Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Österreichisch-Jüdisches Kulturerbegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Absicherung des österreichisch-jüdischen Kulturerbes (Österreichisch-Jüdisches Kulturerbegesetz – ÖJKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, erster Satz lautet:

„Der Bund leistet der Israelitischen Religionsgesellschaft jährlich eine finanzielle Zuwendung aus Mitteln des Bundes; diese hat der nachhaltigen Realisierung folgender Ziele für ein lebendiges jüdisches Leben zu dienen:“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Ziffer 2 bis 6 lautet:

  1. Ziffer 2
    Erhaltung, Pflege und Zugänglichmachung des gemeinsamen zukunftsorientierten österreichisch-jüdischen materiellen und immateriellen Kulturerbes,
  2. Ziffer 3
    Aufrechterhaltung und Förderung des jüdischen Gemeindelebens im gesamten Bundesgebiet und seiner Struktur,
  3. Ziffer 4
    Dialog der Kulturen und Religionen,
  4. Ziffer 5
    Förderung von Bildung, Bildungs- und Sporteinrichtungen sowie von Projekten und Maßnahmen mit und zugunsten der jungen Generation einschließlich Stipendien für Mitglieder der jüdischen Gemeinde für jüdische Bildung,
  5. Ziffer 6
    Förderung von Initiativen des gesellschaftlichen Austausches und des sozialen Zusammenhalts.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, samt Überschrift lautet:

„Art und Höhe der Auszahlung

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie in Paragraph eins, genannte Zuwendung in Höhe von jährlich sieben Millionen Euro ist in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und November vom Bundeskanzleramt an die Israelitische Religionsgesellschaft anzuweisen.
  2. Absatz 2Die Zuwendung kann nach einer erfolgten Evaluierung und Anhörung der Israelitischen Religionsgesellschaft, erstmals mit 1. Jänner 2027, angepasst werden.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 3, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Danach hat alle vier Jahre eine neuerliche Evaluierung zu erfolgen. Eine Anpassung der Zuwendung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, tritt rückwirkend zum 1. Jänner des Jahres, in dem die Evaluierung zu erfolgen hat, in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph l, Paragraph 2, samt Überschrift und Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2023, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“