Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Primärversorgungsgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Primärversorgungsgesetzes

Das Primärversorgungsgesetz – PrimVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Primärversorgungseinheit hat jedenfalls aus einem Kernteam, das sich aus mindestens zwei Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin und mindestens einem Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zusammensetzt, zu bestehen. Orts- und bedarfsabhängig soll zusätzlich mindestens eine Fachärztin/ein Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde Teil des ärztlichen Kernteams sein. Abhängig von den Planungsvorgaben im Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) darf das ärztliche Kernteam auch
    1. Ziffer eins
      ausschließlich aus mindestens zwei Fachärztinnen/Fachärzten für Kinder- und Jugendheilkunde oder
    2. Ziffer 2
      aus mindestens einer Fachärztin/einem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde und einer Ärztin/einem Arzt für Allgemeinmedizin bestehen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Satz wird das Wort „Hebammen“ durch den Ausdruck „Fachärztinnen und Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hebammen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    einer Gruppenpraxis (Paragraph 52 a, des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins,) oder“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    bedarfsgerechte Öffnungszeiten mit ärztlicher Anwesenheit jedenfalls von Montag bis Freitag, einschließlich der Tagesrandzeiten, abhängig von den regionalen Gegebenheiten ist auch die Akutversorgung an Wochenenden und Feiertagen anzustreben,“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 5, erhält der bisherige Absatz 2, die Absatzbezeichnung „(3)“, nach Absatz eins, wird folgender Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2Absatz eins, gilt für Primärversorgungseinheiten nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      eine altersgerechte Information und Anleitung der Patientinnen und Patienten sowie eine begleitende Beratung der Personen, die mit der gesetzlichen Vertretung im Bereich der Pflege und Erziehung betraut sind, zu erfolgen hat, und
    2. Ziffer 2
      Absatz eins, Ziffer 2, nicht anwendbar ist.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Zur Sicherstellung der in Paragraph 4, enthaltenen Anforderungen und des in Paragraph 5, enthaltenen Leistungsumfangs hat die Primärversorgungseinheit im Hinblick auf die Versorgung der Bevölkerung bzw. im Fall einer Primärversorgungseinheit für Kinder und Jugendliche im Hinblick auf die Versorgung der Kinder und Jugendlichen im Einzugsgebiet über ein Versorgungskonzept zu verfügen.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 8, Absatz 4, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 12, ASVG)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG)“ und der Ausdruck „§ 31 Absatz 5, Ziffer 10 und 13 ASVG“ durch den Ausdruck „§ 30a Absatz eins, Ziffer 9 und 12 ASVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 9, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsParagraph 52 a, Absatz 4, ÄrzteG 1998 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anzahl der Standorte die Anzahl der an der Gruppenpraxis beteiligten ärztlichen Gesellschafterinnen und Gesellschafter überschreiten darf, sofern eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet im Sinne der Kriterien des Paragraph 52 c, Absatz 2, ÄrzteG 1998 erreicht werden kann.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 9, werden nach dem Absatz eins, folgende Absatz eins a bis 1c eingefügt:

  1. Absatz eins aGesellschafterinnen und Gesellschafter einer Primärversorgungseinheit in Form einer Gruppenpraxis können unter den Voraussetzungen des Absatz eins c, auch Angehörige anderer gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe sein (multiprofessionelle Gruppenpraxis). Die ärztegesetzlichen Bestimmungen über Gruppenpraxen sind unter Berücksichtigung der besonderen Regelungen gemäß Absatz eins c, anzuwenden.
  2. Absatz eins b(Grundsatzbestimmung) Multiprofessionelle Gruppenpraxen gelten nicht als Krankenanstalten in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG, sofern hinsichtlich der Anstellung von Angehörigen anderer gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe Paragraph 52 a, Absatz 3, Ziffer 8, ÄrzteG 1998 eingehalten wird.
  3. Absatz eins cDie Einrichtung und der Betrieb einer Primärversorgungseinheit als multiprofessionelle Gruppenpraxis ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Abweichend von Paragraph 52 a, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 darf eine multiprofessionelle Gruppenpraxis nur in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben werden.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 52 a, Absatz 2, zweiter Satz ÄrzteG 1998 gilt nur für ärztliche Gesellschafterinnen und Gesellschafter.
    3. Ziffer 3
      Abweichend von Paragraph 52 a, Absatz 3, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 dürfen Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer multiprofessionellen Gruppenpraxis auch Angehörige anderer gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe sein, sofern sie
      1. Litera a
        zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt sind und
      2. Litera b
        in der Primärversorgungseinheit im Kernteam (Paragraph 2, Absatz 2,) oder gemäß Paragraph 2, Absatz 3, hauptberuflich tätig sind.
    4. Ziffer 4
      Den ärztlichen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern muss die Mehrheit (mehr als 50 %) am Kapital der Gesellschaft und bei der Willensbildung ein bestimmender Einfluss zukommen.
    5. Ziffer 5
      Abweichend von Paragraph 52 a, Absatz 3, Ziffer 4, ÄrzteG 1998 ergibt sich die Berufsbefugnis der multiprofessionellen Gruppenpraxis aus den Berufsberechtigungen der an der multiprofessionellen Gruppenpraxis als Gesellschafterinnen und Gesellschafter beteiligten
      1. Litera a
        Ärztinnen und Ärzten sowie
      2. Litera b
        Angehörigen anderer gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe.
    6. Ziffer 6
      Abweichend von Paragraph 52 a, Absatz 3, Ziffer 5, Litera a, ÄrzteG 1998 muss die Tätigkeit der multiprofessionellen Gruppenpraxis auf die Ausübung von
      1. Litera a
        Tätigkeiten im Rahmen der Berufsbefugnis der multiprofessionellen Gruppenpraxis (Ziffer 5,) einschließlich Hilfstätigkeiten und
      2. Litera b
        mit der Berufsbefugnis der multiprofessionellen Gruppenpraxis im direkten Zusammenhang stehenden Tätigkeiten von angestellten Angehörigen anderer Gesundheitsberufe beschränkt sein.
    7. Ziffer 7
      Paragraph 52 a, Absatz 5, dritter Satz ÄrzteG 1998 gilt sinngemäß auch für Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die Angehörige anderer gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe sind.
    8. Ziffer 8
      Paragraph 52 a, Absatz 6, erster Satz ÄrzteG 1998 gilt nur für ärztliche Gesellschafterinnen und Gesellschafter.
    9. Ziffer 9
      Die multiprofessionelle Gruppenpraxis muss über eine Berufshaftpflichtversicherung im Ausmaß des Paragraph 52 d, Absatz 2, ÄrzteG 1998 zur Deckung sämtlicher aus ihrer Tätigkeit entstehender Schadenersatzansprüche verfügen. Paragraph 52 d, Absatz 3, erster ÄrzteG 1998 gilt sinngemäß auch für Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die Angehörige anderer gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe sind.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Ausdruck „§ 14“ durch den Ausdruck „den Paragraphen 14, oder 14a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, (Grundsatzbestimmung) Im Paragraph 10, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 14“ durch den Ausdruck „§§ 14 oder 14a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, (Grundsatzbestimmung) Dem Paragraph 10, Ziffer eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die Bedarfsprüfung nach Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, KAKuG entfällt.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    Die Österreichische Gesundheitskasse hat in Abstimmung mit den anderen Krankenversicherungsträgern zur Bewerbung einzuladen. Es sind zunächst die eingelangten Bewerbungen von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten sowie Vertrags-Gruppenpraxen für Allgemeinmedizin bzw. für Kinder- und Jugendheilkunde, deren Planstellen im Stellenplan (Paragraph 342, Absatz eins a, ASVG) für die konkrete Primärversorgungseinheit vorgesehen sind, zu bewerten. Diese Bewerbungen können durch weitere berufsberechtigte Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin und gegebenenfalls Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde ergänzt werden.
  2. Ziffer 2
    Liegen keine geeigneten Bewerbungen im Sinne der Ziffer eins, vor, mit denen die im RSG und in der Einladung festgelegten Planungsvorgaben und der damit verbundene Versorgungsauftrag im Hinblick auf die Versorgungssicherheit erfüllt werden können, so sind für die Bewertung die eingereichten Bewerbungen aller anderen Bewerbergruppen heranzuziehen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 14, Absatz 3, erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Soweit eine Einigung über die Umsetzung der Planungsvorgaben im Stellenplan nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abbildung im RSG (Paragraph 21, Absatz 8, Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz) erfolgt, ist ebenfalls nach Absatz 2, vorzugehen. Abweichend davon ist Absatz 2, Ziffer eins, erster Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass zunächst die Bewerbungen von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten für Allgemeinmedizin und für Kinder- und Jugendheilkunde in der im RSG ausgewiesenen Versorgungsregion zu bewerten sind.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 14, Absatz 4, letzter Satz lautet:

„Bewerbungen, die zur Erreichung der Planungsvorgaben ein auf höchstens fünf Jahre befristetes Übergangskonzept vorsehen, sind von der Auswahl nicht ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 14, wird folgender Paragraph 14 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verkürztes Auswahlverfahren

Paragraph 14 a,

  1. Absatz einsSind zumindest zwei Planstellen für die in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehenen ärztlichen Fachgebiete innerhalb einer Versorgungsregion im Sinne des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) zur gleichen Zeit mindestens ein halbes Jahr unbesetzt, so hat die Österreichische Gesundheitskasse die jeweilige Landes-Zielsteuerungskommission über diesen Umstand in Kenntnis zu setzen. Abweichend von Paragraph 14, ist das Auswahlverfahren einer Primärversorgungseinheit in einem solchen Fall nach den folgenden Absätzen durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Österreichische Gesundheitskasse hat in Abstimmung mit den anderen Krankenversicherungsträgern innerhalb von zwei Monaten nach Beschluss der Landes-Zielsteuerungskommission über die Errichtung einer Primärversorgungseinheit gemäß Paragraph 21, Absatz 8, G-ZG zur Bewerbung einzuladen. Die Einladung hat jedenfalls den Festlegungen im Beschluss der Landes-Zielsteuerungskommission, im Hinblick auf das erforderliche Leistungsangebot und den vorgesehenen Planungszeitraum sowie die Konkretisierung aus den Anforderungen nach den Paragraphen 4 bis 6 und Paragraph 342 c, ASVG, zu folgen. Die Einladungen sind öffentlich – jedenfalls auf der Website der Österreichischen Gesundheitskasse – kundzumachen.
  3. Absatz 3Die Bewertung der eingelangten Bewerbungen erfolgt durch die Österreichische Gesundheitskasse in Abstimmung mit den anderen Krankenversicherungsträgern. Bewerbungen, die zur Erreichung der Planungsvorgaben ein auf höchstens fünf Jahre befristetes Übergangskonzept vorsehen, sind von der Auswahl nicht ausgeschlossen.
  4. Absatz 4Die Auswahl hat an Hand der auf Grundlage des Beschlusses der Landes-Zielsteuerungskommission erstellten Einladung zu erfolgen. Bei der Auswahl ist wie folgt vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      Es sind zunächst die Bewerbungen von Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern für Allgemeinmedizin und für Kinder- und Jugendheilkunde sowie von Wahlärztinnen und Wahlärzten (Wahl-Gruppenpraxen) dieser Fachgebiete in der im RSG ausgewiesenen Versorgungsregion zu bewerten. Diese Bewerbungen können durch weitere berufsberechtigte Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin und gegebenenfalls Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde ergänzt werden.
    2. Ziffer 2
      Liegen keine geeignete Bewerbungen im Sinne der Ziffer eins, vor, mit denen die im RSG und in der Einladung festgelegten Planungsvorgaben und der damit verbundene Versorgungsauftrag im Hinblick auf die Versorgungssicherheit erfüllt werden können, so sind für die Bewertung die eingereichten Bewerbungen aller anderen Bewerbergruppen heranzuziehen.
  5. Absatz 5Bei der Auswahl sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      das Versorgungskonzept nach Paragraph 6,,
    2. Ziffer 2
      die in der Reihungskriterien-Verordnung bzw. in den darauf beruhenden Reihungs-Richtlinien festgelegten Kriterien sowie
    3. Ziffer 3
      die spätestens vier Wochen vor der geplanten Auswahl verpflichtend einzuholenden Stellungnahmen der jeweiligen Landesärztekammer und der örtlich zuständigen gesetzlichen Vertretung der Privatkrankenanstalten heranzuziehen.
    Bei der Auswahl ist sicher zu stellen, dass durch den Vertragsabschluss die Vielfalt der Anbieterinnen und Anbieter gewahrt bleibt und in der Versorgungsregion keine die Versorgungssituation beherrschenden Eigentümerstrukturen entstehen. In der Einladung ist das für die Gesamtbeurteilung der Bewerbungen maßgebliche Bewertungsschema darzustellen.
  6. Absatz 6Über das Ergebnis (die Reihung der Bewerbungen) sind alle Bewerberinnen und Bewerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.“

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 17, werden folgende Absatz 5 bis 7 angefügt:

  1. Absatz 5Die Paragraphen 2, Absatz 2,, Absatz 3, zweiter Satz, Absatz 5, Ziffer eins, Litera a,, 4 Ziffer 2,, 5 Absatz 2 und 3, 6 Absatz eins, erster Satz, 8 Absatz 4,, 9 Absatz eins,, 1a und 1c, 9 Absatz 2, Ziffer 2,, 14 Absatz 2, Ziffer eins und 2, Absatz 3 und Absatz 4, letzter Satz sowie 14a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2023, treten mit 1. August 2023 in Kraft und sind auf Auswahlverfahren anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden.
  2. Absatz 6Die Paragraphen 9, Absatz eins b und 10 Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, treten mit 1. August 2023 in Kraft und sind auf Auswahlverfahren anzuwenden, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen eingeleitet wurden. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Paragraphen 9, Absatz eins b und 10 Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
  3. Absatz 7Im Fall von Primärversorgungseinheiten für Kinder und Jugendliche nach Paragraph 2, Absatz 2, dritter Satz ist Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, für Auswahlverfahren, die im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum Ablauf des 31. Juli 2025 eingeleitet wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dasss Bewerbungen von ausschließlich Wahlärztinnen und Wahlärzten (Wahlgruppenpraxen) ebenfalls vorrangig zu bewerten sind.
  4. Absatz 8Die gesamtvertragliche Vereinbarung einer höheren ärztlichen Mindestanzahl im Kernteam ist unzulässig.“

Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 342, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Unter Berücksichtigung der Planungsvorgaben des RSG betreffend Primärversorgungseinheiten sind die im Rahmen der Primärversorgungseinheiten gebundenen ärztlichen Vollzeitäquivalente auf den Stellenplan anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 783, wird folgender Paragraph 784, samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023,

Paragraph 784,

Paragraph 342, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, tritt mit 1. August 2023 in Kraft und ist auf Auswahlverfahren anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden.“