Bundesgesetz, mit dem die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, das Unterbringungsgesetz, das Heimaufenthaltsgesetz, die Insolvenzordnung, die Exekutionsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz und das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2023 – ZVN 2023)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2022, wird wie folgt geändert:Die Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 132 wird folgender § 132a eingefügt:Nach Paragraph 132, wird folgender Paragraph 132 a, eingefügt:
„§ 132a.Paragraph 132 a,
(1)Absatz einsDas Gericht kann eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung ohne persönliche Anwesenheit von Parteien, ihren Vertretern und sonst der Verhandlung beizuziehenden Personen unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen sowie auf diese Weise auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 277 Gutachten von gerichtlich bestellten Sachverständigen mündlich erstatten lassen oder erörtern und die Parteien und informierte Personen (§ 258 Abs. 2) in der vorbereitenden Tagsatzung vernehmen. Voraussetzung ist, dass diese Vorgangsweise unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie tunlich ist, die technischen Voraussetzungen vorhanden sind, um die Tagsatzung verfahrenskonform abzuhalten, und nicht eine Partei innerhalb einer vom Gericht festgesetzten angemessenen Frist dem angekündigten Vorgehen widerspricht oder die ausdrückliche Zustimmung der Parteien dazu vorliegt. Die Parteien können eine solche Vorgangsweise bei Gericht lediglich anregen.Das Gericht kann eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung ohne persönliche Anwesenheit von Parteien, ihren Vertretern und sonst der Verhandlung beizuziehenden Personen unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen sowie auf diese Weise auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 277, Gutachten von gerichtlich bestellten Sachverständigen mündlich erstatten lassen oder erörtern und die Parteien und informierte Personen (Paragraph 258, Absatz 2,) in der vorbereitenden Tagsatzung vernehmen. Voraussetzung ist, dass diese Vorgangsweise unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie tunlich ist, die technischen Voraussetzungen vorhanden sind, um die Tagsatzung verfahrenskonform abzuhalten, und nicht eine Partei innerhalb einer vom Gericht festgesetzten angemessenen Frist dem angekündigten Vorgehen widerspricht oder die ausdrückliche Zustimmung der Parteien dazu vorliegt. Die Parteien können eine solche Vorgangsweise bei Gericht lediglich anregen.
(2)Absatz 2Wird eine Tagsatzung nach Abs. 1 durchgeführt und die mündliche Verhandlung in dieser geschlossen, so gilt das bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorzulegende Kostenverzeichnis als rechtzeitig vorgelegt, wenn es spätestens bis zum Ablauf des auf die mündliche Verhandlung folgenden Tages dem Gericht übermittelt wird; eine unvertretene Partei kann es überdies in der Tagsatzung mündlich zu Protokoll anbringen. Die Frist des § 54 Abs. 1a beginnt diesfalls mit der Zustellung des Kostenverzeichnisses durch das Gericht an den Gegner.Wird eine Tagsatzung nach Absatz eins, durchgeführt und die mündliche Verhandlung in dieser geschlossen, so gilt das bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorzulegende Kostenverzeichnis als rechtzeitig vorgelegt, wenn es spätestens bis zum Ablauf des auf die mündliche Verhandlung folgenden Tages dem Gericht übermittelt wird; eine unvertretene Partei kann es überdies in der Tagsatzung mündlich zu Protokoll anbringen. Die Frist des Paragraph 54, Absatz eins a, beginnt diesfalls mit der Zustellung des Kostenverzeichnisses durch das Gericht an den Gegner.
(3)Absatz 3Wollen die Parteien in einer Tagsatzung, die nach Abs. 1 durchgeführt wird, einen Vergleich schließen, so hat das Gericht entweder den Text des Vergleichs den Parteien auf dem Bildschirm sichtbar zu machen oder den Vergleichstext deutlich vorzulesen beziehungsweise den auf einem Tonträger aufgenommenen Vergleichstext für alle deutlich hörbar abzuspielen. Der Wille der nicht persönlich anwesenden Parteien, diesen gerichtlichen Vergleich abzuschließen, muss unter Bedachtnahme auf die technischen Gegebenheiten klar und deutlich zum Ausdruck kommen; § 209 Abs. 3 zweiter und dritter Satz ist nicht anzuwenden. Gleiches gilt für den Abschluss eines prätorischen Vergleichs.“Wollen die Parteien in einer Tagsatzung, die nach Absatz eins, durchgeführt wird, einen Vergleich schließen, so hat das Gericht entweder den Text des Vergleichs den Parteien auf dem Bildschirm sichtbar zu machen oder den Vergleichstext deutlich vorzulesen beziehungsweise den auf einem Tonträger aufgenommenen Vergleichstext für alle deutlich hörbar abzuspielen. Der Wille der nicht persönlich anwesenden Parteien, diesen gerichtlichen Vergleich abzuschließen, muss unter Bedachtnahme auf die technischen Gegebenheiten klar und deutlich zum Ausdruck kommen; Paragraph 209, Absatz 3, zweiter und dritter Satz ist nicht anzuwenden. Gleiches gilt für den Abschluss eines prätorischen Vergleichs.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 134 Z 1 wird nach dem Wort „Schaden“ die Wortfolge „oder, für den Fall einer technischen Störung der Wort- und Bildübertragung bei einer nach § 132a anberaumten Tagsatzung, prozessualen Nachteil“ eingefügt.In Paragraph 134, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Schaden“ die Wortfolge „oder, für den Fall einer technischen Störung der Wort- und Bildübertragung bei einer nach Paragraph 132 a, anberaumten Tagsatzung, prozessualen Nachteil“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 460 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:Nach Paragraph 460, Ziffer eins, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:
Parteien dürfen nur dann unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung an einer nach § 132a anberaumten Tagsatzung teilnehmen, wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten sind.“Parteien dürfen nur dann unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung an einer nach Paragraph 132 a, anberaumten Tagsatzung teilnehmen, wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten sind.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 619 wird folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 619, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 132a, § 134 Z 1 und § 460 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit 14. Juli 2023 in Kraft.“Paragraph 132 a,, Paragraph 134, Ziffer eins und Paragraph 460, Ziffer eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, treten mit 14. Juli 2023 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Außerstreitgesetzes
Das Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2022, wird wie folgt geändert:Das Außerstreitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 18 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:In Paragraph 18, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:
„(2)Absatz 2Das Gericht kann eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung ohne persönliche Anwesenheit von Parteien, ihren Vertretern und sonst der Verhandlung beizuziehenden Personen unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen. Voraussetzung ist, dass diese Vorgangsweise unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie tunlich ist, die technischen Voraussetzungen vorhanden sind, um die Tagsatzung verfahrenskonform abzuhalten, und nicht eine Partei innerhalb einer vom Gericht festgesetzten angemessenen Frist dem angekündigten Vorgehen widerspricht oder die ausdrückliche Zustimmung der Parteien dazu vorliegt. Die Parteien können eine solche Vorgangsweise bei Gericht lediglich anregen.
(3)Absatz 3In Verfahren in Ehe- und Kindschaftsangelegenheiten sowie in Verlassenschaftsverfahren können Parteien nur dann unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung an einer nach Abs. 2 anberaumten Tagsatzung teilnehmen, wenn sie, unbeschadet des § 6 Abs. 3, durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten sind.“In Verfahren in Ehe- und Kindschaftsangelegenheiten sowie in Verlassenschaftsverfahren können Parteien nur dann unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung an einer nach Absatz 2, anberaumten Tagsatzung teilnehmen, wenn sie, unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 3,, durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 30 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 30, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„§ 132a Abs. 3 ZPO gilt sinngemäß.“„§ 132a Absatz 3, ZPO gilt sinngemäß.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 31 wird folgender Abs. 6 angefügt:In Paragraph 31, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Das Gericht kann bei einer nach § 18 Abs. 2 anberaumten Tagsatzung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 277 ZPO Gutachten von gerichtlich bestellten Sachverständigen mündlich erstatten lassen oder erörtern und in der ersten Tagsatzung auch Parteien vernehmen.“Das Gericht kann bei einer nach Paragraph 18, Absatz 2, anberaumten Tagsatzung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 277, ZPO Gutachten von gerichtlich bestellten Sachverständigen mündlich erstatten lassen oder erörtern und in der ersten Tagsatzung auch Parteien vernehmen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 78 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 78, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„§ 132a Abs. 2 ZPO gilt ebenso sinngemäß.“„§ 132a Absatz 2, ZPO gilt ebenso sinngemäß.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 95 Abs. 2 wird nach dem Wort „anzuleiten“ der Halbsatz „; § 30 Abs. 2 ist anzuwenden“ eingefügt.In Paragraph 95, Absatz 2, wird nach dem Wort „anzuleiten“ der Halbsatz „; Paragraph 30, Absatz 2, ist anzuwenden“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 107 Abs. 1 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:Nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
ist § 31 Abs. 6 auf die Anhörung des Kinder- und Jugendhilfeträgers und die Erstattung und Erörterung von Berichten der Familiengerichtshilfe sinngemäß anzuwenden.“ist Paragraph 31, Absatz 6, auf die Anhörung des Kinder- und Jugendhilfeträgers und die Erstattung und Erörterung von Berichten der Familiengerichtshilfe sinngemäß anzuwenden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 118 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach Paragraph 118, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Das Gericht kann die Erstanhörung unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen und der Anhörung beizuziehende Personen teilnehmen lassen, wenn die Gesundheit einer am Verfahren beteiligten Person durch ihre persönliche Teilnahme aufgrund einer allgemein vorherrschenden Krisensituation ernstlich gefährdet wäre und die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 120a wird am Ende folgender Satz angefügt:In Paragraph 120 a, wird am Ende folgender Satz angefügt:
„§ 31 Abs. 6 ist unter der Voraussetzung anzuwenden, dass die betroffene Person die Erörterung des Gutachtens unter Verwendung technischer Kommunikationsmittel begreifen kann.“„§ 31 Absatz 6, ist unter der Voraussetzung anzuwenden, dass die betroffene Person die Erörterung des Gutachtens unter Verwendung technischer Kommunikationsmittel begreifen kann.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 121 wird folgender Abs. 6 angefügt:In Paragraph 121, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Das Gericht kann die mündliche Verhandlung unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen, auf diese Weise Beweise in der mündlichen Verhandlung oder außerhalb dieser aufnehmen und sonst der Verhandlung beizuziehende Personen teilnehmen lassen, wenn die Gesundheit einer am Verfahren beteiligten Person durch ihre persönliche Teilnahme aufgrund einer allgemein vorherrschenden Krisensituation ernstlich gefährdet wäre und die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. § 18 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.“Das Gericht kann die mündliche Verhandlung unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen, auf diese Weise Beweise in der mündlichen Verhandlung oder außerhalb dieser aufnehmen und sonst der Verhandlung beizuziehende Personen teilnehmen lassen, wenn die Gesundheit einer am Verfahren beteiligten Person durch ihre persönliche Teilnahme aufgrund einer allgemein vorherrschenden Krisensituation ernstlich gefährdet wäre und die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. Paragraph 18, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 131 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 131, Absatz 4, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Zulässigkeit der Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung ist nach § 118 Abs. 4, § 120a und § 121 Abs. 6 zu beurteilen.“„Die Zulässigkeit der Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung ist nach Paragraph 118, Absatz 4,, Paragraph 120 a und Paragraph 121, Absatz 6, zu beurteilen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 207p wird folgender § 207q samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 207 p, wird folgender Paragraph 207 q, samt Überschrift eingefügt:
„Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023„Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2023,
§ 207q.Paragraph 207 q,
§ 18 Abs. 2 und 3, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 6, § 78 Abs. 4, § 95 Abs. 2, § 107 Abs. 1 Z 2a, § 118 Abs. 4, § 120a, § 121 Abs. 6 und § 131 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit 14. Juli 2023 in Kraft.“ Paragraph 18, Absatz 2 und 3, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 6,, Paragraph 78, Absatz 4,, Paragraph 95, Absatz 2,, Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 2 a,, Paragraph 118, Absatz 4,, Paragraph 120 a,, Paragraph 121, Absatz 6 und Paragraph 131, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, treten mit 14. Juli 2023 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Unterbringungsgesetzes
Das Unterbringungsgesetz, BGBl. I Nr. 155/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2022, wird wie folgt geändert:Das Unterbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 19 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 19, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Das Gericht kann die Anhörung unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen und auf diese Weise der Anhörung beizuziehende Personen teilnehmen lassen, wenn die Gesundheit einer am Verfahren beteiligten Person durch ihre persönliche Teilnahme aufgrund einer allgemein vorherrschenden Krisensituation ernstlich gefährdet wäre und die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 25 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 25, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Das Gericht kann die mündliche Verhandlung unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen, auf diese Weise Beweise in der mündlichen Verhandlung oder außerhalb dieser aufnehmen und sonst der Verhandlung beizuziehende Personen teilnehmen lassen, wenn die Gesundheit einer am Verfahren beteiligten Person durch ihre persönliche Teilnahme aufgrund einer allgemein vorherrschenden Krisensituation ernstlich gefährdet wäre und die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. § 18 Abs. 2 AußStrG ist nicht anzuwenden.“Das Gericht kann die mündliche Verhandlung unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen, auf diese Weise Beweise in der mündlichen Verhandlung oder außerhalb dieser aufnehmen und sonst der Verhandlung beizuziehende Personen teilnehmen lassen, wenn die Gesundheit einer am Verfahren beteiligten Person durch ihre persönliche Teilnahme aufgrund einer allgemein vorherrschenden Krisensituation ernstlich gefährdet wäre und die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. Paragraph 18, Absatz 2, AußStrG ist nicht anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 29 Abs. 2 wird am Ende folgender Satz angefügt:In Paragraph 29, Absatz 2, wird am Ende folgender Satz angefügt:
„§ 25 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.“„§ 25 Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die Paragrafenüberschrift des § 31 entfällt.Die Paragrafenüberschrift des Paragraph 31, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 38 Abs. 1 wird am Ende folgender Satz angefügt:In Paragraph 38, Absatz eins, wird am Ende folgender Satz angefügt:
„§ 25 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.“„§ 25 Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 38 Abs. 3 wird der Verweis „§ 36 Abs. 2 und 3“ durch den Verweis „§ 36a“ ersetzt.In Paragraph 38, Absatz 3, wird der Verweis „§ 36 Absatz 2 und 3“ durch den Verweis „§ 36a“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 39c Abs. 3 wird der Verweis „§ 32b Abs. 1“ durch den Verweis „§ 32b Abs. 3“ ersetzt.In Paragraph 39 c, Absatz 3, wird der Verweis „§ 32b Absatz eins “, durch den Verweis „§ 32b Absatz 3 “, ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 40d lautet Abs. 3:In Paragraph 40 d, lautet Absatz 3 :,
„(3)Absatz 3Wenn der Minderjährige dies nach entsprechender Belehrung verlangt sowie auf Verlangen seines Vertreters oder des Abteilungsleiters hat das Gericht vor der Behandlung über deren Zulässigkeit zu entscheiden.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 40d ist in Abs. 4 nach dem Wort „hat“ das Wort „außerdem“ einzufügen.In Paragraph 40 d, ist in Absatz 4, nach dem Wort „hat“ das Wort „außerdem“ einzufügen.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 40f ist in Abs. 1 vor dem Wort „Informationen“ das Wort „erforderliche“ einzufügen und entfällt der letzte Satz.In Paragraph 40 f, ist in Absatz eins, vor dem Wort „Informationen“ das Wort „erforderliche“ einzufügen und entfällt der letzte Satz.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 42 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:In Paragraph 42, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6§ 19 Abs. 4, § 25 Abs. 3, § 29 Abs. 2, § 38 Abs. 1 und 3, § 39c Abs. 3, § 40d Abs. 3 und 4 und § 40f Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xx/20XX treten mit 14. Juli 2023 in Kraft und die Paragrafenüberschrift vor § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xx/20XX tritt mit 14. Juli 2023 außer Kraft.“Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz 3,, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 38, Absatz eins und 3, Paragraph 39 c, Absatz 3,, Paragraph 40 d, Absatz 3 und 4 und Paragraph 40 f, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. xx aus 20XX, treten mit 14. Juli 2023 in Kraft und die Paragrafenüberschrift vor Paragraph 31, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. xx aus 20XX, tritt mit 14. Juli 2023 außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Heimaufenthaltsgesetzes
Das Heimaufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 11/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2017, wird wie folgt geändert:Das Heimaufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 12 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 12, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Das Gericht kann die Anhörung unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen und auf diese Weise der Anhörung beizuziehende Personen teilnehmen lassen, wenn die Gesundheit einer am Verfahren beteiligten Person durch ihre persönliche Teilnahme aufgrund einer allgemein vorherrschenden Krisensituation ernstlich gefährdet wäre und die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 14 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 14, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Das Gericht kann die mündliche Verhandlung unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung auch außerhalb der Einrichtung durchführen, auf diese Weise Beweise aufnehmen und sonst der Verhandlung beizuziehende Personen teilnehmen lassen, wenn die Gesundheit einer am Verfahren beteiligten Person durch ihre persönliche Teilnahme aufgrund einer allgemein vorherrschenden Krisensituation ernstlich gefährdet wäre und die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. § 18 Abs. 2 AußStrG ist nicht anzuwenden.“Das Gericht kann die mündliche Verhandlung unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung auch außerhalb der Einrichtung durchführen, auf diese Weise Beweise aufnehmen und sonst der Verhandlung beizuziehende Personen teilnehmen lassen, wenn die Gesundheit einer am Verfahren beteiligten Person durch ihre persönliche Teilnahme aufgrund einer allgemein vorherrschenden Krisensituation ernstlich gefährdet wäre und die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. Paragraph 18, Absatz 2, AußStrG ist nicht anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 17 Abs. 2 wird am Ende folgender Satz eingefügt:In Paragraph 17, Absatz 2, wird am Ende folgender Satz eingefügt:
„§ 14 Abs. 4 gilt entsprechend.“„§ 14 Absatz 4, gilt entsprechend.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 19a Abs. 2 lautet der letzte Satz:In Paragraph 19 a, Absatz 2, lautet der letzte Satz:
„§ 14 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.“„§ 14 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 22 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 22, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Die § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 4, § 17 Abs. 2 und § 19a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xx/2023 treten mit 14. Juli 2023 in Kraft.“Die Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 19 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. xx aus 2023, treten mit 14. Juli 2023 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung der Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 199/2021, wird wie folgt geändert:Die Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 254 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:Nach Paragraph 254, Absatz 3, wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aDas Gericht kann mündliche Verhandlungen und Einvernehmungen unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen, sofern die persönliche Anwesenheit des Schuldners oder der zu vernehmenden Person für die Durchführung des Verfahrens und die Entscheidungsfindung nicht erforderlich ist, diese Vorgangsweise unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie tunlich ist und die technischen Voraussetzungen vorhanden sind, um die Durchführung verfahrenskonform sicherzustellen. Die Parteien können eine solche Vorgangsweise bei Gericht lediglich anregen. Die persönliche Anwesenheit des Schuldners ist jedenfalls erforderlich, wenn ein Sanierungs- oder Zahlungsplan zur Abstimmung kommen soll. Der Schuldner und sonstige geladene Personen sind berechtigt, persönlich am Gericht anwesend zu sein, wenn sie dies mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung oder Einvernehmung schriftlich bekanntgeben.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 284 wird folgender § 285 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 284, wird folgender Paragraph 285, samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zum BGBl. I Nr. xx/2023„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2023,
§ 285.Paragraph 285,
§ 254 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 tritt mit 14. Juli 2023 in Kraft.“ Paragraph 254, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, tritt mit 14. Juli 2023 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung der Exekutionsordnung
Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2022, wird wie folgt geändert:Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 59 wird folgender § 59a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 59, wird folgender Paragraph 59 a, samt Überschrift eingefügt:
„Virtuelle Durchführung
§ 59a.Paragraph 59 a,
Das Gericht kann mündliche Verhandlungen, Tagsatzungen und Einvernehmungen mit Ausnahme des Versteigerungstermins unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen, sofern die persönliche Anwesenheit der Parteien oder der zu vernehmenden Person für die Durchführung des Verfahrens und die Entscheidungsfindung nicht erforderlich ist, diese Vorgangsweise unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie tunlich ist und die technischen Voraussetzungen vorhanden sind, um die Durchführung verfahrenskonform sicherzustellen. Die Parteien können eine solche Vorgangsweise bei Gericht lediglich anregen. Die Parteien und sonstige geladene Personen sind berechtigt, persönlich am Gericht anwesend zu sein, wenn sie dies mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung, Tagsatzung oder Einvernehmung schriftlich bekanntgeben.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 389 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 389, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Wird eine Einvernehmung innerhalb einer drei Tage unterschreitenden Frist angeordnet, so kann diese nicht unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung (§ 59a) durchgeführt werden, wenn sich die geladene Person dagegen ausspricht.“Wird eine Einvernehmung innerhalb einer drei Tage unterschreitenden Frist angeordnet, so kann diese nicht unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung (Paragraph 59 a,) durchgeführt werden, wenn sich die geladene Person dagegen ausspricht.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 503 wird folgender § 504 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 503, wird folgender Paragraph 504, samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zum BGBl. I Nr. xx/2023„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2023,
§ 504.Paragraph 504,
§ 59a und § 389 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit 14. Juli 2023 in Kraft.“ Paragraph 59 a und Paragraph 389, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, treten mit 14. Juli 2023 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 205/2022, wird wie folgt geändert:Das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 85a wird folgender § 85b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 85 a, wird folgender Paragraph 85 b, samt Überschrift eingefügt:
„Datensicherheit bei mündlichen Verhandlungen im Wege von Bild- und Tonübertragungen
§ 85b.Paragraph 85 b,
(1)Absatz einsWerden mündliche Verhandlungen oder sonstige von einem Gericht anberaumte Amtshandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung durchgeführt, sind folgende Grundsätze im Hinblick auf die Datensicherheit einzuhalten:
Für die Durchführung der Bild- und Tonübertragung sind die vom Bundesministerium für Justiz zur Verfügung gestellten Systeme heranzuziehen.
Bild und Ton sind verschlüsselt zu übermitteln.
Der Zugang zu den Bild- und Tonübertragungssystemen ist auf die nach den Verfahrensgesetzen zuzulassenden Personen zu beschränken und entsprechend dem Stand der Technik abzusichern.
Die für die Bild- und Tonübertragung allenfalls einzurichtenden Umgebungen sind für eine einmalige Verwendung auszulegen. Es ist vorzukehren, dass die dafür eingerichteten Umgebungen nach dem Ende der Bild- und Tonübertragung geschlossen und die Verbindungen vollständig beendet werden.
Die Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen sowie Übertragungen der Verhandlungen und Amtshandlungen ist untersagt, sofern dies nicht im Einzelfall gesetzlich geboten ist. In diesem Fall sind alle daran teilnehmenden Personen über diesen Umstand zu informieren.
Bild- und Tonübertragungen sind durch Aufzeichnung von Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Übertragung, von Daten zur Identität der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie des Zeitpunkts der Beitritte und Austritte der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu protokollieren. Im Verhandlungsprotokoll ist darauf Bezug zu nehmen. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung einschließlich der Eigenüberwachung, der Sicherstellung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten sowie in gerichtlichen Strafverfahren verwendet werden und sind zu diesem Zweck für 24 Monate aufzubewahren und danach zu löschen. Im Falle eines bereits eingeleiteten Verfahrens zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung dürfen die Protokolldaten über diesen Zeitraum hinaus bis zum Abschluss dieses Verfahrens aufbewahrt werden.
(2)Absatz 2Sofern es die Gewährleistung der Datensicherheit erfordert, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz die näheren Regelungen unter Berücksichtigung des Stands der Technik mit Verordnung festlegen.
(3)Absatz 3Bei Gefahr in Verzug oder wenn die Bild- und Tonübertragung auf andere Weise nicht durchführbar ist, kann von Abs. 1 Z 1 bis 4 abgewichen werden, soweit dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls unbedingt erforderlich ist und durch sonstige technische und organisatorische Maßnahmen angemessene Datensicherheit gewährleistet werden kann.“Bei Gefahr in Verzug oder wenn die Bild- und Tonübertragung auf andere Weise nicht durchführbar ist, kann von Absatz eins, Ziffer eins bis 4 abgewichen werden, soweit dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls unbedingt erforderlich ist und durch sonstige technische und organisatorische Maßnahmen angemessene Datensicherheit gewährleistet werden kann.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 98 wird folgender Abs. 33 angefügt:Dem Paragraph 98, wird folgender Absatz 33, angefügt:
„(33)Absatz 33§ 85b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 tritt mit 14. Juli 2023 in Kraft.“Paragraph 85 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, tritt mit 14. Juli 2023 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes
Das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2021, wird wie folgt geändert:Das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 6 wird nach der Wortfolge „Im Fall des Abs. 2 Z“ das Zitat „6 und“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz 6, wird nach der Wortfolge „Im Fall des Absatz 2, Z“ das Zitat „6 und“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 8 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Die oder der Vorsitzende kann verfügen, dass die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt oder durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzt wird, wenn keines der anderen Senatsmitglieder widerspricht.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 24a wird das Zitat „§§ 84 und 85“ durch das Zitat „§§ 84, 85 und 85b“ ersetzt.In Paragraph 24 a, wird das Zitat „§§ 84 und 85“ durch das Zitat „§§ 84, 85 und 85b“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 27 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9§ 4 Abs. 6, § 8 Abs. 7 und § 24a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit 14. Juli 2023 in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 8, Absatz 7 und Paragraph 24 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, treten mit 14. Juli 2023 in Kraft.“