Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007, das Landwirtschaftsgesetz und das AMA-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007

Das Marktordnungsgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021)“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

  1. Absatz einsZiele dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      eine effiziente und effektive Durchführung und Abwicklung der gemeinsamen Marktorganisationen in Österreich sicherzustellen, dabei den in Artikel 39 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl. Nr. C 290/1 vom 30.11.2009, S.1 aufgeführten Zielen, den Interessen des Verbraucherschutzes und den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere Rechnung zu tragen. Insbesondere sind im Rahmen des Konsumentenschutzes die gesicherte Information und Transparenz, sowie der Schutz vor Täuschung und Wettbewerbsverletzungen, die Förderung der Tiergesundheit und der Schutz vor übertragbaren Krankheiten und Gentechnikfreiheit bei Lebensmitteln einzubeziehen. Im Bereich des Tierschutzes ist besonders Augenmerk darauf zu legen, dass tierfreundliche Haltungsformen zu unterstützen sind;
    2. Ziffer 2
      die im Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) gemäß Verordnung (EU) 2021/2116 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1306/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 187 für die gemeinsame Agrarpolitik bereitgestellten Mittel umfassend auszuschöpfen,
    3. Ziffer 3
      den Rechtsrahmen für den Strategieplan für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP-Strategieplan), die Ziele und Grundsätze, denen die zu ergreifenden Fördermaßnahmen entsprechen, und die Grundsätze und Bestandteile betreffend Abwicklung, Verwaltung und Kontrolle in Durchführung der
      1. Litera a
        Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 1 und
      2. Litera b
        Verordnung (EU) 2021/2116
    festzulegen.
  2. Absatz 2Soweit in den folgenden Bestimmungen nichts Anderes festgelegt ist, werden auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassende Verordnungen durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus erlassen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang römisch eins des AEUV angeführten Erzeugnisse, sonstige Handelsregelungen sowie Regelungen zu Direktzahlungen einschließlich der horizontalen Regelungen betreffend Verwaltung und Kontrolle, landwirtschaftliche Betriebsberatung, Konditionalität und soziale Konditionalität.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 6, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsZuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Agrarmarkt Austria (AMA), soweit sich nicht die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Jedenfalls sind der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die Erlassung allgemeiner Normen, soweit sie zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich sind, die Abwicklung der Transferzahlungen an die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle, die Vertretung der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bei den Organen und Gremien der Europäischen Union sowie hinsichtlich der nach diesem Absatz sowie Absatz 2, zuständigen Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 6, Absatz 4 und 5 lautet:

  1. Absatz 4Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung Details zu den Pflichten und Aufgaben der Zahlstelle gemäß Artikel 9, der Verordnung (EU) 2021/2116, insbesondere wenn andere fachlich zuständige Stellen für die Abwicklung und Kontrolle der einzelnen Maßnahmen erforderliche Daten und Unterlagen zu liefern haben oder andere Stellen Teilbereiche der Zahlstellenaufgaben wahrnehmen, in dem Umfang festlegen, der erforderlich ist, damit die AMA ihre Aufgaben als Zahlstelle umfassend wahrnehmen kann.
  2. Absatz 5Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung für die Überprüfung von Maßnahmen im Bereich der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, die näheren Details zur technischen Ausgestaltung der Abwicklung und Kontrolle für den Bereich der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe festlegen.“

Novellierungsanordnung 7, Nach dem 1. Abschnitt wird folgender 1a. Abschnitt eingefügt:

„1a. Abschnitt
Vorgaben für den GAP-Strategieplan

Strategische Ausrichtung und Evaluierung

Paragraph 6 a,

  1. Absatz einsAlle Fördermaßnahmen im GAP-Strategieplan müssen einen Beitrag zu einem oder mehreren spezifischen Zielen gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie zu den Querschnittszielen gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2021/2115 leisten.
  2. Absatz 2Die im GAP-Strategieplan festgelegten Fördermaßnahmen müssen darauf ausgerichtet sein, die nachhaltige Entwicklung in den Bereichen Landwirtschaft und Ernährung sowie im ländlichen Raum weiter zu verbessern, Dabei soll insbesondere auf folgende Ziele fokussiert werden:
    1. Ziffer eins
      Gewährleistung der Ernährungssicherheit und qualitativ hochwertigen, sicheren und nachhaltig erzeugten Lebensmittel,
    2. Ziffer 2
      Sicherstellung einer nachhaltigen, multifunktionalen und flächendeckenden land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung sowie des Erhalts der Kulturlandschaft,
    3. Ziffer 3
      Schutz der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Wasser und Luft, Stärkung der Rolle der Landwirtschaft in Hinblick auf Umweltschutzaspekte, unter anderem auch durch Forcierung bodengebundener Tierhaltung, insbesondere hinsichtlich des Leistens von Beiträgen zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben und Strategien,
    4. Ziffer 4
      Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel unter Fokussierung auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen und die Verbesserung der Kohlenstoffbindung sowie nachhaltiger Energie mittels standortangepasster land- und forstwirtschaftlicher Produktion unter Berücksichtigung des Klimaschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2011, in der jeweils geltenden Fassung,
    5. Ziffer 5
      Schutz und Stärkung der Biodiversität in der Agrarlandschaft,
    6. Ziffer 6
      Stärkung des Tierschutzes, der Tiergesundheit und des Tierwohls in der Landwirtschaft,
    7. Ziffer 7
      Erhöhung der Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Strukturen sowie Unterstützung der landwirtschaftlichen Einkommen,
    8. Ziffer 8
      Fortführung der Land- und Forstwirtschaft in den Berg- und sonstigen benachteiligten Gebieten durch gezielte Abgeltung von Erschwernissen und Berücksichtigung der Tierhaltung und
    9. Ziffer 9
      Stärkung der sozio-ökonomischen Vitalität und Nachhaltigkeit, der Geschlechtergerechtigkeit und der Wertschöpfung im ländlichen Raum unter Einhaltung der Sozial- und Arbeitsrechtsbestimmungen und gerechter Arbeitsbedingungen.
    Die quantifizierten Zielwerte für die relevanten Ergebnis- und Outputindikatoren gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 werden im GAP-Strategieplan festgelegt.
  3. Absatz 3Die zu setzenden Fördermaßnahmen des GAP-Strategieplans werden unter Beachtung folgender Grundsätze erarbeitet:
    1. Ziffer eins
      Einkommenswirksamkeit für die Land- und Forstwirtschaft und Stärkung der Landwirtschaft in der Wertschöpfungskette,
    2. Ziffer 2
      ökologische Ausrichtung der landwirtschaftlichen Produktion sowie Leistung maßgeblicher Beiträge zum Ressourcen-, Biodiversitäts- und Klimaschutz einschließlich der Stärkung einer gesamtbetrieblichen Ökologisierung sowie
    3. Ziffer 3
      Erwirkung positiver Umweltauswirkungen und Stärkung des Tierwohls, insbesondere durch Förderung von Investitionen, die gehobene Standards berücksichtigen und eine bodengebundene Tierhaltung forcieren.
  4. Absatz 4Für die begleitende Evaluierung des GAP-Strategieplans ist ein Evaluierungsplan zu erstellen.
  5. Absatz 5Die im jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 134, der Verordnung (EU) 2021/2115 darzulegende Zielwerterreichung ist nach der Befassung des Begleitausschusses gemäß Artikel 124, Absatz 4, Litera b, der Verordnung (EU) 2021/2115 auf der Internetseite des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu veröffentlichen. Ebenso werden die auf Basis des Evaluierungsplans gemäß Artikel 140, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2021/2115 erstellten Evaluierungen einschließlich allfälliger Teilstudien auf der Internetseite veröffentlicht. Eine zusammenfassende Darstellung der Evaluierungen einschließlich der Wirkungsziele sowie einer Auflistung der Wirkungsindikatoren unter Berücksichtigung der Green Deal-Ziele wird dem Nationalrat ab dem Jahr 2025 jährlich vor dem 30. September vorgelegt.
  6. Absatz 6Die erhöhte Klimaschutzambition der Verwendung von mindestens 40% der gesamten GAP-Mittel für Klimaziele ist zu erfüllen. Die Umweltambition der ersten Säule ist im GAP-Strategieplan gegenüber der bisherigen Umsetzung zu stärken. Dies erfolgt sowohl durch die Festlegung von weitergehenden Umweltanforderungen im Rahmen der Konditionalität gemäß den Artikel 12 und 13 der Verordnung (EU) 2021/2115 als auch über die Umsetzung von Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl in Übereinstimmung mit Artikel 31, der Verordnung (EU) 2021/2115. In der zweiten Säule sind die finanziellen Mittel für das Agrarumweltprogramm und die Förderung der biologischen Landwirtschaft gegenüber der Umsetzung der Periode 2014 bis 2020 zu erhöhen.

Organisation

Paragraph 6 b,

  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist
    1. Ziffer eins
      zuständige Behörde gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) 2021/2116,
    2. Ziffer 2
      Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 123, der Verordnung (EU) 2021/2115 und
    3. Ziffer 3
      bescheinigende Stelle gemäß Artikel 12, der Verordnung (EU) 2021/2116.
  2. Absatz 2Die Personen, die in den in Paragraph 6, Absatz eins und in Absatz eins, angeführten Stellen tätig sind, haben im Rahmen ihrer Tätigkeit die Entstehung von Interessenkonflikten im Sinne des Artikel 61, Absatz 2, der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, ABl. Nr. L 193 vom 18.7.2018 S. 1, zu vermeiden und geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Situationen zu ergreifen, die objektiv als Interessenkonflikt bezüglich der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Aufgaben wahrgenommen werden könnten.
  3. Absatz 3Der Begleitausschuss gemäß Artikel 124, der Verordnung (EU) 2021/2115 besteht aus
    1. Ziffer eins
      einer Person in Vertretung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,
    2. Ziffer 2
      fünf Personen in Vertretung der Interventionskategorien von Seiten des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,
    3. Ziffer 3
      einer Person in Vertretung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport,
    4. Ziffer 4
      einer Person in Vertretung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
    5. Ziffer 5
      einer Person in Vertretung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
    6. Ziffer 6
      einer Person in Vertretung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
    7. Ziffer 7
      je einer Person in Vertretung der für die Programmumsetzung eingerichteten programmverantwortlichen Landesstellen,
    8. Ziffer 8
      einer Person in Vertretung der in den Bundesländern für Naturschutz zuständigen Stellen,
    9. Ziffer 9
      einer Person in Vertretung des Bundesministers für Finanzen,
    10. Ziffer 10
      einer Person in Vertretung der Bundesministerin für Frauen, Familie und Jugend,
    11. Ziffer 11
      einer Person in Vertretung der für Gleichbehandlungsfragen zuständigen Bundesstelle,
    12. Ziffer 12
      je einer Person in Vertretung der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    13. Ziffer 13
      je einer Person in Vertretung von zwei mit Umweltfragen befassten bundesweiten Dachorganisationen,
    14. Ziffer 14
      einer Person in Vertretung des Österreichischen Landarbeiterkammertages,
    15. Ziffer 15
      je einer Person in Vertretung des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes,
    16. Ziffer 16
      zwei Personen in Vertretung der Zahlstelle,
    17. Ziffer 17
      einer Person in Vertretung eines Dachverbandes für biologischen Landbau,
    18. Ziffer 18
      einer Person in Vertretung eines Verbandes für Berg- und Kleinbäuerinnen,
    19. Ziffer 19
      einer Person in Vertretung der Land- und Forstbetriebe Österreich,
    20. Ziffer 20
      vier Personen in Vertretung von tierischen und pflanzlichen Produktionsverbänden einschließlich Sonderkulturen,
    21. Ziffer 21
      einer Person in Vertretung eines forstlichen Verbandes,
    22. Ziffer 22
      einer Person in Vertretung der Almwirtschaft,
    23. Ziffer 23
      je einer Person in Vertretung für Fragen der Chancengleichheit von Frauen, von Jugendlichen und von Menschen mit Behinderung aus dem Nicht-Regierungsbereich,
    24. Ziffer 24
      einer Person in Vertretung der lokalen Aktionsgruppen,
    25. Ziffer 25
      einer Person in Vertretung der Nationalparke,
    26. Ziffer 26
      je einer Person in Vertretung einer wissenschaftlichen Einrichtung zu den Themen Klima und Umweltschutz sowie Tierwohl,
    27. Ziffer 27
      zwei Personen in Vertretung der höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalten,
    28. Ziffer 28
      je einer Person in Vertretung der EU-Strukturfonds EFRE, ESF und EMFAF und
    29. Ziffer 29
      einer Person in Vertretung des nationalen GAP-Netzwerkes gemäß Artikel 126, der Verordnung (EU) 2021/2115.
    Die genannten Vertreter werden auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stellen von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bestellt.
  4. Absatz 4Die Erarbeitung von Strategieplänen zur Umsetzung der GAP hat auf der Grundlage transparenter Verfahren zu erfolgen. In den öffentlichen Beteiligungsprozess werden insbesondere die betroffenen Behörden, die Wirtschafts- und Sozialpartner und relevante Einrichtungen der Zivilgesellschaft miteinbezogen.

Fördermaßnahmen des GAP-Strategieplans

Paragraph 6 c,

  1. Absatz einsAuf der Grundlage der in Titel römisch III Kapitel römisch II bis römisch IV der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Interventionskategorien kommen Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen, sektoralen Fördermaßnahmen und Fördermaßnahmen zur Entwicklung des Ländlichen Raums in Betracht.
  2. Absatz 2Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen gemäß Titel römisch III Kapitel römisch II der Verordnung (EU) 2021/2115 sind
    1. Ziffer eins
      die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit,
    2. Ziffer 2
      die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit,
    3. Ziffer 3
      die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte,
    4. Ziffer 4
      die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl in Form von einjährigen flächen- oder tierbezogenen Agrarumwelt- oder Tierwohlmaßnahmen und
    5. Ziffer 5
      die gekoppelte Einkommensstützung für auf Almen aufgetriebene Rinder, Mutterschafe und -ziegen.
  3. Absatz 3Sektorale Fördermaßnahmen gemäß Titel römisch III Kapitel römisch III der Verordnung (EU) 2021/2115
    1. Ziffer eins
      werden für den Sektor Obst und Gemüse in Form von
      1. Litera a
        Angebots-, Absatz- und Qualitätsmaßnahmen,
      2. Litera b
        umwelt- und klimarelevanten Maßnahmen,
      3. Litera c
        Beratungsmaßnahmen,
      4. Litera d
        Maßnahmen im Bereich Forschung und Entwicklung,
      5. Litera e
        Krisenvorsorge- und –bewältigungsmaßnahmen sowie
      6. Litera f
        Maßnahmen zur Verbesserung von Beschäftigungsbedingungen im Rahmen operationeller Programme für Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen
      angeboten,
    2. Ziffer 2
      dienen im Sektor Bienenzuchterzeugnisse der Sicherung und Weiterentwicklung einer leistungsfähigen und gesunden Imkereiwirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der Bestäubungsfunktion von Honigbienen und Umweltaspekten und
    3. Ziffer 3
      werden für den Sektor Wein in Form von
      1. Litera a
        Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen,
      2. Litera b
        Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen,
      3. Litera c
        Informationsmaßnahmen im Binnenmarkt sowie
      4. Litera d
        Absatzförderung in Drittstaaten
      angeboten.
  4. Absatz 4Fördermaßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Titel römisch III Kapitel römisch IV der Verordnung (EU) 2021/2115
    1. Ziffer eins
      dienen bei Umwelt-, Klima- und anderen Bewirtschaftungsverpflichtungen als Leistungsabgeltungen, die sich auf Flächen- oder Tiereinheiten oder in begründeten Fällen auch auf andere Einheiten beziehen,
    2. Ziffer 2
      dienen zur Abgeltung von naturbedingten Benachteiligungen in ausgewiesenen Gebieten,
    3. Ziffer 3
      dienen zur Abgeltung von Benachteiligungen, die sich aus verpflichtenden Anforderungen im Rahmen von NATURA 2000 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7 oder im Rahmen der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.201 S. 7 oder im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1, ergeben,
    4. Ziffer 4
      können zur Unterstützung für materielle und immaterielle Investitionen im land- und forstwirtschaftlichen Bereich, insbesondere für die landwirtschaftliche Urproduktion, Verarbeitung, Vermarktung, Diversifizierung, Waldbewirtschaftung und Infrastruktur, sowie im außerlandwirtschaftlichen Bereich, insbesondere zu den Themen Klima und Energie, natürliches Erbe, Tourismus, Verkehrsinfrastruktur und soziale Dienstleistungen, gewährt werden,
    5. Ziffer 5
      dienen der Unterstützung der Erstniederlassung von Junglandwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum,
    6. Ziffer 6
      können zur Unterstützung für Zusammenarbeit und Lebensmittelqualitätsregelungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und im ländlichen Raum gewährt werden,
    7. Ziffer 7
      können zur Unterstützung für Wissensaustausch und Information im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, im land- und forstwirtschaftlichen Umfeld und im ländlichen Raum gewährt werden,
    8. Ziffer 8
      dienen der Finanzierung der technischen Hilfe gemäß Artikel 94, der Verordnung (EU) 2021/2115 und
    9. Ziffer 9
      werden für LEADER gemäß Artikel 34, der Verordnung (EU) 2021/1060 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für die regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, ABl. Nr. L 231 vom 30.6.2021 S 159, bereitgestellt.

Gemeinsame Begriffsbestimmungen des GAP-Strategieplans

Paragraph 6 d,

  1. Absatz einsDie „landwirtschaftliche Tätigkeit“, die „landwirtschaftliche Fläche“, die „förderfähige Fläche“, der „Junglandwirt“, der „neue Landwirt“ sowie der „aktive Landwirt“ sind unter Heranziehung der in Artikel 4, der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie den in den Absatz 2 bis 9 enthaltenen Vorgaben durch Verordnung näher zu konkretisieren.
  2. Absatz 2Zur Ermittlung des Ausmaßes der förderfähigen Fläche auf Almen und Hutweiden, die mit nicht-beihilfefähigen Elementen durchsetzt sind, kann ein Pro-Rata-System und die Heranziehung eines optimierten Referenzsystems vorgesehen werden. Ebenso ist festzulegen, wie bisher als Almen eingestufte Flächen den Almstatus verlieren oder andere Flächen als Almflächen eingestuft werden können. Bei gemeinschaftlich genutzten Almen und Weiden ist festzulegen, für welche Fördermaßnahmen die förderfähige Fläche der einzelnen Landwirte entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere – ausgedrückt in raufutterverzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) – berechnet wird.
  3. Absatz 3Soweit Flächen auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden, ist festzulegen, unter welchen Bedingungen von einer hauptsächlich landwirtschaftlichen Nutzung auszugehen ist.
  4. Absatz 4Für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand sind Kriterien festzulegen.
  5. Absatz 5Für Landschaftselemente und Mehrnutzenhecken auf landwirtschaftlichen Flächen und daran angrenzend ist festzulegen, unter welchen Bedingungen und in welchem Ausmaß diese Elemente Teil der förderfähigen Fläche sein können.
  6. Absatz 6Die Verordnung hat ein Verzeichnis der zulässigen Gehölzarten für Niederwald mit Kurzumtrieb zu beinhalten.
  7. Absatz 7Als nicht förderfähige Flächen sind jedenfalls befestigte Wege und andere befestigte Flächen, Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks und Freizeitflächen einzustufen.
  8. Absatz 8Der Junglandwirt darf im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre sein und muss über eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Ausbildung auf zumindest Facharbeiterniveau verfügen, die spätestens innerhalb einer in der Verordnung festgelegten Frist nachzuweisen ist. Ebenso ist die Frist für die Antragstellung nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit festzulegen.
  9. Absatz 9Als aktive Landwirte gelten
    1. Ziffer eins
      natürliche Personen, die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, in der jeweils geltenden Fassung, pflichtversichert sind, sowie
    2. Ziffer 2
      juristische Personen und Personengesellschaften mit gemäß Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955, in der jeweils geltenden Fassung, festgestelltem landwirtschaftlichen Einheitswert.
    Für Landwirte, die die in Ziffer eins und 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, kann durch Verordnung eine alternative Nachweismöglichkeit vorgesehen werden. Landwirte, die für das vorangegangene Antragsjahr Direktzahlungen im Ausmaß von höchstens 5 000 € erhalten haben, gelten jedenfalls als aktive Landwirte.
  10. Absatz 10Ebenso sind durch Verordnung unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung näher festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die in die einzelnen Fördermaßnahmen einbezogenen Personen (wie zum Beispiel Landwirt, Förderungswerber sowie Begünstigter),
    2. Ziffer 2
      die für die Abwicklung der Fördermaßnahmen maßgeblichen allgemeinen Förderbedingungen,
    3. Ziffer 3
      die Umrechnung in RGVE,
    4. Ziffer 4
      das Antragsjahr,
    5. Ziffer 5
      der Stichtag für den allfälligen Nachweis der Einhaltung von Förderbedingungen,
    6. Ziffer 6
      für tierbezogene Fördermaßnahmen die Modalitäten und welche Daten zu den Tieren für die Antragstellung herangezogen werden,
    7. Ziffer 7
      die ermittelte förderfähige Fläche bzw. das ermittelte förderfähige Tier und
    8. Ziffer 8
      die Regeln für die Übertragung des Betriebs nach Förderbeantragung.
  11. Absatz 11Zusätzlich zu den in Artikel 3, der Verordnung (EU) 2021/2116 angeführten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände können durch Verordnung weitere Fallkategorien, wie beispielsweise Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse, bestimmt werden. Kurzfristig notwendige Maßnahmen, mit denen temporär abweichende Bestimmungen hinsichtlich der Einhaltung von Verpflichtungen bzw. der damit verbundenen Fördergewährung festgelegt werden und die zur Abwehr einer drohenden Versorgungskrise mit Tierfutter dienen, können auf der Internetseite der AMA kundgemacht werden.

Konditionalität

Paragraph 6 e,

  1. Absatz einsDie gemäß den Artikel 12 und 13 in Verbindung mit Anhang römisch III der Verordnung (EU) 2021/2115 zur Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands der Flächen einzuhaltenden Standards (GLÖZ-Standards) einschließlich des Vorsehens von Maßnahmen im Falle der Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 % sind durch Verordnung, hinsichtlich der GLÖZ-Standards 1, 2, 3 und 9 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, festzulegen. Soweit dies zur Ergänzung der Ziele und besseren Abdeckung der durch Anhang römisch III der Verordnung (EU) 2021/2115 abgedeckten Gegenstände erforderlich ist, können durch Verordnung weitere Standards festgelegt werden.
  2. Absatz 2Ebenso können durch Verordnung zusätzliche Regelungen zur technischen Abwicklung der Konditionalität gemäß Titel römisch IV Kapitel römisch IV der Verordnung (EU) 2021/2116, wie
    1. Ziffer eins
      die Heranziehung der Ergebnisse des Flächenmonitorings einschließlich reduzierter Sanktionssätze,
    2. Ziffer 2
      die Zurechenbarkeit von Verstößen bei zwischenzeitiger Übertragung des Betriebs oder von Flächen und
    3. Ziffer 3
      das Absehen von Sanktionen bei kleinen Sanktionsbeträgen,
    erlassen werden und die AMA mit der Durchführung der Kontrolle der Konditionalitätsvorschriften betraut werden, sofern die durch die AMA durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam wie bei der Durchführung durch die sachlich zuständigen Behörden sind und diese im Zuge anderer von der AMA durchzuführenden Kontrollen erfolgen können. Für eine Übertragung der Kontrollaufgaben in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit sowie Tierschutz des Anhangs römisch III der Verordnung (EU) 2021/2115 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herzustellen.

Soziale Konditionalität

Paragraph 6 f,

  1. Absatz einsDie Vorgaben zur sozialen Konditionalität gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) 2021/2115 sind in Form der national umgesetzten arbeitsrechtlichen und kollektivvertraglichen Regelungen ab 1. Jänner 2023 anzuwenden.
  2. Absatz 2Soweit nicht spezifische unionsrechtliche Vorgaben zur Sanktionierung bestehen, sind jene zur Konditionalität analog anzuwenden.
  3. Absatz 3Durch Verordnung sind Regelungen zur technischen Abwicklung, insbesondere hinsichtlich Art und Inhalt der zu meldenden Daten, festzulegen. Diese haben die Daten zum Landwirt, Zeitpunkt, Art, Dauer, Ausmaß und Schwere des Verstoßes und die Frist zur Übermittlung an die Zahlstelle zu beinhalten. Weiters hat die Verordnung eine Feststellung zu enthalten, welche nationalen arbeitsrechtlichen und kollektivvertraglichen Regelungen den in Anhang römisch IV der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Bestimmungen entsprechen.

Landwirtschaftliche Betriebsberatung

Paragraph 6 g,

Für die Durchführung der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gemäß Artikel 15, der Verordnung (EU) 2021/2115 sind durch Verordnung die näheren Vorgaben für die Beratungsanbieter sowie zum Umfang des Angebots und eine jährliche Berichtslegung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 7, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei
    1. Ziffer eins
      Produktionserstattungen,
    2. Ziffer 2
      Übergangsvergütungen,
    3. Ziffer 3
      Denaturierungsprämien,
    4. Ziffer 4
      Nichtvermarktungsprämien,
    5. Ziffer 5
      Käuferprämien,
    6. Ziffer 6
      produktbezogenen Beihilfen,
    7. Ziffer 7
      Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren,
    8. Ziffer 8
      Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,
    9. Ziffer 9
      Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,
    10. Ziffer 10
      Beihilfen für private Lagerhaltung,
    11. Ziffer 11
      Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,
    12. Ziffer 12
      Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden und
    13. Ziffer 13
      sonstigen Vergünstigungen sowie Stützungsprogrammen
    einschließlich der Anerkennung von Erzeugerorganisationen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.
  2. Absatz 2In Verordnungen nach Absatz eins, können, soweit dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen ist, auch Preise vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherstellung des Zwecks der Maßnahme erforderlich ist. Die Preisermittlung hat unter Bedachtnahme auf die anfallenden Kosten sowie den Zweck der Maßnahme zu erfolgen. Ebenso können die für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen sowie Branchenverbänden erforderlichen Kriterien, die einzubeziehenden Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen unter Bedachtnahme auf die Produktions- und Marktgegebenheiten der betreffenden Sektoren sowie im Falle von Unregelmäßigkeiten oder Verstößen Sanktionen einschließlich des Verfahrens zur Aberkennung festgelegt werden. Weiters können die Wirtschaftsbezirke sowie die verbindliche Vorschreibung bestimmter Regeln für nicht angeschlossene Erzeuger, Einzelunternehmen oder Gruppierungen festgelegt werden.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 7, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 7, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Soweit das gemeinschaftliche Marktordnungsrecht den Mitgliedstaaten für eine Beteiligung an Absatz- und Diversifizierungsmaßnahmen Gemeinschaftsbeihilfen zur Verfügung stellt oder anteilige Kosten finanziert, kann durch Verordnung die Teilnahme an diesen Maßnahmen sowie deren Ausgestaltung und technische Abwicklung, soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, festgelegt werden. Für eine in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehene Gewährung zusätzlicher nationaler Beihilfen sowie im Fall einer nationalen Kofinanzierung haben sich die Länder nach Maßgabe des Paragraph 3, des Landwirtschaftsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1992, (LWG) in der jeweils geltenden Fassung, an der Finanzierung zu beteiligen.“

Novellierungsanordnung 11, Die Paragraphen 8 bis 8g jeweils samt Überschrift lauten:

„Allgemeine Grundsätze zu Direktzahlungen

Paragraph 8,

  1. Absatz einsVom Gesamtbetrag für Direktzahlungen gemäß Anhang römisch fünf der Verordnung (EU) 2021/2115 (Obergrenze) werden reserviert:
    1. Ziffer eins
      für die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte 2,1% der Obergrenze,
    2. Ziffer 2
      für die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl 25% der Obergrenze, wobei der konkrete Prozentsatz nach erfolgter Anrechnung der nach Artikel 97, der Verordnung (EU) 2021/2115 zulässigen Einbeziehungsmöglichkeiten durch Verordnung festzulegen ist,
    3. Ziffer 3
      für die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit 10% der Obergrenze sowie die durch Anwendung der Kappung gemäß Paragraph 8 a, Absatz 4, frei werdenden Mittel und
    4. Ziffer 4
      für die gekoppelte Einkommensstützung für auf Almen aufgetriebene Rinder, Mutterschafe und -ziegen 2,66% der Obergrenze.
  2. Absatz 2Die Mindestgröße von Betrieben, die für die Gewährung von Direktzahlungen in Betracht kommen, beträgt 1,5 ha oder, wenn der Landwirt ausschließlich die gekoppelte Einkommensstützung gemäß Paragraph 8 d, erhält, muss ein Mindestbetrag von 150 € erreicht werden.
  3. Absatz 3Landwirten, deren Betriebe nach dem 6. Dezember 2021 einzig zu dem Zweck aufgespalten wurden, um die Kappung (Paragraph 8 a, Absatz 4,) oder die Begrenzung der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit (Paragraph 8 b,) zu vermeiden, darf der bezweckte Vorteil nicht gewährt werden. Dies gilt auch für die aus der Aufspaltung hervorgehenden Betriebe.

Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit

Paragraph 8 a,

  1. Absatz einsFür die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit steht jener Anteil der in Anhang römisch fünf der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Mittel zur Verfügung, der nicht gemäß Absatz 3, sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, für die jeweils dort genannten Maßnahmen reserviert ist.
  2. Absatz 2Das gemäß Absatz eins, ermittelte Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Landwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen, ausgenommen Flächen gemäß Absatz 3,, dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha ermittelter förderfähiger Fläche.
  3. Absatz 3Für Almflächen stehen 1,8% der in Anhang römisch fünf der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Mittel zur Verfügung. Dieses Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Landwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Almflächen dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha ermittelter förderfähiger Almfläche.
  4. Absatz 4Die einem Landwirt zu gewährende Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit ist nach Abzug der in Artikel 17, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten und unter Einhaltung der relevanten arbeitsrechtlichen und kollektivvertraglichen Regelungen angefallenen Aufwendungen mit 100 000 € begrenzt.

Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit

Paragraph 8 b,

  1. Absatz einsDas gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird allen Landwirten bis zu einer Höchstfläche von 40 ha als zusätzlicher Betrag pro ha gewährt. Almflächen gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, sind für Zwecke der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit von der förderfähigen Fläche auszunehmen.
  2. Absatz 2Der zusätzliche Betrag wird anhand des zur Verfügung stehenden Betrags, dividiert durch die Summe der von den in Absatz eins, genannten Landwirten angemeldeten förderfähigen Fläche, ermittelt, wobei jedem Landwirt
    1. Ziffer eins
      für höchstens 20 ha ermittelter förderfähiger Fläche der Betrag in vollem Ausmaß,
    2. Ziffer 2
      für die ermittelten förderfähigen Flächen, die 20 ha übersteigen, aber bis höchstens 40 ha der Betrag in halbem Ausmaß
    gewährt wird.

Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte

Paragraph 8 c,

  1. Absatz einsDas gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Junglandwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha förderfähiger Fläche. Die ergänzende Einkommensstützung wird für höchstens 40 ha ermittelter förderfähiger Fläche pro Junglandwirt gewährt. .
  2. Absatz 2Junglandwirte, deren Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weniger als fünf Jahre zurückliegt und die daher noch nicht im vollem Ausmaß die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten haben, erhalten die ergänzende Einkommensstützung gemäß Absatz eins, für den verbleibenden Zeitraum.
  3. Absatz 3Junglandwirte, die erstmals im Jahr 2024 oder später die ergänzende Einkommensstützung gemäß Absatz eins, beantragen, erhalten die ergänzende Einkommensstützung längstens bis zum Antragsjahr 2027.

Gekoppelte Einkommensstützung

Paragraph 8 d,

  1. Absatz einsDas gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die angemeldeten förderfähigen RGVE an Rindern, Mutterschafen und -ziegen dividiert, wobei die Muttertiere mit dem doppeltem RGVE-Wert anzusetzen sind.
  2. Absatz 2Die zusätzlichen Bedingungen bei der Gewährung der gekoppelten Einkommensstützung, insbesondere zur Dauer der Alpung, zu den Modalitäten der Antragstellung, zur Möglichkeit der Heranziehung der Daten aus einer Datenbank zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, zur Heranziehung eines Stichtags zur Ermittlung der Kategorie bzw. zur Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere und zur Festlegung des Zeitpunkts, bis zu dem die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung für Zwecke der Förderfähigkeit der aufgetriebenen Tiere erfüllt sein müssen, sind durch Verordnung festzulegen.

Übergangsregelung für Zahlungsansprüche

Paragraph 8 e,

Die den Betriebsinhabern vor dem 1. Jänner 2020 zugewiesenen Zahlungsansprüche gelten als recht- und ordnungsmäßig in Anwendung des Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2020/2220 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022, ABl. L Nr. 437 vom 28.12.2020, S 1.

Fördermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse

Paragraph 8 f,

  1. Absatz einsAngebots-, absatz- und qualitätsrelevante Fördermaßnahmen beziehen sich auf die Verbesserung der Produktionsplanung, die Bündelung des Angebots, die Verbesserung der Vermarktung, die Förderung des Absatzes und Steigerung des Verbrauchs sowie die Verbesserung der Produktqualität einschließlich der Umsetzung von Qualitätsregelungen.
  2. Absatz 2Umwelt- und klimarelevante Fördermaßnahmen umfassen die biologische Erzeugung, den integrierten Landbau, die Bodenerhaltung, die Einhaltung und Förderung der Biodiversität, die Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen und Pflanzenkrankheiten, die Verringerung des Pestizideinsatzes, die verbesserte Nutzung und Bewirtschaftung von Wasser, die Energieeinsparung und -effizienz und Investitionen in alternative Energien, die Verringerung des Abfallaufkommens und Verbesserung der Abfallbewirtschaftung, die Verringerung von Emissionen, Beratungsdienst und technische Hilfe im Umweltbereich sowie die Nachhaltigkeit und Effizienz bei Transport und Lagerung.
  3. Absatz 3Beratungen werden in Form von Beratungsdiensten, Schulungen und Austausch bewährter Praktiken angeboten. Hiezu zählen auch Beratungen im Umweltbereich beziehungsweise Krisenprävention und -management.
  4. Absatz 4Maßnahmen der Krisenprävention und -bewältigung beziehen sich auf Krisenkommunikation, Wiederbepflanzung von Obstplantagen nach obligatorischer Rodung, Marktrücknahme zur kostenlosen Verteilung sowie Ernteversicherung.
  5. Absatz 5Maßnahmen im Bereich Forschung und Entwicklung umfassen unter anderem Produkt- und Prozessinnovation, Sortenversuche sowie die Entwicklung umweltgerechter Verfahren.
  6. Absatz 6Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen und der Pflichten der Arbeitgeber sowie des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz umfassen beispielsweise Ankauf betrieblicher Ausstattung, Neubau und Modernisierung von Unterkünften sowie Informationsmaßnahmen.
  7. Absatz 7Durch Verordnung sind die näheren Einzelheiten zu Finanzbeiträgen der Mitglieder der Erzeugerorganisationen und zur Nutzung des Betriebsfonds, zu den in die operationellen Programme einzubeziehenden Aktionen der angeführten Fördermaßnahmen, zu den notwendigen Angaben und Kosten sowie zur Einreichung und Abrechnung der operationellen Programme festzulegen.

Fördermaßnahmen im Sektor Wein

Paragraph 8 g,

  1. Absatz einsDurch Verordnung sind die näheren Einzelheiten zu den in Paragraph 6 c, Absatz 3, Ziffer 3, angeführten Fördermaßnahmen, insbesondere das Alter der Rebflächen bei Umstrukturierung sowie die Vorschriften für die Abwicklung der Fördermaßnahmen, festzulegen.
  2. Absatz 2Ebenso kann durch Verordnung für den Fall einer drohenden oder bereits eingetretenen Krise die Destillation als zusätzliche Fördermaßnahme vorgesehen werden, soweit sie mit Maßnahmen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vereinbar ist.“

Novellierungsanordnung 12, Die Paragraphen 8 h und 8i jeweils samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins und 2, Paragraph 11 a,, Paragraph 13, Absatz eins und 2, Paragraph 14,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 17,, Paragraph 18, Absatz 2 und Paragraph 19, Absatz 8 und 9 wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ in der jeweils grammatikalisch zutreffenden Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 11, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Marktordnungswaren, an denen teilzunehmen der Einzelne verpflichtet ist (obligatorische Maßnahmen), vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. Die Paragraphen 7 bis 8d, 8f und 8g gelten entsprechend, soweit mit obligatorischen Maßnahmen Vergünstigungen verbunden sind. Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß Teil römisch IV Titel 1 der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“), ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016, S. 1, gilt als obligatorische Marktordnungsmaßnahme. “

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 12, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 16, Die Überschrift des 3. Abschnitts lautet:

„Verfahrens- und Kontrollbestimmungen“

Novellierungsanordnung 17, Vor Paragraph 19, wird folgender Paragraph 18 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verwaltung und Kontrolle

Paragraph 18 a,

  1. Absatz einsAnträge und Anzeigen sind durch elektronische Datenübertragung unter Verwendung dafür vorgesehener Online-Formulare und – soweit Fristen vorgesehen sind – innerhalb der festgelegten Fristen einzureichen. Abweichend vom ersten Satz können Anzeigen und Anträge in Papierform mittels Hochladen der eigenhändig unterschriebenen Formulare oder per Mail eingereicht werden, wenn es aufgrund der Natur der Anzeige oder des Antrags geboten erscheint.
  2. Absatz 2Die Überprüfung der von den Anträgen und Anzeigen gemäß Absatz eins, erfassten Angaben hat mittels Verwaltungskontrolle und durch stichprobenweise Vor-Ort-Kontrolle zu erfolgen und wird so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft wird, ob die Antragsangaben richtig und vollständig sind, sowie die Förderbedingungen, bestehend aus Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen, eingehalten werden. Dabei
    1. Ziffer eins
      hat eine Verwaltungskontrolle für alle Elemente zu erfolgen, bei denen eine automatisierte Feststellung mit elektronischen Mitteln einschließlich Gegenkontrollen oder eine Überprüfung sinnvollerweise möglich ist,
    2. Ziffer 2
      ist bei flächen- und tierbezogenen Fördermaßnahmen (Invekos-Maßnahmen) das Ausmaß der beantragten Flächen und die Anzahl der beantragten Tiere sowie die Förderfähigkeit, die Einhaltung sonstiger Verpflichtungen und Auflagen bei beantragten Flächen und Tieren stichprobenweise vor Ort zu überprüfen, soweit eine Überprüfung mittels Flächenmonitoring gemäß Absatz 4, nicht möglich oder nicht zielführend ist,
    3. Ziffer 3
      ist bei nicht in Ziffer 2, genannten (im Folgenden: projektbezogenen) Fördermaßnahmen eine Überprüfung, ob das Projekt in Einklang mit den geltenden Bestimmungen durchgeführt wurde und die sonstigen Verpflichtungen und Auflagen eingehalten wurden, erforderlich und
    4. Ziffer 4
      kann die Verwaltungskontrolle der Zahlungsanträge für projektbezogene Fördermaßnahmen nach Risikoeinschätzung stichprobenweise erfolgen.
  3. Absatz 3Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich, sofern angemessen, auf alle vom Antragsteller beantragten Fördermaßnahmen. Sie werden auf der Grundlage einer Analyse der Risiken, welche mit den verschiedenen Verpflichtungen und Auflagen im Rahmen der einzelnen Fördermaßnahmen einhergehen, oder einer Zufallsauswahl über das Jahr verteilt durchgeführt, wobei der Zeitpunkt der Kontrolle so gewählt werden soll, dass auf eine wirksame Überprüfung der verschiedenen Verpflichtungen und Auflagen Bedacht genommen werden kann. Die Kontrollstichprobe beträgt in der Regel 5 % der Antragsteller der jeweiligen Fördermaßnahme oder erstreckt sich bei projektbezogenen Fördermaßnahmen auf 5 % der Ausgaben, sofern nicht durch Verordnung gemäß Absatz 8, für einzelne Fördermaßnahmen, im Falle anderweitig möglicher systematischer Überprüfung von Förderbedingungen oder für Sonderfälle abweichende Sätze bestimmt werden.
  4. Absatz 4Die Feststellung, dass die Förderbedingungen eingehalten sind, kann durch regelmäßige und systematische Beobachtung, Verfolgung und Bewertung aller Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen, die durch Copernicus-Sentinel-Satellitendaten oder mindestens gleichwertige Daten über den maßgeblichen Zeitraum kontrolliert werden können (Flächenmonitoring), getroffen werden. Ein durch Flächenmonitoring festgestellter Zustand stellt, solange die Förderbedingungen noch erfüllbar sind, noch keine festgestellte Nichteinhaltung dar.
  5. Absatz 5Werden im Zuge von Kontrollen gemäß Absatz 2 bis 4 Abweichungen zwischen Antragsangaben und tatsächlichen Verhältnissen festgestellt, werden der jeweiligen Fördermaßnahme die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde gelegt.
  6. Absatz 6Überschreiten die gemäß Absatz 2 und 4 festgestellten Abweichungen eine bestimmte Mindestschwelle, die nicht mehr als 5% oder drei Tiere betragen darf, sind zusätzlich Verwaltungssanktionen zu verhängen, deren Höhe nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes gegen die Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und Auflagen zu bestimmen ist. Abweichungen, die im Zuge des Flächenmonitorings gemäß Absatz 4, festgestellt wurden, führen bei einer Richtigstellung durch den Antragsteller zu keinen Verwaltungssanktionen.
  7. Absatz 7Werden im Zuge der stichprobenweisen Verwaltungskontrolle der Zahlungsanträge gemäß Absatz 2, Ziffer 4, Verstöße im Ausmaß bis zu 2 % der eingereichten Kosten festgestellt, ist die erforderliche Kürzung hochzurechnen.
  8. Absatz 8Die näheren Vorgaben zu den Absatz eins bis 7 sind durch Verordnung festzulegen, wobei eine effiziente und effektive Durchführung sicherzustellen ist. Insbesondere kann vorgesehen werden, dass
    1. Ziffer eins
      bestimmte Anzeigen und Anträge ohne Nutzung des Online-Formulars eingereicht werden können,
    2. Ziffer 2
      im System zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen die Identifizierung der Referenzparzellen und die Feststellung des Ausmaßes der förderfähigen Flächen gewährleistet ist und die Lage und das Ausmaß der Referenzparzelle im geografischen Informationssystem (GIS) mit Hilfe des orthorektifizierten Luft- oder Satellitenbildes grafisch und digital abgebildet und identifiziert werden,
    3. Ziffer 3
      das Flächenmonitoring für bestimmte Fördermaßnahmen, Auflagen und Verpflichtungen zur Anwendung kommt, der zeitliche Ablauf der zu setzenden Schritte, Art und Zeitpunkt der Einbeziehung der Antragsteller einschließlich der Methode ihrer Kommunikation mit der AMA festgelegt wird,
    4. Ziffer 4
      im Antrag, falls der Antragsteller einer Gruppe gemäß Artikel 2, Ziffer 11, der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.6.2013 S. 19, angehört, Angaben zur Identifizierung dieser Gruppe zu machen sind,
    5. Ziffer 5
      Anträge innerhalb bestimmter Fristen einzureichen sind und Anträge und Anzeigen, die nach Ablauf der gesetzten Frist oder einer gesetzten Nachfrist gestellt werden, nicht mehr berücksichtigt werden können,
    6. Ziffer 6
      im Falle einer im Einflussbereich des Antragstellers gelegenen Nichtdurchführung einer Kontrolle keine Fördermittel gewährt werden dürfen,
    7. Ziffer 7
      abweichend von Absatz 3, für einzelne Fördermaßnahmen oder Sonderfälle unter Bedachtnahme auf das mit der Fördermaßnahme verbundene Risiko, das Ausmaß der durch andere Kontrollmittel abgedeckten Überprüfung der Förderbedingungen oder zwingende externe Rahmenbedingungen höhere oder niedrigere Kontrollsätze festgelegt werden,
    8. Ziffer 8
      im Fall einer stichprobenweisen Verwaltungskontrolle gemäß Absatz 2, Ziffer 4, durch andere Stellen als die Zahlstelle Vorgaben für deren Anwendung, insbesondere zum Vorliegen eines Systems, das mit dem in der Zahlstelle angewendeten vergleichbar ist, gemacht werden,
    9. Ziffer 9
      bei Vorliegen offensichtlicher Fehler jederzeit eine Berichtigung erfolgen kann,
    10. Ziffer 10
      eine Nichterfüllung einzelner oder aller Förderbedingungen zur Kürzung der Fördermittel oder zum Ausschluss aus der Fördermaßnahme führen kann, wobei bei den Fördervoraussetzungen zu unterscheiden ist, ob damit ein gänzlicher Ausschluss aus der Teilnahme oder eine prozentuelle Kürzung verbunden ist, und dies bei mehrjährigen Programmen ab Beginn des Förderzeitraums erfolgen kann,
    11. Ziffer 11
      bei Abweichung zwischen ermittelter und angemeldeter förderfähiger Fläche oder ermittelten und angemeldeten Tieren, die eine festzulegende Mindestschwelle übersteigt, die Beihilfe
      1. Litera a
        bei Flächen um das 1,5-fache der festgestellten Differenz gekürzt wird und
      2. Litera b
        bei Tieren stufenweise gekürzt wird, wobei bei höchstens 20 % Abweichung der einfache Prozentsatz der Abweichung und bei Abweichungen von mehr als 20 % ein entsprechend höherer Prozentsatz angewendet wird,
    12. Ziffer 12
      Verwaltungssanktionen (Kürzungen und Ausschlüsse) keine Anwendung finden, wenn der Antragsteller die zuständige Behörde überzeugen kann, dass er nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen trägt oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass der Antragsteller keine Schuld trägt oder dem auftreibenden Landwirt keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.
    13. Ziffer 13
      im Falle nachträglicher Beanstandungen die gewährten Förderungen ganz oder teilweise zurückzufordern sind, wobei die Wiedereinziehung nicht fortgesetzt werden muss, wenn die Kosten der Wiedereinziehung den wieder einzuziehenden Betrag überschreiten,
    14. Ziffer 14
      im Falle der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge Zinsen vorgeschrieben werden,
    15. Ziffer 15
      Ansprüche des Fördergebers gegen den Antragsteller mit Forderungen seinerseits unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts aufgerechnet werden können und
    16. Ziffer 16
      Ansprüche des Fördergebers gegen den Antragsteller auch gegenüber seinen solidarisch haftenden Nachfolgebewirtschaftern geltend gemacht bzw. mit deren Ansprüchen aufgerechnet werden und Ansprüche des Fördergebers gegenüber den solidarisch haftenden Nachfolgebewirtschaftern auch gegenüber dem Antragsteller geltend gemacht bzw. mit dessen Ansprüchen aufgerechnet werden.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 19, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz einsDie AMA hat gleichzeitig mit der Entscheidung über die Prämiengewährung eines Antragsjahres auch über alle dieses Antragsjahr betreffenden Anträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der entsprechenden Maßnahme stehen, abzusprechen.
  2. Absatz 2Bescheide zu den in den Paragraphen 7,, 8 bis 8e, 8f, 8g und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in Paragraph 68, AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. “

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 19, Absatz 7, wird die Zahl „vier“ durch die Zahl „sechs“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verfahrensvorschriften

Paragraph 19 a,

  1. Absatz einsFördermaßnahmen im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums, die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl (Paragraph 6 c, Absatz 2, Ziffer 4,) und die sektorale Fördermaßnahme im Sektor Bienenzuchterzeugnisse (Paragraph 6 c, Absatz 3, Ziffer 2,) werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung abgewickelt. Die dazu zu erlassenden Sonderrichtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Gegenstand der Förderung,
    2. Ziffer 2
      Förderwerber
    3. Ziffer 3
      persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,
    4. Ziffer 4
      förderfähige Kosten.
    5. Ziffer 5
      Art und Ausmaß der Förderung,
    6. Ziffer 6
      das Verfahren (Inhalt des Förderantrags und der einzureichenden Unterlagen sowie des Zahlungsantrags, Entscheidung, Auszahlungsmodus, Berichtspflichten, Einstellung und Rückforderung) und
    7. Ziffer 7
      Geltungsdauer.
    Wenn es der Einheitlichkeit mit anderen Fördermaßnahmen dient, kann von den allgemein festgelegten Verfahrensvorschriften abgewichen werden.
  2. Absatz 2Förmliche Entscheidungen (Mitteilungen) im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung können – unbeschadet der Möglichkeit zur gerichtlichen Geltendmachung – binnen vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung begründet bei der für die Mitteilung zuständigen Stelle beeinsprucht werden. Die von der Zahlstelle zur Erfüllung EU-rechtlicher Vorgaben vorzunehmenden Maßnahmen bleiben von der Fristsetzung unberührt.
  3. Absatz 3Kann systembedingt ein Förderantrag gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, nicht eingereicht werden oder ein Fördergegenstand nicht beantragt werden, kann zur Wahrung der rechtlichen Interessen des Antragstellers unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, ein Einspruch eingereicht werden.“

Novellierungsanordnung 21, Die Paragraphen 20 bis 28 jeweils samt Überschrift lauten:

„Beweislast

Paragraph 20,

Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans etwas anders vorsehen, auch nach Empfang einer Vergünstigung im Sinne der in den Paragraphen 7,, 8 bis 8d, 8f, 8g und 10 angeführten Maßnahmen in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung und bei mehrjährigen Programmen dem Kalenderjahr des Abschlusses des Programms folgt.

Zinsen

Paragraph 21,

  1. Absatz einsRückzahlungsbeträge von Vergünstigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind vom Tag des in der Rückforderung genannten Zahlungstermins an, Abgaben vom Fälligkeitstag an mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr mindestens jedoch 4%, zu verzinsen, soweit Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts nicht anderes vorsehen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung eines Rückzahlungsbetrags hat die Berechnung dieser Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
  2. Absatz 2Soweit Vorgaben der Europäischen Union die Zahlung von Zinsen verlangen, sind Auszahlungen, die erst nach Ablauf der in Regelungen des Marktordnungsrechts der Union vorgegebenen Fristen vorgenommen und bei denen die verspätete Zahlung nicht vom Begünstigten zu verantworten ist, sowie Rückzahlungen von Beträgen, die aufgrund ungültiger Regelungen des Marktordnungsrechts der Union zu erfolgen haben, vom letzten Tag der Zahlungsfrist beziehungsweise vom Tag der erfolgten Zahlung an mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr mindestens jedoch 4%, zu verzinsen.

Überwachungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 22,

Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung die Vorschriften erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen hinsichtlich Marktordnungswaren oder des GAP-Strategieplans oder zu deren Evaluierung erforderlich sind, insbesondere betreffend Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen, zur Erteilung von Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume, Betriebsstätten und -flächen, Unterstützungspflichten, Pflichten zur Verwendung von Begleit- und Schlussscheinen, amtliche Überwachung der zweck- und fristgerechten Verwendung, Bereitstellung von Mustern und Proben sowie Kostentragung.

Meldepflichten

Paragraph 23,

Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich ist,

  1. Ziffer eins
    Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen zu regelmäßigen Aufzeichnungen und Meldungen insbesondere über Mengen an Marktordnungswaren und über deren Preise, sowie über landwirtschaftlich genutzte Grundstücke mit Zuordnung des Bewirtschafters und mit Bebauungsart,
  2. Ziffer 2
    Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die Preisnotierungen oder Preisfeststellungen hinsichtlich Marktordnungswaren vornehmen, zur Meldung der Ergebnisse der Notierungen oder Feststellungen
verpflichten. Ebenso können Meldepflichten, die in engem Zusammenhang mit den unionsrechtlichen Meldungen stehen, vorgesehen werden, wenn dies zur notwendigen Beurteilung der Marktlage erforderlich ist. In der Verordnung können insbesondere die Häufigkeit sowie Inhalt und Form der Meldungen und die Art der Übermittlung geregelt werden.

Entnahme von Proben und Kostentragung

Paragraph 24,

Soweit dies zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans erforderlich ist, können im notwendigen Umfang Muster und Proben ohne Entschädigung entnommen werden sowie die aus der Kontrolle und Untersuchung erwachsenden Kosten vom Begünstigten eingehoben werden, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans entgegenstehen.

Auskunftserteilung

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDie Abgabenbehörden des Bundes, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und auch die jeweils zuständigen Marktordnungs- und Zahlstellen haben einander auf konkretes Ersuchen die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit die Daten für die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen erforderlich sind und wenn die Empfänger der Daten sich diese auf andere Weise nicht, nicht mit ausreichender Verlässlichkeit oder nur mit unverhältnismäßig höherem Aufwand verschaffen könnten; die Mitteilung kann auch automationsunterstützt erfolgen.
  2. Absatz 2Alle Dienststellen von Körperschaften des öffentlichen Rechts (soweit sie nicht als gesetzliche Berufsvertretungen tätig sind) haben gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und der jeweils zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle für Zwecke der Durchführung dieses Bundesgesetzes auf konkretes Ersuchen die Verpflichtung zur Beistandspflicht gemäß Paragraph 158, BAO sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Auf konkretes Ersuchen der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und der AMA zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der Verwaltung und Kontrolle der Mittelverwendung zum Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 59, der Verordnung (EU) 2021/2116 sind vom Bundesminister für Finanzen die Auskünfte über Firmenstruktur, Bilanzdaten, Beschäftigtenanzahl und wirtschaftliche Verflechtung der zu prüfenden Förderwerber, die zur Prüfung der Größe des Unternehmens und damit der maßgeblichen Förderintensität erforderlich sind, zu erteilen.

Allgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten

Paragraph 26,

Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle und der Rechnungshof können von den Betriebsinhabern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern alle Auskünfte verlangen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen zukommenden Aufgaben zur Durchführung und Überwachung von Regelungen hinsichtlich Marktordnungswaren oder des GAP-Strategieplans ist. Zu diesem Zweck können sie insbesondere die Vorlage von geschäftlichen Unterlagen und alle Prüfungen einschließlich des Zutrittes zu Geschäfts- und Lagerräumen – im Fall dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch zu Wohnräumen – und sonstigen Grundstücken verlangen, soweit sie oder ihre mit der Prüfung beauftragten Organe dies für erforderlich erachten.

Veröffentlichung von Informationen

Paragraph 26 a,

  1. Absatz einsDie Veröffentlichung von Informationen gemäß Artikel 98, der Verordnung (EU) 2021/2116 ist durch die AMA vorzunehmen.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, soweit dies zur technischen Abwicklung erforderlich oder geboten ist.

Datenverarbeitung und Datenübermittlung

Paragraph 27,

  1. Absatz einsDie AMA und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sind als gemeinsame Verantwortliche im Sinne des Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. L Nr. 119 vom 4.5.2016 S 1, berechtigt, alle für die Verwaltung, Kontrolle, Evaluierung und Berichtslegung betreffend der im GAP-Strategie-Plan enthaltenen Fördermaßnahmen erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
  2. Absatz 2Folgende personenbezogene Daten sind der AMA zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      von den katasterführenden Stellen die Daten des Rebflächenverzeichnisses gemäß Paragraph 24, des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Daten des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen gemäß Paragraph 26, Weingesetz 2009 zur Einbeziehung der Daten in den Weinbaukataster als Bestandteil des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß Artikel 65, der Verordnung (EU) 2021/2116 (im Folgenden Invekos),
    2. Ziffer 2
      von den jeweils für die Einstufung zuständigen Stellen zur Einbeziehung in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen als Bestandteil des Invekos und zur Kontrolle der Einhaltung der Konditionalitätsvorschriften alle Daten betreffend
      1. Litera a
        Natura 2000-Gebiete, Naturdenkmäler sowie Verortung von für GLÖZ-Standards relevanten Lebensraumtypen einschließlich Vorgaben zum Einsatz von Pestiziden gemäß der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. L Nr. 309 vom 24.11.2009 S. 71,
      2. Litera b
        die im Feuchtgebietsinventar sowie in der digitalen Bodenkarte des Bundesforschungs- und Ausbildungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft ausgewiesenen Feucht- und Torfflächen,
      3. Litera c
        die Schutz- und Schongebiete (Paragraph 34, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in Verbindung mit dem nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan 2021 – NGP oder dem jeweils aktuellen NGP) und
      4. Litera d
        die im NGP 2021 oder im jeweils aktuellen NGP ausgewiesenen Wasserkörper,
    3. Ziffer 3
      von den Ländern alle Daten betreffend Höhenlage und Steilheit der Flächen (ALS) zur Einbeziehung in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen als Bestandteil des Invekos,
    4. Ziffer 4
      vom Bundesminister für Finanzen die für juristische Personen und Personengesellschaften verfügbaren Daten zum Einheitswert der von diesen bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebe für die Einstufung als aktiver Landwirt,
    5. Ziffer 5
      von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Daten über die sozialversicherungsrechtliche Erfassung im Rahmen der Unfallversicherung der Antragsteller gemäß Paragraph 217, Absatz 2 c bis 5 BSVG für die Einstufung als aktiver Landwirt,
    6. Ziffer 6
      vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die im Veterinärinformationssystem gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,, erfassten Daten zur Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Bienen zur Überprüfung der Fördervoraussetzungen und Berechnung der zu gewährenden Förderungen,
    7. Ziffer 7
      von den zur Vollziehung der in Anhang römisch III der Verordnung (EU) 2021/2115 erfassten Rechtsnormen zuständigen Behörden alle Informationen, die bei der AMA für die Auswahl der Kontrollstichprobe für Maßnahmen gemäß Paragraph 6 e, erforderlich sind, und
    8. Ziffer 8
      von den Gerichten und Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen, die bei landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Paragraphen 6 e und 6f festgestellt wurden,
    9. Ziffer 9
      von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Daten der Bestandsmeldungen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, bzw. 3 des Weingesetzes 2009 zur Überprüfung der Fördervoraussetzungen und zur Berechnung der zu gewährenden Förderungen der Maßnahme gemäß Paragraph 6 c, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b,).
  3. Absatz 3Der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und der AMA sind
    1. Ziffer eins
      vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
      1. Litera a
        jeweils zum 31. März eines jeden Jahres die gemäß Paragraph 14, des Bodenschätzungsgesetzes 1970 – BoSchätzG 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelten Ertragsmesszahlen und die gemäß Paragraph 15, Absatz 2, BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinkarten geführten Ergebnisse der Bodenschätzung für die Feststellung der einzelbetrieblichen Erschwernis von landwirtschaftlichen Betrieben in Berggebieten und anderen benachteiligten Regionen,
      2. Litera b
        alle zwei Jahre die Daten der digitalen Katastermappe als Bestandteil des Invekos sowie
    2. Ziffer 2
      jeweils zum 31. März eines jeden Jahres vom Bundesminister für Finanzen die gemäß Paragraph 15, Absatz 2, BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinbüchern festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung und die Daten gemäß Paragraph 15, Absatz 3, BoSchätzG 1970 für die Feststellung der einzelbetrieblichen Erschwernis von landwirtschaftlichen Betrieben in Berggebieten und anderen benachteiligten Regionen
    zu übermitteln. Soweit diese Daten zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben nicht kommerzieller Art erforderlich sind, dürfen sie von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verarbeitet, veröffentlicht und zusätzlich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, dem Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft und der UBA-GmbH übermittelt werden. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat dem Bundesminister für Finanzen insbesondere für Zwecke der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens Auswertungen und Ergebnisse aus vorhandenen Daten bereitzustellen. Bestimmungen, die einer solchen Übermittlung entgegenstehen, bleiben unberührt.
  4. Absatz 4Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist berechtigt, die Daten gemäß Absatz eins bis Absatz 3, zur Erstellung wissenschaftlicher Analysen und Aufbereitung von Unterlagen zur Beurteilung der Notwendigkeit und Zielgerichtetheit agrarpolitischer Maßnahmen in pseudonymisierter Form weiterzuverwenden.
  5. Absatz 5Die AMA ist berechtigt, alle für die Verwaltung, Kontrolle, Evaluierung und Berichtslegung und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist berechtigt alle für die Kontrolle betreffend der nicht im GAP-Strategie-Plan enthaltenen Marktordnungsmaßnahmen erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
  6. Absatz 6Folgende personenbezogene Daten von Betriebsinhabern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern sind der AMA für Zwecke gemäß Absatz 5, zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
                 vom Zollamt Österreich an die AMA die erforderlichen Daten zum Zwecke der Abwicklung der Ein- und Ausfuhrlizenzen,
    2. Ziffer 2
      von den am Schulprogramm betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse teilnehmenden Schulen und Kindergärten die erforderlichen Daten zum Zwecke der Durchführung und Evaluierung des Schulprogramms,
    3. Ziffer 3
      vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die für die Abwicklung des Schulprogramms betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse erforderlichen Daten der am Schulprogramm teilnehmenden Schulen,
    4. Ziffer 4
      von der jeweils zuständigen Landesregierung die für die Abwicklung des Schulprogramms betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse erforderlichen Daten der am Schulprogramm teilnehmenden Kinderbetreuungseinrichtungen und
    5. Ziffer 5
      Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und b für Zwecke der Kontrolle landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe gemäß Richtlinie (EU) 2018/2001.
  7. Absatz 7Die von der AMA gemäß Absatz eins bis 3, 5 und 6 sowie gemäß Paragraph 23, verarbeiteten personenbezogenen Daten können auch für Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs der AMA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, weiterverwendet werden.
  8. Absatz 8Die AMA hat die gemäß Paragraph 23, verarbeiteten Daten – soweit erforderlich auch in personenbezogener Form – an die gemäß Bundesämtergesetz eingerichteten Dienststellen des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus für gesetzlich übertragene Forschungszwecke sowie zur Erstellung wissenschaftlicher Analysen und Aufbereitung von Unterlagen zur Beurteilung der Notwendigkeit und Zielgerichtetheit agrarpolitischer Maßnahmen zu übermitteln; von einer Übermittlung in personenbezogener Form ausgenommen sind besonders sensible Unternehmensdaten, die in der Verordnung gemäß Paragraph 23, zu bestimmen sind.
  9. Absatz 9Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Entscheidung über Beschwerden sind dem Bundesverwaltungsgericht die personen- und betriebsbezogenen Daten der beschwerdeführenden Betriebsinhaber und sonstigen Marktteilnehmer mittels Lesezugriff zu den elektronischen Datenbanken der AMA, die im Bereich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eingerichtet sind, zugänglich zu machen.
  10. Absatz 10Für die Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich der Förderabwicklung sind den von der AMA mit Abwicklungsaufgaben betrauten Stellen die personenbezogenen Daten der Förderwerber mittels vollumfänglichem Zugriff zu den elektronischen Datenbanken der AMA, die im Bereich der Förderabwicklung für die in Paragraph 19 a, genannten Fördermaßnahmen eingerichtet sind, zugänglich zu machen. Dieser Datenzugriff kann bei diesen Stellen die Führung eigener Genehmigungsakte ersetzen.
  11. Absatz 11Die Länder sind berechtigt, die von der AMA aus dem Invekos für die Bescheinigung naturschutzfachlich wertvoller Flächen im Rahmen des Agrarumweltprogrammes und der Maßnahme Natura 2000 Landwirtschaft bereitgestellten alphanumerischen und grafischen flächenbezogenen Daten für folgende Zwecke weiterzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Abwicklung von Landesvertragsnaturschutzprogrammen,
    2. Ziffer 2
      Ausschluss von Doppelförderungen im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
    3. Ziffer 3
      Dokumentation, Information und Führung von Landschaftsinventaren,
    4. Ziffer 4
      Erstellung von Landschaftspflege- und Detailplänen, Erhaltungs- und Gestaltungsplänen und
    5. Ziffer 5
      Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen gemäß Richtlinie 92/43/EWG und Richtlinie 2009/147/EG, insbesondere die Erstellung von Managementplänen sowie die Überwachung und Dokumentation des Erhaltungszustandes von Europaschutzgebieten.
  12. Absatz 12Die AMA kann den Status biologisch bewirtschafteter landwirtschaftlich genutzter Flächen in einem Geodatensatz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, des Geodateninfrastrukturgesetzes – GeoDIG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2010,, erfassen und zur Unterstützung der Landwirte bei der Erfüllung der Vorsorgemaßnahmen gemäß Artikel 28, der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, ABl. L Nr. 150, S. 1, über das im Geo-Portal INSPIRE gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GeoDIG den unbeschränkten und unentgeltlichen Zugang der Öffentlichkeit zu diesem Geodatensatz ermöglichen.

Kostenaufteilung

Paragraph 27 a,

  1. Absatz einsIm Rahmen des Konformitätsabschlusses gemäß Artikel 55, der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung ausgeschlossene Beträge sind von den Ländern zu tragen, wenn die dem Ausschluss zugrunde liegende Nichtübereinstimmung infolge Gesetzgebung und Vollziehung der Länder gemäß dem vierten Hauptstück des B-VG oder infolge mittelbarer Bundesverwaltung gemäß Artikel 102, Absatz 2, B-VG im Verantwortungsbereich der Länder gelegen ist.
  2. Absatz 2Für Maßnahmen des GAP-Strategieplans, die der geteilten Finanzierung gemäß Paragraph 3, LWG unterliegen, sind die im Rahmen des Konformitätsabschlusses gemäß Artikel 55, der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung ausgeschlossenen Beträge nach dem in Paragraph 3, LWG genannten Schlüssel von Bund und Ländern gemeinsam zu tragen.

Generelle Verordnungsermächtigung

Paragraph 28,

  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann in aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Verwaltungsvereinfachung
    1. Ziffer eins
      von einer gesonderten oder wiederholten Vorlage von bereits vorhandenen oder anderweitig einholbaren Unterlagen absehen,
    2. Ziffer 2
      die Verwendung bestimmter Formblätter oder die Übermittlung auf elektronischem Weg vorschreiben oder die Möglichkeit von Internetanwendungen vorsehen, wobei für die Nutzung der elektronischen Medien die näheren Nutzungsbestimmungen durch die AMA kundzumachen sind,
    3. Ziffer 3
      Angaben aus elektronischen Datenbanken als Antrag ansehen, soweit dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans zugelassen wird, und
    4. Ziffer 4
      innerhalb der in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans vorgegebenen Grenzen Bagatellgrenzen bestimmen, in denen von der Auszahlung und Rückforderung von Beträgen Abstand genommen werden kann.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
    1. Ziffer eins
      innerhalb des in unionsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen zeitlichen Rahmens Fristen oder Termine festlegen,
    2. Ziffer 2
      innerhalb der in unionsrechtlichen Bestimmungen oder des GAP-Strategieplans enthaltenen Grenzen für Mindestantragsmengen oder -flächen Mengen oder Flächenausmaße bestimmen und
    3. Ziffer 3
      repräsentative Erträge, Höchstpreise, Sorten, den Katalog meldepflichtiger Waren und sonstige Mengen bestimmen, soweit diese aufgrund der unionsrechtlichen Bestimmungen oder des GAP-Strategieplans und der jeweils zugrunde zu legenden Maßstäbe bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Lizenz, Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung, Anerkennung, Bewilligung, Bescheinigung oder Fördermittel zu erlangen, die nach Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder des GAP-Strategieplans, nach Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von Bundesgesetzen zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts und dazu erlassener Verordnungen erforderlich sind, oder
  2. Ziffer 2
    einer nach Paragraph 6 d,, Paragraph 6 e,, Paragraph 6 g,, Paragraph 7,, Paragraph 8 d,, Paragraph 8 f,, Paragraph 8 g,, Paragraph 9,, Paragraph 10,, Paragraph 11,, Paragraph 11 a,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 3, oder Paragraph 22, erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt oder“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Geboten, Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung, des Anbaus, der Verwendung oder der Vermarktung von Marktordnungswaren, die in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans enthalten sind, zuwiderhandelt oder“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    entgegen einer Vorschrift in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder des GAP-Strategieplans oder in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder entgegen Bundesgesetzen zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts und dazu erlassener Verordnungen oder entgegen Paragraph 23, oder Paragraph 26,
    1. Litera a
      einer Melde-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt,
    2. Litera b
      eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt,
    3. Litera c
      Geschäftsunterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Einsichtnahme in Geschäftspapiere oder sonstige Unterlagen nicht gestattet oder
    4. Litera d
      die Besichtigung von Grundstücken oder Räumen oder eine amtliche Überwachung der zweck- oder fristgerechten Verwendung nicht gestattet,
  2. Ziffer 2
    die Nachprüfung (Paragraph 26,) von Umständen, die nach Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder des GAP-Strategieplans nach diesem Bundesgesetz, nach Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, nach einem Bundesgesetz zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder einer dazu erlassenen Verordnung erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, dass er Bücher oder Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, einem Bundesgesetz zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder einer dazu erlassenen Verordnung obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt, nicht aufbewahrt oder verheimlicht.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 31, samt Überschrift lautet:

„Einvernehmen

Paragraph 31,

Bei Verordnungen, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben, und in Angelegenheiten des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 8, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.“

Novellierungsanordnung 26, Der Text des Paragraph 32, Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, erhält die Absatzbezeichnung „(14)“ und es werden folgende Absatz 15 bis 18 angefügt:

  1. Absatz 15Paragraph 8 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  2. Absatz 16Die
    1. Ziffer eins
      Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 6 a,, Paragraph 6 b,, Paragraph 6 c,, Paragraph 6 d,, Paragraph 6 e,, Paragraph 6 f,, Paragraph 6 g,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 8,, Paragraph 8 a,, Paragraph 8 b,, Paragraph 8 c,, Paragraph 8 d,, Paragraph 8 g,, Paragraph 19, Absatz eins und 2, Paragraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 22,, Paragraph 24,, Paragraph 25,, Paragraph 26,, Paragraph 26 a,, Paragraph 27 a,, Paragraph 28 und Paragraph 30, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2021, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft, zugleich treten die Paragraph 8 h,, Paragraph 8 i und Paragraph 12, jeweils samt Überschrift außer Kraft und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 6, Absatz eins und 5, Paragraph 7, Absatz eins,, 2 und Entfall des Absatz 4,, Paragraph 8 f,, Paragraph 9,, Paragraph 10,, Paragraph 11,, Paragraph 11 a,, Paragraph 13,, Paragraph 14,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 17,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 18 a,, Paragraph 19, Absatz 8 und 9, Paragraph 19 a, Paragraph 23 und Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich tritt Paragraph 7, Absatz 4, außer Kraft..
  3. Absatz 17Auf Sachverhalte, die vor dem 1. Jänner 2023 verwirklicht worden sind, sind die Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 8 a,, Paragraph 8 b,, Paragraph 8 c,, Paragraph 8 d,, Paragraph 8 e,, Paragraph 8 f,, Paragraph 8 g,, Paragraph 8 h,, Paragraph 8 i,, Paragraph 12,, Paragraph 21 und Paragraph 26 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, weiterhin anzuwenden.
  4. Absatz 18Verordnungen gemäß Paragraph 6 d,, Paragraph 6 e,, Paragraph 6 f,, Paragraph 6 g,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 8 f,, Paragraph 8 g,, Paragraph 18 a,, Paragraph 22,, Paragraph 26 und Paragraph 28, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, können ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie treten
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich des Paragraph 8 f und des Paragraph 18 a,, soweit es die Antragstellung für das Antragsjahr 2023 und die im Antrag notwendigen Angaben zu flächen- und tierbezogenen Maßnahmen betrifft, mit 1. Oktober 2022 und
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der übrigen Bestimmungen frühestens mit 1. Jänner 2023

    Sub-Litera, i, n Kraft.“

Novellierungsanordnung 27, Die Paragraphen 33 bis 35 jeweils samt Überschrift lautet:

„Verweisung in anderen Rechtsvorschriften

Paragraph 33,

Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das Marktordnungsgesetz 1985 verwiesen wird, gelten diese Bezugnahmen als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen des MOG 2021.

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 34,

Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für Personen jeden Geschlechts.

Vollziehung

Paragraph 35,

Mit der Vollziehung sind betraut:

  1. Ziffer eins
    die Bundesregierung hinsichtlich des Paragraph eins,,
  2. Ziffer 2
    die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 25 und Paragraph 31,,
  3. Ziffer 3
    der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 29,,
  4. Ziffer 4
    die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hinsichtlich der Paragraph 6, Absatz 5 und Paragraph 6 e, Absatz eins, und
  5. Ziffer 5
    die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.“

Artikel 2
Änderung des Landwirtschaftsgesetzes

Das Landwirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    eine wirtschaftlich gesunde, leistungsfähige, flächendeckende bäuerliche Land- und Forstwirtschaft in einem funktionsfähigen ländlichen Raum zu erhalten, wobei auf Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel unter Fokussierung auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen und die Verbesserung der Kohlenstoffbindung, die soziale Orientierung, die ökologische Verträglichkeit, das Tierwohl und die regionale Ausgewogenheit unter besonderer Berücksichtigung der Berggebiete und der sonstigen benachteiligten Gebiete Bedacht zu nehmen ist,“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 lautet:

  1. Ziffer 3
    die agrarische Produktion, Verarbeitung und Vermarktung so auszurichten, dass sie imstande ist, die Marktnachfrage nach qualitativ hochwertigen, sicheren und nachhaltig erzeugten Lebensmitteln zu bedienen und dabei die Ökosystemleistungen, von denen die landwirtschaftliche Produktion abhängt, zu erhalten,
  2. Ziffer 4
    die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft, insbesondere durch strukturelle Maßnahmen zu erhöhen, dabei ist auf eine leistungsfähige, umweltschonende, krisenresiliente, sozialorientierte, bäuerliche Landwirtschaft besonders Bedacht zu nehmen,
  3. Ziffer 5
    den in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen, einschließlich der Arbeitnehmer, die Teilnahme am sozialen und wirtschaftlichen Wohlstand zu ermöglichen,“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Ziffer 6, Litera c und d lautet:

  1. Litera c
    sich den Änderungen der volkswirtschaftlichen Verhältnisse und der klimatischen Bedingungen anzupassen und
  2. Litera d
    die natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser und Luft nachhaltig zu sichern, die Kultur- und Erholungslandschaft zu erhalten und zu gestalten, das Tierwohl zu gewährleisten sowie den Schutz vor Naturgefahren zu unterstützen und“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    qualitätsverbessernde, umweltschonende, tierwohlorientierte sowie produktionslenkende Maßnahmen im pflanzlichen und tierischen Bereich,“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Absatz 3 und 4 lautet:

  1. Absatz 3Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften nähere Bestimmungen über die Abwicklung der Förderungen zu erlassen.
  2. Absatz 4Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat durch Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die Gewährung von ausschließlich national finanzierten betrieblichen Förderungsmaßnahmen die ökologischen Mindestkriterien festzulegen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aWerden dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land Fördermaßnahmen zur Durchführung übertragen, erfolgt die Durchführung im Namen und auf Rechnung des Bundes.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, Absatz eins,, 2 und 3 und Paragraph 5, wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ in der jeweils grammatikalisch zutreffenden Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 7, Absatz eins bis 4 lautet:

  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat eine Kommission einzurichten. Diese Kommission besteht aus folgenden Mitgliedern:

Je ein Vertreter

  1. Ziffer eins
    der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien,
  2. Ziffer 2
    der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
  3. Ziffer 3
    der Wirtschaftskammer Österreich,
  4. Ziffer 4
    der Bundesarbeitskammer,
  5. Ziffer 5
    des Österreichischen Gewerkschaftsbunds und
  6. Ziffer 6
    des Österreichischen Landarbeiterkammertags.
  1. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Mitglieder und deren jeweiliges Ersatzmitglied werden auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stellen von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bestellt. Die Bestellungen können jederzeit widerrufen werden; falls kein früherer Widerruf erfolgt, gelten sie für die Dauer von fünf Jahren.
  2. Absatz 3Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Nicht im Tagungsort wohnende Mitglieder der Kommission können vom Bund die Reise- und Aufenthaltsgebühren in der nach der Reisegebührenvorschrift des Bundes geltenden Höhe geltend machen.
  3. Absatz 4Den Vorsitz in der Kommission führt die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus oder ein von ihr bestimmter Vertreter.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 7, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann insbesondere Landwirte und weitere Experten mit beratender Stimme zu den Beratungen der Kommission beiziehen, soweit dies für die Behandlung bestimmter Sachfragen erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 10, Die Paragraphen 8 bis 10 jeweils samt Überschrift lauten:

„Aufgaben der Kommission

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Kommission hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Erstattung von Empfehlungen an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unter Bedachtnahme auf die Ziele des Paragraph eins, und
    2. Ziffer 2
      Mitwirkung bei der Erarbeitung des Berichtes gemäß Paragraph 9, über die wirtschaftliche Situation der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr (Grüner Bericht).
  2. Absatz 2Die Kommission hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen heranzuziehen, wobei ihr von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zeitgerecht alle ihr verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.

Bericht zur Entwicklung und Situation der Landwirtschaft

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat bis 15. September eines jeden Jahres dem Nationalrat einen Bericht vorzulegen, der die Entwicklung und wirtschaftliche Situation der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr enthält (Grüner Bericht).
  2. Absatz 2Der Grüne Bericht hat die wirtschaftliche Situation der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr, gegliedert nach Betriebsgrößen, Betriebsformen und Produktionsgebieten, unter besonderer Berücksichtigung von sozioökonomischen Betriebskategorien und von nach Erschwernis differenzierten Betrieben in Berg- und benachteiligten Gebieten festzustellen. Dabei sind auch die Förderungsmaßnahmen und ihre Auswirkungen darzustellen. Zusätzlich sind für jede für das Berichtsjahr durchgeführte Förderungsmaßnahme – unabhängig ob diese aus EU-Mitteln oder nationalen Mitteln finanziert wird – sowie für alle für das Berichtsjahr durchgeführten Förderungsmaßnahmen insgesamt sowohl für das gesamte Bundesgebiet als auch getrennt für jedes einzelne Land aggregierte Daten über die Förderungsmaßnahmen aufzunehmen, die jedenfalls folgende Angaben enthalten müssen:
    1. Ziffer eins
      Anzahl der Förderungsfälle,
    2. Ziffer 2
      Verteilung der Förderungsfälle auf Förderungsklassen jeweils in Stufen zu 10 000 Euro,
    3. Ziffer 3
      ausbezahlte Förderungen je Förderungsklasse,
    4. Ziffer 4
      prozentuelle Verteilung der Förderungsfälle auf die Förderungsklassen und
    5. Ziffer 5
      durchschnittlicher Förderungsbetrag je Förderungsklasse.
  3. Absatz 3Weiter hat in jedem zweiten Jahr der Grüne Bericht ergänzend insbesondere die Stellung der Landwirtschaft innerhalb der österreichischen Volkswirtschaft, die internationalen agrarwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die Entwicklung des agrarischen Außenhandels, die landwirtschaftliche Produktion, auch unter den Aspekten von Klimawandel und Bodenverbrauch einschließlich Zukunftsprognosen, und die soziale Sicherheit zu behandeln.
  4. Absatz 4Für den Grünen Bericht können alle hiezu geeigneten agrarökonomischen und statistischen Unterlagen herangezogen werden. Insbesondere sind Buchführungsergebnisse einer ausreichenden Anzahl landwirtschaftlicher Betriebe, die 2 % der vom durch den Standardoutput definierten Auswahlrahmen erfassten Betriebe nicht unterschreiten soll, in repräsentativer Auswahl und Gruppierung zusammenzustellen und auszuwerten. Hiezu können für Belange der landwirtschaftlichen Buchführung hinreichend ausgestattete Institutionen beauftragt werden. Die Mitwirkung der landwirtschaftlichen Betriebe ist freiwillig; sie erhalten für ihre Mitwirkung eine pauschale Abgeltung.
  5. Absatz 5Der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sind
    1. Ziffer eins
      von der AMA hinsichtlich land- und forstwirtschaftlicher Betriebe alle Stammdaten, Flächen- und Tierdaten, umweltbezogene Daten zur Bewirtschaftung sowie die Zahlungsdaten zu den Förderungsmaßnahmen,
    2. Ziffer 2
      von den Ländern die Zahlungsdaten für Landesförderungen und
    3. Ziffer 3
      von den Risikomanagementversicherungen Klimakennzahlen – gegliedert nach Bundesländern – insbesondere zur Versicherungssumme, zu den versicherten Flächen nach Kulturen bzw. Produktionssparten und zur Anzahl der versicherten Tiere nach Nutzungskategorien sowie Schadensmeldungen und Schadenshöhe gegliedert nach Risiken und geschädigten Kulturen bzw. (Nutztier-)Produktionssparten jeweils auf Bundesländerebene,
    die zur Erstellung des Grünen Berichts erforderlich sind, soweit erforderlich auch in einzelbetrieblicher Form, zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6Gemäß Absatz 4, ermittelte einzelbetriebliche Buchführungsergebnisse dürfen ohne die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung der Betroffenen für andere als die in Absatz 4, genannten Zwecke nicht verwendet werden.
  7. Absatz 7Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist ermächtigt, anonymisierte einzelbetriebliche Buchführungsergebnisse eines Landes dem betreffenden Land für Zwecke der Feststellung der wirtschaftlichen Situation der Landwirtschaft dieses Landes gegen Abgeltung des für die Bearbeitung und Auswertung entstandenen Aufwands zur Verfügung zu stellen.
  8. Absatz 8Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist ermächtigt, einzelbetriebliche Buchführungsergebnisse den zuständigen Organen der Europäischen Union zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aus der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 328 vom 15.12.2009, S 27, zu übermitteln.

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 10,

Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für Personen jeden Geschlechts. “

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 11, wird nach Absatz eins a, folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins bDie Paragraphen eins,, 2, 4, 5, 7, 8, 9, 10 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 11, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 4, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich des Paragraph 6, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.“

Artikel 3
Änderung des AMA-Gesetzes

Das AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 248 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Abwicklung der Förderungsverwaltung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, soweit sie von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus der AMA übertragen wird.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Wortfolge „bis zu vier Mitgliedern“ durch die Wortfolge „zwei Mitgliedern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz 9,, Paragraph 11, Absatz 3 und 4, Paragraph 12, Ziffer 8,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 4,, 5 und 8, Paragraph 19 b,, Paragraph 20, Absatz 4,, Paragraph 21 g, Absatz eins a,, Paragraph 21 k, Absatz 2 und 3, Paragraph 22 a, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 26,, Paragraph 27,, Paragraph 28, Absatz eins und 2, Paragraph 28 b,, Paragraph 29, Absatz 4 und Paragraph 44, Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ in der jeweils grammatikalisch zutreffenden Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 11, Absatz 3 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 14, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Vorsitzende hat die Sitzungen des Verwaltungsrats durch rechtzeitige, in der Regel zwei Wochen im Voraus erfolgende, Einladung aller Mitglieder einzuberufen. Gleichzeitig hat er die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 18, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der Bundesminister für Finanzen, der Vorstand oder der Verwaltungsrat können beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft mit der Prüfung der Gebarung beauftragen, wenn es insbesondere aus Gründen der Überprüfung der Sparsamkeit und Effizienz der Verwendung von Mitteln und des Arbeitsumfanges notwendig erscheint.
  2. Absatz 3Die Wirtschaftsprüfer können vom Vorstand alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung ihrer Prüfungspflicht erfordert. Im Bericht ist insbesondere festzustellen, ob die Buchführung, der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht, soweit er den Jahresabschluss erläutert, den einschlägigen Vorschriften entsprechen und der Vorstand die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht hat. Der Bericht ist dem Vorstand, dem Verwaltungsrat und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 19, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Für Änderungen des Finanzplanes (einschließlich des Personalplanes) sind die Absatz 4 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Änderungen unverzüglich nach Beschlussfassung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen sind und die Zustimmung als erteilt gilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Einlangen des schriftlichen Beschlusses bei den Bundesministern (Datum des Eingangsstempels) versagt wird.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 21 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Im Rahmen der Maßnahmen gemäß Absatz eins, wird die AMA ermächtigt, Richtlinien für die Vergabe und Verwendung von Gütezeichen zur Kennzeichnung qualitativ hochwertiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse und daraus hergestellter Erzeugnisse festzulegen. Diese Richtlinien bedürfen der Zustimmung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat
    1. Ziffer eins
      im Falle von Richtlinien, die ein Notifikationsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft bei der Europäischen Kommission, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S 1, erfordern, nach Abschluss des Notifikationsverfahrens bei der Europäischen Kommission und
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Fällen ab Einlangen der Richtlinien
    kein schriftlicher Widerspruch durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus erfolgt.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 21 i, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die AMA gilt bei der Vollziehung dieses Abschnittes als Abgabenbehörde des Bundes und hat die BAO anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 25, samt Überschrift lautet:

„Aufsicht

Paragraph 25,

  1. Absatz einsZur Ausübung des Aufsichtsrechts ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu den Sitzungen des Verwaltungsrates einzuladen. Sie kann sich durch Bedienstete ihres Bundesministeriums vertreten lassen.
  2. Absatz 2Die mit der Ausübung des Aufsichtsrechts betrauten Bediensteten sind von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu bestellen und abzuberufen. Sie nehmen an den Sitzungen der in Absatz eins, genannten Organe mit beratender Stimme teil.
  3. Absatz 3Der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sind die Protokolle über die Sitzungen der in Absatz eins, genannten Organe vorzulegen.
  4. Absatz 4Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus von den in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Organen jede verlangte Auskunft, die zur Ausübung der Aufgaben erforderlich ist, zu erteilen. Ferner sind von der AMA die erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 28, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aAbweichend von Paragraph 9, Absatz eins, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, kann sich die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus auch bei der Auszahlung land- und forstwirtschaftlicher Förderungen der AMA bedienen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 32, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie AMA hat Verordnungen in Verlautbarungsblättern kundzumachen. Diese sind im Internet unter der Angabe www.ama.at zur Abfrage bereit zu halten. Die im Bundesgesetzblattgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, enthaltenen Vorgaben zur Sicherung der Authentizität und Integrität sowie Zugang gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß für gemäß Paragraph 39 a, errichtete Gesellschaften.“

Novellierungsanordnung 14, Die Paragraphen 40 und 41 jeweils samt Überschriften lauten:

„Datenverarbeitung und Datenübermittlung

Paragraph 40,

  1. Absatz einsDie AMA kann personenbezogene Daten zu Rinderhaltern und Tierdaten, die im Rahmen der Vollziehung des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ermittelt werden, den zur Vollziehung der Tierzuchtgesetze der Länder zuständigen Stellen bzw. deren Beauftragten übermitteln, soweit diese Daten auch eine wesentliche Voraussetzung zur Vollziehung der Tierzuchtgesetze bilden.
  2. Absatz 2Daten, insbesondere Stammdaten und Daten aus dem Mehrfachantrag-Flächen, die von der AMA im Rahmen der Vollziehung von gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, oder gemäß MOG 2021 übertragenen Aufgaben oder im Rahmen der Vollziehung des 2. Abschnitts ermittelt und verarbeitet werden, dürfen abweichend von Paragraph 21 h, Absatz 2, innerhalb der AMA zum Zwecke des wechselweisen Datenabgleichs übermittelt werden.
  3. Absatz 3Die AMA kann Daten, die im Rahmen der Vollziehung von gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, oder gemäß MOG 2021 übertragenen Aufgaben ermittelt und verarbeitet werden,
    1. Ziffer eins
      den mit der Vollziehung des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, betrauten Stellen und
    2. Ziffer 2
      den mit der Vollziehung des Titels römisch II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. Nr. L 204 vom 11. August 2000 S. 1, betrauten Stellen
    übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der diesen Stellen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
  4. Absatz 4Daten, die von der AMA im Rahmen der Vollziehung von ihr gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, übertragenen Aufgaben ermittelt und verarbeitet werden, dürfen im Rahmen der Durchführung der Klassifizierungssysteme innerhalb der AMA und mit den von den zugelassenen Klassifizierungsdiensten erhobenen Daten zum Zwecke des wechselweisen Datenabgleichs übermittelt werden.
  5. Absatz 5Die AMA kann personenbezogene Daten an gemäß Paragraph 39 a, errichtete Gesellschaften übermitteln, sofern diese Daten für Zweck der Vertragserfüllung inkl. Vertragsanbahnung erforderlich sind. Weiters kann zwischen der AMA und den gemäß Paragraph 39 a, errichteten Gesellschaften diesbezüglich ein wechselseitiger Datenabgleich vorgenommen werden.
  6. Absatz 6Der AMA sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jeweils zu Jahresbeginn die im Veterinärinformationssystem registrierten personenbezogenen Daten der in Österreich gemeldeten Schweineschlachtungen des jeweiligen Vorjahres, getrennt nach Betrieben und unter Angabe der jeweiligen Betriebsnummern, für Zwecke der Vollziehung des Paragraph 9, Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2019,, zu übermitteln.
  7. Absatz 7Der AMA sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jeweils zu Monatsbeginn die im Veterinärinformationssystem registrierten personenbezogenen Daten von Schlachtbetrieben nach Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, Litera f, des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, der im Vormonat geschlachteten Schweine, Schafe und Ziegen, getrennt nach Stammdaten der Betriebe nach Paragraph 8, Absatz 3, Absatz eins, TSG, für Zwecke der Vollziehung des 2. Abschnitts, zu übermitteln.

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 41,

Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für Personen jeden Geschlechts.“

Novellierungsanordnung 15, Am Ende des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 22, wird ein Beistrich gesetzt und folgende Ziffer 23, eingefügt:

  1. Ziffer 23
           hinsichtlich der Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 5, Absatz 9,, Paragraph 11, Absatz 3 und 4, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 18,, Paragraph 19,, Paragraph 19 b,, Paragraph 20, Absatz 4,, Paragraph 21 a,, Paragraph 21 g, Absatz eins a,, Paragraph 21 i,, Paragraph 21 k, Absatz 2 und 3, Paragraph 22 a,, Paragraph 24,, Paragraph 25,, Paragraph 26,, Paragraph 27,, Paragraph 28,, Paragraph 28 b,, Paragraph 29,, Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 4,, Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 44, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“