Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, das Unterbringungsgesetz, das Heimaufenthaltsgesetz, die Insolvenzordnung, die Exekutionsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz und das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2023 – ZVN 2023)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 132, wird folgender Paragraph 132 a, eingefügt:

Paragraph 132 a,

  1. Absatz einsDas Gericht kann eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung ohne persönliche Anwesenheit von Parteien, ihren Vertretern und sonst der Verhandlung beizuziehenden Personen unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen sowie auf diese Weise auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 277, Gutachten von gerichtlich bestellten Sachverständigen mündlich erstatten lassen oder erörtern und die Parteien und informierte Personen (Paragraph 258, Absatz 2,) in der vorbereitenden Tagsatzung vernehmen. Voraussetzung ist, dass diese Vorgangsweise unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie tunlich ist, die technischen Voraussetzungen vorhanden sind, um die Tagsatzung verfahrenskonform abzuhalten, und nicht eine Partei innerhalb einer vom Gericht festgesetzten angemessenen Frist dem angekündigten Vorgehen widerspricht oder die ausdrückliche Zustimmung der Parteien dazu vorliegt. Die Parteien können eine solche Vorgangsweise bei Gericht lediglich anregen.
  2. Absatz 2Wird eine Tagsatzung nach Absatz eins, durchgeführt und die mündliche Verhandlung in dieser geschlossen, so gilt das bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorzulegende Kostenverzeichnis als rechtzeitig vorgelegt, wenn es spätestens bis zum Ablauf des auf die mündliche Verhandlung folgenden Tages dem Gericht übermittelt wird; eine unvertretene Partei kann es überdies in der Tagsatzung mündlich zu Protokoll anbringen. Die Frist des Paragraph 54, Absatz eins a, beginnt diesfalls mit der Zustellung des Kostenverzeichnisses durch das Gericht an den Gegner.
  3. Absatz 3Wollen die Parteien in einer Tagsatzung, die nach Absatz eins, durchgeführt wird, einen Vergleich schließen, so hat das Gericht entweder den Text des Vergleichs den Parteien auf dem Bildschirm sichtbar zu machen oder den Vergleichstext deutlich vorzulesen beziehungsweise den auf einem Tonträger aufgenommenen Vergleichstext für alle deutlich hörbar abzuspielen. Der Wille der nicht persönlich anwesenden Parteien, diesen gerichtlichen Vergleich abzuschließen, muss unter Bedachtnahme auf die technischen Gegebenheiten klar und deutlich zum Ausdruck kommen; Paragraph 209, Absatz 3, zweiter und dritter Satz ist nicht anzuwenden. Gleiches gilt für den Abschluss eines prätorischen Vergleichs.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 134, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Schaden“ die Wortfolge „oder, für den Fall einer technischen Störung der Wort- und Bildübertragung bei einer nach Paragraph 132 a, anberaumten Tagsatzung, prozessualen Nachteil“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 460, Ziffer eins, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    Parteien dürfen nur dann unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung an einer nach Paragraph 132 a, anberaumten Tagsatzung teilnehmen, wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten sind.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 619, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 132 a,, Paragraph 134, Ziffer eins und Paragraph 460, Ziffer eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, treten mit 14. Juli 2023 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Außerstreitgesetzes

Das Außerstreitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 18, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:

  1. Absatz 2Das Gericht kann eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung ohne persönliche Anwesenheit von Parteien, ihren Vertretern und sonst der Verhandlung beizuziehenden Personen unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen. Voraussetzung ist, dass diese Vorgangsweise unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie tunlich ist, die technischen Voraussetzungen vorhanden sind, um die Tagsatzung verfahrenskonform abzuhalten, und nicht eine Partei innerhalb einer vom Gericht festgesetzten angemessenen Frist dem angekündigten Vorgehen widerspricht oder die ausdrückliche Zustimmung der Parteien dazu vorliegt. Die Parteien können eine solche Vorgangsweise bei Gericht lediglich anregen.
  2. Absatz 3In Verfahren in Ehe- und Kindschaftsangelegenheiten sowie in Verlassenschaftsverfahren können Parteien nur dann unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung an einer nach Absatz 2, anberaumten Tagsatzung teilnehmen, wenn sie, unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 3,, durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten sind.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 30, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„§ 132a Absatz 3, ZPO gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 31, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Das Gericht kann bei einer nach Paragraph 18, Absatz 2, anberaumten Tagsatzung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 277, ZPO Gutachten von gerichtlich bestellten Sachverständigen mündlich erstatten lassen oder erörtern und in der ersten Tagsatzung auch Parteien vernehmen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 78, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„§ 132a Absatz 2, ZPO gilt ebenso sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 95, Absatz 2, wird nach dem Wort „anzuleiten“ der Halbsatz „; Paragraph 30, Absatz 2, ist anzuwenden“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    ist Paragraph 31, Absatz 6, auf die Anhörung des Kinder- und Jugendhilfeträgers und die Erstattung und Erörterung von Berichten der Familiengerichtshilfe sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 118, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Das Gericht kann die Erstanhörung unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen und der Anhörung beizuziehende Personen teilnehmen lassen, wenn die Gesundheit einer am Verfahren beteiligten Person durch ihre persönliche Teilnahme aufgrund einer allgemein vorherrschenden Krisensituation ernstlich gefährdet wäre und die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 120 a, wird am Ende folgender Satz angefügt:

„§ 31 Absatz 6, ist unter der Voraussetzung anzuwenden, dass die betroffene Person die Erörterung des Gutachtens unter Verwendung technischer Kommunikationsmittel begreifen kann.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 121, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Das Gericht kann die mündliche Verhandlung unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen, auf diese Weise Beweise in der mündlichen Verhandlung oder außerhalb dieser aufnehmen und sonst der Verhandlung beizuziehende Personen teilnehmen lassen, wenn die Gesundheit einer am Verfahren beteiligten Person durch ihre persönliche Teilnahme aufgrund einer allgemein vorherrschenden Krisensituation ernstlich gefährdet wäre und die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. Paragraph 18, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 131, Absatz 4, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Zulässigkeit der Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung ist nach Paragraph 118, Absatz 4,, Paragraph 120 a und Paragraph 121, Absatz 6, zu beurteilen.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 207 p, wird folgender Paragraph 207 q, samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2023,

Paragraph 207 q,

Paragraph 18, Absatz 2 und 3, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 6,, Paragraph 78, Absatz 4,, Paragraph 95, Absatz 2,, Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 2 a,, Paragraph 118, Absatz 4,, Paragraph 120 a,, Paragraph 121, Absatz 6 und Paragraph 131, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, treten mit 14. Juli 2023 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Unterbringungsgesetzes

Das Unterbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 19, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Das Gericht kann die Anhörung unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen und auf diese Weise der Anhörung beizuziehende Personen teilnehmen lassen, wenn die Gesundheit einer am Verfahren beteiligten Person durch ihre persönliche Teilnahme aufgrund einer allgemein vorherrschenden Krisensituation ernstlich gefährdet wäre und die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 25, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Das Gericht kann die mündliche Verhandlung unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen, auf diese Weise Beweise in der mündlichen Verhandlung oder außerhalb dieser aufnehmen und sonst der Verhandlung beizuziehende Personen teilnehmen lassen, wenn die Gesundheit einer am Verfahren beteiligten Person durch ihre persönliche Teilnahme aufgrund einer allgemein vorherrschenden Krisensituation ernstlich gefährdet wäre und die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. Paragraph 18, Absatz 2, AußStrG ist nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 29, Absatz 2, wird am Ende folgender Satz angefügt:

„§ 25 Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 4, Die Paragrafenüberschrift des Paragraph 31, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 38, Absatz eins, wird am Ende folgender Satz angefügt:

„§ 25 Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 38, Absatz 3, wird der Verweis „§ 36 Absatz 2 und 3“ durch den Verweis „§ 36a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 39 c, Absatz 3, wird der Verweis „§ 32b Absatz eins “, durch den Verweis „§ 32b Absatz 3 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 40 d, lautet Absatz 3 :,

  1. Absatz 3Wenn der Minderjährige dies nach entsprechender Belehrung verlangt sowie auf Verlangen seines Vertreters oder des Abteilungsleiters hat das Gericht vor der Behandlung über deren Zulässigkeit zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 40 d, ist in Absatz 4, nach dem Wort „hat“ das Wort „außerdem“ einzufügen.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 40 f, ist in Absatz eins, vor dem Wort „Informationen“ das Wort „erforderliche“ einzufügen und entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 42, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz 3,, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 38, Absatz eins und 3, Paragraph 39 c, Absatz 3,, Paragraph 40 d, Absatz 3 und 4 und Paragraph 40 f, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. xx aus 20XX, treten mit 14. Juli 2023 in Kraft und die Paragrafenüberschrift vor Paragraph 31, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. xx aus 20XX, tritt mit 14. Juli 2023 außer Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Heimaufenthaltsgesetzes

Das Heimaufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 12, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Das Gericht kann die Anhörung unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen und auf diese Weise der Anhörung beizuziehende Personen teilnehmen lassen, wenn die Gesundheit einer am Verfahren beteiligten Person durch ihre persönliche Teilnahme aufgrund einer allgemein vorherrschenden Krisensituation ernstlich gefährdet wäre und die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 14, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Das Gericht kann die mündliche Verhandlung unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung auch außerhalb der Einrichtung durchführen, auf diese Weise Beweise aufnehmen und sonst der Verhandlung beizuziehende Personen teilnehmen lassen, wenn die Gesundheit einer am Verfahren beteiligten Person durch ihre persönliche Teilnahme aufgrund einer allgemein vorherrschenden Krisensituation ernstlich gefährdet wäre und die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. Paragraph 18, Absatz 2, AußStrG ist nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 17, Absatz 2, wird am Ende folgender Satz eingefügt:

„§ 14 Absatz 4, gilt entsprechend.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 19 a, Absatz 2, lautet der letzte Satz:

„§ 14 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 22, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 19 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. xx aus 2023, treten mit 14. Juli 2023 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 254, Absatz 3, wird folgender Absatz 3a eingefügt:

  1. Absatz 3 aDas Gericht kann mündliche Verhandlungen und Einvernehmungen unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen, sofern die persönliche Anwesenheit des Schuldners oder der zu vernehmenden Person für die Durchführung des Verfahrens und die Entscheidungsfindung nicht erforderlich ist, diese Vorgangsweise unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie tunlich ist und die technischen Voraussetzungen vorhanden sind, um die Durchführung verfahrenskonform sicherzustellen. Die Parteien können eine solche Vorgangsweise bei Gericht lediglich anregen. Die persönliche Anwesenheit des Schuldners ist jedenfalls erforderlich, wenn ein Sanierungs- oder Zahlungsplan zur Abstimmung kommen soll. Der Schuldner und sonstige geladene Personen sind berechtigt, persönlich am Gericht anwesend zu sein, wenn sie dies mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung oder Einvernehmung schriftlich bekanntgeben.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 284, wird folgender Paragraph 285, samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2023,

Paragraph 285,

Paragraph 254, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, tritt mit 14. Juli 2023 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 59, wird folgender Paragraph 59 a, samt Überschrift eingefügt:

„Virtuelle Durchführung

Paragraph 59 a,

Das Gericht kann mündliche Verhandlungen, Tagsatzungen und Einvernehmungen mit Ausnahme des Versteigerungstermins unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen, sofern die persönliche Anwesenheit der Parteien oder der zu vernehmenden Person für die Durchführung des Verfahrens und die Entscheidungsfindung nicht erforderlich ist, diese Vorgangsweise unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie tunlich ist und die technischen Voraussetzungen vorhanden sind, um die Durchführung verfahrenskonform sicherzustellen. Die Parteien können eine solche Vorgangsweise bei Gericht lediglich anregen. Die Parteien und sonstige geladene Personen sind berechtigt, persönlich am Gericht anwesend zu sein, wenn sie dies mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung, Tagsatzung oder Einvernehmung schriftlich bekanntgeben.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 389, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Wird eine Einvernehmung innerhalb einer drei Tage unterschreitenden Frist angeordnet, so kann diese nicht unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung (Paragraph 59 a,) durchgeführt werden, wenn sich die geladene Person dagegen ausspricht.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 503, wird folgender Paragraph 504, samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2023,

Paragraph 504,

Paragraph 59 a und Paragraph 389, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, treten mit 14. Juli 2023 in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 85 a, wird folgender Paragraph 85 b, samt Überschrift eingefügt:

„Datensicherheit bei mündlichen Verhandlungen im Wege von Bild- und Tonübertragungen

Paragraph 85 b,

  1. Absatz einsWerden mündliche Verhandlungen oder sonstige von einem Gericht anberaumte Amtshandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung durchgeführt, sind folgende Grundsätze im Hinblick auf die Datensicherheit einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Für die Durchführung der Bild- und Tonübertragung sind die vom Bundesministerium für Justiz zur Verfügung gestellten Systeme heranzuziehen.
    2. Ziffer 2
      Bild und Ton sind verschlüsselt zu übermitteln.
    3. Ziffer 3
      Der Zugang zu den Bild- und Tonübertragungssystemen ist auf die nach den Verfahrensgesetzen zuzulassenden Personen zu beschränken und entsprechend dem Stand der Technik abzusichern.
    4. Ziffer 4
      Die für die Bild- und Tonübertragung allenfalls einzurichtenden Umgebungen sind für eine einmalige Verwendung auszulegen. Es ist vorzukehren, dass die dafür eingerichteten Umgebungen nach dem Ende der Bild- und Tonübertragung geschlossen und die Verbindungen vollständig beendet werden.
    5. Ziffer 5
      Die Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen sowie Übertragungen der Verhandlungen und Amtshandlungen ist untersagt, sofern dies nicht im Einzelfall gesetzlich geboten ist. In diesem Fall sind alle daran teilnehmenden Personen über diesen Umstand zu informieren.
    6. Ziffer 6
      Bild- und Tonübertragungen sind durch Aufzeichnung von Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Übertragung, von Daten zur Identität der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie des Zeitpunkts der Beitritte und Austritte der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu protokollieren. Im Verhandlungsprotokoll ist darauf Bezug zu nehmen. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung einschließlich der Eigenüberwachung, der Sicherstellung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten sowie in gerichtlichen Strafverfahren verwendet werden und sind zu diesem Zweck für 24 Monate aufzubewahren und danach zu löschen. Im Falle eines bereits eingeleiteten Verfahrens zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung dürfen die Protokolldaten über diesen Zeitraum hinaus bis zum Abschluss dieses Verfahrens aufbewahrt werden.
  2. Absatz 2Sofern es die Gewährleistung der Datensicherheit erfordert, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz die näheren Regelungen unter Berücksichtigung des Stands der Technik mit Verordnung festlegen.
  3. Absatz 3Bei Gefahr in Verzug oder wenn die Bild- und Tonübertragung auf andere Weise nicht durchführbar ist, kann von Absatz eins, Ziffer eins bis 4 abgewichen werden, soweit dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls unbedingt erforderlich ist und durch sonstige technische und organisatorische Maßnahmen angemessene Datensicherheit gewährleistet werden kann.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 98, wird folgender Absatz 33, angefügt:

  1. Absatz 33Paragraph 85 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, tritt mit 14. Juli 2023 in Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes

Das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 6, wird nach der Wortfolge „Im Fall des Absatz 2, Z“ das Zitat „6 und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Die oder der Vorsitzende kann verfügen, dass die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt oder durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzt wird, wenn keines der anderen Senatsmitglieder widerspricht.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 24 a, wird das Zitat „§§ 84 und 85“ durch das Zitat „§§ 84, 85 und 85b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 8, Absatz 7 und Paragraph 24 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, treten mit 14. Juli 2023 in Kraft.“