Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2021, wird wie folgt geändert:Das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 22:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 22 :,
„§ 22.Paragraph 22,
Tätigkeitsberichte“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch den Ausdruck „und“ ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:In Paragraph eins, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch den Ausdruck „und“ ersetzt; folgende Ziffer 5, wird angefügt:
des Institute of Digital Sciences Austria gemäß dem Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022.“des Institute of Digital Sciences Austria gemäß dem Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2022,.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 2 Z 1 wird nach der Wendung „Z 1“ die Wendung „und Z 5“ eingefügt.In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach der Wendung „Z 1“ die Wendung „und Ziffer 5 “, eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 1 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz befindet“ die Wort- und Zeichenfolge „, sowie die Studierenden der Einrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 5“ eingefügt.In Paragraph eins, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz befindet“ die Wort- und Zeichenfolge „, sowie die Studierenden der Einrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 “, eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 2a wird die Wort- und Zeichenfolge „gemäß § 70 Abs. 14“ durch die Wort- und Zeichenfolge „gemäß § 70 Abs. 18“ ersetzt. In Paragraph 3, Absatz 2 a, wird die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Paragraph 70, Absatz 14 “, durch die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Paragraph 70, Absatz 18 “, ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 6 Abs. 2 wird im ersten Satz nach dem Wort „Personenkennzahl“ der Klammerausdruck „(personenbezogene Daten)“ eingefügt; nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt:In Paragraph 6, Absatz 2, wird im ersten Satz nach dem Wort „Personenkennzahl“ der Klammerausdruck „(personenbezogene Daten)“ eingefügt; nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Im Antrag ist anzugeben, welche personenbezogenen Daten im Sinne der Datenminimierung gemäß Artikel 5 Abs. 1 lit c der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) zur Verfügung gestellt werden sollen.“„Im Antrag ist anzugeben, welche personenbezogenen Daten im Sinne der Datenminimierung gemäß Artikel 5 Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO) zur Verfügung gestellt werden sollen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 8 Abs. 3 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 8, Absatz 3, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Stimmenthaltungen und abgegebene ungültige Stimmen senken das Quorum.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 13 Abs. 4 erster Satz wird das Wort „Datenträgen“ durch das Wort „Datenträgern“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 4, erster Satz wird das Wort „Datenträgen“ durch das Wort „Datenträgern“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 13 Abs. 5 wird im ersten Satz nach dem Wort „Personenkennzahl“ der Klammerausdruck „(personenbezogene Daten)“ eingefügt, im zweiten Satz die Wörter „nach dem“ durch das Wort „nachdem“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 13, Absatz 5, wird im ersten Satz nach dem Wort „Personenkennzahl“ der Klammerausdruck „(personenbezogene Daten)“ eingefügt, im zweiten Satz die Wörter „nach dem“ durch das Wort „nachdem“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Im Antrag ist anzugeben, welche personenbezogenen Daten gemäß Artikel 5 Abs. 1 lit c DSGVO zur Verfügung gestellt werden sollen.“„Im Antrag ist anzugeben, welche personenbezogenen Daten gemäß Artikel 5 Absatz eins, Litera c, DSGVO zur Verfügung gestellt werden sollen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 15 Abs. 4 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 15, Absatz 4, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Stimmenthaltungen und abgegebene ungültige Stimmen senken das Quorum.“
11.Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift zu § 22 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 22, lautet:
„Tätigkeitsberichte“
12.Novellierungsanordnung 12, § 22 Abs. 1 lautet:Paragraph 22, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen haben jedes Jahr bis 30. Juni einen Tätigkeitsbericht auch auf der jeweiligen Website zu veröffentlichen, der in geeigneter Weise die Verteilung der Studierendenbeiträge darzustellen und die Tätigkeitsfelder, insbesondere die Leistungen für die Studierenden, die Beratungstätigkeiten und die erbrachten Dienstleistungen darzulegen hat. Wesentliche Tätigkeiten der Studienvertretungen und der Organe gemäß § 15 Abs. 2 sind im Tätigkeitsbericht der Hochschulvertretung darzustellen.“Die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen haben jedes Jahr bis 30. Juni einen Tätigkeitsbericht auch auf der jeweiligen Website zu veröffentlichen, der in geeigneter Weise die Verteilung der Studierendenbeiträge darzustellen und die Tätigkeitsfelder, insbesondere die Leistungen für die Studierenden, die Beratungstätigkeiten und die erbrachten Dienstleistungen darzulegen hat. Wesentliche Tätigkeiten der Studienvertretungen und der Organe gemäß Paragraph 15, Absatz 2, sind im Tätigkeitsbericht der Hochschulvertretung darzustellen.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 22 Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „hat auf Grundlage der Tätigkeitsberichte gemäß Abs. 1“ durch die Wortfolge „hat auf Grundlage des Tätigkeitsberichtes der Bundesvertretung“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 2, wird die Wort- und Zeichenfolge „hat auf Grundlage der Tätigkeitsberichte gemäß Absatz eins “, durch die Wortfolge „hat auf Grundlage des Tätigkeitsberichtes der Bundesvertretung“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 23 Abs. 3 wird das Wort „Bundesvertretung“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz 3, wird das Wort „Bundesvertretung“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 23 Abs. 4 erster Satz entfällt die Wortfolge „oder der oder dem Vorsitzenden der Hochschulvertretung einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß § 3 Abs. 1 oder 2“.In Paragraph 23, Absatz 4, erster Satz entfällt die Wortfolge „oder der oder dem Vorsitzenden der Hochschulvertretung einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder 2“.
16.Novellierungsanordnung 16, § 23 Abs. 6 lautet:Paragraph 23, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6§ 36 Abs. 1, 2 und 5 bis 8 sind anzuwenden. § 36 Abs. 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur von der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Angestellte zur Unterstützung zur Verfügung gestellt werden können. § 36 Abs. 9 ist nicht anzuwenden.“Paragraph 36, Absatz eins,, 2 und 5 bis 8 sind anzuwenden. Paragraph 36, Absatz 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur von der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Angestellte zur Unterstützung zur Verfügung gestellt werden können. Paragraph 36, Absatz 9, ist nicht anzuwenden.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 24 Abs. 4 wird das Wort „Datenträgen“ durch das Wort „Datenträgern“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz 4, wird das Wort „Datenträgen“ durch das Wort „Datenträgern“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 24 Abs. 5 erster Satz wird nach dem Wort „Personenkennzahl“ der Klammerausdruck „(personenbezogene Daten)“ eingefügt, im zweiten Satz die Wörter „nach dem“ durch das Wort „nachdem“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 24, Absatz 5, erster Satz wird nach dem Wort „Personenkennzahl“ der Klammerausdruck „(personenbezogene Daten)“ eingefügt, im zweiten Satz die Wörter „nach dem“ durch das Wort „nachdem“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Im Antrag ist anzugeben, welche personenbezogenen Daten gemäß Artikel 5 Abs. 1 lit c DSGVO zur Verfügung gestellt werden sollen.“„Im Antrag ist anzugeben, welche personenbezogenen Daten gemäß Artikel 5 Absatz eins, Litera c, DSGVO zur Verfügung gestellt werden sollen.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 26 Abs. 4 lautet:Paragraph 26, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung hat jedenfalls zwei Sitzungen pro Semester einzuberufen, wobei die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen. Die Erlassung einer Geschäftsordnung ist mit Zweidrittelmehrheit zulässig, wobei sich der Inhalt an § 16 Abs. 2 und 3 zu orientieren hat und die Veröffentlichung gemäß § 16 Abs. 4 zu erfolgen hat. Die Geschäftsordnung und jede Änderung der Geschäftsordnung sowie die Protokolle der Sitzungen der Hochschulvertretung sind an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft unverzüglich in elektronischer Form zu übermitteln. “Die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung hat jedenfalls zwei Sitzungen pro Semester einzuberufen, wobei die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen. Die Erlassung einer Geschäftsordnung ist mit Zweidrittelmehrheit zulässig, wobei sich der Inhalt an Paragraph 16, Absatz 2 und 3 zu orientieren hat und die Veröffentlichung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, zu erfolgen hat. Die Geschäftsordnung und jede Änderung der Geschäftsordnung sowie die Protokolle der Sitzungen der Hochschulvertretung sind an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft unverzüglich in elektronischer Form zu übermitteln. “
20.Novellierungsanordnung 20, § 27 Z 2 lautet:Paragraph 27, Ziffer 2, lautet:
Verfügung über das von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung gemäß § 39 Abs. 6 zugewiesene Budget gemeinsam mit der Wirtschaftsreferentin bzw. dem Wirtschaftsreferenten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;“Verfügung über das von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung gemäß Paragraph 39, Absatz 6, zugewiesene Budget gemeinsam mit der Wirtschaftsreferentin bzw. dem Wirtschaftsreferenten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;“
21.Novellierungsanordnung 21, § 30 Abs. 2 lautet:Paragraph 30, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind zusätzlich an Universitäten die Tutorinnen und Tutoren gemäß § 60 Abs. 1c UG und an Pädagogischen Hochschulen die Tutorinnen und Tutoren gemäß § 50 Abs. 5 HG, wenn sie Studierende sind und von Organen der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft namhaft gemacht wurden.“Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind zusätzlich an Universitäten die Tutorinnen und Tutoren gemäß Paragraph 60, Absatz eins c, UG und an Pädagogischen Hochschulen die Tutorinnen und Tutoren gemäß Paragraph 50, Absatz 5, HG, wenn sie Studierende sind und von Organen der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft namhaft gemacht wurden.“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 33 Abs. 6 wird nach dem Wort „Bundesminister“ die Wortfolge „und die oder der jeweils zuständige Vorsitzende der Wahlkommission“ eingefügt.In Paragraph 33, Absatz 6, wird nach dem Wort „Bundesminister“ die Wortfolge „und die oder der jeweils zuständige Vorsitzende der Wahlkommission“ eingefügt.
23.Novellierungsanordnung 23, Der Einleitungsteil des § 36 Abs. 2 lautet:Der Einleitungsteil des Paragraph 36, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Verwaltung und die übrigen Aufgabenbereiche sind durch Referate zu führen. Die Referate sind durch die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen durch die jeweiligen Satzungen bzw. Geschäftsordnungen einzurichten. Folgende Referate sind jedenfalls einzurichten:“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 36 Abs. 6 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 36, Absatz 6, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Bei der Wahl der Wirtschaftsreferentin oder des Wirtschaftsreferenten und der allfälligen stellvertretenden Wirtschaftsreferentin oder dem allfälligen stellvertretenden Wirtschaftsreferenten ist darauf zu achten, dass angemessene Kenntnisse in wirtschaftlichen Angelegenheiten vorliegen oder zeitnah erworben werden müssen, welche im Protokoll jener Sitzung, in welcher die Wahl erfolgt, zu dokumentieren sind.“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 38 Abs. 4 zweiter Satz wird nach dem Wort „Fachhochschul-Studienganges“ die Wortfolge „pro Semester“ eingefügt und die Wort- und Zeichenfolge „31. August“ durch die Wort- und Zeichenfolge „31. Juli“ ersetzt.In Paragraph 38, Absatz 4, zweiter Satz wird nach dem Wort „Fachhochschul-Studienganges“ die Wortfolge „pro Semester“ eingefügt und die Wort- und Zeichenfolge „31. August“ durch die Wort- und Zeichenfolge „31. Juli“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, § 39 Abs. 2 bis 6 lautet:Paragraph 39, Absatz 2 bis 6 lautet:
„(2)Absatz 2Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 84 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Universitäten den Universitätsvertretungen anzuweisen. 30 vH des von Universitätsvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, eingezahlten Betrages ist den Universitätsvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Universitäten, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 Abs. 2 eingerichtet ist, einen Grundbetrag gemäß Abs. 6 erhalten.Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 84 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Universitäten den Universitätsvertretungen anzuweisen. 30 vH des von Universitätsvertretungen, an denen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, eingezahlten Betrages ist den Universitätsvertretungen, an denen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Universitäten, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, eingerichtet ist, einen Grundbetrag gemäß Absatz 6, erhalten.
(3)Absatz 3Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 95 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Pädagogischen Hochschulen den Pädagogischen Hochschulvertretungen anzuweisen. 30 vH des von Pädagogischen Hochschulvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, eingezahlten Betrages ist den Pädagogischen Hochschulvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Pädagogische Hochschulvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 Abs. 2 eingerichtet ist, einen Grundbetrag gemäß Abs. 6 erhalten.Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 95 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Pädagogischen Hochschulen den Pädagogischen Hochschulvertretungen anzuweisen. 30 vH des von Pädagogischen Hochschulvertretungen, an denen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, eingezahlten Betrages ist den Pädagogischen Hochschulvertretungen, an denen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Pädagogische Hochschulvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, eingerichtet ist, einen Grundbetrag gemäß Absatz 6, erhalten.
(4)Absatz 4Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 95 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Fachhochschulen den Fachhochschulvertretungen anzuweisen. 30 vH des von Fachhochschulvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, eingezahlten Betrages ist den Fachhochschulvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Fachhochschulvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 Abs. 2 eingerichtet ist, einen Grundbetrag gemäß Abs. 6 erhalten.Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 95 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Fachhochschulen den Fachhochschulvertretungen anzuweisen. 30 vH des von Fachhochschulvertretungen, an denen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, eingezahlten Betrages ist den Fachhochschulvertretungen, an denen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Fachhochschulvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, eingerichtet ist, einen Grundbetrag gemäß Absatz 6, erhalten.
(5)Absatz 5Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 95 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Privathochschulen und Privatuniversitäten den Privatuniversitätsvertretungen anzuweisen. 30 vH des von Privatuniversitätsvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, eingezahlten Betrages ist den Privatuniversitätsvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Privatuniversitätsvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 Abs. 2 eingerichtet ist, einen Grundbetrag gemäß Abs. 6 erhalten.Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 95 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Privathochschulen und Privatuniversitäten den Privatuniversitätsvertretungen anzuweisen. 30 vH des von Privatuniversitätsvertretungen, an denen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, eingezahlten Betrages ist den Privatuniversitätsvertretungen, an denen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Privatuniversitätsvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, eingerichtet ist, einen Grundbetrag gemäß Absatz 6, erhalten.
(6)Absatz 6Hochschulvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 Abs. 2 eingerichtet ist, erhalten mit einer Studierendenanzahl vonHochschulvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, eingerichtet ist, erhalten mit einer Studierendenanzahl von
bis zu 500 einen Grundbetrag in der Höhe von 8 000 Euro,
bis zu 1 000 einen Grundbetrag in der Höhe von 12 000 Euro,
bis zu 2 000 einen Grundbetrag in der Höhe von 24 000 Euro und
über 2 000 einen Grundbetrag in der Höhe von 28 000 Euro.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 40 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 40, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft haben den Jahresvoranschlag sowie jede Änderung mit einfacher Mehrheit zu beschließen und der Kontrollkommission in elektronischer Form bis spätestens 30. Juni jeden Jahres und jede Änderung binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung zuzustellen.“
28.Novellierungsanordnung 28, Im Einleitungsteil des § 40 Abs. 3 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Jahresabschluss ist ein Budget-Ist-Vergleich“ durch die Wortfolge „Jahresabschluss sind ein Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich“ ersetzt.Im Einleitungsteil des Paragraph 40, Absatz 3, wird im zweiten Satz die Wortfolge „Jahresabschluss ist ein Budget-Ist-Vergleich“ durch die Wortfolge „Jahresabschluss sind ein Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, § 40 Abs. 3 Z 2 lautet:Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
Die Anzahl der im Wirtschaftsjahr abgeschlossenen und geänderten Dienstverträge. Die Einhaltung der einschlägigen Gesetze und Verordnungen (insbesondere der Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung (HS-DVV), BGBl. II Nr. 356/2016, in der jeweils geltenden Fassung) ist bei Abschluss oder Änderung von Dienstverträgen von der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer zu prüfen und das Ergebnis im Prüfungsbericht darzustellen.“Die Anzahl der im Wirtschaftsjahr abgeschlossenen und geänderten Dienstverträge. Die Einhaltung der einschlägigen Gesetze und Verordnungen (insbesondere der Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung (HS-DVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2016,, in der jeweils geltenden Fassung) ist bei Abschluss oder Änderung von Dienstverträgen von der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer zu prüfen und das Ergebnis im Prüfungsbericht darzustellen.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 40 Abs. 3 Z 3 wird das Wort „beschlossenen“ durch die Wortfolge „tatsächlich ausbezahlten“ ersetzt.In Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer 3, wird das Wort „beschlossenen“ durch die Wortfolge „tatsächlich ausbezahlten“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 40 Abs. 5 wird das Wort „Budget-Ist-Vergleiches“ durch das Wort „Jahresvoranschlag-Ist-Vergleiches“ ersetzt.In Paragraph 40, Absatz 5, wird das Wort „Budget-Ist-Vergleiches“ durch das Wort „Jahresvoranschlag-Ist-Vergleiches“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, § 41 Abs. 4 lautet:Paragraph 41, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Über die Gebarung sind Bücher und Aufzeichnungen nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung im Sinne der unternehmensrechtlichen Bestimmungen zu führen. Jede Studierendenvertreterin und jeder Studierendenvertreter, die oder der Bareinnahmen aufbringt oder Barausgaben bestreitet, hat darüber ein Kassabuch zu führen. Bei Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften hat die Buchführung auch eine Vermögensrechnung zu enthalten.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 43 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 43, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist die Wahltage, die sich daraus ergebenden Fristen sowie die Frist zur Ablehnung der Wahl durch die gewählte Mandatarin oder den gewählten Mandatar und die Fristen für Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung und gegen die Wahlen der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen durch Verordnung festzulegen.“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 43 Abs. 4 wird die Wort- und Zahlenfolge „der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO)“ durch das Wort „DSGVO“ ersetzt.In Paragraph 43, Absatz 4, wird die Wort- und Zahlenfolge „der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO)“ durch das Wort „DSGVO“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 43 Abs. 5 entfällt die Z 6; die Z 7 bis 11 erhalten die Ziffernbezeichnungen „6.“ bis „10.“.In Paragraph 43, Absatz 5, entfällt die Ziffer 6 ;, die Ziffer 7 bis 11 erhalten die Ziffernbezeichnungen „6.“ bis „10.“.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 44 Abs. 4 wird der Klammerausdruck „Handy-Signatur“ durch den Klammerausdruck „ID-Austria“ ersetzt.In Paragraph 44, Absatz 4, wird der Klammerausdruck „Handy-Signatur“ durch den Klammerausdruck „ID-Austria“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 44 Abs. 6 wird nach der Z 2 folgende Z 3 angefügt:In Paragraph 44, Absatz 6, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 3, angefügt:
„3.Ziffer 3 Das Beiblatt mit der eidesstattlichen Erklärung.“
38.Novellierungsanordnung 38, In § 44 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „Die Ausstellung der Wahlkarte ist im“ das Wort „elektronischen“ eingefügt. Zudem entfällt die Wortfolge „mit dem Wort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise“.In Paragraph 44, Absatz 7, wird nach der Wortfolge „Die Ausstellung der Wahlkarte ist im“ das Wort „elektronischen“ eingefügt. Zudem entfällt die Wortfolge „mit dem Wort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise“.
39.Novellierungsanordnung 39, In § 45 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Unterwahlkommission oder Unterkommission nur unter Abgabe dieser Wahlkarte samt allen Unterlagen“ die Wortfolge „,ausgenommen das personalisierte Begleitschreiben,“ eingefügt.In Paragraph 45, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Unterwahlkommission oder Unterkommission nur unter Abgabe dieser Wahlkarte samt allen Unterlagen“ die Wortfolge „,ausgenommen das personalisierte Begleitschreiben,“ eingefügt.
40.Novellierungsanordnung 40, In § 45 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Diese Wahlkuverts sind zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen, sodann ist auf der Wahlkarte“ die Wortfolge „oder dem Beiblatt“ eingefügt.In Paragraph 45, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Diese Wahlkuverts sind zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen, sodann ist auf der Wahlkarte“ die Wortfolge „oder dem Beiblatt“ eingefügt.
41.Novellierungsanordnung 41, In § 45 Abs. 3 Z 7 wird die Wortfolge „zuständige Wahlkommission“ durch die Wortfolge „Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft“ ersetzt.In Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer 7, wird die Wortfolge „zuständige Wahlkommission“ durch die Wortfolge „Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, In § 49 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Hat eine wahlwerbende Gruppe ein Mandat erlangt, endet die Rechtsstellung als wahlwerbende Gruppe mit Ablauf der Funktionsperiode des Organs“ die Wortfolge „, sofern sie zur unmittelbar darauffolgenden Wahl für dasselbe Organ nicht erneut antritt“ eingefügt.In Paragraph 49, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Hat eine wahlwerbende Gruppe ein Mandat erlangt, endet die Rechtsstellung als wahlwerbende Gruppe mit Ablauf der Funktionsperiode des Organs“ die Wortfolge „, sofern sie zur unmittelbar darauffolgenden Wahl für dasselbe Organ nicht erneut antritt“ eingefügt.
43.Novellierungsanordnung 43, Nach § 49 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a angefügt:Nach Paragraph 49, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, angefügt:
„(3a)Absatz 3 aEine wahlwerbende Gruppe tritt erneut an, wenn der Wahlvorschlag für die folgende Wahl dieselbe Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe beinhaltet und die Erfordernisse der Unterstützungserklärungen gemäß § 27 Abs. 8 HSWO 2014 erfüllt. Die Einreichung unter einer anderen Bezeichnung ist nur mit den Unterschriften von mehr als der Hälfte der Mandatarinnen oder Mandatare und der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder des zustellungsbevollmächtigten Vertreters des betreffenden Wahlvorschlages möglich.“Eine wahlwerbende Gruppe tritt erneut an, wenn der Wahlvorschlag für die folgende Wahl dieselbe Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe beinhaltet und die Erfordernisse der Unterstützungserklärungen gemäß Paragraph 27, Absatz 8, HSWO 2014 erfüllt. Die Einreichung unter einer anderen Bezeichnung ist nur mit den Unterschriften von mehr als der Hälfte der Mandatarinnen oder Mandatare und der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder des zustellungsbevollmächtigten Vertreters des betreffenden Wahlvorschlages möglich.“
44.Novellierungsanordnung 44, § 50 Abs. 5 lautet:Paragraph 50, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges hat für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden eine rechtskundige Bedienstete oder einen rechtskundigen Bediensteten als Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestimmen, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu bestellen ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eine rechtskundige Bedienstete oder einen rechtskundigen Bediensteten als Stellvertreterin oder Stellvertreter bestimmen.“
45.Novellierungsanordnung 45, In § 50 Abs. 7 zweiter Satz wird nach dem Wort „Unterwahlkommissionen“ der Klammerausdruck „(deren Stellvertreterin oder Stellvertreter)“ eingefügt.In Paragraph 50, Absatz 7, zweiter Satz wird nach dem Wort „Unterwahlkommissionen“ der Klammerausdruck „(deren Stellvertreterin oder Stellvertreter)“ eingefügt.
46.Novellierungsanordnung 46, In § 50 Abs. 8 wird nach der Wort- und Zahlenfolge „Bei den erstmaligen Wahlen an neu eingerichteten Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1“ die Wort- und Zahlenfolge „und an Bildungseinrichtungen, an welchen die Hochschulvertretung gemäß § 52 Abs. 3 von der Bundesvertretung mitverwaltet wird,“ eingefügt.In Paragraph 50, Absatz 8, wird nach der Wort- und Zahlenfolge „Bei den erstmaligen Wahlen an neu eingerichteten Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins “, die Wort- und Zahlenfolge „und an Bildungseinrichtungen, an welchen die Hochschulvertretung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, von der Bundesvertretung mitverwaltet wird,“ eingefügt.
47.Novellierungsanordnung 47, In § 51 Abs. 1 Z 11 wird das Wort „Hochschülerschaftswahlen“ durch die Wortfolge „Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen“ ersetzt.In Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 11, wird das Wort „Hochschülerschaftswahlen“ durch die Wortfolge „Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen“ ersetzt.
48.Novellierungsanordnung 48, In § 58 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Lehrveranstaltungsfreie Zeiten und“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Die Monate Februar, Juli, August und September sowie“ ersetzt.In Paragraph 58, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „Lehrveranstaltungsfreie Zeiten und“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Die Monate Februar, Juli, August und September sowie“ ersetzt.
49.Novellierungsanordnung 49, § 59 Abs. 2 lautet:Paragraph 59, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Mandatarinnen und Mandatare mit Ausnahme jener der Studienvertretungen können sich bei Sitzungen nur durch Ersatzpersonen (§ 53 Abs. 1) vertreten lassen. Die Mandatarinnen und Mandatare können ihre ständigen Ersatzpersonen in der konstituierenden Sitzung oder in einer weiteren Sitzung bekanntgeben oder ändern.“Die Mandatarinnen und Mandatare mit Ausnahme jener der Studienvertretungen können sich bei Sitzungen nur durch Ersatzpersonen (Paragraph 53, Absatz eins,) vertreten lassen. Die Mandatarinnen und Mandatare können ihre ständigen Ersatzpersonen in der konstituierenden Sitzung oder in einer weiteren Sitzung bekanntgeben oder ändern.“
50.Novellierungsanordnung 50, § 63 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 63, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen haben die Protokolle über die von ihnen gefassten Beschlüsse binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der Bundesministerin oder dem Bundesminister, alle anderen Organe der oder dem Vorsitzenden der Hochschulvertretung unaufgefordert vorzulegen.“
51.Novellierungsanordnung 51, § 63 Abs. 2 lautet:Paragraph 63, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse sind allenfalls notwendige Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle zuzulassen. Stellt die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung dabei die Rechtswidrigkeit von Beschlüssen im Sinne des Abs. 3 fest, hat sie oder er die Bundesministerin oder den Bundesminister zu informieren.“Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse sind allenfalls notwendige Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle zuzulassen. Stellt die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung dabei die Rechtswidrigkeit von Beschlüssen im Sinne des Absatz 3, fest, hat sie oder er die Bundesministerin oder den Bundesminister zu informieren.“
52.Novellierungsanordnung 52, In § 63 Abs. 9 wird die Wortfolge „jeweils ein Monat“ durch die Wortfolge „bis zu drei Monate“ ersetzt.In Paragraph 63, Absatz 9, wird die Wortfolge „jeweils ein Monat“ durch die Wortfolge „bis zu drei Monate“ ersetzt.
53.Novellierungsanordnung 53, § 64 Abs. 4 lautet:Paragraph 64, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die oder der amtierende Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und deren oder dessen amtierende Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die amtierenden Vorsitzenden der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen und deren amtierende Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die amtierenden Referentinnen und Referenten sowie die amtierenden Mitglieder von Wirtschaftsausschüssen dürfen der Kontrollkommission nicht angehören. Dies gilt auch, mit Ausnahme der Mitglieder von Wirtschaftsausschüssen, wenn sie eine dieser Funktionen in den zwei dem Beginn der jeweiligen Funktionsperiode der Kontrollkommission unmittelbar vorangehenden Jahren ausgeübt haben.“
54.Novellierungsanordnung 54, § 67 Abs. 1 letzter Satz entfällt.Paragraph 67, Absatz eins, letzter Satz entfällt.
55.Novellierungsanordnung 55, Dem § 70 werden folgende Abs. 18 und 19 angefügt:Dem Paragraph 70, werden folgende Absatz 18 und 19 angefügt:
„(18)Absatz 18Die Rechtsstellung als Körperschaft öffentlichen Rechts von Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen gemäß Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Einrichtung von Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts (HS-KöRV), BGBl. II Nr. 401/2022, an denen im Durchschnitt der letzten drei Studienjahre weniger als 3.000 Studierende zugelassen waren, erlischt mit Ablauf des 30. Juni 2025, sofern nicht bis zum Ablauf des 31. Jänner 2025 von der Hochschulvertretung, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mandatarinnen und Mandatare mit Zweidrittelmehrheit, ein Beschluss auf Fortbestehen der Körperschaft öffentlichen Rechts gefasst wird. Dies ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers kundzumachen.Die Rechtsstellung als Körperschaft öffentlichen Rechts von Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen gemäß Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Einrichtung von Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts (HS-KöRV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2022,, an denen im Durchschnitt der letzten drei Studienjahre weniger als 3.000 Studierende zugelassen waren, erlischt mit Ablauf des 30. Juni 2025, sofern nicht bis zum Ablauf des 31. Jänner 2025 von der Hochschulvertretung, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mandatarinnen und Mandatare mit Zweidrittelmehrheit, ein Beschluss auf Fortbestehen der Körperschaft öffentlichen Rechts gefasst wird. Dies ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers kundzumachen.
(19)Absatz 19§ 39 Abs. 2 bis 6, § 40 Abs. 3 Z 2 und § 41 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx sind ab dem Wirtschaftsjahr 2024/25 mit 1. Juli 2024 anzuwenden.“Paragraph 39, Absatz 2 bis 6, Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 41, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. xx/xxxx sind ab dem Wirtschaftsjahr 2024/25 mit 1. Juli 2024 anzuwenden.“