Regierungsvorlage

Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung geändert wird

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann - im Folgenden Vertragsparteien genannt - sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel I

Änderung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2009,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Artikel 1 Ziffer eins, Litera a, wird nach der Wortfolge „BGBl. römisch eins Nr. 33/2007,“ die Wort- und Zeichenfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,,“ eingefügt und die Wort- und Zeichenfolge „BGBl. römisch eins Nr. 33/2007,“ durch die Wort- und Zeichenfolge „BGBl. römisch eins Nr. 75/2023,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Artikel 1 Ziffer eins, Litera b, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „einem Landespflegegeldgesetz oder nach einer gleichartigen landesrechtlichen Regelung,“

Novellierungsanordnung 3, Artikel 1 Ziffer 2, erster Satz lautet:

„Es wird die Betreuung durch selbstständige Betreuungspersonen in der Höhe von 800 Euro und durch unselbstständige Betreuungspersonen in der Höhe von 1 600 Euro jeweils pro Monat auf Basis von mindestens zwei Betreuungsverhältnissen gefördert.“

Novellierungsanordnung 4, Artikel 1 Ziffer 3, lautet:

„Bei der Förderung kann das Einkommen der betreuten Person angemessen berücksichtigt werden. Vermögen wird nicht berücksichtigt.“

Novellierungsanordnung 5, Artikel 2 Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien verpflichten sich, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Finanzausgleiches für den Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2028 die Ausgaben wie folgt zu bedecken:
    • Strichaufzählung
      Bund 60 (in Worten: sechzig) vH;
    • Strichaufzählung
      Länder 40 (in Worten: vierzig) vH.
  2. Absatz 2Die Verrechnung erfolgt auf Grund der tatsächlich geleisteten Beträge pro Bundesland. Der Bund legt die entstehenden Kosten aus und verrechnet jährlich bis zum Ablauf des Folgejahres nach Absatz eins, mit dem jeweiligen Bundesland.“

Novellierungsanordnung 6, In Artikel 3 entfallen die Absätze 1 und 4 und erhält der bisherige Absatz 2, die Absatzbezeichnung „(1)“ und der bisherige Absatz 3, die Absatzbezeichnung „(2)“.

Novellierungsanordnung 7, Artikel 3 Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Verfahren nach dieser Vereinbarung werden vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durchgeführt.“

Novellierungsanordnung 8, In Artikel 9 wird die Wort- und Zeichenfolge „Finanzausgleichsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,,“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Finanzausgleichsgesetz 202x, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 202x,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Nach Artikel 10 wird folgender Artikel 11 samt Überschrift angefügt:

„Artikel 11

Inkrafttreten und sonstige Schlussbestimmungen der Änderungsvereinbarung

  1. Absatz einsArtikel eins, Ziffer eins, Litera a und b, Ziffer 2 und 3, Artikel 2, Absatz eins und 2, Artikel 3, Absatz eins und 2 sowie Artikel 9, in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft
  2. Absatz 2Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft, sobald
    1. Ziffer eins
      die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
    2. Ziffer 2
      die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
  3. Absatz 3Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Absatz 2, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4Diese Vereinbarung ist auf Sachverhalte anzuwenden, die ab 1. Jänner 2024 verwirklicht werden.
  5. Absatz 5Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.“