Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2014, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz und das Militärauszeichnungsgesetz 2002 geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2024 – WRÄG 2024)
Der Nationalrat hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
Art. | Gegenstand |
1 | Änderung des Wehrgesetzes 2001 |
2 | Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2014 |
3 | Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001 |
4 | Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001 |
5 | Änderung des Militärbefugnisgesetzes |
6 | Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002 |
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Artikel 1
Änderung des Wehrgesetzes 2001
Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 207/2022, wird wie folgt geändert:Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 21 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.Im Paragraph 21, Absatz 3, entfällt der letzte Satz.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 22 Abs. 2 wird das Wort „insgesamt“ durch das Wort „jeweils“ ersetzt.Im Paragraph 22, Absatz 2, wird das Wort „insgesamt“ durch das Wort „jeweils“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 24 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:Im Paragraph 24, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aMit Antritt des Einsatzpräsenzdienstes oder einer außerordentlichen Übung wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung zu
freiwilligen Waffenübungen oder Funktionsdiensten oder
für den Betroffenen unwirksam. Wehrpflichtige, die einen Präsenzdienst nach Z 1 oder 2 leisten und zum Einsatzpräsenzdienst oder zu einer außerordentlichen Übung einberufen werden, gelten mit Ablauf des dem Einberufungstermin zum Einsatzpräsenzdienst oder zur außerordentlichen Übung vorangehenden Tages als vorzeitig aus dem jeweiligen Präsenzdienst entlassen.“für den Betroffenen unwirksam. Wehrpflichtige, die einen Präsenzdienst nach Ziffer eins, oder 2 leisten und zum Einsatzpräsenzdienst oder zu einer außerordentlichen Übung einberufen werden, gelten mit Ablauf des dem Einberufungstermin zum Einsatzpräsenzdienst oder zur außerordentlichen Übung vorangehenden Tages als vorzeitig aus dem jeweiligen Präsenzdienst entlassen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 31 Abs. 3 lautet:Paragraph 31, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Wehrpflichtige, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 3 Z 2 angehören, werden unmittelbar zu Wehrpflichtigen des Milizstandes mitWehrpflichtige, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, angehören, werden unmittelbar zu Wehrpflichtigen des Milizstandes mit
einer Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe oder
einer Beendigung des Dienstverhältnisses.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 45 Abs. 1 lautet:Paragraph 45, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsPersonen, die
freiwillige Waffenübungen, Funktionsdienste oder außerordentliche Übungen, jeweils in der Dauer von mindestens vier Wochen, oder
den Wehrdienst als Zeitsoldat oder
den Einsatzpräsenzdienst oder
den Aufschubpräsenzdienst oder
leisten, haben Anspruch auf Dienstfreistellung. Die Dienstfreistellung beträgt 30 Werktage für je ein Jahr eines solchen Wehrdienstes. Für Bruchteile dieses Zeitraumes gebührt die Dienstfreistellung anteilmäßig. Dabei gelten Bruchteile von Werktagen als volle Werktage.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 45 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Personen, die den Grundwehrdienst, den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, haben auf ihr Verlangen Anspruch auf eine Dienstfreistellung für die Dauer von bis zu vier Wochen ab der Geburt ihres Kindes bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt des Kindes, sofern das Kind zum Haushalt der betreffenden Person gehört. Die Dauer der Dienstfreistellung ist durch den Kommandanten des Truppenkörpers nach Maßgabe zwingender militärischer Erfordernisse festzulegen. Die Dienstfreistellung endet spätestens mit der Entlassung aus dem jeweiligen Wehrdienst. Die jeweils betroffene Person hat die zur Feststellung des Anspruches erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 55a wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:Im Paragraph 55 a, wird nach Absatz eins a, folgender Absatz eins b, eingefügt:
„(1b)Absatz eins bDer Bundesminister für Landesverteidigung und die zuständigen militärischen Dienststellen dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 von Personen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung im Ausland betraut sind, an ausländische öffentliche Dienststellen oder internationale Organisationen oder sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen übermitteln, soweit die Übermittlung als eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben im Ausland erforderlich ist.“Der Bundesminister für Landesverteidigung und die zuständigen militärischen Dienststellen dürfen personenbezogene Daten nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 von Personen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung im Ausland betraut sind, an ausländische öffentliche Dienststellen oder internationale Organisationen oder sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen übermitteln, soweit die Übermittlung als eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben im Ausland erforderlich ist.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 56a Abs. 5 erster Satz wird nach dem Wort „Grundwehrdienst“ das Wort „vollständig“ eingefügt.Im Paragraph 56 a, Absatz 5, erster Satz wird nach dem Wort „Grundwehrdienst“ das Wort „vollständig“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 60 wird nach Abs. 2r folgender Abs. 2s eingefügt:Im Paragraph 60, wird nach Absatz 2 r, folgender Absatz 2 s, eingefügt:
„(2s)Absatz 2 s§ 21 Abs. 3, § 22 Abs. 2, § 24 Abs. 2a, § 31 Abs. 3, § 45 Abs. 1 und 5, § 55a Abs. 1b, § 56a Abs. 5 sowie § 61 Abs. 3 und Abs. 37, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. September 2024 in Kraft.“Paragraph 21, Absatz 3,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 2 a,, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 45, Absatz eins und 5, Paragraph 55 a, Absatz eins b,, Paragraph 56 a, Absatz 5, sowie Paragraph 61, Absatz 3 und Absatz 37,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. xxx, treten mit 1. September 2024 in Kraft.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 61 Abs. 3 lautet:Paragraph 61, Absatz 3, lautet:
Bis zur Beendigung der Wehrpflicht nach § 10 sindBis zur Beendigung der Wehrpflicht nach Paragraph 10, sind
Offiziere des Milizstandes und
sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die
dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört haben oder
einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben oder
einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten geleistet haben,
zur Leistung von Milizübungen verpflichtet, sofern sie Milizübungen nicht schon auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung mittels Auswahlbescheides zu leisten haben. Die vor dem 1. August 1977 geleisteten Kaderübungen sind auf das Gesamtausmaß nach § 21 Abs. 1 anzurechnen.“zur Leistung von Milizübungen verpflichtet, sofern sie Milizübungen nicht schon auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung mittels Auswahlbescheides zu leisten haben. Die vor dem 1. August 1977 geleisteten Kaderübungen sind auf das Gesamtausmaß nach Paragraph 21, Absatz eins, anzurechnen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 61 wird folgender Abs. 37 angefügt:Dem Paragraph 61, wird folgender Absatz 37, angefügt:
„(37)Absatz 37Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. September 2024 das 50. Lebensjahr vollendet haben, ist § 61 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. August 2024 geltenden Fassung anzuwenden.“Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. September 2024 das 50. Lebensjahr vollendet haben, ist Paragraph 61, Absatz 3, in der bis zum Ablauf des 31. August 2024 geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2014
Das Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 207/2022, wird wie folgt geändert:Das Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 38 Abs. 1 wird die Zahl „360“ durch die Zahl „500“ ersetzt.Im Paragraph 38, Absatz eins, wird die Zahl „360“ durch die Zahl „500“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 89 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 89, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 38 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt mit 1. September 2024 in Kraft.“Paragraph 38, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. xxx tritt mit 1. September 2024 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001
Das Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 207/2022, wird wie folgt geändert:Das Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 8 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 8, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 8a. Bundesweit gültige Netzkarte“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 9a folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 9 a, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 9b. Milizausbildungsvergütung“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 8 a, samt Überschrift eingefügt:
„Bundesweit gültige Netzkarte
§ 8a.Paragraph 8 a,
Wird Anspruchsberechtigten eine bundesweit gültige Netzkarte des öffentlichen Personenverkehrs zur Verfügung gestellt, so gelten die Ansprüche auf Fahrtkostenvergütung nach § 7 sowie die Ansprüche auf Freifahrt nach § 8 als abgegolten. Die Ansprüche nach § 7 Abs. 1 Z 2 und nach § 8 Abs. 5 bleiben davon unberührt.“ Wird Anspruchsberechtigten eine bundesweit gültige Netzkarte des öffentlichen Personenverkehrs zur Verfügung gestellt, so gelten die Ansprüche auf Fahrtkostenvergütung nach Paragraph 7, sowie die Ansprüche auf Freifahrt nach Paragraph 8, als abgegolten. Die Ansprüche nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und nach Paragraph 8, Absatz 5, bleiben davon unberührt.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 9a wird folgender § 9b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 9 a, wird folgender Paragraph 9 b, samt Überschrift eingefügt:
„Milizausbildungsvergütung
§ 9b.Paragraph 9 b,
Personen, die Milizübungen leisten oder geleistet haben, gebührt auf deren Antrag eine Milizausbildungsvergütung für Zwecke der zivilen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in Anwendung des § 1 Abs. 1 zweiter Satz des Militärberufsförderungsgesetzes 2004 (MilBFG 2004), BGBl. I Nr. 130/2003. Die Höhe der Milizausbildungsvergütung beträgt 3,31vH des Bezugsansatzes für jeden Tag einer geleisteten Milizübung und wird in Höhe der Kosten für die jeweilige zivile
Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme zuerkannt. Als Berechnungsgrundlage für die Höhe der Milizausbildungsvergütung gilt der Bezugsansatz zum Zeitpunkt des Antrages. Die Milizausbildungsvergütung ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der jeweiligen zivilen Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme zu beantragen. Der Anspruch auf eine Milizausbildungsvergütung endet mit Ablauf des vierten Jahres nach dem letzten Tag der jeweiligen Heranziehbarkeit zu Milizübungen.“ Personen, die Milizübungen leisten oder geleistet haben, gebührt auf deren Antrag eine Milizausbildungsvergütung für Zwecke der zivilen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in Anwendung des Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz des Militärberufsförderungsgesetzes 2004 (MilBFG 2004), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,. Die Höhe der Milizausbildungsvergütung beträgt 3,31vH des Bezugsansatzes für jeden Tag einer geleisteten Milizübung und wird in Höhe der Kosten für die jeweilige zivile
Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme zuerkannt. Als Berechnungsgrundlage für die Höhe der Milizausbildungsvergütung gilt der Bezugsansatz zum Zeitpunkt des Antrages. Die Milizausbildungsvergütung ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der jeweiligen zivilen Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme zu beantragen. Der Anspruch auf eine Milizausbildungsvergütung endet mit Ablauf des vierten Jahres nach dem letzten Tag der jeweiligen Heranziehbarkeit zu Milizübungen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 25 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
„1. für den Ehegatten,“
6.Novellierungsanordnung 6, § 26 Abs. 1 lautet:Paragraph 26, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Bemessungsgrundlage der Anspruchsberechtigten, die erhalten oder erhalten haben
Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder
Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oderBeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, oder
besteht aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Als Grundbetrag ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung heranzuziehen. Auf Antrag ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der letzten zwölf Kalendermonate für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 37 Abs. 1 lautet:Paragraph 37, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 für Anspruchsberechtigte, die erhalten oder erhalten haben„(1) Die Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2, für Anspruchsberechtigte, die erhalten oder erhalten haben
Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder
Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz oder
besteht aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Als Grundbetrag ist das durchschnittliche monatliche Einkommen der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes heranzuziehen. Auf Antrag ist das durchschnittliche monatliche Einkommen der letzten zwölf Kalendermonate für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen. Hat das Rechtsverhältnis, auf Grund dessen der Einkommensentgang während des Wehrdienstes entsteht, weniger als drei Kalendermonate bestanden, so ist als Grundbetrag der Durchschnittsbetrag heranzuziehen, der sich aus der Umrechnung des während dieses Zeitraumes bezogenen Einkommens auf drei Kalendermonate ergibt.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 54 Abs. 6 lautet:Paragraph 54, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Auf die Zahlbarstellung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz finden die standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren nach § 44a des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, Anwendung.“Auf die Zahlbarstellung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz finden die standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren nach Paragraph 44 a, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, Anwendung.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 56 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 56, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4In Einzelfällen, in denen sich Härten daraus ergeben, dass Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, bzw. des Familienzeitbonusgesetzes (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, nicht gleichgestellt sind, kann der Bundesminister für Landesverteidigung einen finanziellen Ausgleich leisten. Ein Rechtsanspruch auf einen solchen Ausgleich besteht nicht.In Einzelfällen, in denen sich Härten daraus ergeben, dass Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bzw. des Familienzeitbonusgesetzes (FamZeitbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, nicht gleichgestellt sind, kann der Bundesminister für Landesverteidigung einen finanziellen Ausgleich leisten. Ein Rechtsanspruch auf einen solchen Ausgleich besteht nicht.
(5)Absatz 5Härten nach Abs. 4 liegen insbesondere vor, wenn eine Person durch Vorlage der erforderlichen Daten und Unterlagen glaubhaft macht, dass sie einen finanziellen Nachteil nur dadurch erleidet, weil Zeiten eines geleisteten Präsenz- oder Ausbildungsdienstes bei der Berechnung von Geldleistungen nach den in Abs. 4 genannten Gesetzen nicht berücksichtigt werden.“Härten nach Absatz 4, liegen insbesondere vor, wenn eine Person durch Vorlage der erforderlichen Daten und Unterlagen glaubhaft macht, dass sie einen finanziellen Nachteil nur dadurch erleidet, weil Zeiten eines geleisteten Präsenz- oder Ausbildungsdienstes bei der Berechnung von Geldleistungen nach den in Absatz 4, genannten Gesetzen nicht berücksichtigt werden.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 60 wird nach Abs. 2w folgender Abs. 2x eingefügt:Im Paragraph 60, wird nach Absatz 2 w, folgender Absatz 2 x, eingefügt:
„(2x)Absatz 2 xDas Inhaltsverzeichnis, § 8a samt Überschrift, § 9b samt Überschrift, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 54 Abs. 6, § 56 Abs. 4 und 5 sowie § 61 Abs. 20, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. September 2024 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 8 a, samt Überschrift, Paragraph 9 b, samt Überschrift, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 54, Absatz 6,, Paragraph 56, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 61, Absatz 20,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. xxx, treten mit 1. September 2024 in Kraft.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 61 Abs. 19 wird folgender Abs. 20 angefügt:Nach Paragraph 61, Absatz 19, wird folgender Absatz 20, angefügt:
„(20)Absatz 20Die Milizausbildungsvergütung nach § 9b gebührt für Milizübungen, die ab 1. Jänner 2020 geleistet wurden, sofern nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Milizübungen in der Dauer von mindestens fünf Tagen geleisteten wurden.“Die Milizausbildungsvergütung nach Paragraph 9 b, gebührt für Milizübungen, die ab 1. Jänner 2020 geleistet wurden, sofern nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Milizübungen in der Dauer von mindestens fünf Tagen geleisteten wurden.“
Artikel 4
Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001
Das Auslandseinsatzgesetz 2001 (AuslEG 2001), BGBl. I Nr. 55/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2019, wird wie folgt geändert:Das Auslandseinsatzgesetz 2001 (AuslEG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 3 lautet:Paragraph 4, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Höhe des für einen Kalendermonat gebührenden Grundbetrages für die einzelnen Dienstgrade den militärischen Erfordernissen entsprechend durch Verordnung festzusetzen. Die Höhe dieser Geldleistung ist in Hundertsätzen des Referenzbetrages nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, zu bemessen. Dabei sind für den niedrigsten Dienstgrad mindestens 68 und für den höchsten Dienstgrad höchstens 270 Hundertsätze des Referenzbetrages vorzusehen.“Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Höhe des für einen Kalendermonat gebührenden Grundbetrages für die einzelnen Dienstgrade den militärischen Erfordernissen entsprechend durch Verordnung festzusetzen. Die Höhe dieser Geldleistung ist in Hundertsätzen des Referenzbetrages nach Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, zu bemessen. Dabei sind für den niedrigsten Dienstgrad mindestens 68 und für den höchsten Dienstgrad höchstens 270 Hundertsätze des Referenzbetrages vorzusehen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 7, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Dies umfasst auch die Übermittlung personenbezogener Daten von Personen, die im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung zu einem Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG entsendet werden, an ausländische öffentliche Dienststellen oder internationale Organisationen oder sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen, sofern die jeweilige Übermittlung zur Planung oder Vorbereitung oder Durchführung eines Auslandseinsatzes erforderlich ist.“„Dies umfasst auch die Übermittlung personenbezogener Daten von Personen, die im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung zu einem Auslandseinsatz nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG entsendet werden, an ausländische öffentliche Dienststellen oder internationale Organisationen oder sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen, sofern die jeweilige Übermittlung zur Planung oder Vorbereitung oder Durchführung eines Auslandseinsatzes erforderlich ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 11 wird nach Abs. 2l folgender Abs. 2m eingefügt:Im Paragraph 11, wird nach Absatz 2 l, folgender Absatz 2 m, eingefügt:
„(2m)Absatz 2 m§ 4 Abs. 3 und § 7 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. September 2024 in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. xxx, treten mit 1. September 2024 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Militärbefugnisgesetzes
Das Militärbefugnisgesetz (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2019, wird wie folgt geändert:Das Militärbefugnisgesetz (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Eintrag zu § 60a der Schlusspunkt.Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Eintrag zu Paragraph 60 a, der Schlusspunkt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 22 Abs. 2a Z 1 und 2 wird das Wort „Teilnehmernummer“ durch das Wort „Nutzernummer“ ersetzt.Im Paragraph 22, Absatz 2 a, Ziffer eins und 2 wird das Wort „Teilnehmernummer“ durch das Wort „Nutzernummer“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 22 Abs. 2b wird die Zitierung „§ 92 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70“ durch die Zitierung „§ 160 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021“ ersetzt.Im Paragraph 22, Absatz 2 b, wird die Zitierung „§ 92 Absatz 3, des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. römisch eins Nr. 70“ durch die Zitierung „§ 160 Absatz 3, des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), BGBl. römisch eins Nr. 190/2021“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 22 Abs. 2c wird die Zitierung „§§ 102a bis 102c TKG 2003“ durch die Zitierung „§§ 170 bis 172 TKG 2021“ ersetzt.Im Paragraph 22, Absatz 2 c, wird die Zitierung „§§ 102a bis 102c TKG 2003“ durch die Zitierung „§§ 170 bis 172 TKG 2021“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 61 wird nach Abs. 1m folgender Abs. 1n eingefügt:Im Paragraph 61, wird nach Absatz eins m, folgender Absatz eins n, eingefügt:
„(1n)Absatz eins nDas Inhaltsverzeichnis sowie § 22 Abs. 2a, 2b und 2c, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. September 2024 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 22, Absatz 2 a,, 2b und 2c, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. xxx, treten mit 1. September 2024 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002
Das Militärauszeichnungsgesetz 2002 (MAG 2002), BGBl. I Nr. 168/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2023, wird wie folgt geändert:Das Militärauszeichnungsgesetz 2002 (MAG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1.Paragraph eins,
Militärische Auszeichnungen nach diesem Bundesgesetz sind
das Militär-Verdienstzeichen,
die Militär-Anerkennungsmedaille,
die Wehrdienst-Auszeichnung,
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 2, zweiter Satz lautet:
„Die Militär-Anerkennungsmedaille, die Tapferkeitsmedaille, die Wehrdienst-Auszeichnung, die Einsatzmedaille und die Milizmedaille bestehen jeweils aus einem Kleinod und einem Band.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 3 Abs. 3 wird die Zitierung „§ 1 Z 2 bis 4“ durch die Zitierung „§ 1 Z 2 bis 6“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 3, wird die Zitierung „§ 1 Ziffer 2 bis 4“ durch die Zitierung „§ 1 Ziffer 2 bis 6“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 3 Abs. 4 wird die Zitierung „§ 55a Abs. 1 Z 1 und 5 WG 2001“ durch die Zitierung „§ 55a Abs. 1 Z 1 und 5 des Wehrgesetzes (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001,“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 4, wird die Zitierung „§ 55a Absatz eins, Ziffer eins und 5 WG 2001“ durch die Zitierung „§ 55a Absatz eins, Ziffer eins und 5 des Wehrgesetzes (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,,“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 8c werden vor der Überschrift „3. Abschnitt“ folgender 2b. Abschnitt samt Überschrift sowie die §§ 8d bis 8f eingefügt:Nach Paragraph 8 c, werden vor der Überschrift „3. Abschnitt“ folgender 2b. Abschnitt samt Überschrift sowie die Paragraphen 8 d bis 8f eingefügt:
„2b. Abschnitt
Tapferkeitsmedaille
§ 8d.Paragraph 8 d,
(1)Absatz einsDie Tapferkeitsmedaille kann an Personen verliehen werden, die in unmittelbarer Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten während eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a, b oder d WG 2001 ein bewusst angstüberwindendes Verhalten bei einer außergewöhnlichen Gefährdung für die eigene körperliche Unversehrtheit bei Kampfhandlungen oder unter Gewalteinwirkung gesetzt haben, das weit über das gewöhnliche Maß an Tapferkeit hinausgeht und somit in zumutbarer Weise nicht zu erwarten war.Die Tapferkeitsmedaille kann an Personen verliehen werden, die in unmittelbarer Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten während eines Einsatzes des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a,, b oder d WG 2001 ein bewusst angstüberwindendes Verhalten bei einer außergewöhnlichen Gefährdung für die eigene körperliche Unversehrtheit bei Kampfhandlungen oder unter Gewalteinwirkung gesetzt haben, das weit über das gewöhnliche Maß an Tapferkeit hinausgeht und somit in zumutbarer Weise nicht zu erwarten war.
(2)Absatz 2Eine mehrfache Verleihung der Tapferkeitsmedaille ist zulässig.
§ 8e.Paragraph 8 e,
Die Verleihung der Tapferkeitsmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.
§ 8f.Paragraph 8 f,
(1)Absatz einsAuf die Tapferkeitsmedaille ist § 8 Abs. 1 und 2 über den Ausschluss der Verleihung anzuwenden.Auf die Tapferkeitsmedaille ist Paragraph 8, Absatz eins und 2 über den Ausschluss der Verleihung anzuwenden.
(2)Absatz 2Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären oder setzt die beliehene Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist die Tapferkeitsmedaille abzuerkennen.
(3)Absatz 3Die Aberkennung der Tapferkeitsmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.“
6.Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift des 3. Abschnittes sowie § 9 lautet:Die Überschrift des 3. Abschnittes sowie Paragraph 9, lautet:
„3. Abschnitt
Wehrdienst-Auszeichnung und Einsatzmedaille
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsTreue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu würdigen.
(2)Absatz 2Die Wehrdienst-Auszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung
der Leistung des Grundwehrdienstes, des Ausbildungsdienstes sowie von Truppen-, Kader- und Milizübungen als
Wehrdienstmedaille in Bronze,
Wehrdienstmedaille in Silber,
Wehrdienstmedaille in Gold,
langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als
Wehrdienstzeichen 3. Klasse,
Wehrdienstzeichen 2. Klasse,
Wehrdienstzeichen 1. Klasse.
(3)Absatz 3Die Verleihung der Wehrdienstmedaille obliegt
hinsichtlich der Stufe in Bronze dem zuständigen Kommandanten des Truppenkörpers und
hinsichtlich der übrigen Stufen dem Militärkommandanten.
(4)Absatz 4Die Verleihung des Wehrdienstzeichens obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 12 lautet:Paragraph 12, lautet:
„§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsDienstleistungen in einem Einsatz des Bundesheeres sind durch die Verleihung der Einsatzmedaille zu würdigen.
(2)Absatz 2Die Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, die während eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 WG 2001 herangezogen wurden. Dabei gilt Folgendes:Die Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, die während eines Einsatzes des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, WG 2001 herangezogen wurden. Dabei gilt Folgendes:
Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille in jedem Fall.Bei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille in jedem Fall.
Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. b WG 2001 gebührt die EinsatzmedailleBei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille
bei einer Mindestdauer der Heranziehung zum Einsatz von vier Wochen oder
jedenfalls, sofern der Einsatz unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder unter erheblicher physischer oder psychischer Belastung der zum Einsatz herangezogenen Personen erfolgte.
Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. c WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern die Voraussetzungen nach Z 2 lit. b vorliegen.Bei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern die Voraussetzungen nach Ziffer 2, Litera b, vorliegen.
Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. d WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofernBei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern
eine der Voraussetzungen nach Z 2 vorliegt undeine der Voraussetzungen nach Ziffer 2, vorliegt und
für einen solchen Einsatz keine sichtbare Auszeichnung von dritter Seite erfolgte.
(3)Absatz 3Eine mehrfache Verleihung der Einsatzmedaille ist zulässig.
(4)Absatz 4Die Verleihung der Einsatzmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 16 Abs. 7 lautet:Paragraph 16, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7§ 12 Abs. 2 Z 2 bis 4 betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für die Einsatzmedaille ist nur auf solche Wehrdienstleistungen anwendbar, die nach Ablauf des 31. Dezember 2001 gelegen sind. Dies gilt nicht für die Fälle des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b.“Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für die Einsatzmedaille ist nur auf solche Wehrdienstleistungen anwendbar, die nach Ablauf des 31. Dezember 2001 gelegen sind. Dies gilt nicht für die Fälle des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, Punkt “,
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 16 Abs. 10 wird die Zeichenfolge „xxx“ durch die Zeichenfolge „1. Jänner 2024“ ersetzt.Im Paragraph 16, Absatz 10, wird die Zeichenfolge „xxx“ durch die Zeichenfolge „1. Jänner 2024“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 16 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:Dem Paragraph 16, werden folgende Absatz 11 und 12 angefügt:
„(11)Absatz 11Die §§ 8d bis 8f sind auf Sachverhalte anwendbar, die ab dem 1. August 2015 verwirklicht wurden.Die Paragraphen 8 d bis 8f sind auf Sachverhalte anwendbar, die ab dem 1. August 2015 verwirklicht wurden.
(12)Absatz 12§ 12 Abs. 2 betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für die Einsatzmedaille ist auf Dienstleistungen, die keine Wehrdienstleistungen sind und ab dem 1. September 2024 erbracht wurden, anzuwenden.“Paragraph 12, Absatz 2, betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für die Einsatzmedaille ist auf Dienstleistungen, die keine Wehrdienstleistungen sind und ab dem 1. September 2024 erbracht wurden, anzuwenden.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 18 Abs. 4h wird folgender Abs. 4i eingefügt:Nach Paragraph 18, Absatz 4 h, wird folgender Absatz 4 i, eingefügt:
„(4i)Absatz 4 i§ 1, § 2, § 3 Abs. 3 und 4, 2b. Abschnitt samt Überschrift, die §§ 8d bis 8f, die Überschrift des 3. Abschnittes, der § 9, § 12 sowie § 16 Abs. 7, 10, 11 und 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. September 2024 in Kraft.“Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 3 und 4, 2b. Abschnitt samt Überschrift, die Paragraphen 8 d bis 8f, die Überschrift des 3. Abschnittes, der Paragraph 9,, Paragraph 12, sowie Paragraph 16, Absatz 7,, 10, 11 und 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. xxx, treten mit 1. September 2024 in Kraft.“