Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrliniengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022, wird wie folgt geändert:Das Kraftfahrliniengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 2 und 4, § 4a Abs. 1, § 5 Abs. 1 Z 3, § 8a Abs. 1 und 3, 10 Abs. 2, § 13 Abs. 4 und 5, § 35 Abs. 1, 4 und 5, § 36 Abs. 1, 44c Abs. 2 und 3, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 1, § 50 und § 54 wird das Wort „Verkehr“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2 und 4, Paragraph 4 a, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 8 a, Absatz eins und 3, 10 Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 4 und 5, Paragraph 35, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 36, Absatz eins,, 44c Absatz 2 und 3, Paragraph 45, Absatz 2,, Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 50 und Paragraph 54, wird das Wort „Verkehr“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 13 Abs. 4 zweiter Satz wird der Wortfolge „der Berechtigungsinhaber“ die Wortfolge „die Berechtigungsinhaberin bzw.“ vorangestellt.In Paragraph 13, Absatz 4, zweiter Satz wird der Wortfolge „der Berechtigungsinhaber“ die Wortfolge „die Berechtigungsinhaberin bzw.“ vorangestellt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 32 wird die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.In Paragraph 32, wird die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 33 Abs. 1 lautet:Paragraph 33, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Festsetzung sowie die Verlegung von Haltestellen wird über Antrag des Berechtigungsinhabers vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau auf Grund einer mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung insbesondere hinsichtlich der Sicherheit der Fahrgäste und der Verkehrssicherheit überprüft und bescheidmäßig genehmigt. Zu dieser Verhandlung sind insbesondere der Unternehmer, der Straßenbaulastträger, die Straßenaufsichtsbehörde, die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, auch die Landespolizeidirektion, und die Gemeinde zu laden. Die Überprüfung einer Haltestelle insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit der Fahrgäste und die Verkehrssicherheit oder die Auflassung einer Haltestelle kann sowohl über Antrag des Berechtigungsinhabers als auch erforderlichenfalls von Amts wegen vorgenommen werden. Die Durchführung einer mündlichen mit einem Lokalaugenschein verbundenen Verhandlung ist diesfalls nicht erforderlich. “
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 33 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:Nach Paragraph 33, Absatz eins a, wird folgender Absatz eins b, eingefügt:
„(1b)Absatz eins bBei Erteilung einer neuen Kraftfahrlinienkonzession gemäß § 23 Abs. 3 müssen Haltestellen, welche bereits genehmigt waren und weiterhin bedient werden sollen, nicht neu vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau festgesetzt werden. Die bestehende Haltestellengenehmigung geht auf die Konzessionsinhaberin bzw. den Konzessionsinhaber der im Sinne des § 23 Abs. 3 neu erteilten Kraftfahrlinienkonzession über. Durch einen Wechsel der Konzessionsinhaberin bzw. des Konzessionsinhabers wird die Wirksamkeit der bestehenden Haltestellengenehmigung nicht berührt.“Bei Erteilung einer neuen Kraftfahrlinienkonzession gemäß Paragraph 23, Absatz 3, müssen Haltestellen, welche bereits genehmigt waren und weiterhin bedient werden sollen, nicht neu vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau festgesetzt werden. Die bestehende Haltestellengenehmigung geht auf die Konzessionsinhaberin bzw. den Konzessionsinhaber der im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, neu erteilten Kraftfahrlinienkonzession über. Durch einen Wechsel der Konzessionsinhaberin bzw. des Konzessionsinhabers wird die Wirksamkeit der bestehenden Haltestellengenehmigung nicht berührt.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 33 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 33, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aSoll eine Haltestelle von einer weiteren Kraftfahrlinie gemäß § 23 Abs. 3 mit demselben Besteller bedient werden, so bedarf es dazu keiner Genehmigung zur Mitbenützung der Haltestelle im Sinne des § 33 Abs. 2.“Soll eine Haltestelle von einer weiteren Kraftfahrlinie gemäß Paragraph 23, Absatz 3, mit demselben Besteller bedient werden, so bedarf es dazu keiner Genehmigung zur Mitbenützung der Haltestelle im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2 Punkt “,
7.Novellierungsanordnung 7, § 34 Abs. 4 lautet:Paragraph 34, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat nach Erlöschen der Berechtigung sowie an aufgelassenen Haltestellen die Haltestellenzeichen zu entfernen, oder sie bei vorübergehender Betriebseinstellung als ungültig zu kennzeichnen. Dies gilt nicht, wenn es zu einem Übergang der Haltestellengenehmigung im Sinne des § 33 Abs. 1b gekommen ist.“Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat nach Erlöschen der Berechtigung sowie an aufgelassenen Haltestellen die Haltestellenzeichen zu entfernen, oder sie bei vorübergehender Betriebseinstellung als ungültig zu kennzeichnen. Dies gilt nicht, wenn es zu einem Übergang der Haltestellengenehmigung im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins b, gekommen ist.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 35 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 wird der Wortfolge „vom Berechtigungsinhaber“ die Wortfolge „von der Berechtigungsinhaberin bzw.“ vorangestellt.In Paragraph 35, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 5, wird der Wortfolge „vom Berechtigungsinhaber“ die Wortfolge „von der Berechtigungsinhaberin bzw.“ vorangestellt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 38 Abs. 3 Z 2 lautet:Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
Anrufsammeltaxis Taxiverkehre, die Fahrgäste nach Vorbestellung durch Zuhilfenahme von Kommunikationsdiensten mit eigens als Anrufsammeltaxi gekennzeichneten Taxis zu festen Betriebszeiten von besonders bezeichneten Abfahrtsstellen gegen einen fixen Fahrpreis zu einem gewünschten Fahrziel innerhalb eines vorgegebenen abgegrenzten Betriebsgebietes befördern.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 42 Abs. 1 wird folgende Z 4 angefügt:Dem Paragraph 42, Absatz eins, wird folgende Ziffer 4, angefügt:
sonstige Umstände von besonderer Bedeutung hinsichtlich Haltestellen, die von dem Berechtigungsinhaber bedient werden, insbesondere solche die die Sicherheit der Fahrgäste und die Verkehrssicherheit betreffen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 42 Abs. 3 lautet:Paragraph 42, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer oder die Verkehrsleiterin bzw. der Verkehrsleiter hat der Aufsichtsbehörde bis Ende Februar für das abgelaufene Kalenderjahr Meldung zu machen über:
Art und Anzahl der im internationalen Linienverkehr verwendeten Fahrzeuge;
die im internationalen Linienverkehr zurückgelegten Fahrtkilometer;
die Anzahl der im internationalen Linienverkehr beförderten Personen.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 44c Abs. 2 zweiter Satz wird der Wortfolge „der Antragsteller“ die Wortfolge „die Antragstellerin bzw.“ und in Abs. 3 der Wortfolge „ein Ausbilder“ die Wortfolge „eine Ausbilderin bzw.“ vorangestellt.In Paragraph 44 c, Absatz 2, zweiter Satz wird der Wortfolge „der Antragsteller“ die Wortfolge „die Antragstellerin bzw.“ und in Absatz 3, der Wortfolge „ein Ausbilder“ die Wortfolge „eine Ausbilderin bzw.“ vorangestellt.
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 51 wird folgender Absatz 8 angefügt:Dem Paragraph 51, wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8)Absatz 8§ 3 Abs. 2 und 4, § 4a Abs. 1, § 5 Abs. 1 Z 3, § 8a Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 2, § 13 Abs. 4 und 5, § 32, § 33 Abs. 1, 1b und 2a, § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 1, 4 und 5, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 3 Z 2, § 42 Abs. 1 und 3, § 44c Abs. 2 und 3, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 1, § 50, § 54 und Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 2 und 4, Paragraph 4 a, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 8 a, Absatz eins und 3, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 4 und 5, Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz eins,, 1b und 2a, Paragraph 34, Absatz 4,, Paragraph 35, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 42, Absatz eins und 3, Paragraph 44 c, Absatz 2 und 3, Paragraph 45, Absatz 2,, Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 50,, Paragraph 54 und Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes in Kraft.“