Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz und das Arzneimittelgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Apothekengesetzes
Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2022, wird wie folgt geändert:Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:
„Freie Apothekenwahl
§ 5a.Paragraph 5 a,
(1)Absatz einsEs ist verboten,
Vereinbarungen zu treffen oder sonstige Verhaltensweisen zu setzen, die die Zuweisung von Verschreibungen an bestimmte Apotheken zum Gegenstand haben, oder
direkte oder indirekte Vorteile für die Zuweisung, Übermittlung oder Weiterleitung von Verschreibungen an Apotheken zu gewähren, anzubieten, zu versprechen oder anzunehmen, oder
gewerbsmäßig Verschreibungen zu sammeln und an bestimmte Apotheken weiterzuleiten oder zu übermitteln,
sowie dafür zu werben.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht fürAbsatz eins, gilt nicht für
die Arzneimittelversorgung von Patienten oder Bewohnern im Rahmen institutioneller Betreuung wie etwa in Krankenanstalten oder Alten- und Pflegeheimen,
die Träger der Sozialversicherung, den Dachverband der Sozialversicherungsträger und die Krankenfürsorgeanstalten im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, sofern das Recht der Anspruchsberechtigten gemäß § 350 Abs. 4 ASVG sichergestellt ist,die Träger der Sozialversicherung, den Dachverband der Sozialversicherungsträger und die Krankenfürsorgeanstalten im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, sofern das Recht der Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 350, Absatz 4, ASVG sichergestellt ist,
Personen, die vom Patienten im Rahmen eines Pflege- oder Betreuungsverhältnisses mit der Einlösung von Verschreibungen beauftragt werden,
Hilfeleistungen im Rahmen der Nachbarschafts-, Familien- und Freundschaftshilfe, und
die Zuweisung an bestimmte Apotheken, wenn dies aus medizinischen Gründen im Einzelfall zur Versorgung des Patienten aufgrund eingeschränkter Verfügbarkeit unbedingt erforderlich ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 68a wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 68 a, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13§ 5a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 5 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2023, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2022, wird wie folgt geändert:Das Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 2 Abs. 7b wird folgender Abs. 7c eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz 7 b, wird folgender Absatz 7 c, eingefügt:
„(7c)Absatz 7 c„Abgabe von Humanarzneispezialitäten durch Fernabsatz“ ist die Versendung an oder die Hinterlegung für den Letztverbraucher auf Grund eines Vertrages gemäß Abs. 7a.“„Abgabe von Humanarzneispezialitäten durch Fernabsatz“ ist die Versendung an oder die Hinterlegung für den Letztverbraucher auf Grund eines Vertrages gemäß Absatz 7 a, Punkt “,
2.Novellierungsanordnung 2, In § 59a Abs. 5 wird nach dem Wort „versendet“ die Wortfolge „oder hinterlegt“ eingefügt.In Paragraph 59 a, Absatz 5, wird nach dem Wort „versendet“ die Wortfolge „oder hinterlegt“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 59a Abs. 5 Z 1 wird nach dem Wort „auszuliefern“ die Wortfolge „oder zu hinterlegen“ eingefügt.In Paragraph 59 a, Absatz 5, Ziffer eins, wird nach dem Wort „auszuliefern“ die Wortfolge „oder zu hinterlegen“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 59a Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:Nach Paragraph 59 a, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 aDie Hinterlegung hat in unmittelbar an die abgebende Apotheke angeschlossenen Räumlichkeiten oder Behältnissen zu erfolgen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 59a Abs. 7 entfällt die Wortfolge „und an deren Versendung“.In Paragraph 59 a, Absatz 7, entfällt die Wortfolge „und an deren Versendung“.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 95 wird folgender Abs. 20 angefügt:Dem Paragraph 95, wird folgender Absatz 20, angefügt:
„(20)Absatz 20§ 2 Abs. 7c sowie § 59a Abs. 5, 5a und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 7 c, sowie Paragraph 59 a, Absatz 5,, 5a und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“