. Absatz 3Die Verfahren, die den in den Absatz eins und 2 genannten Urteilen zugrunde liegen, werden eingestellt.
  4. Absatz 4Über die Regelungen dieses Gesetzes hinaus entfaltet die Aufhebung der Urteile nach den Absatz eins und 2 keine Rechtswirkungen.

Teilaufhebung von Urteilen

Paragraph 2,

  1. Absatz einsIst ein Urteil auch aufgrund anderer als der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Strafbestimmungen ergangen, so wird der Teil des Urteils aufgehoben, der auf den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Strafvorschriften beruht.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt für die Anordnung von mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen entsprechend.

Feststellung der Aufhebung von Urteilen; Rehabilitierungsbescheinigung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDer Einzelrichter bzw. die Einzelrichterin des Landesgerichts, das in erster Instanz erkannt hat oder in dessen Sprengel das Gericht liegt oder lag, das in erster oder einziger Instanz entschieden hat, stellt auf Antrag des bzw. der Verurteilten oder eines bzw. einer Angehörigen (Paragraph 72, StGB) mit Beschluss fest, ob ein Urteil nach Paragraph eins, Absatz eins, aufgehoben ist. In den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, stellt er bzw. sie die Teilaufhebung des Urteils und deren Umfang fest. Über die Feststellungen nach dem ersten und zweiten Satz erteilt er bzw. sie dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin eine Rehabilitierungsbescheinigung.
  2. Absatz 2Können Umstände, die für die Entscheidung über einen Aufhebungsantrag wesentlich sind, weder aus Strafakten noch anderen öffentlichen Urkunden erhoben werden, so kann das Gericht die Aufhebung feststellen, wenn diese Umstände sonst hinreichend bescheinigt sind.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 gelten für die Anordnung von mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen entsprechend.

Entschädigung

Paragraph 4,

  1. Absatz einsNach diesem Bundesgesetz haben Anspruch auf Entschädigung in Geld aus dem Bundeshaushalt
    1. Ziffer eins
      die rehabilitierte Person nach Aufhebung eines Urteils nach Paragraph eins, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 2,,
    2. Ziffer 2
      Personen, gegen die wegen der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Strafbestimmungen ein Strafverfahren eingeleitet wurde, welches jedoch mit Freispruch endete oder durch Einstellung beendet wurde, sowie
    3. Ziffer 3
      Personen, die im Zusammenhang mit den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Strafbestimmungen unter besonderen beruflichen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Nachteilen oder sonstigen vergleichbaren außergewöhnlich negativen Beeinträchtigungen zu leiden hatten.
  2. Absatz 2Die Entschädigung beträgt
    1. Ziffer eins
      im Falle des Absatz eins, Ziffer eins,
      1. Litera a
        3 000 Euro je aufgehobenes Urteil und
      2. Litera b
        1 500 Euro je angefangenes Jahr erlittener Freiheitsentziehung;
    2. Ziffer 2
      im Falle des Absatz eins, Ziffer 2,
      1. Litera a
        500 Euro je eingeleitetes Ermittlungsverfahren und
      2. Litera b
        1 500 Euro je angefangenes Jahr erlittener Freiheitsentziehung;
    3. Ziffer 3
      im Falle des Absatz eins, Ziffer 3, einmalig 1 500 Euro.
  3. Absatz 3Ist gemäß Paragraph 2, nur ein Teil des Urteils aufgehoben, so ist die Höhe der Entschädigung für eine erlittene Freiheitsentziehung nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, unter Beachtung des Verhältnisses des aufgehobenen Teils zum gesamten Urteil geringer als nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, zu bemessen.
  4. Absatz 4Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht pfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.

Entschädigungsverfahren

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDer Anspruch auf Entschädigung ist bis einschließlich 31. Dezember 2033 bei dem im Paragraph 3, Absatz eins, genannten Gericht geltend zu machen. Der Einzelrichter bzw. die Einzelrichterin des Landesgerichts setzt die Höhe der Entschädigung mit Beschluss fest.
  2. Absatz 2Antragsberechtigt sind die im Paragraph 4, Absatz eins, genannten Personen. Der bzw. die Verurteilte kann einen Antrag auf Aufhebung mit einem Antrag auf Entschädigung verbinden.
  3. Absatz 3Für die Gewährung einer Entschädigung nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, ist eine Ausfertigung des nach Paragraph eins, Absatz eins, oder Absatz 2, aufgehobenen Urteils oder eine Rehabilitierungsbescheinigung nach Paragraph 3, Absatz eins, dritter Satz vorzulegen. Für die Gewährung einer Entschädigung nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2, oder Ziffer 3, muss der Antragsteller bzw. die Antragstellerin das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen bescheinigen.

Geltung der Strafprozeßordnung 1975

Paragraph 6,

Soweit vorstehend nicht anderes bestimmt ist, gelten für das Aufhebungs- und das Entschädigungsverfahren die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,.

Inkrafttreten

Paragraph 7,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Februar 2024 in Kraft.

Vollziehung

Paragraph 8,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Justiz betraut.

3. Abschnitt
Finanzen

Artikel 8
Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes

Das Bundesgesetz betreffend die Übernahme von Haftungen für Rechtsgeschäfte und Rechte (Ausfuhrförderungsgesetz – AusfFG), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 7, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Übersteigt das Guthaben zum 31. Dezember eines Kalenderjahres 1 vH des gemäß Paragraph 3, Absatz eins, festgesetzten Haftungsrahmens oder eines allfällig höheren Rückstellungserfordernisses gemäß den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, ist bis zum 20. Jänner des folgenden Kalenderjahres die Hälfte des jeweils übersteigenden Betrages einer beim Bevollmächtigten gesondert einzurichtenden Risikodotation für Haftungsübernahmen gemäß Paragraph eins und Paragraph 2, für Ukrainegeschäfte im AusfFG-Verfahren zuzuführen sowie zur Hälfte weiterhin an die Bundeskasse abzuführen.“

Artikel 9
Änderung des Garantiegesetzes 1977

Das Bundesgesetz betreffend die Erleichterung der Finanzierung von Unternehmungen durch Garantien der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Haftungen des Bundes (Garantiegesetz 1977), Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 228 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, wird die Wortfolge „1 Milliarde Euro“ durch die Wortfolge „1,5 Milliarden Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, wird die Wortfolge „2 175 000 000 Euro“ durch die Wortfolge „2 Milliarden Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 11, Absatz 2, wird die Wortfolge „1 Milliarde Euro“ durch die Wortfolge „500 Millionen Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 4 und Paragraph 11, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 10
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Bundesgesetz über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 62, angefügt:

  1. Absatz 62Abweichend von Paragraph 10, ermäßigt sich die Steuer auf 0% für die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2026 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Dies gilt nur, wenn die Lieferungen oder Installationen an oder die innergemeinschaftlichen Erwerbe bzw. Einfuhren durch den Betreiber erfolgen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird und dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von folgenden Gebäuden betrieben wird oder betrieben werden soll:
    • Strichaufzählung
      Gebäude, die Wohnzwecken dienen,
    • Strichaufzählung
      Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden oder
    • Strichaufzählung
      Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung), genutzt werden.“

4. Abschnitt
Arbeit und Wirtschaft

Artikel 11
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik (Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz – AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 11, entfällt die Wortfolge „an das Arbeitsmarktservice“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt für Lehrlinge 2,3 vH und für die übrigen Versicherten 5,9 vH der Beitragsgrundlage.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Arbeitsmarktrücklage des Arbeitsmarktservice (Paragraph 50, des Arbeitsmarktservicegesetzes)“ durch die Wortfolge „zweckgebundene Rücklage Gebarung Arbeitsmarktpolitik (Paragraph 6,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6, samt Überschrift lautet:

„Zweckgebundene Gebarung, sonstige Beiträge und Überweisungen

Paragraph 6,

  1. Absatz einsZum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ist jener Betrag, um den in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, die Ausgaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, ausgenommen Ziffer 11,, übersteigen, der zweckgebundenen Rücklage Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Sinne des Paragraph 36, Absatz 6, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuzuführen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Mittel der zweckgebundenen Rücklage Gebarung Arbeitsmarktpolitik für Zwecke gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, entnehmen.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 83, angefügt:

  1. Absatz 83Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 11,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 6, samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Paragraph 6, ist erstmals bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2023 anzuwenden.“

Artikel 12
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Bundesgesetz über das Arbeitsmarktservice (Arbeitsmarktservicegesetz – AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 50, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDas durch die Überweisungen gemäß Paragraphen 15 und 16 AMPFG sowie gemäß Paragraph 52, entstehende Vermögen ist durch Bildung einer besonderen Rücklage (Arbeitsmarktrücklage) zu binden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz 52, angefügt:

  1. Absatz 52Paragraph 50, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023,, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 13
Änderung des Dienstgeberabgabegesetzes

Das Bundesgesetz über die pauschalierte Abgabe von Dienstgebern geringfügig beschäftigter Personen (Dienstgeberabgabegesetz – DAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, wird der Ausdruck „16,4%“ durch den Ausdruck „19,4%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 4, wird der Ausdruck „16,15%“ durch den Ausdruck „19,05%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz eins, werden die Ausdrücke „23,5%“ und „76,5%“ durch die Ausdrücke „19,9%“ und „64,7%“ ersetzt; folgende Sätze werden angefügt:

„14,9% der Erträge aus der Dienstgeberabgabe dienen der Finanzierung der Arbeitslosenversicherung der geringfügig beschäftigten Personen und sind an die Gebarung Arbeitsmarktpolitik abzuführen. 0,5% der Erträge sind als pauschaler Zuschlag zur Arbeitslosenversicherung an den Insolvenzentgeltfonds abzuführen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Dienstgeberabgabe nach Paragraph eins, Absatz 4, dient der Finanzierung der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung der geringfügig beschäftigten Personen nach dem B-KUVG und wird von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau eingehoben. 18,9% der Erträge verbleiben der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und 65,9% der Erträge sind an die Pensionsversicherungsanstalt und 15,2% der Erträge an die Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu überweisen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, lautet:

Paragraph 5,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph eins, Absatz eins und 4, Paragraph 3, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 5, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 14
Bundesgesetz über die Finanzierung der Abwicklung von gebührenbefreiten Meister- und Befähigungsprüfungen sowie die Rückerstattung von Prüfungsgebühren für das zweite Halbjahr 2023 (Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetz)

Aufwandsersatz für Meister- und Befähigungsprüfungen

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDer Bund hat den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammern) die aufgrund des Entfalls der Verpflichtung zur Zahlung von Prüfungsgebühren und von Material- und Einrichtungskosten für den erst- oder zweitmaligen Prüfungsantritt gemäß der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, oder gemäß aufgrund der Gewerbeordnung 1994 erlassenen Verordnungen nicht realisierten Einnahmen zu erstatten.
  2. Absatz 2Der zu erstattende Betrag ist von den Wirtschaftskammern bis zum 30. September des Vorjahres auf Basis der absolvierten Prüfungen und der prognostizierten Entwicklung zu schätzen und an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu übermitteln. Die Schätzung des Mittelbedarfs für das Jahr 2024 und deren Übermittlung haben bis zum 28. Februar 2024 zu erfolgen.
  3. Absatz 3Auf Grundlage der gemäß Absatz 2, übermittelten Berechnung legen der Bund und die Wirtschaftskammern den geschätzten Jahresbetrag sowie dem Bedarf entsprechende Akontozahlungen (Zahlungsplan) fest und schließen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes gemäß Artikel 17, B-VG einen bezugnehmenden Abwicklungsvertrag. Der Abwicklungsvertrag kann darüber hinaus weitere Vereinbarungen hinsichtlich der konkreten Umsetzung dieses Bundesgesetzes regeln.
  4. Absatz 4Stellt sich während des laufenden Jahres heraus, dass die dem Zahlungsplan zugrundeliegenden Mittel zur Bedeckung des Einnahmenentfalls nicht ausreichen oder im vereinbarten Ausmaß nicht benötigt werden, kann der Abwicklungsvertrag einvernehmlich abgeändert werden.
  5. Absatz 5Die Wirtschaftskammern haben die gemäß Absatz 3 und 4 bereitgestellten Mittel bis zum 30. Juni des Folgejahres abzurechnen (Jahresabrechnung) und die die nicht zweckentsprechend verbrauchten Mittel an den Bund binnen vier Wochen nach Abnahme und Genehmigung der Jahresabrechnung durch den Bund zurückzuzahlen. Eine allfällige Unterdeckung ist bei der Berechnung des nächstfolgenden Zahlungsplans zu berücksichtigen.

Rückerstattung der im zweiten Halbjahr 2023 entrichteten Prüfungsgebühren

Paragraph 2,

  1. Absatz einsPersonen, die im Zeitraum von 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 erstmalig oder zum zweiten Mal zu einer Prüfung der Module 1, 2, 3 oder 5 (Unternehmerprüfung) einer Meisterprüfung (Paragraph 21, GewO 1994) oder zu einer Prüfung der entsprechenden Module einer Befähigungsprüfung (Paragraph 22, GewO 1994), angetreten sind, erhalten die für diese Prüfungen gemäß den aufgrund der Gewerbeordnung 1994 erlassenden Verordnungen entrichteten Prüfungsgebühren auf Antrag rückerstattet, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin als Antritt gilt.
  2. Absatz 2Der Antrag ist bis spätestens Ende 2024 bei der Meisterprüfungsstelle, vor der die jeweilige Prüfung abgelegt wurde, zu stellen. Die Rückerstattung gebührt nicht, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin zum jeweiligen Prüfungstermin unentschuldigt oder ohne wichtigen Grund nicht erschienen ist.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann für die Organisation der Abwicklung, insbesondere hinsichtlich der Form der Antragstellung und der Vorlage allfälliger Nachweise, Richtlinien an die Meisterprüfungsstellen erlassen, die auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft zu veröffentlichen sind.
  4. Absatz 4Die für die Rückerstattung der Prüfungsgebühren gemäß Absatz eins und 2 benötigten Mittel sind in den Zahlungsplan gemäß Paragraph eins, Absatz 3, für das Jahr 2024 aufzunehmen und werden den Wirtschaftskammern vom Bund gemäß dem in Paragraph eins, geregelten Verfahren zur Verfügung gestellt.

Abwicklungsorganisation

Paragraph 3,

Die Wirtschaftskammern können sich zur Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen gemäß den Paragraphen eins und 2 einer eigenen Gesellschaft oder sonstiger geeigneter Einrichtungen als Dienstleister und Auftragsverarbeiter bedienen. Dadurch dürfen schutzwürdige Interessen Dritter gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, nicht verletzt werden.

Vollziehung

Paragraph 4,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.

Inkrafttreten

Paragraph 5,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

5. Abschnitt
Kunst und Kultur

Artikel 15
Änderung des NPO-Fonds-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (NPO-Fonds-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport hat dem Sportausschuss des Nationalrats sowie dem Bundesminister für Finanzen nach Auszahlung aller gewährten Unterstützungsleistungen einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen (Endbericht).“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 223/2021“; die Wortfolge „mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft“ wird durch die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, erhält der mit dem Budgetbegleitgesetz 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, angefügte Absatz 6, die Bezeichnung „(7)“; folgender Absatz 8, wird angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz 2 und die Bezeichnung des Paragraph 6, Absatz 7, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 16
Änderung des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen

Das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen (EKZ-NPOG), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, wird die Wortfolge „in den Jahren 2023 und 2024“ durch die Wortfolge „für die Jahre 2022 und 2023“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023,, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 17
Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002

Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Der Bund leistet den in Paragraph eins, aufgezählten Einrichtungen des Bundes für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrages entstehen, ab dem 1. Jänner 2024 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 138,553 Millionen Euro; ab dem 1. Jänner 2025 beträgt die jährliche Basisabgeltung 145,383 Millionen Euro.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz 4, in der Fassung des Artikel 18, Ziffer 2, des Budgetbegleitgesetzes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 22, Absatz 16, letzter Satz lautet:

„§ 5 Absatz 4, in der Fassung des Artikel 18, Ziffer 2, des genannten Bundesgesetzes tritt nicht in Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17Paragraph 5, Absatz 4, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023,, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 18
Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundestheater (Bundestheaterorganisationsgesetz – BThOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Bund hat für die Aufwendungen, die den Bühnengesellschaften im Zusammenhang mit der Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages und der Bundestheater-Holding GmbH im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, ab dem 1. Jänner 2024 eine jährliche Basisabgeltung in der Höhe von insgesamt 194,166 Millionen Euro zu leisten; ab dem 1. Jänner 2025 beträgt die jährliche Basisabgeltung 203,756 Millionen Euro.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung des Artikel 19, Ziffer 2, des Budgetbegleitgesetzes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 31 a, Absatz 9, letzter Satz lautet:

„§ 7 Absatz 2, in der Fassung des Artikel 19, Ziffer 2, des genannten Bundesgesetzes tritt nicht in Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 31 a, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023,, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

6. Abschnitt
Land- und Forstwirtschaft

Artikel 19
Änderung des Spanische Hofreitschule-Gesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem die Spanische Hofreitschule und das Bundesgestüt Piber rechtlich verselbständigt werden (Spanische Hofreitschule-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017, sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, die Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2021,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 7, werden folgende Absatz 4 bis 6 angefügt:

  1. Absatz 4Der Bund hat der Gesellschaft für die Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben entstehen, eine Basiszuwendung in Höhe von 2,5 Millionen Euro jährlich zu leisten.
  2. Absatz 5Der Bund hat, beginnend mit dem Jahr 2024, der Gesellschaft jeweils die Hälfte der Basiszuwendung bis zum 15. Jänner sowie bis zum 15. Juli jeden Jahres im Voraus zu überweisen.
  3. Absatz 6Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat dem Nationalrat bis zum 30. September 2026 einen Evaluierungsbericht über die Verwendung der Mittel gemäß Absatz 4, zuzuleiten. Der Bericht hat auch auf die Umsetzung von Empfehlungen des Rechnungshofes und von Gleichstellungszielen sowie auf Belange des Tierschutzes einzugehen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 14 a, wird folgender Abs, 3 angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 7, Absatz 4 bis 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 20
Änderung des BFW-Gesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird – (BFW-Gesetz – BFWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel entfällt der Bindestrich vor dem Klammerausdruck.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 8, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„In den Jahren 2024 und 2025 beträgt die Basiszuwendung jedoch 22,5 Millionen Euro jährlich.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Der Bund hat dem Forschungszentrum im Jahr 2024 einen Betrag von bis zu 6,66 Millionen Euro für die Rückzahlung von Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasing zu leisten.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Der Titel sowie Paragraph 8, Absatz 3 und 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 21
Änderung des Waldfondsgesetzes

Das Bundesgesetz betreffend die Errichtung eines Fonds zur Abgeltung von Borkenkäferschäden, zur Förderung klimafitter, artenreicher Wälder und zur Stärkung der Verwendung des Rohstoffes Holz (Waldfondsgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2020,, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Für den Waldfonds werden 450 Millionen Euro aus Mitteln des Bundes zur Verfügung gestellt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Eine Förderung nach diesem Bundesgesetz ist für die Maßnahmen nach Paragraph 3, Ziffer eins bis 6, 8 und 10 ausgeschlossen, wenn für die jeweils beantragte Maßnahme bereits Förderungen aus anderen Mitteln zugesagt oder gewährt wurden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsFörderungen nach diesem Bundesgesetz können bis 31. Jänner 2027 genehmigt und bis 31. Jänner 2029 ausgezahlt werden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 7, erhält die Bezeichnung „§ 8.“; nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 7, samt Überschrift eingefügt:

„Bericht an den Nationalrat

Paragraph 7,

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat dem Nationalrat jährlich bis zum 1. Mai des Folgejahres einen Bericht über die durch Genehmigungen gebundenen Fondsmittel bei den einzelnen Förderungsmaßnahmen nach Paragraph 3, vorzulegen. Die jeweils aktuellste Wirkungsevaluierung ist dem jährlichen Bericht beizulegen. Die Berichtspflicht endet mit dem Bericht über das letzte Genehmigungsjahr nach Paragraph 6, Absatz eins und 2.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8, wird die Wortfolge „die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 9, samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten

Paragraph 9,

Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, samt Überschrift und Paragraph 8, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

7. Abschnitt
Umwelt

Artikel 22
Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung des Flächenrecyclings, der Biodiversität und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird nach der Wortfolge „der Altlastensanierung“ ein Beistrich und nach der Wortfolge „der Biodiversität“ die Wortfolge „und der Kreislaufwirtschaft“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Ziffer 2, wird der Beistrich nach der Wortfolge „sonstigen Treibhausgasemissionen“ durch das Wort „oder“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder Abfällen“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    der Schutz der Umwelt durch Sicherung und Sanierung von Altlasten (Altlastensanierung),“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 5, durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Ziffer 6, wird angefügt:

  1. Ziffer 6
    der Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit durch Reduktion des Ressourcenverbrauchs, durch Maßnahmen zur Vermeidung, Vorbereitung zu Wiederverwendung und Recycling, Sammlung und sonstige Verwertung von Abfällen, durch Maßnahmen zur Vermeidung des Einsatzes besorgniserregender Chemikalien sowie durch Maßnahmen zur Nachnutzung von Standorten in Ortsgebieten (Kreislaufwirtschaft und Flächenrecycling).“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5, Ziffer eins, Litera b, wird das Wort „und“ nach der Wortfolge „gemäß Paragraph 30, Ziffer eins und 3“ durch einen Beistrich ersetzt und wird nach der Wortfolge „im Rahmen des Biodiversitätsfonds“ die Wortfolge „sowie für Maßnahmen im Bereich der Kreislaufwirtschaft“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 6, Absatz eins a, wird der Punkt am Ende der Ziffer 6, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 7, wird angefügt:

  1. Ziffer 7
    für Zwecke der Kreislaufwirtschaft aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel, wobei die in einem Jahr nicht ausgeschöpften Mitteln in den Folgejahren eingesetzt werden können.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 6, Absatz eins b, wird der Punkt am Ende der Ziffer 6, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 7, wird angefügt:

  1. Ziffer 7
    für Zwecke der Kreislaufwirtschaft und des Flächenrecyclings aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel, wobei die in einem Jahr nicht ausgeschöpften Mitteln in den Folgejahren eingesetzt werden können.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer eins a, wird die Wortfolge „sowie in den Jahren 2023 bis 2026 insgesamt einem maximalen Barwert von 600,714 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „sowie in den Jahren 2023 bis 2027 insgesamt einem maximalen Barwert von 751 Millionen Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer eins a, Litera a, wird die Wortfolge „wobei der daraus sich ergebende Mittelmehrbedarf“ durch die Wortfolge „wobei der sich daraus ergebende Mittelmehrbedarf“ und die Wortfolge „den Betrag von 190 Millionen Euro pro Jahr“ durch die Wortfolge „den Betrag von 1 520 Millionen Euro“ ersetzt; die Wortfolge „für einzelne oder mehrere Jahre“ entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer eins b, lautet:

  1. Ziffer eins b
    für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen weitere Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt einem Barwert von maximal 800 Millionen Euro sowie in den Jahren 2023 bis 2027 insgesamt einem Barwert von maximal 2 445 Millionen Euro zuzüglich eines Barwertes in Höhe von insgesamt 1 200 Millionen Euro für den Zeitraum 2024 bis 2026 entsprechen; wobei davon in den Jahren 2024 bis 2026 1 000 Millionen Euro für Zwecke des Umstiegs auf klimafreundliche Heizungen und im Jahr 2024 200 Millionen Euro für die thermisch-energetische Sanierung verwendet werden sollen; Förderungen für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen sind an die Gewährung von einschlägigen Förderungen durch die Länder gebunden; der Bund fördert jedenfalls mindestens 50% der jeweiligen technologiespezifischen Kostenobergrenzen, angepasst um die Veränderung des Baupreisindex im Vergleich zum Vorjahr; die Höhe der Förderungen von Bund und Ländern soll zumindest 75% der jeweiligen technologiespezifischen Kostenobergrenzen betragen; der maximale Barwert für die Jahre 2023 bis 2030 erhöht sich um jenen Betrag, der – unter Einrechnung der zusätzlichen Förderungen und Aufträge gemäß Ziffer eins a, Litera a, – zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben für zusätzliche Förderungen und Aufträge zur Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich ist; bei Bedarf können Mittel gemäß Ziffer eins c, herangezogen werden, soweit die Erreichung der Zwecke gemäß Ziffer eins c, dadurch nicht gefährdet erscheint;“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer eins c, wird die Wortfolge „in den Jahren 2023 bis 2026 insgesamt einen Barwert von maximal 570 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „in den Jahren 2023 bis 2030 insgesamt einen Barwert von maximal 1 600 Millionen Euro“ ersetzt; der Ziffer eins c, wird folgender Halbsatz angefügt:

„bei Bedarf können Mittel gemäß Ziffer eins b, herangezogen werden, soweit die Erreichung der Zwecke gemäß Ziffer eins b, dadurch nicht gefährdet erscheint;“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 6, Absatz 2 g, werden folgende Absatz 2 h und 2i eingefügt:

  1. Absatz 2 hDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann für Zwecke der Kreislaufwirtschaft Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die im Jahr 2024 einem Barwert von maximal 83 Millionen Euro, im Jahr 2025 einem Barwert von maximal 78 Millionen Euro sowie in den Jahren 2026 und 2027 einem jährlichen maximalen Barwert von 51 Millionen Euro entsprechen. Nicht zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene oder nicht in Anspruch genommene Mittel eines Jahres können auch in Folgejahren zugesagt oder eingesetzt werden.
  2. Absatz 2 iDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann für Zwecke des Flächenrecyclings Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, wobei in den Jahren 2026 und 2027 der jährliche Barwert jedenfalls 2 Millionen Euro beträgt. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden. Nicht zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene oder nicht in Anspruch genommene Mittel eines Jahres können auch in Folgejahren zugesagt oder eingesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 6 a, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Kreislaufwirtschaft (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 8,) sowie die Investitionen des Flächenrecylings (Paragraph 30 a,)“ durch die Wortfolge „Kreislaufwirtschaft (Paragraph 48 m, Absatz eins,) sowie die Investitionen des Flächenrecyclings (Paragraph 48 n,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 6 a, letzter Satz lautet:

„Die Kosten der Abwicklung der Förderungen und Aufträge gemäß Ziffer eins und Ziffer 3, werden aus den Mitteln gemäß Paragraph 6, Absatz eins b, Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer 6 und Ziffer 7, bedeckt.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 7, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „und des Flächenrecyclings“.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 7, wird der Punkt am Ende der Ziffer 5, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 6, wird angefügt:

  1. Ziffer 6
    Kommission in Angelegenheiten der Kreislaufwirtschaft und des Flächenrecyclings.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „unter Bedachtnahme auf die Europäischen Abfallhierarchie (Kreislaufwirtschaft)“.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt der Klammerausdruck „(Bioökonomie)“.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 23, Absatz eins, letzter Satz entfällt die Wortfolge „und der Kreislaufwirtschaft“.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 23, Absatz 4, erster Satz entfällt das Wort „direkten“.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „und der Kreislaufwirtschaft“.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5, wird das Wort „Investionen“ durch das Wort „Investitionen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, entfällt die Wortfolge „oder zur Verlängerung der technischen Nutzungsdauer von elektrischen oder elektronischen Haushaltsgeräten“.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 27, lautet:

Paragraph 27,

  1. Absatz einsDie Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und lnnovationsgrad der Investition festgelegt werden und darf
    1. Ziffer eins
      die umweltrelevanten Investitionskosten bzw. bei immateriellen Leistungen die umweltrelevanten Kosten der Leistung und
    2. Ziffer 2
      – sofern anwendbar – die beihilfen- oder unionsrechtlichen Höchstgrenzen
    nicht übersteigen.
  2. Absatz 2Die Förderung von laufenden Kosten darf nicht dazu führen, dass mit der Gesamtförderung branchen- oder technologietypische Amortisationszeiten unterschritten werden.“

Novellierungsanordnung 26, Die Überschrift des 4. Abschnitts lautet:

„ALTLASTENSANIERUNG“

Novellierungsanordnung 27, Die Paragraphen 29 a und 30a samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 34, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „sowie im Bereich des Flächenrecyclings“.

Novellierungsanordnung 29, Nach Paragraph 48 j, wird folgender 5c. Abschnitt eingefügt:

„5c. Abschnitt
KREISLAUFWIRTSCHAFT

Förderungsziele

Paragraph 48 k,

Ziele der Förderung von Maßnahmen zur Kreislaufwirtschaft sind:

  1. Ziffer eins
    die Reduktion des Ressourcenverbrauchs, der effiziente Einsatz von Ressourcen sowie die Vermeidung und das Recycling von Abfällen;
  2. Ziffer 2
    die Herstellung und der Einsatz von hochqualitativen, schadstoffarmen Sekundärrohstoffen;
  3. Ziffer 3
    nachhaltiges Design und Ausgestaltung von Produkten, Produktionsprozessen und Dienstleistungen im Sinne der Kreislaufwirtschaft (zirkuläres Design);
  4. Ziffer 4
    die Verlängerung der Lebensdauer und Steigerung der Nutzungsintensität von Produkten und Intensivierung der Verwendung von Produkten durch gemeinsame Nutzung.

Ziele des Flächenrecyclings

Paragraph 48 l,

Ziel der Förderung ist die Unterstützung von Projekten zur Entwicklung und Nutzung von derzeit nicht mehr oder nicht entsprechend dem Standortpotenzial genutzten Flächen und Objekten oder Objektteilen, um dadurch den weiteren Flächenverbrauch an Ortsrändern zu verringern und zu einer Verbesserung des Umweltzustandes beizutragen.

Förderungsgegenstand

Paragraph 48 m,

Gefördert werden können Investitionen, laufende Kosten und immaterielle Leistungen im Zusammenhang mit:

  1. Ziffer eins
    der Steigerung der Ressourceneffizienz und der Schließung von Stoffkreisläufen;
  2. Ziffer 2
    der Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch Behandlung oder stoffliche Verwertung von Abfällen;
  3. Ziffer 3
    der Verstärkung der inner- oder überbetrieblichen Kreislaufwirtschaft einschließlich Logistikoptimierung;
  4. Ziffer 4
    der Herstellung und dem Einsatz von hochqualitativen, schadstoffarmen Sekundärrohstoffen (inkl. vorgelagerter Sortier- und Aufbereitungsschritte);
  5. Ziffer 5
    der Umsetzung ressourceneffizienter, schadstofffreier Produkte oder Produktionssysteme, insbesondere durch Substitution besorgniserregender Stoffe in Erzeugnissen und Prozessen;
  6. Ziffer 6
    der Entwicklung, Testung und Demonstration von neuen Verfahren oder Technologien der Kreislaufwirtschaft (Öko-Innovationen) einschließlich der Errichtung von Pilot- und Demonstrationsanlagen;
  7. Ziffer 7
    der Abfallvermeidung oder der Vorbereitung zu Wiederverwendung und Recycling von Abfällen einschließlich Sammlung und Sortierung;
  8. Ziffer 8
    innovativen Dienstleistungen zur Steigerung der Materialeffizienz;
  9. Ziffer 9
    der Umstellung der Produktion auf den effizienten Einsatz von biogenen Reststoffen;
  10. Ziffer 10
    der Projektberatung in Zusammenhang mit neuen Geschäfts- und Organisationsmodellen sowie Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft;
  11. Ziffer 11
    der Verlängerung der Lebensdauer oder der Steigerung der Nutzungsintensität von Produkten;
  12. Ziffer 12
    der Qualifizierung von Humanressourcen für Kreislaufwirtschaft;
  13. Ziffer 13
    Bewusstseinsbildung und Öffentlichkeitsarbeit betreffend die Kreislaufwirtschaft;
  14. Ziffer 14
    der Stärkung sozialökonomischer Betriebe in der Kreislaufwirtschaft.

Gegenstand der Förderung des Flächenrecyclings

Paragraph 48 n,

Im Rahmen des Flächenrecyclings können

  1. Ziffer eins
    die Erstellung von Konzepten zur Entwicklung von nicht oder gering genutzten Flächen,
  2. Ziffer 2
    Untersuchungen des Untergrundes und der Bausubstanz in Zusammenhang mit Ziffer eins, sowie
  3. Ziffer 3
    flächenbezogene Zusatzmaßnahmen in Umsetzung der Konzepte gemäß Ziffer eins,
gefördert werden.

Besondere Förderungsvoraussetzungen

Paragraph 48 o,

  1. Absatz einsDie Förderung im Bereich der Kreislaufwirtschaft setzt jedenfalls voraus, dass
    1. Ziffer eins
      durch die zu fördernde Maßnahme eine wesentliche Verbesserung der Kreislaufwirtschaft und der Ressourceneffizienz unter Bedachtnahme auf die Abfallhierarchie erfolgt, wobei mögliche Verlagerungen von Umweltbelastungen zu vermeiden sind, und
    2. Ziffer 2
      immaterielle Leistungen, wie etwa Grundsatzkonzepte, Regionalstudien, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte, Qualifizierungsmaßnahmen oder Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung und Öffentlichkeitsarbeit von hiezu befugten Personen oder Unternehmen erstellt werden.
  2. Absatz 2Die Förderung im Bereich Flächenrecycling setzt voraus, dass Variantenuntersuchungen, Konzepte, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen erstellt werden.

Förderungsausmaß

Paragraph 48 p,

  1. Absatz einsDie Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und lnnovationsgrad der Investition festgelegt werden und darf
    1. Ziffer eins
      die umweltrelevanten Investitionskosten bzw. bei immateriellen Leistungen die umweltrelevanten Kosten der Leistung und
    2. Ziffer 2
      – sofern anwendbar – die beihilfen- oder unionsrechtlichen Höchstgrenzen
    nicht übersteigen.
  2. Absatz 2Die Förderung von laufenden Kosten darf nicht dazu führen, dass mit der Gesamtförderung branchen- oder technologietypische Amortisationszeiten unterschritten werden.

Kommission

Paragraph 48 q,

Die gemäß Paragraph 7, Ziffer 6, eingerichtete Kommission in Angelegenheiten der Kreislaufwirtschaft und des Flächenrecyclings besteht aus

  1. Ziffer eins
    drei Vertretern des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
  2. Ziffer 2
    je einem Vertreter
    1. Litera a
      des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft,
    2. Litera b
      des Bundesministeriums für Finanzen,
    3. Litera c
      der Wirtschaftskammer Österreich,
    4. Litera d
      der Bundesarbeitskammer,
    5. Litera e
      der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und
    6. Litera f
      des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    sowie
  3. Ziffer 3
    je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Parteien.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 49, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „der Internationalen Klimafinanzierung“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge „des Biodiversitätsfonds“ die Wortfolge „ , des Flächenrecyclings und der Kreislaufwirtschaft“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 31, Dem Paragraph 53, wird folgender Absatz 30, angefügt:

  1. Absatz 30Der Titel, Paragraph eins, Ziffer 2,, 4, 5 und 6, Paragraph 5, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 6, Absatz eins a, Ziffer 6 und 7, Absatz eins b, Ziffer 6 und 7, Absatz 2 f, Ziffer eins a bis 1c sowie Absatz 2 h und 2i, Paragraph 6 a, Ziffer eins und der letzte Satz, Paragraph 7, Ziffer 3,, 5 und 6, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und der letzte Satz sowie Absatz 4,, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3,, 5 und 7 Litera b,, Paragraph 27,, die Überschrift des 4. Abschnitts, Paragraph 34, Absatz 2,, der 5c. Abschnitt sowie Paragraph 49, Ziffer eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, sowie die Paragraphen 29 a und 30a samt Überschriften außer Kraft.“

Artikel 23
Änderung des Umweltkontrollgesetzes

Das Bundesgesetz über die Umweltkontrolle und die Einrichtung einer Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltkontrollgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, die Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2021,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 11, Absatz 2, wird die Wortfolge „Basiszuwendung in der Höhe von 14,9557 Millionen Euro jährlich“ durch die Wortfolge „Basiszuwendung in der Höhe von 25 Millionen Euro jährlich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 11, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023,, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 24
Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

Das Bundesgesetz zur Finanzierung und Durchführung der Altlastensanierung (Altlastensanierungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Art. römisch eins Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt der Beistrich am Ende der Ziffer; folgende Zeile wird angefügt:

Sub-Litera, a, b 1. Jänner 2025……………………………………..…………10,60 Euro,“

Novellierungsanordnung 2, In Art. römisch eins Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt der Punkt am Ende der Ziffer; folgende Zeile wird angefügt:

Sub-Litera, a, b 1. Jänner 2025……………………………………..…………100,10 Euro.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Art. römisch eins Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, wird folgende Zeile angefügt:

„ab         1. Jänner 2025………………………………………………..10,60 Euro“

Novellierungsanordnung 4, Dem Art. römisch eins Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, wird folgende Zeile angefügt:

„ab         1. Jänner 2025………………………………………………..23,70 Euro“

Novellierungsanordnung 5, In Art. römisch eins Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 3, entfällt der Punkt am Ende der Ziffer; folgende Zeile wird angefügt:

„ab         1. Jänner 2025………………………………………………..34,30 Euro.“

Novellierungsanordnung 6, In Art. römisch eins Paragraph 6, Absatz 4 a, entfällt der Punkt am Ende des Absatzes; folgende Zeile wird angefügt:

„ab         1. Jänner 2025………………………………………………….9,20 Euro.“

Novellierungsanordnung 7, In Art. römisch eins Paragraph 6, Absatz 4 b, entfällt der Punkt am Ende des Absatzes; folgende Zeile wird angefügt:

„ab         1. Jänner 2025………………………………………………….9,20 Euro.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Art. römisch VII wird folgender Absatz 26, angefügt:

  1. Absatz 26Paragraph 6, Absatz eins,, 4, 4a und 4b in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023,, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

8. Abschnitt
Gesundheit und Soziales

Artikel 25
Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit, das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen sowie das Bundesamt für Verbrauchergesundheit eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 12, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die zu leistende Basiszuwendung beträgt für das Jahr 2024 70,5846 Millionen Euro und für das Jahr 2025 78,7046 Millionen Euro.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023,, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 26
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Das Bundesgesetz über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 57 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Ferner kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der angemessenen und kontinuierlichen Bereitstellung von Wirk- und Hilfsstoffen von Arzneispezialitäten festlegen, sofern dies erforderlich ist, um die Sicherstellung der Versorgung der Patienten im Inland zu gewährleisten.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 23, wird der Ausdruck „§ 57a Absatz 2 “, durch den Ausdruck „§ 57a Absatz 2 u, n, d, 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 95, erhält der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2023, angefügte Absatz 20, die Bezeichnung „(21)“; folgender Absatz 22, wird angefügt:

  1. Absatz 22Paragraph 57 a, Absatz 3 und Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 23, sowie die Bezeichnung des Paragraph 95, Absatz 21, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 27
Bundesgesetz über die Finanzierung von Gesundheitsreformmaßnahmen (Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz – GesRefFinG)

Schaffung zusätzlicher ärztlicher Vertragsstellen

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDurch dieses Bundesgesetz werden ergänzend zu den jeweiligen ärztlichen Stellenplänen der Träger der Krankenversicherung nach Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zusätzlich hundert ärztliche Vertragsstellen für folgende Fachgebiete geschaffen:
    1. Ziffer eins
      Allgemeinmedizin;
    2. Ziffer 2
      Kinder- und Jugendheilkunde;
    3. Ziffer 3
      Frauenheilkunde und Geburtshilfe;
    4. Ziffer 4
      Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin für Erwachsene;
    5. Ziffer 5
      Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapeutische Medizin;
    6. Ziffer 6
      Augenheilkunde und Optometrie;
    7. Ziffer 7
      Haut- und Geschlechtskrankheiten;
    8. Ziffer 8
      Innere Medizin.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Kosumentenschutz legt nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Dachverband genannt) durch Verordnung die Verteilung der Vertragsstellen nach Absatz eins, auf die Bundesländer entsprechend dem Bevölkerungsschlüssel fest.
  3. Absatz 3Zur Besetzung der Vertragsstellen entsprechend den Vorgaben der Verordnung nach Absatz eins, schließen die Träger der Krankenversicherung Einzelverträge mit Ärztinnen und Ärzten sowie Gruppenpraxen und Primärversorgungsverträge ab. Die Verträge sind durch alle Träger der Krankenversicherung abzuschließen. Für die Besetzung von Vertragsstellen mit Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten können zusätzlich Stellen nach Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, herangezogen werden. Die Ausschreibung der Vertragsstellen erfolgt durch die Träger der Krankenversicherung, die Auswahl der Vertragspartner und Vertragspartnerinnen erfolgt im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer unter Anwendung der Reihungskriterien nach Paragraph 343, Absatz eins a, ASVG. Abweichend davon sind für die Auschreibung von Primärversorgungseinheiten Paragraphen 14 und 14a PrimVG anzuwenden.
  4. Absatz 4Eine nach Absatz eins, geschaffene Stelle kann auch durch die Anstellung eines Arztes bzw. einer Ärztin bei einem Vertragsarzt bzw. einer Vertragsärztin, in einer Vertragsgruppenpraxis oder einer Primärversorgungseinheit besetzt werden.

Startbonus

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie Träger der Krankenversicherung können nach einheitlichen Vorgaben des Dachverbandes einen Startbonus in Höhe von jeweils höchstens 100 000 € an jene Ärztinnen und Ärzte bzw. Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten gewähren, mit denen von 1. August 2023 bis 31. Dezember 2024 ein Einzel- bzw. Primärversorgungsvertrag zur Besetzung
    1. Ziffer eins
      einer nach Paragraph eins, zusätzlich geschaffenen Vertragsstelle oder
    2. Ziffer 2
      einer im Stellenplan nach Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG vorgesehenen Planstelle der in Paragraph eins, Absatz eins, festgelegten Fachgebiete, die bis zum Abschluss des Einzel-/Primärversorgungsvertrages bereits zweimal erfolglos ausgeschrieben wurde,
    abgeschlossen wurde bzw. wird, sofern es sich um eine Stelle der Fachgebiete Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendheilkunde oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe handelt. Voraussetzung für die Gewährung ist der Abschluss des jeweiligen Einzel- bzw. Primärversorgungsvertrages mit allen Trägern der Krankenversicherung sowie ein Kündigungsverzicht für fünf Jahre ab Vertragsabschluss. Wird einer der Einzel- bzw. Primärversorgungsverträge vor Ablauf der fünf Jahre gekündigt, so ist der Startbonus abhängig von der Laufzeit des Vertragsverhältnisses aliquot zurückzuerstatten.
  2. Absatz 2Die Gewährung eines Startbonus ist ausgeschlossen, sofern es sich um die Besetzung von Gruppenpraxen oder Primärversorgungseinheiten handelt, die Mittel im Rahmen des Vorhabens 4.A.2 (Förderungen von Projekten für die Primärversorgung) des durch die Europäische Union (RRF) finanzierten Österreichischen Aufbau- und Resilienzplans 2020-2026 erhalten.
  3. Absatz 3Der Dachverband hat die einheitlichen Vorgaben im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegen.

Gesundheitsreformmaßnahmenfonds

Paragraph 3,

  1. Absatz einsBeim Dachverband ist ein Fonds zur Finanzierung folgender Maßnahmen zu errichten:
    1. Ziffer eins
      Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach Paragraph eins ;,
    2. Ziffer 2
      Startbonus nach Paragraph 2 ;,
    3. Ziffer 3
      Gleichstellung der klinisch-psychologischen Behandlung mit der ärztlichen Hilfe nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, des Bauern Sozialversicherungsgesetzes – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, und Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,.
    Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Dachverbandes zu verwalten. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss. Weiters ist zum Abschluss eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluss dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Kosumentenschutz vorzulegen.
  2. Absatz 2Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
    1. Ziffer eins
      Mittel des Bundes nach Paragraph 5, und
    2. Ziffer 2
      sonstige Einnahmen.
  3. Absatz 3Im Jahr 2024 sind die Mittel des Fonds folgendermaßen zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      50 Mio. € für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach Paragraph eins ;,
    2. Ziffer 2
      10 Mio. € für die den Startbonus nach Paragraph 2 ;,
    3. Ziffer 3
      50 Mio. € für die klinisch-psychologische Behandlung nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG, Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG und Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG.
  4. Absatz 4Im Jahr 2025 sind die Mittel des Fonds folgendermaßen zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      50 Mio. € für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach Paragraph eins ;,
    2. Ziffer 2
      25 Mio. € für die klinisch-psychologische Behandlung nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG, Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG und Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG.
  5. Absatz 5Ab dem Jahr 2026 sind die Mittel des Fonds folgendermaßen zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      50 Mio. € für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach Paragraph eins,
  6. Absatz 6Für die Mittelverwendung nach den Absatz 3 bis 5 gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Für jede nach Paragraph eins, besetzte Vertragsstelle gebührt abhängig von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen maximal ein Betrag in Höhe von 500 000 €, wobei Unterdeckungen dieses Betrages bei einer besetzten Vertragsstelle nur durch Überdeckungen bei einer anderen besetzten Vertragsstelle ausgeglichen werden dürfen. Werden die Mittel nach Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 5, Ziffer eins, im jeweiligen Kalenderjahr nicht verbraucht, so sind diese einer Rücklage zuzuführen.
    2. Ziffer 2
      Werden die Mittel nach Absatz 3, Ziffer 2, nicht zur Gänze verbraucht, so sind diese bis zum 30. Juni 2025 an den Bund zurückzuerstatten.
    3. Ziffer 3
      Verbleibende Mittel nach Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 4, Ziffer 2, sind für weitere Leistungen der Träger der Krankenversicherung im Bereich der psychischen Gesundheit zu verwenden.
  7. Absatz 7Der Dachverband hat die Mittel nach Absatz 2, unter Bedachtnahme auf die Aufwendungen für die in Absatz eins, genannten Maßnahmen angemessen auf die Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau als Träger der Krankenversicherung aufzuteilen.
  8. Absatz 8Die Überweisung an die im Absatz 7, genannten Träger erfolgt jedenfalls halbjährlich durch Beschluss der Konferenz.

Beitrag des Bundes zu den Gesundheitsreformmaßnahmen

Paragraph 4,

Der Bund hat zur Finanzierung der Gesundheitsreformmaßnahmen nach den Paragraphen eins und 2 sowie der Gleichstellung der klinisch-psychologischen Behandlung mit der ärztlichen Hilfe nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG, Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG und Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG folgende Beträge an den beim Dachverband eingerichteten Gesundheitsreformmaßnahmenfonds nach Paragraph 3, zu überweisen:

  1. Ziffer eins
    bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, erstmals bis zum 30. Juni 2024, 50 Mio. € für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach Paragraph eins,, wobei eine allenfalls bestehende Rücklage nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, aus nicht verbrauchten Mitteln von der Auszahlung der Mittel in Abzug zu bringen ist;
  2. Ziffer 2
    bis zum 31. Jänner 2024 10 Mio. € für den Startbonus 2024 nach Paragraph 2 ;,
  3. Ziffer 3
    bis zum 31. Jänner 2024 50 Mio. € und bis 31. Jänner 2025 25 Mio. € für klinisch-psychologische Behandlungen nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASVG, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GSVG, Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, BSVG und Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, B-KUVG.

Inkrafttreten

Paragraph 5,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Artikel 28
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    eine
    1. Litera a
      auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung oder
    2. Litera b
      klinisch-psychologische Behandlung, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten klinisch-psychologischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, des Ärztegesetzes 1998) stattgefunden hat,
durch einen Klinischen Psychologen oder eine Klinische Psychologin nach Paragraph 25, Absatz eins, des Psychologengesetzes 2013, BGBl. Nr. 182/2013;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 349, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den zur selbständigen Berufsausübung berechtigten klinischen Psychologen bzw. den zur selbständigen Ausübung berechtigten Psychotherapeuten können durch je einen Gesamtvertrag mit beruflichen Interessenvertretungen der klinischen Psychologen, deren Leistungsfähigkeit bezüglich der psychosozialen Versorgung unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Psychologenbeirates (Paragraph 42, Ziffer eins, des Psychologengesetzes 2013), sowie beruflichen Interessenvertretungen der Psychotherapeuten, deren Leistungsfähigkeit bezüglich der psychosozialen Versorgung unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Psychotherapiebeirates (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 9, des Psychotherapiegesetzes) vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit Bescheid festgestellt worden ist, geregelt werden. Hiebei sind die Paragraphen 341,, 342 Absatz eins bis 2a und 343 Absatz eins bis 3 so anzuwenden, dass an die Stelle der Träger der Krankenversicherung der Dachverband und an die Stelle der Ärztekammer die jeweilige freiwillige berufliche Interessenvertretung tritt.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 349, Absatz 3, entfällt der Ausdruck „ , freiberuflich tätigen klinischen Psychologen/Psychologinnen bzw. freiberuflich tätigen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen“.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 790, wird folgender Paragraph 791, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 28, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023,

Paragraph 791,

  1. Absatz einsDie Paragraphen 135, Absatz eins, Ziffer 2, sowie 349 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Auswirkungen der Gleichstellung der klinisch-psychologischen Behandlung mit der ärztlichen Hilfe nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG, Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG und Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG auf die Versorgung der Versicherten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen sind laufend durch die Gesundheit Österreich GmbH zu evaluieren. Diese hat dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis 30. September 2025 einen Evaluierungsbericht vorzulegen.“

Artikel 29
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    eine
    1. Litera a
      auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung oder
    2. Litera b
      klinisch-psychologische Behandlung, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten klinisch-psychologischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, des Ärztegesetzes 1998) stattgefunden hat,
    durch einen Klinischen Psychologen oder eine Klinische Psychologin nach Paragraph 25, Absatz eins, des Psychologengesetzes 2013, BGBl. Nr. 182/2013;“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 409, wird folgender Paragraph 410, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 29, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023,

Paragraph 410,

Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 30
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    eine
    1. Litera a
      auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung oder
    2. Litera b
      klinisch-psychologische Behandlung, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten klinisch-psychologischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, des Ärztegesetzes 1998) stattgefunden hat,
    durch einen Klinischen Psychologen oder eine Klinische Psychologin nach Paragraph 25, Absatz eins, des Psychologengesetzes 2013, BGBl. Nr. 182/2013;“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 404, wird folgender Paragraph 405, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 30, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023,

Paragraph 405,

Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 31
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    eine
    1. Litera a
      auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung oder
    2. Litera b
      klinisch-psychologische Behandlung, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten klinisch-psychologischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, des Ärztegesetzes 1998) stattgefunden hat,
    durch einen Klinischen Psychologen oder eine Klinische Psychologin nach Paragraph 25, Absatz eins, des Psychologengesetzes 2013, BGBl. Nr. 182/2013;“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 284, wird folgender Paragraph 285, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 31, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023,

Paragraph 285,

Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“