Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz und das Ausbildungspflichtgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Möglichkeit der Anordnung einer Untersuchung und die Verpflichtung zur Untersuchung der Arbeitsfähigkeit nach Absatz 2, bestehen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nicht.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 81, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit gemäß Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG sind, sofern sie nicht vom AMS angeordnet wurden, für Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres außer Acht zu lassen. Gutachten, die nach dem 1. Jänner 2023 vom Arbeitsmarktservice angeordnet wurden, sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres unbeachtlich.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 182, angefügt:

  1. Absatz 182Paragraph 8, Absatz 5 und Paragraph 81, Absatz 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Text des Paragraph 38 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und dessen letzter Satz lautet:

„Die regionale Geschäftsstelle hat gesundheitlich beeinträchtigten Personen, die nicht auf einen geeigneten Arbeitsplatz vermittelt werden können, tunlichst binnen acht Wochen geeignete Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen anzubieten, sofern diese zumindest eingeschränkt bestimmte, auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeiten ausüben können.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 38 a, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Das Arbeitsmarktservice und das Sozialministeriumservice haben gemeinsam mit den Ländern Schulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen für Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bei denen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit besteht, bereitzustellen, zu entwickeln und auszubauen. Sie haben insbesondere bei der Suche nach offenen Stellen sowie bei der Auswahl und Zurverfügungstellung erforderlicher Beihilfen für potentielle Arbeitgeber und der Abklärung besonderer Bedarfslagen für die Vermittlung in Beschäftigungen zusammenzuwirken (Systempartnerschaft). Dabei sind auch die in den Ländern bestehenden Betreuungsstrukturen und Unterstützungsmaßnahmen beizubehalten und anzubieten.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz 51, angefügt:

  1. Absatz 51Paragraph 38 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Ausbildungspflichtgesetzes

Das Ausbildungspflichtgesetz (APflG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2020, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 4 und Paragraph 13, Absatz eins und 5 wird die Wortfolge „vier Monaten“ jeweils durch die Wortfolge „drei Monaten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, entfällt die Ziffer 3,

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 13, Absatz eins, wird der Ausdruck „Viermonatszeitraums“ durch den Ausdruck „Dreimonatszeitraums“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 13, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Das AMS, das SMS, Bildungseinrichtungen sowie andere mit der Betreuung der Jugendlichen betraute Personen oder Einrichtungen dürfen die gemäß Absatz 2, erfassten Daten unter Verwendung des Namens der Jugendlichen, die aus deren Betreuung ausscheiden, und deren Erziehungsberechtigten zusätzlich auch direkt einer Koordinierungsstelle übermitteln.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 15, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Das SMS darf die im Rahmen der Vollziehung des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinStG) und des Bundesbehindertengesetzes – BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, verarbeiteten Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 4, Ziffer eins und 3 BEinStG und Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und 3 BBG auch für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeiten, soweit dies erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 17, wird folgender Satz angefügt:

„Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem SMS und der Koordinierungsstelle auf Anfrage Auskunft über Stand und Ergebnis des Verfahrens zu geben.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 20, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Absatz 2 bis 5 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Mit der Vollziehung aller Maßnahmen, die unmittelbar aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds finanziert werden, ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz eins,, 5 und 6, Paragraph 15, Absatz 2, sowie Paragraph 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“