Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz und das Arzneimittelgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Apothekengesetzes

Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:

„Freie Apothekenwahl

Paragraph 5 a,

  1. Absatz einsEs ist verboten,
    1. Ziffer eins
      Vereinbarungen zu treffen oder sonstige Verhaltensweisen zu setzen, die die Zuweisung von Verschreibungen an bestimmte Apotheken zum Gegenstand haben, oder
    2. Ziffer 2
      direkte oder indirekte Vorteile für die Zuweisung, Übermittlung oder Weiterleitung von Verschreibungen an Apotheken zu gewähren, anzubieten, zu versprechen oder anzunehmen, oder
    3. Ziffer 3
      gewerbsmäßig Verschreibungen zu sammeln und an bestimmte Apotheken weiterzuleiten oder zu übermitteln,
    sowie dafür zu werben.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      die Arzneimittelversorgung von Patienten oder Bewohnern im Rahmen institutioneller Betreuung wie etwa in Krankenanstalten oder Alten- und Pflegeheimen,
    2. Ziffer 2
      die Träger der Sozialversicherung, den Dachverband der Sozialversicherungsträger und die Krankenfürsorgeanstalten im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, sofern das Recht der Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 350, Absatz 4, ASVG sichergestellt ist,
    3. Ziffer 3
      Personen, die vom Patienten im Rahmen eines Pflege- oder Betreuungsverhältnisses mit der Einlösung von Verschreibungen beauftragt werden,
    4. Ziffer 4
      Hilfeleistungen im Rahmen der Nachbarschafts-, Familien- und Freundschaftshilfe, und
    5. Ziffer 5
      die Zuweisung an bestimmte Apotheken, wenn dies aus medizinischen Gründen im Einzelfall zur Versorgung des Patienten aufgrund eingeschränkter Verfügbarkeit unbedingt erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 68 a, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Paragraph 5 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2023, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Das Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 2, Absatz 7 b, wird folgender Absatz 7 c, eingefügt:

  1. Absatz 7 c„Abgabe von Humanarzneispezialitäten durch Fernabsatz“ ist die Versendung an oder die Hinterlegung für den Letztverbraucher auf Grund eines Vertrages gemäß Absatz 7 a, Punkt “,

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 59 a, Absatz 5, wird nach dem Wort „versendet“ die Wortfolge „oder hinterlegt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 59 a, Absatz 5, Ziffer eins, wird nach dem Wort „auszuliefern“ die Wortfolge „oder zu hinterlegen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 59 a, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 aDie Hinterlegung hat in unmittelbar an die abgebende Apotheke angeschlossenen Räumlichkeiten oder Behältnissen zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 59 a, Absatz 7, entfällt die Wortfolge „und an deren Versendung“.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 95, wird folgender Absatz 20, angefügt:

  1. Absatz 20Paragraph 2, Absatz 7 c, sowie Paragraph 59 a, Absatz 5,, 5a und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“