Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Berufsreifeprüfungsgesetz geändert werden (OTA-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1

Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes

Artikel 2

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Artikel 3

Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes

Artikel 4

Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

Artikel 5

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 6

Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes

Das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe, die Operationstechnische Assistenz und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG)“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem 2. Hauptstück folgende Einträge eingefügt:

„2a. Hauptstück
Operationstechnische Assistenz

1. Abschnitt

Berufsrecht der Operationstechnischen Assistenz

§ 26a

Berufsbild

§ 26b

Berufsbezeichnung

§ 26c

Berufsberechtigung

§ 26d

Qualifikationsnachweis

§ 26e

Berufsausübung

2. Abschnitt

Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz

§ 26f

Ausbildung

§ 26g

Ausbildung im Dienstverhältnis

§ 26h

Ausbildungsverordnung“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 40 … Sportwissenschafter/innen“ folgender Eintrag eingefügt:

„§ 40a

 Partielle Anerkennung in der Spezialisierung Pflege im Operationsbereich“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Absatz eins, wird nach dem Wort „Assistenzberufen“ die Wortfolge „und der Operationstechnischen Assistenz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph eins, Absatz 3, wird nach dem Wort „Assistenzberufe“ die Wortfolge „, die Operationstechnische Assistenz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph eins, Absatz 4, wird nach dem Wort „Assistenzberufe“ die Wortfolge „, der Operationstechnischen Assistenz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 3, Ziffer 3 und 4 lautet:

  1. Ziffer 3
    die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.6.2015 Sitzung 27, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 262 vom 12.8.2020 Sitzung 4;
  2. Ziffer 4
    die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2018/1724, ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018 Sitzung 1, und die Berichtigung ABl. Nr. L 231 vom 6.9.2019 Sitzung 29;“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 3 a, Absatz eins, wird nach dem Wort „Assistenzberufe“ die Wortfolge „und der Operationstechnischen Assistenz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 wird jeweils nach dem Ausdruck „Gesundheits- und Krankenpflege“ die Wortfolge „oder der Operationstechnischen Assistenz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 26, wird folgendes 2a. Hauptstück samt Überschrift eingefügt:

„2a. Hauptstück
Operationstechnische Assistenz

1. Abschnitt
Berufsrecht der Operationstechnischen Assistenz

Berufsbild

Paragraph 26 a,

  1. Absatz einsDie Operationstechnische Assistenz umfasst
    1. Ziffer eins
      die eigenverantwortliche perioperative Betreuung und Versorgung der Patienten/-innen sowie
    2. Ziffer 2
      die Assistenz des/der Arztes/Ärztin
    bei operativen Eingriffen nach ärztlicher Anordnung.
  2. Absatz 2Die Kernaufgaben der Operationstechnischen Assistenz umfassen
    1. Ziffer eins
      das Instrumentieren in allen operativen Fachrichtungen einschließlich Vorbereitung der erforderlichen Instrumente, Apparate und Materialien,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung operationsspezifischer Lagerungen und Positionierungen,
    3. Ziffer 3
      einfache intraoperative Assistenz,
    4. Ziffer 4
      die Vorbereitung und Koordination der Arbeitsabläufe zur Herstellung der Funktionsfähigkeit einer Operationseinheit für die Durchführung operativer Eingriffe (Beidiensttätigkeit, unsterile Assistenz),
    5. Ziffer 5
      die OP-Dokumentation und
    6. Ziffer 6
      die präoperative Übernahme und postoperative Übergabe der Patienten/-innen und Patientendaten
    unter Berücksichtigung der notwendigen Ablauf-, Aufbereitungs-, Desinfektions- und Sterilisationsprozesse und -maßnahmen im Rahmen des Medizinproduktekreislaufs.
  3. Absatz 3Die Kompetenz der Operationstechnischen Assistenz in Notfällen umfasst
    1. Ziffer eins
      das Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen sowie
    2. Ziffer 2
      die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein/eine Arzt/Ärztin nicht zur Verfügung steht, insbesondere
      1. Litera a
        Herzdruckmassage und Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,
      2. Litera b
        Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
      3. Litera c
        Verabreichung von Sauerstoff;
                  die unverzügliche Verständigung eines/einer Arztes/Ärztin ist zu veranlassen.
  4. Absatz 4In der multiprofessionellen Zusammenarbeit trägt die Operationstechnische Assistenz im Rahmen ihres Berufsbildes zur Aufrechterhaltung der Behandlungskontinuität bei, insbesondere bei
    1. Ziffer eins
      Hygienemanagement,
    2. Ziffer 2
      Versorgung von Präparaten und Explantaten,
    3. Ziffer 3
      Mitwirkung beim Qualitäts- und Risikomanagement (z.B. OP-Checklisten, Teamtimeout, WHO-Checkliste),
    4. Ziffer 4
      Mitwirkung bei der Planung des Operationsbetriebes,
    5. Ziffer 5
      Mitwirkung in der Ausbildung und Anleitung von Auszubildenden,
    6. Ziffer 6
      Mitwirkung an der Weiterentwicklung von Handlungsabläufen, Standards, Prozessoptimierung, Medizinprodukten, Zulassungsverfahren.
  5. Absatz 5Die Operationstechnische Assistenz kann im Rahmen ihres Berufsbildes gemäß Absatz eins bis 3 auch in der Notfallambulanz und im Schockraum, in der Endoskopie und in der Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte (AEMP) eingesetzt werden.

Berufsbezeichnung

Paragraph 26 b,

  1. Absatz einsPersonen, die zur Ausübung der Operationstechnischen Assistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Diplomierter Operationstechnischer Assistent“/„Diplomierte Operationstechnische Assistentin“, gegebenenfalls in Form der Abkürzung „OTA“, führen.
  2. Absatz 2Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaats), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Operationstechnischen Assistenz berechtigt sind, dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern
    1. Ziffer eins
      diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche oder andere Ausbildung voraussetzt, und
    2. Ziffer 2
      neben der Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
  3. Absatz 3Die Führung
    1. Ziffer eins
      einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins, oder 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    2. Ziffer 2
      anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    3. Ziffer 3
      anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen
    ist verboten.

Berufsberechtigung

Paragraph 26 c,

  1. Absatz einsZur Ausübung der Operationstechnischen Assistenz sind Personen berechtigt, die
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erfüllen,
    2. Ziffer 2
      einen Qualifikationsnachweis in der Operationstechnischen Assistenz (Paragraph 26 d,) erbringen und
    3. Ziffer 3
      in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,, eingetragen sind.
  2. Absatz 2Für die Entziehung und Wiedererteilung der Berechtigung zur Ausübung der Operationstechnischen Assistenz einschließlich der entsprechenden Informationspflichten ist Paragraph 19, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      die Bescheide betreffend die Entziehung und Wiedererteilung der Berufsberechtigung der Gesundheit Österreich GmbH nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen sind und
    2. Ziffer 2
      die Informationen gemäß Paragraph 19, Absatz 6, durch die Gesundheit Österreich GmbH zu erfolgen haben.

Qualifikationsnachweis

Paragraph 26 d,

  1. Absatz einsAls Qualifikationsnachweis in der Operationstechnischen Assistenz gilt ein Diplom über die mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz (Paragraph 26 f,).
  2. Absatz 2Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in der Operationstechnischen Assistenz ausgestellt wurde, hat der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Antrag die Anerkennung in der Operationstechnischen Assistenz zu erteilen, sofern die erworbene Berufsqualifikation der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Paragraph 16, Absatz 2 bis 12 ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz absolviert haben, die nicht unter Absatz 2, fällt, sind berechtigt, die Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises beim Landeshauptmann/bei der Landeshauptfrau zu beantragen. Paragraph 17, ist anzuwenden.

Berufsausübung

Paragraph 26 e,

  1. Absatz einsDie Ausübung der Operationstechnischen Assistenz darf nur im Dienstverhältnis zu
    1. Ziffer eins
      dem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder
    2. Ziffer 2
      einem/einer freiberuflich tätigen Arzt/Ärztin, einer ärztlichen Gruppenpraxis oder einer Primärversorgungseinheit

 erfolgen.

  1. Absatz 2Eine Berufsausübung in der Operationstechnischen Assistenz ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des AÜG unter den Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, zulässig.
  2. Absatz 3Angehörige der Operationstechnischen Assistenz unterliegen den Berufspflichten gemäß Paragraph 13,

2. Abschnitt
Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz

Ausbildung

Paragraph 26 f,

  1. Absatz einsDie Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz dauert drei Jahre und umfasst 4 600 Stunden, von denen 1 600 Stunden auf die theoretische Ausbildung und 3 000 Stunden auf die praktische Ausbildung entfallen.
  2. Absatz 2Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten in der Operationstechnischen Assistenz gemäß Paragraph 26 a, nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.
  3. Absatz 3Die Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz darf an
    1. Ziffer eins
      Schulen für medizinische Assistenzberufe (Paragraph 22,),
    2. Ziffer 2
      Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege (Paragraphen 49, oder 95 GuKG) oder
    3. Ziffer 3
      Sonderausbildungen in der Pflege im Operationsbereich (Paragraph 65, GuKG)
    durchgeführt werden, sofern eine Bewilligung gemäß Absatz 4, erteilt wurde.
  4. Absatz 4Der Landeshauptmann/Die Landeshauptfrau hat dem Träger einer Ausbildungseinrichtung gemäß Absatz 3, die Bewilligung zur Durchführung der Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass
    1. Ziffer eins
      die für die Abhaltung der theoretischen und praktischen Ausbildung erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel zur Verfügung stehen,
    2. Ziffer 2
      die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehr- und Fachkräfte und gegebenenfalls Ausbildungsverantwortliche, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind und
    3. Ziffer 3
      die Durchführung der praktischen Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht der entsprechenden Fachkräfte gewährleistet ist.
  5. Absatz 5Der Landeshauptmann/Die Landeshauptfrau hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 4, zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.
  6. Absatz 6Eine gemäß Absatz 4, bewilligte Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz kann auch in Kooperation mit einem Universitäts- oder Fachhochschulstudiengang durchgeführt werden.

Ausbildung im Dienstverhältnis

Paragraph 26 g,

  1. Absatz einsDas zweite und dritte Ausbildungsjahr in der Operationstechnischen Assistenz kann auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Rechtsträger einer Krankenanstalt erfolgen, sofern alle in der Ausbildung vorgesehenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden.
  2. Absatz 2Die theoretische Ausbildung ist an einer für die Durchführung der Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz bewilligten Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 26 f, zu absolvieren.
  3. Absatz 3Die praktische Ausbildung ist am Dienstort unter der Verantwortung des/der Ausbildungsverantwortlichen zu absolvieren, wobei der Kompetenzerwerb, der Theorie-Praxis-Transfer und die Qualitätssicherung sicherzustellen sind.
  4. Absatz 4Tätigkeiten der Operationstechnischen Assistenz dürfen im Rahmen der Ausbildung gemäß Absatz eins, berufsmäßig unter Anleitung und Aufsicht bereits vor Abschluss der Ausbildung ausgeübt werden (Operationstechnische Assistenz in Ausbildung), sofern und soweit der/die Auszubildende über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.

Ausbildungsverordnung

Paragraph 26 h,

Der/Die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz, insbesondere über

  1. Ziffer eins
    die Inhalte und den Umfang der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich der zu erwerbenden Qualifikationen,
  2. Ziffer 2
    die Aufgaben der Ausbildungsleitung,
  3. Ziffer 3
    die fachlichen Voraussetzungen für die Lehr- und Fachkräfte sowie Ausbildungsverantwortlichen,
  4. Ziffer 4
    die Qualitätssicherung der Ausbildung,
  5. Ziffer 5
    die Aufnahme in die und den Ausschluss aus der Ausbildung, einschließlich Regelungen über die Aufnahme von Operationsassistenten/-innen in das 2. Ausbildungsjahr,
  6. Ziffer 6
    die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich Ausbildung im Dienstverhältnis,
  7. Ziffer 7
    die Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
  8. Ziffer 8
    die Leistungsfeststellung und -beurteilung einschließlich Wiederholungsmöglichkeiten und Zusammensetzung der Prüfungskommission,
  9. Ziffer 9
    die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome und
  10. Ziffer 10
    die Durchführung von Ausgleichmaßnahmen und Ergänzungsausbildungen im Rahmen der Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen
nach Maßgabe der Erfordernisse der Berufsausübung in der Operationstechnischen Assistenz und unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Gewährleistung eines bestmöglichen Theorie-Praxis-Transfers und zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 40, wird folgender Paragraph 40 a, samt Überschrift eingefügt:

„Partielle Anerkennung in der Spezialisierung Pflege im Operationsbereich

Paragraph 40 a,

Personen, denen auf Grund ihrer von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten Qualifikationsnachweis in der Operationstechnischen Assistenz vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 202*, gemäß Paragraph 30 a, GuKG bescheidmäßig die partielle Anerkennung in der Spezialisierung Pflege im Operationsbereich erteilt wurde, sind mit 1. Juli 2022

  1. Ziffer eins
    berechtigt, die Operationstechnische Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszuüben, und
  2. Ziffer 2
    verpflichtet, die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 26 b, anstelle der im Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 30 a, GuKG angeführten Bezeichnung zu führen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 41, lautet:

Paragraph 41,

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      eine Tätigkeit in einem medizinischen Assistenzberuf, in der Operationstechnischen Assistenz oder in der Trainingstherapie gemäß Paragraphen 5 bis 11, 26a und 27 ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
    2. Ziffer 2
      jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit in einem medizinischen Assistenzberuf, in der Operationstechnischen Assistenz oder in der Trainingstherapie heranzieht.
  2. Absatz 2Wer
    1. Ziffer eins
      eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (Paragraphen 12,, 26b und 28 Absatz eins,) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
    2. Ziffer 2
      den in Paragraph 12, Absatz 11,, Paragraph 13, Absatz 6,, Paragraph 18,, Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 26 b, Absatz 3,, Paragraph 26 e,, Paragraph 26 f, Absatz 3,, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz eins, oder Paragraph 40 a, Ziffer 2, enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder
    3. Ziffer 3
      den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten
    zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Auch der Versuch gemäß Absatz eins und 2 ist strafbar.

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Mit 1. Juli 2022 treten der Titel, das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 3 a, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, das 2a. Hauptstück samt Überschrift, Paragraph 40 a, samt Überschrift sowie Paragraph 41, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 202*, in Kraft. Die Verordnung auf Grund des Paragraph 26 h, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 202*, kann bereits ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 202*, folgenden Tag erlassen werden, sie darf jedoch frühestens mit 1. Juli 2022 in Kraft gesetzt werden.“

Artikel 2
Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird das Wort „beide“ durch das Wort „alle“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2 a, Ziffer 4 und 5 lautet:

  1. Ziffer 4
    die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.6.2015 Sitzung 27, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 262 vom 12.8.2020 Sitzung 4;
  2. Ziffer 5
    die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2018/1724, ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018 Sitzung 1, und die Berichtigung ABl. Nr. L 231 vom 6.9.2019 Sitzung 29;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2 b, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    der Anzeige (Paragraph 7,),“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 21, lautet:

Paragraph 21,

  1. Absatz einsDie Pflege im Operationsbereich umfasst
    1. Ziffer eins
      die eigenverantwortliche perioperative Betreuung und Versorgung der Patienten sowie
    2. Ziffer 2
      die Assistenz des Arztes bei operativen Eingriffen.
  2. Absatz 2Die Kernaufgaben der Spezialisierung Pflege im Operationsbereich umfassen
    1. Ziffer eins
      das Instrumentieren in allen operativen Fachrichtungen einschließlich Vorbereitung der erforderlichen Instrumente, Apparate und Materialien,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung operationsspezifischer Lagerungen und Positionierungen,
    3. Ziffer 3
      einfache intraoperative Assistenz,
    4. Ziffer 4
      die Vorbereitung und Koordination der Arbeitsabläufe zur Herstellung der Funktionsfähigkeit einer Operationseinheit für die Durchführung operativer Eingriffe (Beidiensttätigkeit, unsterile Assistenz),
    5. Ziffer 5
      die OP-Dokumentation und
    6. Ziffer 6
      die präoperative Übernahme und postoperative Übergabe der Patienten und Patientendaten
    unter Berücksichtigung der notwendigen Ablauf-, Aufbereitungs-, Desinfektions- und Sterilisationsprozessse und -maßnahmen im Rahmen des Medizinproduktekreislaufs.
  3. Absatz 3In der multiprofessionellen Zusammenarbeit trägt die Pflege im Operationsbereich im Rahmen der Spezialisierung zur Aufrechterhaltung der Behandlungskontinuität bei, insbesondere bei
    1. Ziffer eins
      Hygienemanagement,
    2. Ziffer 2
      Versorgung von Präparaten und Explantaten,
    3. Ziffer 3
      Mitwirkung beim Qualitäts- und Risikomanagement (z.B. OP-Checklisten, Teamtimeout, WHO-Checkliste),
    4. Ziffer 4
      Mitwirkung bei der Planung des Operationsbetriebes,
    5. Ziffer 5
      Mitwirkung in der Ausbildung und Anleitung von Auszubildenden,
    6. Ziffer 6
      Mitwirkung an der Weiterentwicklung von Handlungsabläufen, Standards, Prozessoptimierung, Medizinprodukten, Zulassungsverfahren.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 30 a, Absatz eins, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    es besteht keine Möglichkeit der Anerkennung in einem der Berufsqualifikation des/der Berufsangehörigen vergleichbaren reglementierten Beruf in Österreich;“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 117, wird folgender Absatz 34, angefügt:

  1. Absatz 34Paragraph 21 und Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 202*, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes

Das Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 3, eingefügt:

  1. Ziffer 3
    Angehörige der Operationstechnischen Assistenz gemäß Medizinische Assistenzberufegesetz (MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,,“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Ziffer 3 und 4 lautet:

  1. Ziffer 3
    die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.6.2015 Sitzung 27, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 262 vom 12.8.2020 Sitzung 4;
  2. Ziffer 4
    die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2018/1724, ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018 Sitzung 1, und die Berichtigung ABl. Nr. L 231 vom 6.9.2019 Sitzung 29;“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „der Pflegeassistenz und der Pflegefachassistenz“ durch die Wortfolge „der Pflegeassistenz, der Pflegefachassistenz und der Operationstechnischen Assistenz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 15, Absatz 8 a, Ziffer 2, werden das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Pflegeassistenz“ die Wortfolge „, Schulen für medizinische Assistenzberufe und Sonderausbildungen in der Pflege im Operationsbereich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 29, werden folgende Absatz 10 und 11 angefügt:

  1. Absatz 10Mit 1. Juli 2022 treten Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 8 a, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 202*, in Kraft.
  2. Absatz 11Für Personen, die vor dem 1. Juli 2022 auf Grund der partiellen Anerkennung in der Spezialisierung Pflege im Operationsbereich gemäß Paragraph 30 a, GuKG in das Gesundheitsberuferegister eingetragen wurden, bleibt die Registrierung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz sowie der Berufsausweis gemäß Paragraph 19 bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig. Eine Verlängerung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz hat für diese Personen in der Operationstechnischen Assistenz zu erfolgen.“

Artikel 4
Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5 a, wird nach dem Wort „Assistenzberufe“ die Wortfolge „und der Operationstechnischen Assistenz sowie Trainingstherapeuten/Trainingstherapeutinnen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 15, Absatz 2 o, wird folgender Absatz 2 p, eingefügt:

  1. Absatz 2 pParagraph eins, Absatz 2, Ziffer 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 202*, tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, wird die Wortfolge „in Lehrgängen zu einem medizinischen Assistenzberuf“ durch den Ausdruck „in Schulen und Lehrgängen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 16, Litera b, wird der Ausdruck „§ 25“ durch den Ausdruck „§§ 25 oder 26g“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph yyy wird folgender Paragraph zzz samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 5 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 202*,

Paragraph zzz.

Die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 Absatz eins, Ziffer 16, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 202*, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes

Das Berufsreifeprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, wird in Ziffer 14, nach dem Wort „Fachassistenz“ die Wortfolge „oder Operationstechnischen Assistenz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 202*, tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.“