Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz und das Umweltkontrollgesetz geändert werden (ALSAG-Novelle 2024)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Altlastensanierungsgesetzes
Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2023, wird wie folgt geändert:Das Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird der Klammerausdruck „(Altlastensanierungsgesetz)“ durch den Klammerausdruck „(Altlastensanierungsgesetz – ALSAG)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Art. I § 1 samt Überschrift lautet:Art. römisch eins Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
„Ziel
§ 1.Paragraph eins,
Ziel dieses Bundesgesetzes ist
die Erfassung und Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten,
die Feststellung und Ausweisung von Altlasten,
die Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Verringerung und Überwachung des von Altlasten ausgehenden Risikos für Mensch oder Umwelt,
die Unterstützung der nutzungsbezogenen Wiedereingliederung von Altablagerungen, Altstandorten und Altlasten in den Wirtschaftskreislauf sowie
die dafür erforderliche Finanzierung.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach Art. I § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:Nach Art. römisch eins Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, samt Überschrift eingefügt:
„Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 1a.Paragraph eins a,
Die Abschnitte III. und IV. dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Standorte oder Flächen, die durch Die Abschnitte römisch III. und römisch IV. dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Standorte oder Flächen, die durch
land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinn von § 2 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994,land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinn von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,,
radioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz 2020, BGBl. I Nr. 50/2020, oderradioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,, oder
Sprengstoffe oder Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereich
kontaminiert wurden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Art. I § 2 lautet:Art. römisch eins Paragraph 2, lautet:
„§ 2.Paragraph 2,
Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Altablagerungen sind Ablagerungen von Abfällen, die vor dem 1. Juli 1989 befugt oder unbefugt durchgeführt wurden.
Altstandorte sind Standorte von Anlagen, in denen vor dem 1. Juli 1989 mit Schadstoffen in mehr als geringfügigem Ausmaß umgegangen wurde.
Altlasten sind Altablagerungen oder Altstandorte, die erheblich kontaminiert sind oder von denen erhebliche Risiken für Mensch oder Umwelt ausgehen.
Schadstoff ist jeder Stoff, der aufgrund seiner Eigenschaften eine erhebliche Gefahr für Mensch oder Umwelt verursachen kann, insbesondere Stoffe und Gemische wie chlorierte Kohlenwasserstoffe, Mineralöle, Teeröle und Deponiegas (Methan, Kohlendioxid).
Altlastenmaßnahmen sind die Sanierung und die Beobachtung bei Altlasten.
Sanierung ist die Dekontamination oder Sicherung einer Altlast.
Dekontamination ist die weitgehende Beseitigung der Kontamination und deren Ursache.
Sicherung ist die dauerhafte Verhinderung der Ausbreitung von Schadstoffen.
Beobachtung ist die Überwachung und Dokumentation des Emissionsverhaltens und der Nutzung der Altlast.
Nachbarn sind Personen, die durch eine Altlastenmaßnahme gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe einer Altlast aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen (zB Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime, Schulen), in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Als Nachbarn gelten auch Eigentümer von grenznahen Liegenschaften im Ausland, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen.
Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002.Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,.
Aushubmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes ist Material, welches durch Ausheben oder Abräumen des Bodens oder des Untergrundes anfällt.
Deponiekörper ist die Gesamtheit der abgelagerten Abfälle einschließlich der technischen Einrichtungen, zB das Deponiebasisdichtungssystem, die Deponieoberflächenabdeckung, das Deponieentgasungssystem und sämtliche Bauwerke, die für dessen Standsicherheit erforderlich sind, zB Rand- und Stützwälle; ein Deponiekörper besteht aus einem oder mehreren Kompartimenten.
Abfälle mit hohem biogenen Anteil sind die in der Anlage 1 angeführten Abfälle, definiert durch die zugeordnete 5-stellige Schlüsselnummer gemäß der Abfallverzeichnisverordnung 2020, BGBl. II Nr. 409/2020.“Abfälle mit hohem biogenen Anteil sind die in der Anlage 1 angeführten Abfälle, definiert durch die zugeordnete 5-stellige Schlüsselnummer gemäß der Abfallverzeichnisverordnung 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020,.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Art. I lautet die Überschrift zum II. Abschnitt:Im Art. römisch eins lautet die Überschrift zum römisch II. Abschnitt:
„Finanzierung“
6.Novellierungsanordnung 6, Art. I § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:Art. römisch eins Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, lautet:
das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen,“
7.Novellierungsanordnung 7, Art. I § 3 Abs. 1 Z 2 lautet:Art. römisch eins Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
das Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2013; nicht als Verbrennung geltendas Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 135/2013; nicht als Verbrennung gelten
der Einsatz von Ersatzrohstoffen gemäß § 3 Z 20 der Abfallverbrennungsverordnung mit einem Aschegehalt von mindestens 80 Prozent bezogen auf die Trockenmasse oderder Einsatz von Ersatzrohstoffen gemäß Paragraph 3, Ziffer 20, der Abfallverbrennungsverordnung mit einem Aschegehalt von mindestens 80 Prozent bezogen auf die Trockenmasse oder
der Einsatz von Abfällen aus Verfahren zur Rückgewinnung von Metallen oder Metallverbindungen (R4 gemäß Anhang 2 AWG 2002) in einer metallurgischen Flüssigphase, sofern der Metallgehalt der eingesetzten Ersatzrohstoffe jenem des abbauwürdigen natürlichen Rohgesteins (§ 8 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999) entspricht und Metalle oder Metallverbindungen gewonnen werden, deren Metallgehalt mindestens 80 Prozent beträgt,“der Einsatz von Abfällen aus Verfahren zur Rückgewinnung von Metallen oder Metallverbindungen (R4 gemäß Anhang 2 AWG 2002) in einer metallurgischen Flüssigphase, sofern der Metallgehalt der eingesetzten Ersatzrohstoffe jenem des abbauwürdigen natürlichen Rohgesteins (Paragraph 8, des Mineralrohstoffgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,) entspricht und Metalle oder Metallverbindungen gewonnen werden, deren Metallgehalt mindestens 80 Prozent beträgt,“
8.Novellierungsanordnung 8, Im Art. I § 3 Abs. 1 Z 3, § 6 Abs. 4a und § 9a Abs. 2 wird jeweils das Wort „Brennstoffprodukten“ durch das Wort „Ersatzbrennstoffprodukten“ ersetzt.Im Art. römisch eins Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 6, Absatz 4 a und Paragraph 9 a, Absatz 2, wird jeweils das Wort „Brennstoffprodukten“ durch das Wort „Ersatzbrennstoffprodukten“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Art. I § 3 Abs. 1a Z 7 lautet:Art. römisch eins Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 7, lautet:
Abfälle mit hohem biogenen Anteil gemäß § 2 Z 14, welche für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 verwendet werden,“Abfälle mit hohem biogenen Anteil gemäß Paragraph 2, Ziffer 14,, welche für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 verwendet werden,“
10.Novellierungsanordnung 10, Im Art. I § 3 Abs. 5 wird nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.Im Art. römisch eins Paragraph 3, Absatz 5, wird nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, Art. I § 4 Abs. 1 Z 2 lautet:Art. römisch eins Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
im Fall des Beförderns von gemäß den unionsrechtlichen Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes, auch dann, wenn dieser Tätigkeit ein oder mehrere Behandlungsverfahren vorgeschaltet sind, um die jeweilige beitragspflichtige Tätigkeit zu ermöglichen, die notifizierungspflichtige Person,“im Fall des Beförderns von gemäß den unionsrechtlichen Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3a außerhalb des Bundesgebietes, auch dann, wenn dieser Tätigkeit ein oder mehrere Behandlungsverfahren vorgeschaltet sind, um die jeweilige beitragspflichtige Tätigkeit zu ermöglichen, die notifizierungspflichtige Person,“
12.Novellierungsanordnung 12, Im Art. I lautet die Überschrift zu § 5:Im Art. römisch eins lautet die Überschrift zu Paragraph 5 :,
„Bemessungsgrundlage und Messeinrichtungen“
13.Novellierungsanordnung 13, Im Art. I wird dem Text des § 5 die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Im Art. römisch eins wird dem Text des Paragraph 5, die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Wer eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 durchführt, hat sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen. Über jede durchgeführte Messung ist ein Beleg herzustellen.“Wer eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 durchführt, hat sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen. Über jede durchgeführte Messung ist ein Beleg herzustellen.“
14.Novellierungsanordnung 14, Im Art. I § 8 zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(§ 20 Abs. 1)“ durch den Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 2)“ ersetzt.Im Art. römisch eins Paragraph 8, zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 20, Absatz eins,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 5, Absatz 2,)“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im Art. I § 9a Abs. 3 wird die Wortfolge „Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ und die Wortfolge „Bundesministerium für Finanzen“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.Im Art. römisch eins Paragraph 9 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ und die Wortfolge „Bundesministerium für Finanzen“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Im Art. I § 10 Abs. 1 wird nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt und der Klammerausdruck „(§ 21)“ durch den Klammerausdruck „(§ 33)“ ersetzt.Im Art. römisch eins Paragraph 10, Absatz eins, wird nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt und der Klammerausdruck „(Paragraph 21,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 33,)“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Im Art. I § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge „an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ und die Wortfolge „vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.Im Art. römisch eins Paragraph 10, Absatz 2, wird die Wortfolge „an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ und die Wortfolge „vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Im Art. I § 10 Abs. 3 wird vor dem Wort „Beitragsschuldner“ die Wortfolge „in Betracht kommende“ und nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.Im Art. römisch eins Paragraph 10, Absatz 3, wird vor dem Wort „Beitragsschuldner“ die Wortfolge „in Betracht kommende“ und nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, Art. I § 11 Abs. 2 lautet:Art. römisch eins Paragraph 11, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Das Beitragsaufkommen, die eingebrachten Kosten gemäß § 11 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, betreffend Altlastenmaßnahmen, die geleisteten Wertausgleiche gemäß § 30 und die Erlöse aus der Verwertung von gemäß § 29 sanierten Altlasten sind zweckgebunden zu verwendenDas Beitragsaufkommen, die eingebrachten Kosten gemäß Paragraph 11, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, betreffend Altlastenmaßnahmen, die geleisteten Wertausgleiche gemäß Paragraph 30 und die Erlöse aus der Verwertung von gemäß Paragraph 29, sanierten Altlasten sind zweckgebunden zu verwenden
zur Erfassung und Beurteilung von Altstandorten und Altablagerungen sowie von Altlasten,
zur Finanzierung der durch die Führung einer Datenbank und die Veröffentlichung gemäß § 18 Abs. 1 und 4 entstehenden Kosten,zur Finanzierung der durch die Führung einer Datenbank und die Veröffentlichung gemäß Paragraph 18, Absatz eins und 4 entstehenden Kosten,
zur teilweisen oder gänzlichen Finanzierung von Altlastenmaßnahmen und vergleichbaren Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten, die gemäß § 18 Abs. 4 veröffentlicht wurden, einschließlich der erforderlichen Vorleistungen sowie zur Finanzierung der Kosten, die aus dem Vollzug des § 29 entstehen,zur teilweisen oder gänzlichen Finanzierung von Altlastenmaßnahmen und vergleichbaren Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten, die gemäß Paragraph 18, Absatz 4, veröffentlicht wurden, einschließlich der erforderlichen Vorleistungen sowie zur Finanzierung der Kosten, die aus dem Vollzug des Paragraph 29, entstehen,
zur Errichtung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur unmittelbaren Sanierung von Altlasten erforderlich sind,
für Studien und Projekte betreffend den Vollzug dieses Bundesgesetzes, einschließlich solcher zur Entwicklung von Erkundungs- und Sanierungstechnologien,
zur Finanzierung der für die Abgeltung der Abwicklungsstelle gemäß § 11 Abs. 1 des Umweltförderungsgesetzes (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, für die Abwicklung der Altlastenförderung (§§ 29 ff UFG) entstehenden Kosten,zur Finanzierung der für die Abgeltung der Abwicklungsstelle gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Umweltförderungsgesetzes (UFG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, für die Abwicklung der Altlastenförderung (Paragraphen 29, ff UFG) entstehenden Kosten,
zur Finanzierung von Planungsaufträgen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Vollzug dieses Bundesgesetzes an die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt).“
20.Novellierungsanordnung 20, Art. I § 11 Abs. 3 entfällt.Art. römisch eins Paragraph 11, Absatz 3, entfällt.
21.Novellierungsanordnung 21, Art. I § 12 lautet:Art. römisch eins Paragraph 12, lautet:
„§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsDie zweckgebundenen Mittel gemäß § 11 Abs. 2 kommen zur Gänze der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zugute.Die zweckgebundenen Mittel gemäß Paragraph 11, Absatz 2, kommen zur Gänze der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zugute.
(2)Absatz 215 vH des zweckgebundenen Aufkommens gemäß § 11 Abs. 2 ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 5, mit Ausnahme des Personal- und Amtssachaufwandes der Länder, sowie für Studien und Projekte zur Erfassung und Beurteilung von Altablagerungen, Altstandorten und Altlasten sowie zur Abdeckung der durch die Führung einer Datenbank und die Veröffentlichung gemäß § 18 Abs. 1 und 4 entstehenden Kosten sowie zur Abgeltung der gemäß § 11 Abs. 2 Z 6 anfallenden Abwicklungskosten zu verwenden. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausgeschöpften Mittel können für die Förderung nach § 30 UFG verwendet werden.15 vH des zweckgebundenen Aufkommens gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 16, Absatz 5,, mit Ausnahme des Personal- und Amtssachaufwandes der Länder, sowie für Studien und Projekte zur Erfassung und Beurteilung von Altablagerungen, Altstandorten und Altlasten sowie zur Abdeckung der durch die Führung einer Datenbank und die Veröffentlichung gemäß Paragraph 18, Absatz eins und 4 entstehenden Kosten sowie zur Abgeltung der gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 6, anfallenden Abwicklungskosten zu verwenden. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausgeschöpften Mittel können für die Förderung nach Paragraph 30, UFG verwendet werden.
(3)Absatz 3Beauftragt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Behörde mit der Besorgung der Aufgaben gemäß § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 5, so ist der damit verbundene Aufwand aus Mitteln gemäß Abs. 2 zu tragen. Für Personal- und Amtssachaufwand besteht keine Kostentragungspflicht. Für die Besorgung dieser Aufgaben können angemessene Vorschüsse an die Behörde geleistet werden. Die Endabrechnung der an die Behörde geleisteten Vorschüsse mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat längstens zwei Monate nach Vorliegen der Endabrechnung des Auftragnehmers zu erfolgen.Beauftragt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Behörde mit der Besorgung der Aufgaben gemäß Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 16, Absatz 5,, so ist der damit verbundene Aufwand aus Mitteln gemäß Absatz 2, zu tragen. Für Personal- und Amtssachaufwand besteht keine Kostentragungspflicht. Für die Besorgung dieser Aufgaben können angemessene Vorschüsse an die Behörde geleistet werden. Die Endabrechnung der an die Behörde geleisteten Vorschüsse mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat längstens zwei Monate nach Vorliegen der Endabrechnung des Auftragnehmers zu erfolgen.
(4)Absatz 45 vH des zweckgebundenen Aufkommens gemäß § 11 Abs. 2 ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten, die gemäß § 18 Abs. 4 veröffentlicht wurden, zu verwenden. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausgeschöpften Mittel können für die Förderung nach § 30 UFG verwendet werden.5 vH des zweckgebundenen Aufkommens gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten, die gemäß Paragraph 18, Absatz 4, veröffentlicht wurden, zu verwenden. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausgeschöpften Mittel können für die Förderung nach Paragraph 30, UFG verwendet werden.
(5)Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Zwecke der Budgetierung quartalsmäßig den jeweils aktuellen Stand des Beitragsaufkommens mitzuteilen.“
22.Novellierungsanordnung 22, Im Art. I lautet der III., IV. und V. Abschnitt:Im Art. römisch eins lautet der römisch III., römisch IV. und römisch fünf. Abschnitt:
„III. ABSCHNITT
Erfassung und Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten sowie Ausweisung von Altlasten
Erfassung von Altablagerungen und Altstandorten
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsDie Behörde hat Altablagerungen und Altstandorte zu erfassen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekannt zu geben.
(2)Absatz 2Die Bekanntgabe hat zumindest Folgendes zu beinhalten:
Informationen über
die Lage, die vermutete Art und das vermutete Ausmaß der Altablagerungen, deren zeitlicher Verlauf sowie über deponiebautechnische Maßnahmen (zB Oberflächen- oder Basisabdichtung) oder die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung der Anlage im Bereich eines Altstandortes,
die Nutzung der Altablagerung oder des Altstandortes und Nutzungen in der Umgebung und
soweit vorhanden, die Standortverhältnisse,
vorliegende Ergebnisse der im Bereich der Altablagerung oder des Altstandortes allfällig durchgeführten Untersuchungen.
(3)Absatz 3Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (§ 12 Abs. 2) kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Untersuchungen für die Erfassung und Erstabschätzung gemäß § 14 Abs. 1 von Altablagerungen und Altstandorten durchführen oder die Behörde mit der Durchführung dieser Untersuchungen beauftragen.Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (Paragraph 12, Absatz 2,) kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Untersuchungen für die Erfassung und Erstabschätzung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, von Altablagerungen und Altstandorten durchführen oder die Behörde mit der Durchführung dieser Untersuchungen beauftragen.
Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat insbesondere auf Basis der gemäß § 13 Abs. 2 vorliegenden Informationen abzuschätzen, ob bei einer Altablagerung oder einem Altstandort eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt zu erwarten ist (Erstabschätzung).Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat insbesondere auf Basis der gemäß Paragraph 13, Absatz 2, vorliegenden Informationen abzuschätzen, ob bei einer Altablagerung oder einem Altstandort eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt zu erwarten ist (Erstabschätzung).
(2)Absatz 2Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (§ 12 Abs. 2) kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei jenen Altablagerungen und Altstandorten, bei denen aufgrund der Erstabschätzung gemäß § 14 Abs. 1 eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt zu erwarten ist, Untersuchungen für die Beurteilung der Erheblichkeit der Kontamination oder des Risikos für Mensch oder Umwelt durchführen oder die Behörde mit der Durchführung dieser Untersuchungen beauftragen.Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (Paragraph 12, Absatz 2,) kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei jenen Altablagerungen und Altstandorten, bei denen aufgrund der Erstabschätzung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt zu erwarten ist, Untersuchungen für die Beurteilung der Erheblichkeit der Kontamination oder des Risikos für Mensch oder Umwelt durchführen oder die Behörde mit der Durchführung dieser Untersuchungen beauftragen.
(3)Absatz 3Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Grundlage von Untersuchungen zu beurteilen, ob
Altablagerungen oder Altstandorte erheblich kontaminiert sind oder
von Altablagerungen oder Altstandorten ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht.
(4)Absatz 4Die Beurteilung, ob eine Altablagerung oder ein Altstandort erheblich kontaminiert ist, hat anhand folgender Kriterien zu erfolgen:
Art der festgestellten Schadstoffe,
Intensität und Ausmaß von Kontaminationen,
Schadstofffrachten in einem Gewässer.
(5)Absatz 5Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn die Richtwerte für die Intensität und das Ausmaß von erheblichen Kontaminationen oder die Richtwerte für Schadstofffrachten in einem Gewässer der Verordnung gemäß § 17 überschritten sind. Ist in einer Verordnung gemäß § 17 kein Richtwert für einen für die Beurteilung relevanten Schadstoff festgelegt, ist dieser Richtwert im Einzelfall abzuleiten.Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn die Richtwerte für die Intensität und das Ausmaß von erheblichen Kontaminationen oder die Richtwerte für Schadstofffrachten in einem Gewässer der Verordnung gemäß Paragraph 17, überschritten sind. Ist in einer Verordnung gemäß Paragraph 17, kein Richtwert für einen für die Beurteilung relevanten Schadstoff festgelegt, ist dieser Richtwert im Einzelfall abzuleiten.
(6)Absatz 6Aufgrund einer nachvollziehbaren und plausiblen Beurteilung aller Untersuchungsergebnisse und Randbedingungen kann abweichend zu Abs. 5 im Einzelfall von den Richtwerten der Verordnung gemäß § 17 abgewichen werden.Aufgrund einer nachvollziehbaren und plausiblen Beurteilung aller Untersuchungsergebnisse und Randbedingungen kann abweichend zu Absatz 5, im Einzelfall von den Richtwerten der Verordnung gemäß Paragraph 17, abgewichen werden.
(7)Absatz 7Bei der Beurteilung, ob von Altablagerungen oder Altstandorten ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht, sind zusätzlich zu den Kriterien gemäß Abs. 4 folgende Kriterien zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung, ob von Altablagerungen oder Altstandorten ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht, sind zusätzlich zu den Kriterien gemäß Absatz 4, folgende Kriterien zu berücksichtigen:
die Ausbreitung der Schadstoffe,
die Auswirkungen auf Böden und Gewässer, insbesondere auf deren Nutzung,
die Möglichkeiten der Aufnahme von Schadstoffen durch Menschen.
(8)Absatz 8Ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt besteht jedenfalls, wenn
durch die Ausbreitung erstickend wirkender oder brennbarer Gase die Gesundheit von Menschen gefährdet werden kann oder
durch die Aufnahme von Schadstoffen die Gesundheit von Menschen gefährdet werden kann oder
ein signifikant anhaltender Trend einer größeren Ausbreitung von Schadstoffen im Grundwasser vorliegt oder
durch die Schadstoffausbreitung eine Grundwassernutzung beeinträchtigt oder gefährdet ist.
Feststellung und Ausweisung von Altlasten
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Grundlage der Beurteilung gemäß § 14 Abs. 3 erheblich kontaminierte Altablagerungen oder Altstandorte und Altablagerungen oder Altstandorte, von denen ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht, als Altlasten festzustellen und in einer Verordnung auszuweisen. Dabei hat die lagemäßige Darstellung von Altlasten in einem Geographischen Informationssystem basierend auf der Digitalen Katastralmappe (DKM) in Gestalt von Polygonen, welche die jeweiligen Flächen abgrenzen, auf der Webseite www.altlasten.gv.at zu erfolgen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Grundlage der Beurteilung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, erheblich kontaminierte Altablagerungen oder Altstandorte und Altablagerungen oder Altstandorte, von denen ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht, als Altlasten festzustellen und in einer Verordnung auszuweisen. Dabei hat die lagemäßige Darstellung von Altlasten in einem Geographischen Informationssystem basierend auf der Digitalen Katastralmappe (DKM) in Gestalt von Polygonen, welche die jeweiligen Flächen abgrenzen, auf der Webseite www.altlasten.gv.at zu erfolgen.
(2)Absatz 2Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Altlasten, bei denen Sanierungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu beurteilen und als dekontaminiert oder gesichert in einer Verordnung gemäß Abs. 1 auszuweisen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Altlasten, bei denen Beobachtungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu beurteilen und den Abschluss der Beobachtungsmaßnahmen in einer Verordnung gemäß Abs. 1 auszuweisen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Altlasten, bei denen Sanierungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu beurteilen und als dekontaminiert oder gesichert in einer Verordnung gemäß Absatz eins, auszuweisen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Altlasten, bei denen Beobachtungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu beurteilen und den Abschluss der Beobachtungsmaßnahmen in einer Verordnung gemäß Absatz eins, auszuweisen.
(3)Absatz 3Können Flächen, die die Voraussetzungen für eine Ausweisung als Altlast gemäß Abs. 1 erfüllen, schon vor ihrer Ausweisung, aufgrund von bereits abgeschlossenen, mit Altlastenmaßnahmen gleichzuhaltenden Maßnahmen, als dekontaminiert oder gesichert beurteilt werden, sind diese Flächen als dekontaminierte oder gesicherte Altlasten in einer Verordnung gemäß Abs. 1 auszuweisen.Können Flächen, die die Voraussetzungen für eine Ausweisung als Altlast gemäß Absatz eins, erfüllen, schon vor ihrer Ausweisung, aufgrund von bereits abgeschlossenen, mit Altlastenmaßnahmen gleichzuhaltenden Maßnahmen, als dekontaminiert oder gesichert beurteilt werden, sind diese Flächen als dekontaminierte oder gesicherte Altlasten in einer Verordnung gemäß Absatz eins, auszuweisen.
Risikoabschätzung und Prioritätenklassifizierung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das von Altlasten ausgehende Risiko für Mensch oder Umwelt aufgrund der Kriterien gemäß § 14 Abs. 7 und 8 abzuschätzen (Risikoabschätzung).Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das von Altlasten ausgehende Risiko für Mensch oder Umwelt aufgrund der Kriterien gemäß Paragraph 14, Absatz 7 und 8 abzuschätzen (Risikoabschätzung).
(2)Absatz 2Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Altlasten aufgrund der durchgeführten Risikoabschätzung gemäß Abs. 1 in einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 1 eine von drei Prioritätenklassen (1 – hoch, 2 – mittel, 3 – niedrig) zuzuordnen. Altlasten mit einem erheblichen Risiko für Mensch oder Umwelt sind zumindest der Prioritätenklasse 2 zuzuordnen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Altlasten aufgrund der durchgeführten Risikoabschätzung gemäß Absatz eins, in einer Verordnung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, eine von drei Prioritätenklassen (1 – hoch, 2 – mittel, 3 – niedrig) zuzuordnen. Altlasten mit einem erheblichen Risiko für Mensch oder Umwelt sind zumindest der Prioritätenklasse 2 zuzuordnen.
(3)Absatz 3Die Risikoabschätzung ist jeweils getrennt für die Risiken durch die Ausbreitung erstickend wirkender oder brennbarer Gase, die Schadstoffaufnahme von Menschen und die Ausbreitung von Schadstoffen in Gewässern durchzuführen.
(4)Absatz 4Das höchste ermittelte Risiko ist maßgeblich für die Zuordnung einer Prioritätenklasse.
(5)Absatz 5Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (§ 12 Abs. 2) kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Untersuchungen, soweit diese für die Zuordnung gemäß Abs. 2 oder für die Beurteilung gemäß § 15 Abs. 2 erforderlich sind, durchführen oder die Behörde mit der Durchführung dieser Untersuchungen beauftragen.Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (Paragraph 12, Absatz 2,) kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Untersuchungen, soweit diese für die Zuordnung gemäß Absatz 2, oder für die Beurteilung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, erforderlich sind, durchführen oder die Behörde mit der Durchführung dieser Untersuchungen beauftragen.
Nähere Bestimmungen für die Beurteilung und die Risikoabschätzung von Altablagerungen und Altstandorten
§ 17.Paragraph 17,
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 4, 7 und 8 angeführten Kriterien, mit Verordnung festzulegen: Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, unter Berücksichtigung der in Paragraph 14, Absatz 4,, 7 und 8 angeführten Kriterien, mit Verordnung festzulegen:
nähere Bestimmungen für die Beurteilung, ob eine Altablagerung oder ein Altstandort erheblich kontaminiert ist (§ 14 Abs. 4), insbesondere Richtwerte für Schadstoffe,nähere Bestimmungen für die Beurteilung, ob eine Altablagerung oder ein Altstandort erheblich kontaminiert ist (Paragraph 14, Absatz 4,), insbesondere Richtwerte für Schadstoffe,
nähere Bestimmungen für die Beurteilung, ob von Altablagerungen und Altstandorten ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht (§ 14 Abs. 7 und 8),nähere Bestimmungen für die Beurteilung, ob von Altablagerungen und Altstandorten ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht (Paragraph 14, Absatz 7 und 8),
nähere Bestimmungen zur Risikoabschätzung (§ 16 Abs. 1),nähere Bestimmungen zur Risikoabschätzung (Paragraph 16, Absatz eins,),
nähere Bestimmungen für die Festlegung von Zielwerten (Sanierungszielwerte oder Kontrollwerte) (§ 23 Abs. 2).nähere Bestimmungen für die Festlegung von Zielwerten (Sanierungszielwerte oder Kontrollwerte) (Paragraph 23, Absatz 2,).
Führung einer Datenbank
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat eine Datenbank über Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten zu führen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich für die Führung der Datenbank und für die Veröffentlichung gemäß Abs. 4 des Umweltbundesamtes als Auftragsverarbeiter bedienen oder andere Auftragsverarbeiter heranziehen. Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Verordnung (EU) Nr. 2016/697 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, wahrzunehmen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat eine Datenbank über Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten zu führen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich für die Führung der Datenbank und für die Veröffentlichung gemäß Absatz 4, des Umweltbundesamtes als Auftragsverarbeiter bedienen oder andere Auftragsverarbeiter heranziehen. Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h der Verordnung (EU) Nr. 2016/697 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, wahrzunehmen.
(2)Absatz 2Zweck der Führung dieser Datenbank ist die digitalisierte Aufbereitung und Speicherung von Daten über Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 und zur Sicherstellung eines transparenten Vollzugs. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, die Daten der Datenbank im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.Zweck der Führung dieser Datenbank ist die digitalisierte Aufbereitung und Speicherung von Daten über Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten zur Erreichung der Ziele gemäß Paragraph eins und zur Sicherstellung eines transparenten Vollzugs. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, die Daten der Datenbank im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.
(3)Absatz 3Folgende Daten dürfen in der Datenbank gemäß Abs. 1 erfasst werden:Folgende Daten dürfen in der Datenbank gemäß Absatz eins, erfasst werden:
allgemeine Angaben zu den jeweiligen Standorten der Altlasten, Altablagerungen und Altstandorte, insbesondere
Bezeichnungen, Adress- und Geodaten einschließlich Grundstücksnummern,
Angaben zu Standortverhältnissen und Nutzung (Beschreibung der Geologie und Hydrogeologie, Nutzungsart, Bebauung),
Ergebnisse von durchgeführten Untersuchungen, der Erstabschätzung gemäß § 14 Abs. 1, der Beurteilung gemäß § 14 Abs. 3, der Risikoabschätzung und der Prioritätenklassifizierung gemäß § 16 sowie der Beurteilung von Altlastenmaßnahmen gemäß § 15 Abs. 2,Ergebnisse von durchgeführten Untersuchungen, der Erstabschätzung gemäß Paragraph 14, Absatz eins,, der Beurteilung gemäß Paragraph 14, Absatz 3,, der Risikoabschätzung und der Prioritätenklassifizierung gemäß Paragraph 16, sowie der Beurteilung von Altlastenmaßnahmen gemäß Paragraph 15, Absatz 2,,
Kosten von durchgeführten Untersuchungen,
Daten zur Förderung von Altlastenmaßnahmen und Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten, die einer Beurteilung gemäß § 14 Abs. 3 unterzogen wurden und nicht als Altlast ausgewiesen wurden,Daten zur Förderung von Altlastenmaßnahmen und Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten, die einer Beurteilung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, unterzogen wurden und nicht als Altlast ausgewiesen wurden,
Angaben zu den jeweiligen (historischen und aktuellen) Betreibern bei Altlasten, Altablagerungen und Altstandorten, insbesondere Firmennamen, Branche, Betriebsgröße, Betriebszeiträume, Tätigkeiten, Erzeugnisse und Anlagen,
zusätzliche Angaben zur Altablagerung, insbesondere
Ablagerungszeitraum, -fläche, und -volumen,
Art der abgelagerten Abfälle,
technische Einrichtungen,
zusätzliche Angaben zu Altstandorten, insbesondere bekannte Verunreinigungen.
(4)Absatz 4Auf der Webseite www.altlasten.gv.at sind zu veröffentlichen:
Altablagerungen und Altstandorte, bei denen nach einer Erstabschätzung gemäß § 14 Abs. 1 eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko zu erwarten ist,Altablagerungen und Altstandorte, bei denen nach einer Erstabschätzung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko zu erwarten ist,
Altablagerungen und Altstandorte, die einer Beurteilung gemäß § 14 Abs. 3 unterzogen wurden undAltablagerungen und Altstandorte, die einer Beurteilung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, unterzogen wurden und
Die lagemäßige Darstellung hat gemäß § 15 Abs. 1 zu erfolgen. Die Veröffentlichung im Internet hat jedenfalls das Ergebnis der gemäß § 14 Abs. 1 durchgeführten Erstabschätzung, der Beurteilung gemäß § 14 Abs. 3 und im Falle einer Ausweisung als Altlast die Risikoabschätzung sowie die Prioritätenklassifizierung gemäß § 16 zu enthalten.Die lagemäßige Darstellung hat gemäß Paragraph 15, Absatz eins, zu erfolgen. Die Veröffentlichung im Internet hat jedenfalls das Ergebnis der gemäß Paragraph 14, Absatz eins, durchgeführten Erstabschätzung, der Beurteilung gemäß Paragraph 14, Absatz 3 und im Falle einer Ausweisung als Altlast die Risikoabschätzung sowie die Prioritätenklassifizierung gemäß Paragraph 16, zu enthalten.
(5)Absatz 5Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Umweltbundesamt sind die für die Veröffentlichung gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Inhalte der DKM vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kostenfrei über ein entsprechendes Webservice zur Verfügung zu stellen.Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Umweltbundesamt sind die für die Veröffentlichung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, erforderlichen Inhalte der DKM vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kostenfrei über ein entsprechendes Webservice zur Verfügung zu stellen.
(6)Absatz 6Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie darf die Daten der Datenbank gemäß Abs. 1 auch zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken verarbeiten.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie darf die Daten der Datenbank gemäß Absatz eins, auch zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken verarbeiten.
Rechtswirkungen der Ausweisung als Altlast
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsAltlastenmaßnahmen bedürfen keiner Bewilligung, Genehmigung oder Anzeige nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften.
(2)Absatz 2Mit Ausweisung als Altlast sind die nach anderen bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften bestehenden Rechtspflichten für Maßnahmen betreffend die Verringerung oder Beseitigung der für die Ausweisung maßgeblichen Kontaminationen und deren Auswirkungen nicht anzuwenden. Bereits durch individuelle Anordnung konkretisierte Rechtspflichten bleiben unberührt. Anhängige Verfahren sind der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde abzutreten.
Duldungspflichten und Entschädigungen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsLiegenschaftseigentümer, die an Liegenschaften sowie darauf errichteten Anlagen dinglich oder obligatorisch Berechtigten und die Wasserberechtigten haben, soweit unbedingt erforderlich, das Betreten der Liegenschaften und der Anlagen und die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen im notwendigen Umfang für
die Erfassung von Altablagerungen und Altstandorten,
die Ausarbeitung, Verwirklichung und Projektaufsicht von Altlastenmaßnahmen und
die Überprüfung von Anlagen und Altlastenmaßnahmen
durch die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden oder durch die zur Setzung von Maßnahmen verpflichteten oder berechtigten Personen oder die von diesen Behörden oder Personen oder von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie herangezogenen Dritten zu dulden. Die zur Duldung Verpflichteten sind vorher zu verständigen.
(2)Absatz 2Im Streitfall entscheidet die Behörde über die Duldungspflicht mit Bescheid. Dieser Bescheid wirkt auch gegen alle späteren Liegenschaftseigentümer und an den Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten sowie gegen alle späteren Wasserberechtigten.
(3)Absatz 3Der zur Duldung Verpflichtete ist für die mit der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 unmittelbar verbundenen, unvermeidbaren vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen. Dies gilt nicht für Personen, die als Verpflichtete gemäß § 21 herangezogen werden können. Über die Entschädigung entscheidet die Behörde mit Bescheid.Der zur Duldung Verpflichtete ist für die mit der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gemäß Absatz eins, unmittelbar verbundenen, unvermeidbaren vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen. Dies gilt nicht für Personen, die als Verpflichtete gemäß Paragraph 21, herangezogen werden können. Über die Entschädigung entscheidet die Behörde mit Bescheid.
(4)Absatz 4Die mit den durchzuführenden Maßnahmen Betrauten sind über alle ihnen bei der Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zur Verschwiegenheit verpflichtet.
IV. ABSCHNITTrömisch IV. ABSCHNITT
Altlastenmaßnahmen
Verpflichtung zur Durchführung von Altlastenmaßnahmen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsJedermann, dessen Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen) eine Altlast verursacht hat, ist verpflichtet, die erforderlichen Altlastenmaßnahmen zu setzen; mehrere Verpflichtete haften solidarisch. Bei Anlagen, auf deren Betrieb die Entstehung der Altlast zurückgeführt werden könnte, wird vermutet, dass der Bestand oder der Betrieb der Anlagen ursächlich für die Entstehung der Altlast war. Die Vermutung der Verursachung kann durch geeignete Nachweise entkräftet werden.
(2)Absatz 2Die Behörde hat den Betreiber einer Anlage gemäß Abs. 1 unverzüglich nach der Ausweisung der Altlast zu verständigen. Der Verpflichtete hat innerhalb von 18 Monaten nach Zuordnung der Prioritätenklasse gemäß § 16 der Behörde ein Projekt für Altlastenmaßnahmen gemäß § 22 vorzulegen. Die Behörde kann aus triftigen Gründen die Frist für die Vorlage eines Projektes verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wurde.Die Behörde hat den Betreiber einer Anlage gemäß Absatz eins, unverzüglich nach der Ausweisung der Altlast zu verständigen. Der Verpflichtete hat innerhalb von 18 Monaten nach Zuordnung der Prioritätenklasse gemäß Paragraph 16, der Behörde ein Projekt für Altlastenmaßnahmen gemäß Paragraph 22, vorzulegen. Die Behörde kann aus triftigen Gründen die Frist für die Vorlage eines Projektes verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wurde.
(3)Absatz 3Bei einer Altlast der Prioritätenklasse 1 und 2 sind Sanierungsmaßnahmen gemäß § 2 Z 6, bei einer Altlast der Prioritätenklasse 3 sind Beobachtungsmaßnahmen gemäß § 2 Z 9 im Projekt vorzusehen.Bei einer Altlast der Prioritätenklasse 1 und 2 sind Sanierungsmaßnahmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 6,, bei einer Altlast der Prioritätenklasse 3 sind Beobachtungsmaßnahmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, im Projekt vorzusehen.
(4)Absatz 4Wenn weder vom Verpflichteten noch von einem Dritten ein Projekt innerhalb einer Frist gemäß Abs. 2 vorgelegt wird, hat die Behörde dem Verpflichteten die Vorlage aufzutragen.Wenn weder vom Verpflichteten noch von einem Dritten ein Projekt innerhalb einer Frist gemäß Absatz 2, vorgelegt wird, hat die Behörde dem Verpflichteten die Vorlage aufzutragen.
(5)Absatz 5Kommt der Verpflichtete dem Auftrag nicht oder nicht rechtzeitig nach, hat die Behörde nach vorheriger Androhung auf Kosten des Verpflichteten die Erstellung eines Projektes durchführen zu lassen. Die Behörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar. Die Behörde hat in der Folge dem Verpflichteten die Durchführung des Projektes innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
(6)Absatz 6Bei Gefahr im Verzug hat die Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen.
Projekt für Altlastenmaßnahmen
§ 22.Paragraph 22,
Ein Projekt für Altlastenmaßnahmen hat auf Grundlage der Risikoabschätzung insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Bezeichnung der Altlast unter Angabe der Prioritätenklasse,
Beschreibung der Standortverhältnisse,
Beschreibung der geplanten Altlastenmaßnahmen,
Beschreibung der Nutzung,
Beschreibung des gemäß § 23 zu erreichenden Umweltzustandes im Bereich der Altlast und in der Umgebung nach Durchführung der Altlastenmaßnahmen (Maßnahmenziele) und der Zielwerte (Sanierungszielwerte oder Kontrollwerte) für die relevanten Schadstoffe,Beschreibung des gemäß Paragraph 23, zu erreichenden Umweltzustandes im Bereich der Altlast und in der Umgebung nach Durchführung der Altlastenmaßnahmen (Maßnahmenziele) und der Zielwerte (Sanierungszielwerte oder Kontrollwerte) für die relevanten Schadstoffe,
Beschreibung von Maßnahmen für den Fall der Überschreitung von Kontrollwerten bei Beobachtung,
Bezeichnung des Ortes, an dem die Maßnahmenziele und Sanierungszielwerte erreicht oder Kontrollwerte eingehalten werden sollen,
Darlegung der voraussichtlichen Dauer bis zur Erreichung der Maßnahmenziele,
Beschreibung der Wirkung der Altlastenmaßnahmen hinsichtlich der Verringerung oder Überwachung der Kontaminationen, der bestehenden Emissionen sowie des Risikos für Mensch oder Umwelt („primäre Umwelteffekte“),
Beschreibung der Auswirkungen der Altlastenmaßnahmen hinsichtlich zusätzlicher Umweltbelastungen („sekundäre Umwelteffekte“, zB Entstehung von Abfällen, klimarelevante Emissionen, Energieverbrauch),
detaillierte Beschreibung der Altlastenmaßnahmen und deren Durchführung sowie der Abschlussmaßnahmen,
Beschreibung der Untersuchungen (Art, Umfang und Intervalle), die während der Durchführung und zur Überprüfung der Wirksamkeit der Altlastenmaßnahmen erforderlich sind (Beweissicherungsmaßnahmen),
Darstellung der Projektorganisation,
grundbücherliche Bezeichnung der von den Maßnahmen betroffenen Liegenschaften unter Anführung der Eigentümer und
Beschreibung sonstiger Maßnahmen zur Erreichung der Voraussetzungen gemäß § 24.Beschreibung sonstiger Maßnahmen zur Erreichung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 24,
Die Projektunterlagen sind in dreifacher Ausfertigung und, soweit technisch möglich, elektronisch einzubringen. Im Bedarfsfall kann die Behörde weitere Ausfertigungen verlangen.
Maßnahmenziele und Zielwerte
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz einsDie Beschreibung des durch die Altlastenmaßnahmen zu erreichenden Umweltzustandes hat durch die Festlegung von Maßnahmenzielen zu erfolgen. Als Grundlage für die Festlegung der Maßnahmenziele ist die Risikoabschätzung heranzuziehen.
(2)Absatz 2Die Maßnahmenziele sind durch die Festlegung von Zielwerten (Sanierungszielwerte oder Kontrollwerte) zu konkretisieren.
(3)Absatz 3Die für Sanierungsmaßnahmen erforderlichen Sanierungszielwerte sind entsprechend den Vorgaben einer Verordnung gemäß § 17 festzulegen. Abweichungen von diesen Vorgaben sind in begründeten Fällen möglich. Ist in einer Verordnung gemäß § 17 kein Richtwert für einen für die Sanierung relevanten Schadstoff festgelegt, ist dieser Richtwert im Einzelfall abzuleiten. Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen darf kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt verbleiben.Die für Sanierungsmaßnahmen erforderlichen Sanierungszielwerte sind entsprechend den Vorgaben einer Verordnung gemäß Paragraph 17, festzulegen. Abweichungen von diesen Vorgaben sind in begründeten Fällen möglich. Ist in einer Verordnung gemäß Paragraph 17, kein Richtwert für einen für die Sanierung relevanten Schadstoff festgelegt, ist dieser Richtwert im Einzelfall abzuleiten. Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen darf kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt verbleiben.
(4)Absatz 4Die für Beobachtungsmaßnahmen erforderlichen Kontrollwerte sind entsprechend den Vorgaben einer Verordnung gemäß § 17 festzulegen. Bei einer anhaltenden Überschreitung der Kontrollwerte ist die Risikoabschätzung gemäß § 16 einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen. Ist in einer Verordnung gemäß § 17 kein Richtwert für einen für die Beobachtung relevanten Schadstoff festgelegt, ist dieser Richtwert im Einzelfall abzuleiten.Die für Beobachtungsmaßnahmen erforderlichen Kontrollwerte sind entsprechend den Vorgaben einer Verordnung gemäß Paragraph 17, festzulegen. Bei einer anhaltenden Überschreitung der Kontrollwerte ist die Risikoabschätzung gemäß Paragraph 16, einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen. Ist in einer Verordnung gemäß Paragraph 17, kein Richtwert für einen für die Beobachtung relevanten Schadstoff festgelegt, ist dieser Richtwert im Einzelfall abzuleiten.
Genehmigung des Projekts
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsDer Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Projekt für Altlastenmaßnahmen gemäß § 22 betreffend die festgelegten Maßnahmenziele und Zielwerte zu geben.Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Projekt für Altlastenmaßnahmen gemäß Paragraph 22, betreffend die festgelegten Maßnahmenziele und Zielwerte zu geben.
(2)Absatz 2Die Behörde hat Projekte und die Änderung von Projekten, die alle Voraussetzungen des § 22 erfüllen, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, zu genehmigen, sofernDie Behörde hat Projekte und die Änderung von Projekten, die alle Voraussetzungen des Paragraph 22, erfüllen, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, zu genehmigen, sofern
die Altlastenmaßnahmen geeignet sind, die Maßnahmenziele gemäß § 23 zu erreichen,die Altlastenmaßnahmen geeignet sind, die Maßnahmenziele gemäß Paragraph 23, zu erreichen,
Beweissicherungsmaßnahmen ausreichend vorgesehen sind,
durch die Altlastenmaßnahmen
das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet werden,
Nachbarn nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt werden,
das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn nicht gefährdet werden; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen,
andere Rechtsgüter – ausgenommen Boden und Gewässer – die bei Maßnahmen der betreffenden Art sonst nach Verwaltungsvorschriften zu wahren wären, gewahrt sind oder bei Abwägung der beteiligten öffentlichen Interessen zurücktreten müssen,
anfallende Abfälle, Abwässer und Abluft ordnungsgemäß behandelt werden.
Gleichzeitig kann dem Projektwerber die Verwirklichung des genehmigten Projekts innerhalb einer angemessenen Frist aufgetragen werden.
Parteistellung
§ 25.Paragraph 25,
Parteistellung in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 haben Parteistellung in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, haben
die betroffenen Liegenschaftseigentümer und die an deren Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten,
die betroffenen Wasserberechtigten und
die betroffenen Gemeinden.
Projektaufsicht
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz einsDie Behörde kann in Genehmigungsbescheiden gemäß § 24 oder in Bescheiden gemäß § 21 anordnen, dass der Genehmigungswerber oder der zur Setzung von Altlastenmaßnahmen Verpflichtete fachlich geeignete, externe Personen mit der Wahrnehmung der Projektaufsicht zu beauftragen hat, wenn dies zur Erfüllung der sich aus diesen Bescheiden ergebenden Verpflichtungen erforderlich ist. Vor der Beauftragung ist das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen.Die Behörde kann in Genehmigungsbescheiden gemäß Paragraph 24, oder in Bescheiden gemäß Paragraph 21, anordnen, dass der Genehmigungswerber oder der zur Setzung von Altlastenmaßnahmen Verpflichtete fachlich geeignete, externe Personen mit der Wahrnehmung der Projektaufsicht zu beauftragen hat, wenn dies zur Erfüllung der sich aus diesen Bescheiden ergebenden Verpflichtungen erforderlich ist. Vor der Beauftragung ist das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen.
(2)Absatz 2Die mit der Aufsicht beauftragten Personen haben folgende Aufgaben wahrzunehmen:
die laufende Überprüfung der plan- und bescheidgemäßen Ausführung des Projekts und der Durchführung und Einhaltung der behördlichen Vorschreibungen,
die Beanstandung festgestellter Abweichungen unter Setzung einer angemessenen Frist für die der Genehmigung entsprechende Ausführung des Projekts,
die unverzügliche Mitteilung an die Behörde, wenn einer Beanstandung (Z 2) nicht fristgerecht entsprochen wird,die unverzügliche Mitteilung an die Behörde, wenn einer Beanstandung (Ziffer 2,) nicht fristgerecht entsprochen wird,
die fachliche Beratung bei der Verwirklichung des Projekts oder der Erfüllung der behördlichen Vorschreibungen.
(3)Absatz 3Die Verpflichtung zur Beauftragung einer Projektaufsicht ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Beibehaltung nicht mehr vorliegen, oder wenn sonstige, wichtige Gründe dies erfordern.
Überprüfung von Anlagen und Altlastenmaßnahmen
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz einsDie Errichtung von Anlagen für Sanierungsmaßnahmen und der Abschluss der Altlastenmaßnahmen ist der Behörde unverzüglich bekannt zu geben. Diese hat die Übereinstimmung der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überprüfen. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig abzusprechen und die Behebung der dabei wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
(2)Absatz 2Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend den Abschluss der Altlastenmaßnahmen zu geben.
(3)Absatz 3Die Behörde hat die betroffene Gemeinde vom Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 1 zu unterrichten.Die Behörde hat die betroffene Gemeinde vom Ergebnis der Überprüfung gemäß Absatz eins, zu unterrichten.
Nachträgliche Auflagen
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz einsErgibt sich nach Erteilung einer Genehmigung oder einer Überprüfung gemäß § 27, dass die gemäß § 24 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Anpassungen vorzuschreiben.Ergibt sich nach Erteilung einer Genehmigung oder einer Überprüfung gemäß Paragraph 27,, dass die gemäß Paragraph 24, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Anpassungen vorzuschreiben.
(2)Absatz 2Vorgeschriebene Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass die vorgeschriebenen Auflagen für die nach § 24 wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Inhaber der Genehmigung gemäß § 24 weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann.Vorgeschriebene Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass die vorgeschriebenen Auflagen für die nach Paragraph 24, wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Inhaber der Genehmigung gemäß Paragraph 24, weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann.
Altlastenmaßnahmen durch den Bund
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz einsIst ein Verpflichteter gemäß § 21 Abs. 1 nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den §§ 21 und 22 rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht verpflichtet werden, kann der Bund als Träger von Privatrechten die erforderlichen Altlastenmaßnahmen nach Maßgabe der Prioritätenklassifizierung durchführen.Ist ein Verpflichteter gemäß Paragraph 21, Absatz eins, nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 21 und 22 rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht verpflichtet werden, kann der Bund als Träger von Privatrechten die erforderlichen Altlastenmaßnahmen nach Maßgabe der Prioritätenklassifizierung durchführen.
(2)Absatz 2Der Bund als Träger von Privatrechten kann zudem die erforderlichen Altlastenmaßnahmen auch dann durchführen, wenn bei Altlasten innerhalb von 24 Monaten nach Zuordnung der Prioritätenklasse gemäß § 16 weder vom Verpflichteten noch von einem Dritten ein Projekt für Altlastenmaßnahmen gemäß § 22 vorgelegt wurde und die Behörde bis zu diesem Zeitpunkt dem Verpflichteten nicht die Vorlage eines Projektes aufgetragen hat.Der Bund als Träger von Privatrechten kann zudem die erforderlichen Altlastenmaßnahmen auch dann durchführen, wenn bei Altlasten innerhalb von 24 Monaten nach Zuordnung der Prioritätenklasse gemäß Paragraph 16, weder vom Verpflichteten noch von einem Dritten ein Projekt für Altlastenmaßnahmen gemäß Paragraph 22, vorgelegt wurde und die Behörde bis zu diesem Zeitpunkt dem Verpflichteten nicht die Vorlage eines Projektes aufgetragen hat.
(3)Absatz 3Für die Durchführung der Altlastenmaßnahmen gemäß Abs. 1 sind die §§ 22 bis 28 sinngemäß anzuwenden.Für die Durchführung der Altlastenmaßnahmen gemäß Absatz eins, sind die Paragraphen 22 bis 28 sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4Dem Bund dürfen keine über die zweckgebundenen Mittel gemäß § 11 Abs. 2 hinausgehenden finanziellen Belastungen entstehen.Dem Bund dürfen keine über die zweckgebundenen Mittel gemäß Paragraph 11, Absatz 2, hinausgehenden finanziellen Belastungen entstehen.
Wertausgleich durch den Liegenschaftseigentümer
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz einsSoweit durch Sanierungsmaßnahmen gemäß § 29 der Verkehrswert einer Liegenschaft nicht nur unwesentlich erhöht wird, hat der Eigentümer einen von der Behörde von Amts wegen festzusetzenden Wertausgleich in Höhe der maßnahmenbedingten Wertsteigerung an den Bund zu leisten. Die Festsetzung hat jeweils nach Ausweisung einer Altlast als dekontaminiert oder gesichert gemäß § 15 Abs. 2 zu erfolgen. Die Höhe des Ausgleichsbetrags wird durch die vom Bund eingesetzten Mittel zuzüglich einer Wertsicherung auf Basis des Verbraucherpreisindex begrenzt. Parteistellung in dem Verfahren haben der Eigentümer der Liegenschaft und der Bund als Träger von Privatrechten.Soweit durch Sanierungsmaßnahmen gemäß Paragraph 29, der Verkehrswert einer Liegenschaft nicht nur unwesentlich erhöht wird, hat der Eigentümer einen von der Behörde von Amts wegen festzusetzenden Wertausgleich in Höhe der maßnahmenbedingten Wertsteigerung an den Bund zu leisten. Die Festsetzung hat jeweils nach Ausweisung einer Altlast als dekontaminiert oder gesichert gemäß Paragraph 15, Absatz 2, zu erfolgen. Die Höhe des Ausgleichsbetrags wird durch die vom Bund eingesetzten Mittel zuzüglich einer Wertsicherung auf Basis des Verbraucherpreisindex begrenzt. Parteistellung in dem Verfahren haben der Eigentümer der Liegenschaft und der Bund als Träger von Privatrechten.
(2)Absatz 2Soweit durch Sanierungsmaßnahmen im Rahmen einer Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG oder bei Vorliegen von Gefahr im Verzug der Verkehrswert einer Liegenschaft nicht nur unwesentlich erhöht wird und die Kosten der Maßnahmen nicht oder nicht gänzlich vom Verpflichteten eingebracht werden können, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Höhe des Ausgleichsbetrags wird zusätzlich mit der Differenz zwischen den eingesetzten Mitteln des Bundes und der beim Verpflichteten eingebrachten Zahlungen begrenzt.Soweit durch Sanierungsmaßnahmen im Rahmen einer Ersatzvornahme gemäß Paragraph 4, VVG oder bei Vorliegen von Gefahr im Verzug der Verkehrswert einer Liegenschaft nicht nur unwesentlich erhöht wird und die Kosten der Maßnahmen nicht oder nicht gänzlich vom Verpflichteten eingebracht werden können, ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Die Höhe des Ausgleichsbetrags wird zusätzlich mit der Differenz zwischen den eingesetzten Mitteln des Bundes und der beim Verpflichteten eingebrachten Zahlungen begrenzt.
(3)Absatz 3Die durch Sanierungsmaßnahmen bedingte Erhöhung des Verkehrswerts einer Liegenschaft besteht aus dem Unterschied zwischen dem Wert, der sich für die Liegenschaft ergeben würde, wenn die Sanierungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden wären (Anfangswert) und dem Verkehrswert, der sich für die Liegenschaft nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen ergibt (Endwert). Die Behörde hat von dem Wertausgleich die Aufwendungen abzuziehen, die der Eigentümer für eigene Sanierungsmaßnahmen verwendet hat. Mehrere Eigentümer haften solidarisch für den festzusetzenden Wertausgleich.
(4)Absatz 4Im Einzelfall ist von der Festsetzung eines Ausgleichsbetrags ganz oder teilweise abzusehen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist.
(5)Absatz 5An den Liegenschaften, deren Verkehrswert durch in Abs. 1 oder Abs. 2 genannte Sanierungsmaßnahmen erhöht wurde, besteht ein gesetzliches Vorzugspfandrecht für den Bund vor allen anderen Pfandrechten in der Höhe des festgesetzten Wertausgleichsbetrages.An den Liegenschaften, deren Verkehrswert durch in Absatz eins, oder Absatz 2, genannte Sanierungsmaßnahmen erhöht wurde, besteht ein gesetzliches Vorzugspfandrecht für den Bund vor allen anderen Pfandrechten in der Höhe des festgesetzten Wertausgleichsbetrages.
Anzeigepflicht
§ 31.Paragraph 31,
Die beabsichtigte Durchführung von Tätigkeiten auf einer Altlast, die den Erfolg der durchgeführten Altlastenmaßnahmen beeinflussen könnten, ist vom Liegenschaftseigentümer der Behörde anzuzeigen.
Rechtsnachfolge
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz einsIn Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge gehen die Rechte und Pflichten der Personen, die Altlastenmaßnahmen durchführen oder durchzuführen haben, auf den Rechtsnachfolger über. Bei Spaltungen von Kapitalgesellschaften ist im Spaltungsplan zu regeln, auf welche der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften die Rechte und Pflichten nach diesem Abschnitt übergehen; ungeachtet der Regelung im Spaltungsplan haften sämtliche an der Spaltung beteiligten Gesellschaften solidarisch für die Einhaltung und Erfüllung der Pflichten nach diesem Abschnitt. Fehlt eine ausdrückliche Regelung im Spaltungsplan, so gehen die Rechte und Pflichten auf jede der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften über, wobei sämtliche an der Spaltung beteiligte Gesellschaften solidarisch für die Einhaltung und Erfüllung der Pflichten nach diesem Abschnitt haften. Unter an der Spaltung beteiligten Gesellschaften im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl die übertragende als auch die übernehmende Gesellschaft bzw. Gesellschaften zu verstehen.
(2)Absatz 2Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so gehen die Rechte und Pflichten der Personen, die Altlastenmaßnahmen durchführen oder durchzuführen haben, auf den Erwerber über. Der Veräußerer haftet neben dem Erwerber solidarisch für die Einhaltung und Erfüllung der Pflichten nach diesem Abschnitt.
V. ABSCHNITTrömisch fünf. ABSCHNITT
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Behörde
§ 33.Paragraph 33,
Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes der Landeshauptmann.
Strafbestimmungen
§ 34.Paragraph 34,
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe von 360 bis 7 270 Euro zu bestrafen, wer
der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2, sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen, nicht nachkommt,der Verpflichtung gemäß Paragraph 5, Absatz 2,, sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen, nicht nachkommt,
der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2, Belege herzustellen, nicht nachkommt,der Verpflichtung gemäß Paragraph 5, Absatz 2,, Belege herzustellen, nicht nachkommt,
den ihn gemäß § 20 Abs. 1 treffenden Duldungspflichten nicht nachkommt,den ihn gemäß Paragraph 20, Absatz eins, treffenden Duldungspflichten nicht nachkommt,
der Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 2 oder einer Anordnung gemäß § 21 Abs. 4 zur Vorlage eines Projektes für Altlastenmaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,der Verpflichtung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, oder einer Anordnung gemäß Paragraph 21, Absatz 4, zur Vorlage eines Projektes für Altlastenmaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
einer Anordnung gemäß § 24 Abs. 2 nicht fristgerecht nachkommt,einer Anordnung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht fristgerecht nachkommt,
einer Anordnung gemäß § 26 Abs. 1 zur Beauftragung einer Projektaufsicht nicht nachkommt oder eine fachlich nicht geeignete externe Person mit der Projektaufsicht beauftragt,einer Anordnung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, zur Beauftragung einer Projektaufsicht nicht nachkommt oder eine fachlich nicht geeignete externe Person mit der Projektaufsicht beauftragt,
seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 2 als Projektaufsicht nicht nachkommt,seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 26, Absatz 2, als Projektaufsicht nicht nachkommt,
eine gemäß § 26 betraute Person an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hindert,eine gemäß Paragraph 26, betraute Person an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hindert,
der Verpflichtung gemäß § 27 Abs. 1 zur Bekanntgabe der Errichtung von Anlagen für Sanierungsmaßnahmen und des Abschlusses der Altlastenmaßnahmen nicht nachkommt,der Verpflichtung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, zur Bekanntgabe der Errichtung von Anlagen für Sanierungsmaßnahmen und des Abschlusses der Altlastenmaßnahmen nicht nachkommt,
der Anzeigepflicht gemäß § 31 nicht nachkommt oderder Anzeigepflicht gemäß Paragraph 31, nicht nachkommt oder
sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält.
Beschwerde und Revision
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes gegen Bescheide der ihr untergeordneten Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.
(2)Absatz 2Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(3)Absatz 3Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes an Stelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten.
Übermittlungspflichten
§ 36.Paragraph 36,
In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes hat die belangte Behörde der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich eine Ausfertigung der Beschwerde zu übermitteln. Nach Erlassung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch das Verwaltungsgericht hat das Verwaltungsgericht der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu übermitteln.
Geschlechtsneutrale Bezeichnung
§ 37.Paragraph 37,
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen für Personen oder Funktionen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Verweise
§ 38.Paragraph 38,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt.
(2)Absatz 2Mit der Vollziehung des II. Abschnittes, mit Ausnahme des § 10, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des römisch II. Abschnittes, mit Ausnahme des Paragraph 10,, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. xxx/2024Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2024,
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz einsZum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bereits gemeldete Verdachtsflächen gelten als bekanntgegebene Altablagerungen und Altstandorte im Sinne des § 13 Abs. 1.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2024, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bereits gemeldete Verdachtsflächen gelten als bekanntgegebene Altablagerungen und Altstandorte im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins,
(2)Absatz 2Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 geltende Fassung der Altlastenatlasverordnung, BGBl. II Nr. 232/2004, gilt als Verordnung gemäß § 15 Abs. 1.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2024, geltende Fassung der Altlastenatlasverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2004,, gilt als Verordnung gemäß Paragraph 15, Absatz eins,
(3)Absatz 3Gemäß § 16 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024 erlassene Duldungsbescheide gelten als Duldungsbescheide gemäß § 20.Gemäß Paragraph 16, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2024, erlassene Duldungsbescheide gelten als Duldungsbescheide gemäß Paragraph 20,
(4)Absatz 4Genehmigungen sowie verwaltungspolizeiliche Anordnungen und Aufträge, die in Verbindung mit § 17 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024 erlassen wurden, gelten als Genehmigungen gemäß § 24, als Aufträge gemäß § 21 Abs. 4 und als Anordnungen gemäß § 21 Abs. 6.Genehmigungen sowie verwaltungspolizeiliche Anordnungen und Aufträge, die in Verbindung mit Paragraph 17, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2024, erlassen wurden, gelten als Genehmigungen gemäß Paragraph 24,, als Aufträge gemäß Paragraph 21, Absatz 4 und als Anordnungen gemäß Paragraph 21, Absatz 6,
(5)Absatz 5Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 aus dem Verdachtsflächenkataster gestrichene Verdachtsflächen hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie neu zu beurteilen.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2024, aus dem Verdachtsflächenkataster gestrichene Verdachtsflächen hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie neu zu beurteilen.
(6)Absatz 6Für in der Altlastenatlasverordnung, BGBl. II Nr. 232/2004, unter Zuordnung einer Prioritätenklasse ausgewiesene Altlasten, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des IV. Abschnittes des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 noch keine Altlastenmaßnahmen beantragt oder beauftragt worden sind, ist vom Verpflichteten ein Projekt gemäß § 22 innerhalb einer Frist von 18 Monaten ab Inkrafttreten des IV. Abschnittes des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 vorzulegen.Für in der Altlastenatlasverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2004,, unter Zuordnung einer Prioritätenklasse ausgewiesene Altlasten, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des römisch IV. Abschnittes des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2024, noch keine Altlastenmaßnahmen beantragt oder beauftragt worden sind, ist vom Verpflichteten ein Projekt gemäß Paragraph 22, innerhalb einer Frist von 18 Monaten ab Inkrafttreten des römisch IV. Abschnittes des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2024, vorzulegen.
(7)Absatz 7Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 anhängige Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 sind von der vor diesem Zeitpunkt zuständigen Behörde abzuschließen.“Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2024, anhängige Verfahren gemäß Paragraph 10, Absatz eins, sind von der vor diesem Zeitpunkt zuständigen Behörde abzuschließen.“
23.Novellierungsanordnung 23, Dem Art. VII wird folgender Abs. 27 angefügt:Dem Art. römisch VII wird folgender Absatz 27, angefügt:
„(27)Absatz 27Der Titel, die §§ 1 und 1a samt Überschriften, § 2, die Überschrift zum II. Abschnitt, § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 und 3, § 3 Abs. 1a Z 7, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 1 Z 2, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 4a, § 8 zweiter Satz, § 9a Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 bis 3, § 11 Abs. 2, § 12 sowie der III., IV. und V. Abschnitt und die Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Zugleich tritt § 11 Abs. 3 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.“Der Titel, die Paragraphen eins und 1a samt Überschriften, Paragraph 2,, die Überschrift zum römisch II. Abschnitt, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, und 3, Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 7,, Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 5, samt Überschrift, Paragraph 6, Absatz 4 a,, Paragraph 8, zweiter Satz, Paragraph 9 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins bis 3, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 12, sowie der römisch III., römisch IV. und römisch fünf. Abschnitt und die Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Zugleich tritt Paragraph 11, Absatz 3, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.“
24.Novellierungsanordnung 24, Dem Gesetz wird folgende Anlage 1 angefügt:
„Anlage 1
Abfälle mit hohem biogenen Anteil gemäß § 2 Z 14Abfälle mit hohem biogenen Anteil gemäß Paragraph 2, Ziffer 14,
Abfälle mit hohem biogenen Anteil sind die nachfolgend in Tabelle 1 und (mit den angegebenen Einschränkungen) in Tabelle 2 angeführten Abfallarten, definiert durch die zugeordnete fünfstellige Schlüsselnummer und gegebenenfalls durch die zusätzliche zweistellige Spezifizierung gemäß der Abfallverzeichnisverordnung 2020. Teilmengen von Abfallarten, die nicht in den Tabellen 1 und 2 angeführt sind, gelten nicht als Abfälle mit hohem biogenen Anteil.
Tabelle 1: Abfälle mit hohem biogenen Anteil
Schlüssel-nummer und Spezifizierung | Abfallbezeichnung und Spezifizierung |
12 | Abfälle pflanzlicher und tierischer Fetterzeugnisse |
123 | Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Fette und Wachse |
12301 | Wachse (pflanzliche und tierische) |
125 | Emulsionen und Gemische mit pflanzlichen und tierischen Fettprodukten |
12501 | Inhalt von Fettabscheidern |
12503 | Öl-, Fett- und Wachsemulsionen |
17 | Holzabfälle |
171 | Holzabfälle aus der Be- und Verarbeitung |
17104 | Holzschleifstäube und -schlämme |
17104 01 | Holzschleifstäube und –schlämme – (aus) behandeltes(m) Holz |
17104 02 | Holzschleifstäube und –schlämme – (aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz |
17104 03 | Holzschleifstäube und –schlämme – (aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei |
17114 | Staub und Schlamm aus der Spanplattenherstellung |
17115 | Spanplattenabfälle |
172 | Holzabfälle aus der Anwendung |
17202 | Bau- und Abbruchholz 1) |
17202 01 | Bau- und Abbruchholz – (aus) behandeltes(m) Holz |
17202 02 | Bau- und Abbruchholz – (aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz |
17202 03 | Bau- und Abbruchholz – (aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei |
17218 | Holzabfälle, organisch behandelt (zB ausgehärtete Lacke, organische Beschichtungen) |
18 | Zellulose-, Papier- und Pappeabfälle |
184 | Abfälle aus der Zelluloseverarbeitung |
18401 | Rückstände aus der Papiergewinnung ohne Altpapieraufbereitung |
187 | Papier- und Pappeabfälle |
18702 | Papier und Pappe, beschichtet |
19 | Andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung tierischer und pflanzlicher Produkte |
199 | Andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung tierischer und pflanzlicher Produkte |
19909 | Sudkesselrückstände (Seifenherstellung) |
94 | Abfälle aus Wasseraufbereitung, Abwasserbehandlung und Gewässernutzung |
947 | Rückstände aus der Kanalisation und Abwasserbehandlung (ausgenommen Schlämme) |
94705 | Inhalte aus Fettfängen |
949 | Abfälle aus der Gewässernutzung |
94902 | Rechengut aus Rechenanlagen von Kraftwerken |
| |
1) Ohne salzimprägnierte Hölzer [Anmerkung: salzimprägnierte Hölzer können einen hohen Eintrag von Schwermetallen bedingen (Bleiweiß, CFA-Salze usw.), der bei der thermischen Behandlung nicht zerstört wird].
Anmerkungen zu Tabelle 1:
Der Feststoffgehalt der oben angeführten Abfälle besteht überwiegend (über 90%) aus organischem Kohlenstoff. Dabei lassen sich drei Gruppen von Abfällen unterscheiden:
Gruppe 1:
Die folgenden Abfälle leiten sich direkt oder indirekt (in Form von Zellulose oder Lignin) von Holz, welches den ältesten Biobrennstoff darstellt, ab:
17104, 17104 01, 17104 02, 17104 03, 17114, 17115, 17202, 17202 01, 17202 02, 17202 03, 17218, 18401, 94902
Der Feststoffanteil dieser Abfälle besteht zum überwiegenden Anteil aus organisch gebundenem Kohlenstoff biologischen Ursprungs (in Form von Zellulose und Lignin). Der Heizwert der Trockensubstanz liegt dabei in der Größenordnung von 20 MJ/kg.
Gruppe 2:
Die nachfolgenden Abfälle leiten sich im Wesentlichen aus tierischen und pflanzlichen Fetten ab. Der Kohlenstoffanteil ist biologischen Ursprungs und liegt im Wesentlichen in Form von Glyceriden und Fettsäuren vor. Der Heizwert der organischen Substanz liegt damit sehr hoch (Größenordnung von 30 MJ/kg).
12301, 12501, 12503, 19909, 94705
Gruppe 3:
Die nachstehenden Abfälle stellen einen Verbund zwischen Abfällen der Gruppe 1 und synthetischen Polymeren (PE usw.) bzw. Metallen (Al) dar. Der spezifische Heizwert der nicht biologischen Anteile liegt zwar höher, als jener der biologischen Anteile, dennoch überwiegt der Heizwert der biologischen Anteile in der Mischung zu wesentlich mehr als 50% (der Heizwert von PE liegt zwar etwa doppelt so hoch wie jener von Papier, doch liegt der Kunststoffanteil in der Regel unter 25%).
18702
Die nachfolgend in der Tabelle 2 mit der fünfstelligen Schlüsselnummer des Abfallverzeichnisses angeführten Abfälle hohen biogenen Anteils (mit den angegebenen Einschränkungen) sind, soweit eine biologische Verwertung nicht möglich oder vorzuziehen ist, als Abfälle mit hohem biogenen Anteil zu qualifizieren:
Tabelle 2: Abfälle mit hohem biogenen Anteil, soweit eine biologische Verwertung nicht möglich oder vorzuziehen ist
Schlüssel-nummer und Spezifizierung | Abfallbezeichnung und Spezifizierung |
11 | Nahrungs- und Genussmittelabfälle |
111 | Abfälle aus der Nahrungsmittelproduktion |
11102 | überlagerte Lebensmittel |
11103 | Spelze, Spelzen- und Getreidestaub |
11104 | Würzmittelrückstände |
11110 | Melasse |
11111 | Teig |
11112 | Rübenschnitzel, Rübenschwänze |
114 | Abfälle aus der Genussmittelproduktion |
11401 | Überlagerte Genussmittel |
11402 | Tabakstaub, Tabakgrus, Tabakrippen |
11404 | Malztreber, Malzkeime, Malzstaub |
11405 | Hopfentreber |
11406 | Ausputz- und Schwimmgerste |
11415 | Trester |
11416 | Fabrikationsrückstände von Kaffee (zB Röstgut und Extraktionsrückstände) |
11417 | Fabrikationsrückstände von Tee |
11418 | Fabrikationsrückstände von Kakao |
11419 | Hefe und hefeähnliche Rückstände |
11423 | Rückstände und Abfälle aus der Fruchtsaftproduktion |
117 | Abfälle aus der Futtermittelproduktion |
11701 | Futtermittel |
11702 | überlagerte Futtermittel |
12 | Abfälle pflanzlicher und tierischer Fetterzeugnisse |
121 | Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Öle |
12101 | Ölsaatenrückstände |
12102 | verdorbene Pflanzenöle |
123 | Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Fette und Wachse |
12302 | Fette (zB Frittieröle) |
127 | Schlämme aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Fette |
12702 | Schlamm aus der Speisefettproduktion |
12703 | Schlamm aus der Speiseölproduktion |
12704 | Zentrifugenschlamm |
129 | Raffinationsrückstände aus der Verarbeitung pflanzlicher und tierischer Fette |
12901 | Bleicherde, ölhaltig |
17 | Holzabfälle |
171 | Holzabfälle aus der Be- und Verarbeitung |
17101 | Rinde aus der Be- und Verarbeitung |
17102 | Schwarten, Spreißel aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz |
17103 | Sägemehl und Sägespäne aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz |
172 | Holzabfälle aus der Anwendung |
17201 | Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt |
17201 01 | Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt – (aus) behandeltes(m) Holz |
17201 02 | Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt – (aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz |
17201 03 | Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt – (aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei |
17203 | Holzwolle |
18 | Zellulose-, Papier- und Pappeabfälle |
181 | Abfälle aus der Zellstoffherstellung |
18101 | Rückstände aus der Zellstoffherstellung |
19 | Andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung tierischer und pflanzlicher Produkte |
199 | Andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung tierischer und pflanzlicher Produkte |
19901 | Stärkeschlamm |
19903 | Gelatineabfälle |
19904 | Rückstände aus der Kartoffelstärkeproduktion |
19905 | Rückstände aus der Maisstärkeproduktion |
19906 | Rückstände aus der Reisstärkeproduktion |
19911 | Darmabfälle aus der Verarbeitung |
53 | Abfälle von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie von pharmazeutischen Erzeugnissen und Desinfektionsmitteln |
535 | Abfälle von Arzneimittelerzeugnissen |
53504 | Trester von Heilpflanzen |
91 | Feste Siedlungsabfälle einschließlich ähnlicher Gewerbeabfälle |
916 | Marktabfälle |
91601 | Viktualienmarkt-Abfälle |
917 | Grünabfälle |
91701 | Garten- und Parkabfälle sowie sonstige biogene Abfälle, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung idgF entsprechen |
92 | Abfälle, die für die biologische Verwertung geeignet sind |
921 | Hochwertige Abfälle für die biologische Verwertung, ausschließlich pflanzlicher Herkunft |
92105 68 | Holz, aus der Verarbeitung von unbehandeltem Holz 2) |
94 | Abfälle aus Wasseraufbereitung, Abwasserbehandlung und Gewässernutzung |
949 | Abfälle aus der Gewässernutzung |
94901 | Rückstände aus der Gewässerreinigung (Bachabkehr-, Abmäh- und Abfischgut) |
| |
2) Nur Siebüberlauf, nicht mehr zur Kompostierung verwendet
Anmerkungen zu Tabelle 2:
Die in der Tabelle 2 genannten Abfälle sind biologischen Ursprungs (tierische und pflanzliche Produkte) und enthalten in der Festsubstanz im Wesentlichen Kohlenwasserstoffverbindungen; sie lassen sich wieder in drei Gruppen teilen:
Gruppe 1:
„Natives“ biologisches Material, d.h. Pflanzen, Pflanzenteile (inklusive Extraktionsrückstände) und tierische Gewebe in ihrer natürlichen Zusammensetzung. Der Feststoffanteil besteht überwiegend aus biologisch fixiertem Kohlenstoff in Form von Zellulose/Lignin (Zellwand, Speicherkörper), Protein und Glyceriden (Zellmembran, Speicherkörper). Ein „antropogener“ Anteil ist gering (allenfalls als Verunreinigung aus der Sammlung).
11103, 11104, 11112, 11402, 11404, 11405, 11406, 11415, 11416, 11417, 11418, 11419,11423, 12101, 12102, 12302, 17101, 17102, 17103, 17201, 17201 01, 17201 02, 17201 03, 17203, 18101, 19901, 19903, 19904, 19905, 19906, 19911, 53504, 91601, 91701, 92105 68, 94901
Gruppe 2:
Zu Nahrungsmittel verarbeitete pflanzliche und tierische Stoffe: Der Feststoffanteil dieser Abfälle ist überwiegend biologischen Ursprungs mit geringen Anteilen (anorganischer) Füllstoffe und allenfalls Verpackungsresten.
11102, 11110,11111, 11401, 11701, 11702,12702, 12703, 12704
Gruppe 3:
Verarbeitungsrückstände mit einem erhöhten anorganischen Anteil, deren organischer Anteil aber zur Gänze biogenen Ursprungs ist.
12901“
Artikel 2
Änderung des Umweltförderungsgesetzes
Das Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 168/2023, wird wie folgt geändert:Das Umweltförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Z 4 lautet:Paragraph eins, Ziffer 4, lautet:
der Schutz der Umwelt durch Sanierung oder Beobachtung von Altlasten (Altlastenmaßnahmen) und Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten,“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Z 1 lit. b wird die Wortfolge „Altlastensanierungs- oder -sicherungsmaßnahmen gemäß § 30 Z 1 und 3“ durch die Wortfolge „Altlastenmaßnahmen und Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten gemäß § 30 Z 1, für Sofortmaßnahmen gemäß § 30 Z 3“ ersetzt.In Paragraph 5, Ziffer eins, Litera b, wird die Wortfolge „Altlastensanierungs- oder sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 30, Ziffer eins und 3“ durch die Wortfolge „Altlastenmaßnahmen und Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten gemäß Paragraph 30, Ziffer eins,, für Sofortmaßnahmen gemäß Paragraph 30, Ziffer 3 “, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 29 lautet:Paragraph 29, lautet:
„§ 29.Paragraph 29,
Förderungsziele der Altlastensanierung sind
Dekontamination von Altlasten mit dem größtmöglichen ökologischen Nutzen unter gesamtwirtschaftlich vertretbarem Kostenaufwand;
Sicherung von Altlasten, wenn diese unter Bedachtnahme auf das Risiko für Mensch oder Umwelt vertretbar ist und eine Dekontamination derzeit nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchführbar ist;
Beobachtung von Altlasten, wenn diese unter Bedachtnahme auf das Risiko für Mensch oder Umwelt vertretbar ist;
Untersuchungen von Altstandorten und Altablagerungen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob eine Altlast vorliegt;
die dauerhafte Verbesserung des Umweltzustandes bei Altlablagerungen und Altstandorten, die nach einer Beurteilung nicht als Altlast ausgewiesen wurden, und dadurch Minimierung oder Beseitigung von etwaigen kontaminationsbedingten Nutzungseinschränkungen;
Entwicklung und Anwendung fortschrittlicher Technologien, die sowohl die entstehenden Emissionen als auch die verbleibenden Restkontaminationen minimieren.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 30 Z 1 lautet:Paragraph 30, Ziffer eins, lautet:
Altlastenmaßnahmen sowie Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten, die nach einer Beurteilung nicht als Altlast ausgewiesen wurden;“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 30 Z 3 wird das Wort „Gefahren“ jeweils durch das Wort „Risiken“ ersetzt.In Paragraph 30, Ziffer 3, wird das Wort „Gefahren“ jeweils durch das Wort „Risiken“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 30 Z 4 wird die Wortfolge „der Altlastensanierung oder Altlastensicherung“ durch das Wort „Altlastenmaßnahmen“, die Wortfolge „Sicherungs- und Sanierungstechnologien“ durch die Wortfolge „Erkundungs- und Sanierungstechnologien“ und der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.In Paragraph 30, Ziffer 4, wird die Wortfolge „der Altlastensanierung oder Altlastensicherung“ durch das Wort „Altlastenmaßnahmen“, die Wortfolge „Sicherungs- und Sanierungstechnologien“ durch die Wortfolge „Erkundungs- und Sanierungstechnologien“ und der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 30 wird folgende Z 5 angefügt:Dem Paragraph 30, wird folgende Ziffer 5, angefügt:
Untersuchungen von Altstandorten und Altablagerungen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob eine Altlast vorliegt.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 31 Z 1 entfällt.Paragraph 31, Ziffer eins, entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 31 Z 3 wird nach dem Wort „Konzepte,“ das Wort „Untersuchungen,“ eingefügt.In Paragraph 31, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Konzepte,“ das Wort „Untersuchungen,“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 32 lautet:Paragraph 32, lautet:
„§ 32.Paragraph 32,
Ansuchen im Bereich der Altlastensanierungsförderung können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die Maßnahmen, Studien, Projekte oder Untersuchungen gemäß § 30 durchführen und im Fall des § 30 Z 4 über die entsprechende Befähigung verfügen.“ Ansuchen im Bereich der Altlastensanierungsförderung können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die Maßnahmen, Studien, Projekte oder Untersuchungen gemäß Paragraph 30, durchführen und im Fall des Paragraph 30, Ziffer 4, über die entsprechende Befähigung verfügen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 33 zweiter Satz entfällt.Paragraph 33, zweiter Satz entfällt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 33a wird die Wortfolge „, die den Zwecken der Altlastensanierung und -sicherung dienen,“ durch die Wortfolge „im Zusammenhang mit Altlastenmaßnahmen und Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten“ ersetzt.In Paragraph 33 a, wird die Wortfolge „, die den Zwecken der Altlastensanierung und sicherung dienen,“ durch die Wortfolge „im Zusammenhang mit Altlastenmaßnahmen und Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 53 wird folgender Abs. 31 angefügt:Dem Paragraph 53, wird folgender Absatz 31, angefügt:
„(31)Absatz 31§ 1 Z 4, § 5 Z 1, § 29, § 30 Z 1 und 3 bis 5, § 31 Z 3, § 32, § 33a und § 34 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Zugleich treten § 31 Z 1 und § 33 zweiter Satz in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.“Paragraph eins, Ziffer 4,, Paragraph 5, Ziffer eins,, Paragraph 29,, Paragraph 30, Ziffer eins und 3 bis 5, Paragraph 31, Ziffer 3,, Paragraph 32,, Paragraph 33 a und Paragraph 34, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Zugleich treten Paragraph 31, Ziffer eins und Paragraph 33, zweiter Satz in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Umweltkontrollgesetzes
Das Umweltkontrollgesetz, BGBl. Nr. 152/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2023, wird wie folgt geändert:Das Umweltkontrollgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 2 Z 22 wird die Wortfolge „Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. Nr. 325/1990“ durch die Wortfolge „Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „, insbesondere des Abfalldatenverbundes gemäß AWG, des Verdachtsflächenkatasters und Altlastenatlasses gemäß Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), BGBl. Nr. 299/1989,“.In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 22, wird die Wortfolge „Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. Nr. 325/1990“ durch die Wortfolge „Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102/2002“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „, insbesondere des Abfalldatenverbundes gemäß AWG, des Verdachtsflächenkatasters und Altlastenatlasses gemäß Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,,“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 Abs. 2 Z 23 wird die Wortfolge „Sanierung von Verdachtsflächen und Altlasten gemäß“ durch die Wortfolge „Beurteilung von Altablagerungen, Altstandorten und Altlasten gemäß Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), einschließlich damit in Zusammenhang stehender Maßnahmen, sowie Einrichtung und Führung einer Datenbank gemäß § 18“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 23, wird die Wortfolge „Sanierung von Verdachtsflächen und Altlasten gemäß“ durch die Wortfolge „Beurteilung von Altablagerungen, Altstandorten und Altlasten gemäß Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), einschließlich damit in Zusammenhang stehender Maßnahmen, sowie Einrichtung und Führung einer Datenbank gemäß Paragraph 18 “, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 11 Abs. 4 entfällt das Wort „zusätzlich“.In Paragraph 11, Absatz 4, entfällt das Wort „zusätzlich“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 21 wird folgender Abs. 8 angefügt:In Paragraph 21, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 6 Abs. 2 Z 22 und 23 und § 11 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 22 und 23 und Paragraph 11, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“