Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 222 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Artikel 20, Absatz 3 bis 5 entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Artikel 22, wird folgender Artikel 22 a, eingefügt:

Artikel 22a.

  1. Absatz einsDer Nationalrat und der Bundesrat, die Organe der Verwaltung samt den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung betrauten Organen, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Rechnungshof, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof, der Verfassungsgerichtshof und die Volksanwaltschaft haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Absatz 2, geheim zu halten sind. Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.
  2. Absatz 2Jedermann hat gegenüber den Organen der Verwaltung samt den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.
  3. Absatz 3Jedermann hat das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe mit einem solchen Beteiligungsverhältnis handelt. Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.
  4. Absatz 4Die näheren Regelungen sind
    1. Ziffer eins
      auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz zu treffen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird. Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung solcher Gesetzesvorhaben mitzuwirken. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.
    2. Ziffer 2
      in Vollziehung Bundes- oder Landessache, je nachdem, ob die den Gegenstand der Information betreffende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.“

Novellierungsanordnung 3, In Artikel 52, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aAuskünfte über Informationen, deren Geheimhaltung aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, genannten Gründen erforderlich ist, sind nicht zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 4, Artikel 67 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3In den Angelegenheiten gemäß Artikel 22 a, Absatz eins und 2 betreffend Informationen aus dem Wirkungsbereich des Bundespräsidenten ist die Präsidentschaftskanzlei zuständig.“

Novellierungsanordnung 5, In Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera c, wird der Ausdruck „14a Absatz 3 “, durch den Ausdruck „14a Absatz 3 und 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, wird der Punkt am Ende der Litera c, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Litera d, wird angefügt:

  1. Litera d
    in Rechtssachen betreffend Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt “,

Novellierungsanordnung 7, Im Schlussteil des Artikel 131, Absatz 4, wird der Ausdruck „Z 2 Litera c, “, durch den Ausdruck „Z 2 Litera c und d“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Artikel 148 b, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Gegenüber der Volksanwaltschaft besteht keine Verpflichtung zur Geheimhaltung.“

Novellierungsanordnung 9, Artikel 148 b, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Volksanwaltschaft unterliegt der Verpflichtung zur Geheimhaltung im gleichen Umfang wie das Organ, an das die Volksanwaltschaft in Erfüllung ihrer Aufgaben herangetreten ist. Bei der Erstattung der Berichte an den Nationalrat und an den Bundesrat ist die Volksanwaltschaft zur Geheimhaltung nur insoweit verpflichtet, als dies im Interesse der nationalen Sicherheit oder der umfassenden Landesverteidigung oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 10, Artikel 151, wird folgender Absatz 68, angefügt:

  1. Absatz 68Artikel 131, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Artikel 22 a,, Artikel 52, Absatz 3 a,, Artikel 67 a, Absatz 3,, Artikel 148 b, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, treten achtzehn Monate nach Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes in Kraft; gleichzeitig treten Artikel 20, Absatz 3 bis 5, das Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1987,, das Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, und die die Angelegenheiten der Auskunftspflicht gemäß Artikel 20, Absatz 4, regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen außer Kraft. Artikel 22 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, ist nur auf Informationen von allgemeinem Interesse anzuwenden, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung entstehen; früher entstandene Informationen von allgemeinem Interesse können nach Maßgabe der genannten Bestimmung veröffentlicht werden. Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikel 22 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, anhängigen Verfahren gemäß den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder sind Artikel 20, Absatz 3 und 4 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, geltenden Fassung, die auf Grund des Artikel 20, Absatz 4, erlassenen Gesetze und die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen weiter anzuwenden.“

Artikel 2
Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Zuständigkeit

2. Abschnitt
Informationspflicht

§ 4.

Proaktive Informationspflicht

§ 5.

Informationsregister

§ 6.

Geheimhaltung

3. Abschnitt
Verfahren

§ 7.

Informationsbegehren; anzuwendendes Recht

§ 8.

Frist

§ 9.

Information

§ 10.

Betroffene Personen

§ 11.

Rechtsschutz

§ 12.

Gebühren

4. Abschnitt
Private Informationspflichtige

§ 13.

Nicht hoheitlich tätige Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen

§ 14.

Rechtsschutz

5. Abschnitt
Beratung und Unterstützung

§ 15.

Datenschutzbehörde

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 16.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 17.

Verweisungen

§ 18.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 19.

Vollziehung

§ 20.

In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich

  1. Ziffer eins
    der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
  2. Ziffer 2
    der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper,
  3. Ziffer 3
    der Organe sonstiger juristischer Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind,
  4. Ziffer 4
    der Organe der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie
  5. Ziffer 5
    der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen, sofern im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe mit einem solchen Beteiligungsverhältnis handelt.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz einsInformation im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
  2. Absatz 2Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (Paragraphen 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.

Zuständigkeit

Paragraph 3,

  1. Absatz einsZuständig zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse ist jenes Organ, das die Information erstellt oder in Auftrag gegeben hat. Sind von einer Information identische Kopien vorhanden, so ist nur die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind, zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.
  3. Absatz 3Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.

2. Abschnitt
Informationspflicht

Proaktive Informationspflicht

Paragraph 4,

  1. Absatz einsInformationen von allgemeinem Interesse sind vom Nationalrat und vom Bundesrat, von den Organen der Verwaltung samt den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung betrauten Organen, von den Organen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, vom Rechnungshof, von den Verwaltungsgerichten, vom Verwaltungsgerichtshof, vom Verfassungsgerichtshof und von der Volksanwaltschaft ehestmöglich in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen und bereit zu halten, soweit und solange sie nicht der Geheimhaltung (Paragraph 6,) unterliegen und solange ein allgemeines Interesse daran angenommen werden kann. Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Der Zugang zu Informationen von allgemeinem Interesse ist durch die Organe der Verwaltung samt den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung betrauten Organen im Wege eines zentralen elektronischen Registers (Informationsregister) zu ermöglichen. Die näheren Bestimmungen über das Informationsregister werden durch Bundesgesetz getroffen.

Informationsregister

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Informationen von allgemeinem Interesse sind von den Organen der Verwaltung samt den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung betrauten Organen über das Informationsregister als Metadatenregister unter der Adresse www.data.gv.at zugänglich zu machen. Die Informationen sind vom Informationsregister gebührenfrei und grundsätzlich jederzeit abrufbar zur Verfügung zu stellen. Das Informationsregister ist regelmäßig zu aktualisieren; der Zeitpunkt der letzten Aktualisierung ist im Internet auf der Seite des Informationsregisters anzugeben.
  2. Absatz 2Die Informationen sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und Zweckmäßigkeit in für die weitere Verwendung geeigneten Formaten und Sprachen, soweit damit für die informationspflichtige Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, und nach Maßgabe der Paragraphen 2 und 3 des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes – WZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2019,, barrierefrei zu veröffentlichen. Eine Suche ist, jedenfalls nach einzelnen oder kombinierten Metadatenfeldern, zu ermöglichen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen hat ein Formular mit den erforderlichen und optionalen Metadaten im Internet unter der Adresse www.data.gv.at zum Zweck der Verwendung durch die informationspflichtigen Stellen zu veröffentlichen. Für jede Information sind folgende Metadaten im Formular anzugeben: Identifikator, Erstellungsdatum, Titel, Beschreibung, Kategorie, Schlagworte, Link, datenverantwortliche und veröffentlichende Stelle, Lizenz und Sprache. Folgende Metadaten können angegeben werden: weiterführende Links, Titel und Beschreibung in englischer Sprache oder in der Sprache einer Volksgruppe, Kontakt der datenverantwortlichen Stelle, Veröffentlichungszeitpunkt, Gültigkeitsende und Nutzungsbedingungen. Weitere optional anzugebende Metadaten können im Formular vorgesehen werden.
  4. Absatz 4Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) ist für das Informationsregister gesetzlicher Auftragsverarbeiter, wobei sie sich weiterer Auftragsverarbeiter bedienen kann.
  5. Absatz 5Die Verfügbarkeit des Informationsregisters ist vom Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt römisch eins kundzumachen.

Geheimhaltung

Paragraph 6,

  1. Absatz einsNicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies
    1. Ziffer eins
      aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen,
    2. Ziffer 2
      im Interesse der nationalen Sicherheit,
    3. Ziffer 3
      im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
    4. Ziffer 4
      im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
    5. Ziffer 5
      im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere
      1. Litera a
        von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,
      2. Litera b
        im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,
      3. Litera c
        im Interesse der Gesetzgebung, der im Bereich der Organe der Gesetzgebung offensichtlich im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats von Abgeordneten stehenden Verwaltungsangelegenheiten sowie der Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung,
    6. Ziffer 6
      zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder
    7. Ziffer 7
      im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
      1. Litera a
        zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
      2. Litera b
        zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
      3. Litera c
        zur Wahrung des Bankgeheimnisses (Paragraph 38, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,),
      4. Litera d
        zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (Paragraph 31, des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,) oder
      5. Litera e
        zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,
    erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
  2. Absatz 2Treffen die Voraussetzungen des Absatz eins, nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.

3. Abschnitt
Verfahren

Informationsbegehren; anzuwendendes Recht

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDer Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.
  2. Absatz 2Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.
  3. Absatz 3Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.
  4. Absatz 4Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel römisch eins Absatz 2, Ziffer eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,.

Frist

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDer Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (Paragraph 6,), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.
  2. Absatz 2Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des Paragraph 10, nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz eins, gewährt werden, so kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist gemäß Absatz eins, mitzuteilen.

Information

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Information ist in beantragter oder ansonsten tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; im Übrigen ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.
  2. Absatz 2Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (Paragraph 6, Absatz 2,), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
  3. Absatz 3Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.

Betroffene Personen

Paragraph 10,

Greift die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7,) ein, hat das zuständige Organ diesen davor nach Möglichkeit zu verständigen und zu hören. Hat sich die betroffene Person gegen die Erteilung der Information ausgesprochen und wird diese Information dennoch erteilt, ist sie davon schriftlich zu verständigen.

Rechtsschutz

Paragraph 11,

  1. Absatz einsWird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
  2. Absatz 2Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) beträgt drei Wochen. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
  3. Absatz 3Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.

Gebühren

Paragraph 12,

  1. Absatz einsAnbringen (Informationsbegehren), Anträge auf Informationserteilung und sonstige Anträge im Verfahren zur Informationserteilung, Informationen und Bescheide nach diesem Bundesgesetz sind von den Bundesverwaltungsabgaben und den Gebühren gemäß dem Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, befreit.
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Die Befreiung gemäß Absatz eins, gilt auch in Bezug auf die Verwaltungsabgaben der Länder und Gemeinden.

4. Abschnitt
Private Informationspflichtige

Nicht hoheitlich tätige Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen

Paragraph 13,

  1. Absatz einsFür die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen (Paragraph eins, Ziffer 5,) und den Rechtsschutz gegen deren Entscheidungen gelten, soweit sie nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, die Bestimmungen des 3. Abschnitts dieses Bundesgesetzes sinngemäß und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
  2. Absatz 2Nicht zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung von deren Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist.
  3. Absatz 3Ausgenommen von der Informationspflicht nach diesem Bundesgesetz sind börsennotierte Gesellschaften sowie rechtlich selbständige Unternehmungen, die auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer börsennotierten Gesellschaft stehen (abhängige Unternehmungen).
  4. Absatz 4Der Antrag auf Information ist schriftlich einzubringen und als Antrag gemäß diesem Bundesgesetz zu bezeichnen. Im Antrag ist die begehrte Information zu bezeichnen. Die Identität des Antragstellers ist in geeigneter Form glaubhaft zu machen.

Rechtsschutz

Paragraph 14,

  1. Absatz einsÜber die Nichterteilung der Information durch Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, entscheidet
    1. Ziffer eins
      das Bundesverwaltungsgericht, wenn Stiftungen, Fonds oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, oder Unternehmungen, an denen der Bund alleine oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern zu mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, die Information nicht erteilen;
    2. Ziffer 2
      im Übrigen das Verwaltungsgericht im Land.
    Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gehört, ist jenes Verwaltungsgericht im Land örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung ihren oder seinen Sitz hat. Lässt sich die Zuständigkeit danach nicht bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien örtlich zuständig.
  2. Absatz 2Wurde die begehrte Information nicht erteilt, kann der Informationswerber binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen. Gegen die Versäumung dieser Frist ist auf Antrag des Informationswerbers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Paragraph 71, Absatz 2 bis 7 und Paragraph 72, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Auf das Verfahren nach dieser Bestimmung sind die Paragraphen 2,, 4 bis 6, 8a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Absatz eins,, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des VwGVG sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Der Antrag (Absatz 2,) hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      das Informationsbegehren und Ausführungen dazu, inwieweit diesem nicht entsprochen wurde,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung,
    3. Ziffer 3
      die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Nichterteilung der Information stützt, und
    4. Ziffer 4
      die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Frist zur Informationserteilung abgelaufen und der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.
  5. Absatz 5Ein solcher Antrag und Äußerungen im Verfahren sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  6. Absatz 6Das Verwaltungsgericht hat der Stiftung, dem Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung den Antrag mitzuteilen und es dieser – wenn es nicht gleichzeitig eine mündliche Verhandlung anberaumt – freizustellen, eine Äußerung zu erstatten.
  7. Absatz 7Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung, von der bzw. von dem die Information begehrt wird.
  8. Absatz 8Über den Antrag hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten nach seinem Einlangen zu entscheiden. Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist. Die Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen sind verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

5. Abschnitt
Beratung und Unterstützung

Datenschutzbehörde

Paragraph 15,

  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzbehörde berät und unterstützt die informationspflichtigen Organe bzw. Einrichtungen durch die Bereitstellung von Leitfäden und Angebote zur Fortbildung in datenschutzrechtlichen Belangen der Vollziehung der Informationsfreiheit.
  2. Absatz 2Die Datenschutzbehörde hat die Anwendung dieses Gesetzes begleitend zu evaluieren. Sie informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit nach diesem Gesetz.

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Paragraph 16,

Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.

Verweisungen

Paragraph 17,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 18,

Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form unabhängig vom Geschlecht. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Vollziehung

Paragraph 19,

  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      die Bundesregierung bzw. in Angelegenheiten, in denen zu informieren ist und die in Vollziehung Landessache sind, die Landesregierung,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich des Paragraph 5, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich des Paragraph 12, der Bundesminister für Finanzen und
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich des Paragraph 15, der Bundesminister für Justiz
    betraut.
  2. Absatz 2Die Erlassung von Durchführungsverordnungen obliegt hinsichtlich des Paragraph 5, dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 12, dem Bundesminister für Finanzen und im Übrigen dem Bundeskanzler.

In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Paragraph 12, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, treten achtzehn Monate nach Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes in Kraft. Paragraph 4, Absatz 2, tritt mit Ablauf des dritten Monats nach dem Zeitpunkt der Kundmachung der Verfügbarkeit des Informationsregisters gemäß Paragraph 5, Absatz 5, in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 5, Absatz eins bis 4 tritt mit Ablauf des dritten Monats nach dem Zeitpunkt der Kundmachung der Verfügbarkeit des Informationsregisters gemäß Paragraph 5, Absatz 5, in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, treten achtzehn Monate nach Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes in Kraft. Die Datenschutzbehörde hat spätestens drei Jahre nach diesem Zeitpunkt einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung zu erstellen und dem Bundesminister für Justiz vorzulegen. Dieser Bericht ist von diesem der Bundesregierung und in der Folge dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen und von der Datenschutzbehörde öffentlich zugänglich zu machen.
  3. Absatz 3Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x, ist nur auf Informationen von allgemeinem Interesse anzuwenden, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung entstehen; früher entstandene Informationen von allgemeinem Interesse können nach Maßgabe der genannten Bestimmung veröffentlicht werden.