Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz 2013 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013
Das Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. Nr. 139/2009, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundeshaushaltsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu § 104a „Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO)“. Die Überschriften im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 104a (alt) bis 104h (alt) werden zu den Überschriften zu den §§ 104b (neu) bis 104i (neu).Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu Paragraph 104 a, „Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO)“. Die Überschriften im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 104 a, (alt) bis 104h (alt) werden zu den Überschriften zu den Paragraphen 104 b, (neu) bis 104i (neu).
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 4 Z 2 lautet der letzte Satz:In Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, lautet der letzte Satz:
„Jene Rechtsträger, die nach den unionsrechtlichen Regelungen dem Sektor Staat, Teilsektor Bund, zuzuordnen sind, sind verpflichtet, auf Aufforderung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen die erforderlichen Daten für die Ermittlung der in der Verordnung gemäß Z 3 genannten ökonomischen Größen zu übermitteln.“„Jene Rechtsträger, die nach den unionsrechtlichen Regelungen dem Sektor Staat, Teilsektor Bund, zuzuordnen sind, sind verpflichtet, auf Aufforderung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen die erforderlichen Daten für die Ermittlung der in der Verordnung gemäß Ziffer 3, genannten ökonomischen Größen zu übermitteln.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 5, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Für Vertretungsbehörden der Republik Österreich im Ausland, wo aufgrund des geringen Personal-standes die volle Unbefangenheit nicht gewahrt werden kann, kann mit Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise bei geringwertigen Gebarungsfällen eine vereinfachte Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit möglich ist, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und die Gebarungssicherheit gewährleistet ist. Geringwertige Gebarungsfälle sind jene, die die in § 13 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenzen nicht übersteigen.“„Für Vertretungsbehörden der Republik Österreich im Ausland, wo aufgrund des geringen Personal-standes die volle Unbefangenheit nicht gewahrt werden kann, kann mit Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise bei geringwertigen Gebarungsfällen eine vereinfachte Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit möglich ist, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und die Gebarungssicherheit gewährleistet ist. Geringwertige Gebarungsfälle sind jene, die die in Paragraph 13, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenzen nicht übersteigen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 17 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 2 sowie der Z 3 jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:Im Paragraph 17, Absatz 3, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, sowie der Ziffer 3, jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:
Voraussetzungen, unter denen eine vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung sowie eine gebündelte wirkungsorientierte Folgenabschätzung durchgeführt werden kann.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 18 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder eines mehrere zusammenhängende Vorhaben umfassenden Programms“ sowie die Wortfolge „oder Programms“.In Paragraph 18, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „oder eines mehrere zusammenhängende Vorhaben umfassenden Programms“ sowie die Wortfolge „oder Programms“.
6.Novellierungsanordnung 6, § 18 Abs. 4 lautet:Paragraph 18, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die näheren Bestimmungen zur Durchführung einer internen Evaluierung gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 samt Ausnahmen von der Durchführung einer internen Evaluierung gemäß Abs. 1 und 2 sind in der Verordnung gemäß § 17 Abs. 3 erster Satz festzulegen.“Die näheren Bestimmungen zur Durchführung einer internen Evaluierung gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 samt Ausnahmen von der Durchführung einer internen Evaluierung gemäß Absatz eins und 2 sind in der Verordnung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, erster Satz festzulegen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 20 lautet der erste Satz:In Paragraph 20, lautet der erste Satz:
„Im Ergebnishaushalt sind Erträge und Aufwendungen nach Maßgabe der wirtschaftlichen Zuordnung periodengerecht zu erfassen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 21 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Die allgemeine Gebarung umfasst
Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers sowie Auszahlungen für Personal und Auszahlungen aus betrieblichem Sachaufwand und Transfers,
Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit,
Ein- und Auszahlungen aus der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen und gewährten Vorschüssen,
Ein- und Auszahlungen aus Finanzerträgen und Finanzaufwand.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 22 lautet der erste Klammerausdruck im ersten Satz „(§ 94)“.Im Paragraph 22, lautet der erste Klammerausdruck im ersten Satz „(Paragraph 94,)“.
10.Novellierungsanordnung 10, § 30 Abs. 5 lautet:Paragraph 30, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Unter Transferaufwand ist der Aufwand für die Erbringung einer geldwerten Leistung des Bundes, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten, zu verstehen. Dies gilt auch für Förderungen (Abs. 5a).“Unter Transferaufwand ist der Aufwand für die Erbringung einer geldwerten Leistung des Bundes, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten, zu verstehen. Dies gilt auch für Förderungen (Absatz 5 a,).“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 30 Abs. 5 werden folgende Abs. 5a und 5b eingefügt:Nach Paragraph 30, Absatz 5, werden folgende Absatz 5 a und 5b eingefügt:
„(5a)Absatz 5 aUnter einer Förderung sind Geldzuschüsse (einschließlich Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse) sowie zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen zu verstehen, die der Bund einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein erhebliches, vom Bund wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, gewährt. Keine Förderungen sind jedenfalls Leistungen auf Basis des F-VG 1948 sowie Zuschüsse mit Sozialleistungscharakter. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat in einer Verordnung einheitliche Bestimmungen über die Gewährung von Förderungen festzusetzen. Der Bund kann sich bei der Gewährung von Förderungen jedenfalls Rechtsträger bedienen, die im Namen und auf Rechnung des Bundes Förderungen abwickeln.
(5b)Absatz 5 bWerden in Abweichung zu Abs. 5a Förderungen aus Bundesmitteln – ausnahmsweise aufgrund bundesgesetzlicher Bestimmungen – von vom Bund verschiedenen Rechtsträgern in deren Namen und auf deren Rechnung gewährt, ist dieser Transferaufwand in der Haushaltsverrechnung gesondert zu kennzeichnen.“Werden in Abweichung zu Absatz 5 a, Förderungen aus Bundesmitteln – ausnahmsweise aufgrund bundesgesetzlicher Bestimmungen – von vom Bund verschiedenen Rechtsträgern in deren Namen und auf deren Rechnung gewährt, ist dieser Transferaufwand in der Haushaltsverrechnung gesondert zu kennzeichnen.“
12.Novellierungsanordnung 12, In den §§ 32 Abs. 7 Z 1 und 57 Abs. 2 wird das Wort „Sachanlagevermögen“ durch das Wort „Sachanlagen“ ersetzt.In den Paragraphen 32, Absatz 7, Ziffer eins, und 57 Absatz 2, wird das Wort „Sachanlagevermögen“ durch das Wort „Sachanlagen“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 32 Abs. 9 lautet:Paragraph 32, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9Erträge aus und Aufwendungen für Zinsen, Aufgelder (Agien) und Abgelder (Disagien) sind unabhängig von der Zahlung für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, auf das sie sich beziehen. Erträge aus und Aufwendungen für Zinsen, Aufgelder (Agien) und Abgelder (Disagien) sind in der Untergliederung „Finanzierungen und Währungstauschverträge“ netto zu veranschlagen. Spesen und Provisionen in Zusammenhang mit der Finanzierungstätigkeit des Bundes sind nicht auf die Laufzeit des Kapitals zu verteilen, sondern zum Zeitpunkt der Zahlung zu veranschlagen. Aufgelder (Agien) und Abgelder (Disagien) sind bei Begebung über die Gesamtlaufzeit abzugrenzen. Dies gilt auch bei vorzeitiger Tilgung.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 33 Abs. 1 lautet:Paragraph 33, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsEin- und Auszahlungen der allgemeinen Gebarung sind zu gliedern in:
Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers,
Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit,
Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen,
Einzahlungen aus Finanzerträgen,
Auszahlungen für Personal,
Auszahlungen aus betrieblichem Sachaufwand,
Auszahlungen aus Transfers,
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit,
Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen und
Auszahlungen aus Finanzaufwand.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 33 Abs. 2 zweiter und dritter Satz lautet:Paragraph 33, Absatz 2, zweiter und dritter Satz lautet:
„Die Summe der finanzierungswirksamen Aufwendungen entspricht den Auszahlungen für Personal, betrieblichen Sachaufwand, Transfers und Finanzaufwand im Finanzierungsvoranschlag. Die Summe der finanzierungswirksamen Erträge entspricht den zu veranschlagenden Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit, Transfers und Finanzerträgen im Finanzierungsvoranschlag.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 41 Abs. 2 entfällt Z 1 und 2 und der dritte Satz lautet:In Paragraph 41, Absatz 2, entfällt Ziffer eins und 2 und der dritte Satz lautet:
„In der Verordnung sind insbesondere die Vorgaben für die Darstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften (§ 43) in qualitativer und quantitativer Hinsicht je Gliederungsebene des Bundesvoranschlags insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu regeln.“„In der Verordnung sind insbesondere die Vorgaben für die Darstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften (Paragraph 43,) in qualitativer und quantitativer Hinsicht je Gliederungsebene des Bundesvoranschlags insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu regeln.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 44 Abs. 9 lautet:Paragraph 44, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9Die haushaltsleitenden Organe haben für Gesellschaften, an denen der Bund direkt und mehrheitlich beteiligt ist, sowie für Rechtsträger gemäß § 67 Abs. 1 Z 2 (einschließlich der Universitäten) bis 30. September des Folgejahres sowohl der Bundesministerin für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport als auch der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen den Personalstand zum Ende des Geschäftsjahres des abgelaufenen Finanzjahres und den Jahresdurchschnitt – jeweils ausgedrückt in Vollbeschäftigtenäquivalenten – sowie den Personalaufwand zu melden. Dabei sind Beamtinnen und Beamte, alle sonstigen Bediensteten sowie Lehrlinge getrennt anzuführen.“Die haushaltsleitenden Organe haben für Gesellschaften, an denen der Bund direkt und mehrheitlich beteiligt ist, sowie für Rechtsträger gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, (einschließlich der Universitäten) bis 30. September des Folgejahres sowohl der Bundesministerin für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport als auch der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen den Personalstand zum Ende des Geschäftsjahres des abgelaufenen Finanzjahres und den Jahresdurchschnitt – jeweils ausgedrückt in Vollbeschäftigtenäquivalenten – sowie den Personalaufwand zu melden. Dabei sind Beamtinnen und Beamte, alle sonstigen Bediensteten sowie Lehrlinge getrennt anzuführen.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 44a Abs. 1, 2, 5, 6 und 7 wird jeweils die Wortfolge „Bundesministerin für Finanzen“ durch „Bundeskanzlerin“ und die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ durch „Bundeskanzler“ ersetzt.In Paragraph 44 a, Absatz eins,, 2, 5, 6 und 7 wird jeweils die Wortfolge „Bundesministerin für Finanzen“ durch „Bundeskanzlerin“ und die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ durch „Bundeskanzler“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In den §§ 49 Abs. 2 und 73 Abs. 2 werden jeweils die Buchstaben „vH“ durch das Wort „Prozentpunkten“ ersetzt; in § 79 Abs. 1 Z 2 und 3 werden die Buchstaben „vH“ durch das Wort „Prozentpunkte“ ersetzt.In den Paragraphen 49, Absatz 2 und 73 Absatz 2, werden jeweils die Buchstaben „vH“ durch das Wort „Prozentpunkten“ ersetzt; in Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 werden die Buchstaben „vH“ durch das Wort „Prozentpunkte“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 54 Abs. 2 wird im letzten Satz das Wort „Bewilligung“ durch das Wort „Ermächtigung“ ersetzt.Im Paragraph 54, Absatz 2, wird im letzten Satz das Wort „Bewilligung“ durch das Wort „Ermächtigung“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 58 Abs. 2 lautet:Paragraph 58, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Ist die Durchführung eines Vorhabens gemäß § 57 Abs. 1 beabsichtigt, aus der voraussichtlich Mittelverwendungen des Bundes erwachsen werden, die im Hinblick auf Art oder Umfang des Vorhabens von außerordentlicher finanzieller Bedeutung sind, so hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen hierüber rechtzeitig während der Planung das Einvernehmen herzustellen. Die Herstellung des Einvernehmens kann entfallen, wenn derartige Vorhaben nach Art und Umfang durch Bundesgesetz vorbestimmt sind. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung festzulegen, wann ein Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung vorliegt.“Ist die Durchführung eines Vorhabens gemäß Paragraph 57, Absatz eins, beabsichtigt, aus der voraussichtlich Mittelverwendungen des Bundes erwachsen werden, die im Hinblick auf Art oder Umfang des Vorhabens von außerordentlicher finanzieller Bedeutung sind, so hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen hierüber rechtzeitig während der Planung das Einvernehmen herzustellen. Die Herstellung des Einvernehmens kann entfallen, wenn derartige Vorhaben nach Art und Umfang durch Bundesgesetz vorbestimmt sind. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung festzulegen, wann ein Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung vorliegt.“
22.Novellierungsanordnung 22, Nach § 58 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 58, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDie Verordnung gemäß Abs. 1 kann die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen ermächtigen, im Einvernehmen mit einem haushaltsleitenden Organ ressortspezifisch abweichende Regelungen zu vereinbaren; die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG in Verbindung mit § 2 darf hiedurch nicht beeinträchtigt werden. Höhere Betragsgrenzen für die Herstellung des Einvernehmens können dann vereinbart werden, wenn auf Grund mehrjähriger Erfahrungen mit dem Haushaltsvollzug die Einhaltung der Grundsätze gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG in Verbindung mit § 2 und damit zugleich die pflichtgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen gemäß Art. 51b Abs. 1 B-VG nicht beeinträchtigt wird.“Die Verordnung gemäß Absatz eins, kann die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen ermächtigen, im Einvernehmen mit einem haushaltsleitenden Organ ressortspezifisch abweichende Regelungen zu vereinbaren; die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze gemäß Artikel 51, Absatz 8, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, darf hiedurch nicht beeinträchtigt werden. Höhere Betragsgrenzen für die Herstellung des Einvernehmens können dann vereinbart werden, wenn auf Grund mehrjähriger Erfahrungen mit dem Haushaltsvollzug die Einhaltung der Grundsätze gemäß Artikel 51, Absatz 8, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2 und damit zugleich die pflichtgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen gemäß Artikel 51 b, Absatz eins, B-VG nicht beeinträchtigt wird.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 58 Abs. 3 wird die Wortfolge „Durchführung eines im § 18 Abs. 2 genannten Vorhabens oder Programms“ durch die Wortfolge „Durchführung eines Vorhabens gemäß § 57 Abs. 1“ ersetzt. Darüber hinaus entfällt die Wortfolge „oder Programms“.In Paragraph 58, Absatz 3, wird die Wortfolge „Durchführung eines im Paragraph 18, Absatz 2, genannten Vorhabens oder Programms“ durch die Wortfolge „Durchführung eines Vorhabens gemäß Paragraph 57, Absatz eins “, ersetzt. Darüber hinaus entfällt die Wortfolge „oder Programms“.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 59 Abs. 2 wird die Wortfolge „im Planungsstadium“ durch die Wortfolge „gemäß § 58 Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph 59, Absatz 2, wird die Wortfolge „im Planungsstadium“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 58, Absatz 2 “, ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, § 60 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 60, Absatz eins, erster Satz lautet:
„(1)Absatz einsÜber die Durchführung eines Vorhabens (§ 57 Abs. 1) und die Begründung diesbezüglicher Verpflichtungen, zu deren Erfüllung nach Maßgabe ihrer Fälligkeit in mehreren Finanzjahren oder zumindest in einem folgenden Finanzjahr Auszahlungen des Bundes zu leisten sind (Vorbelastungen), hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen, wenn die aus solchen Verpflichtungen insgesamt erwachsenden Mittelverwendungen die in der Verordnung gemäß § 58 Abs. 1 vorgesehenen Betragsgrenzen überschreiten würden.“Über die Durchführung eines Vorhabens (Paragraph 57, Absatz eins,) und die Begründung diesbezüglicher Verpflichtungen, zu deren Erfüllung nach Maßgabe ihrer Fälligkeit in mehreren Finanzjahren oder zumindest in einem folgenden Finanzjahr Auszahlungen des Bundes zu leisten sind (Vorbelastungen), hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen, wenn die aus solchen Verpflichtungen insgesamt erwachsenden Mittelverwendungen die in der Verordnung gemäß Paragraph 58, Absatz eins, vorgesehenen Betragsgrenzen überschreiten würden.“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 60 Abs. 1 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Diese oder dieser“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.In Paragraph 60, Absatz eins, wird im zweiten Satz die Wortfolge „Diese oder dieser“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 60 Abs. 5 wird der Klammerausdruck „§ 30 Abs. 4“ durch den Klammerausdruck „§ 30 Abs. 3“ ersetzt.In Paragraph 60, Absatz 5, wird der Klammerausdruck „§ 30 Absatz 4 “, durch den Klammerausdruck „§ 30 Absatz 3 “, ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, § 60 Abs. 6 entfällt.Paragraph 60, Absatz 6, entfällt.
29.Novellierungsanordnung 29, Nach § 63 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 63, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aFür die Nutzung von Objekten, deren Verwaltung und bautechnische Betreuung gemäß § 22 des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2000, der Burghauptmannschaft Österreich obliegt, kann die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen in der Verordnung gemäß Abs. 2 einen Entfall der Vergütungspflicht vorsehen. Die Verordnung gemäß Abs. 2 kann Regelungen zur Erfassung von Raum- und Objektdaten für von der Burghauptmannschaft Österreich verwaltete Objekte vorsehen.“Für die Nutzung von Objekten, deren Verwaltung und bautechnische Betreuung gemäß Paragraph 22, des Bundesimmobiliengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,, der Burghauptmannschaft Österreich obliegt, kann die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen in der Verordnung gemäß Absatz 2, einen Entfall der Vergütungspflicht vorsehen. Die Verordnung gemäß Absatz 2, kann Regelungen zur Erfassung von Raum- und Objektdaten für von der Burghauptmannschaft Österreich verwaltete Objekte vorsehen.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 70 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „ihr“ durch die Wortfolge „ihr oder ihm“ ersetzt.In Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „ihr“ durch die Wortfolge „ihr oder ihm“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, § 70 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.Paragraph 70, Absatz 3, zweiter Satz entfällt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 75 Abs. 5 wird die Wortfolge „eines anderen Rechtsträgers“ durch die Wortfolge „einem anderen Rechtsträger“ ersetzt.In Paragraph 75, Absatz 5, wird die Wortfolge „eines anderen Rechtsträgers“ durch die Wortfolge „einem anderen Rechtsträger“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, § 86 Abs. 3 lautet:Paragraph 86, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Begründet eine haushaltsführende Stelle Verpflichtungen (§§ 59 und 60) entgegen den Bestimmungen der Verordnung gemäß § 58 Abs. 1, so kann die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen bis zum Ende des nächstfolgenden Finanzjahres die in der Verordnung gemäß § 58 Abs. 1 festgesetzten Betragsgrenzen für das zuständige haushaltsleitende Organ um 50 vH verringern. Darüber hinaus kann die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen für das folgende oder im folgenden Finanzjahr zu Lasten der betreffenden Untergliederung eine Mittelverwendungsbindung im Ausmaß der eingegangenen Verpflichtung festsetzen. Im Falle von mehrjährigen Verpflichtungen (§ 60) können die Mittelverwendungsbindungen für die betreffenden Finanzjahre im Ausmaß der jeweiligen jährlichen Teilbeträge vorgenommen werden.“Begründet eine haushaltsführende Stelle Verpflichtungen (Paragraphen 59 und 60) entgegen den Bestimmungen der Verordnung gemäß Paragraph 58, Absatz eins,, so kann die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen bis zum Ende des nächstfolgenden Finanzjahres die in der Verordnung gemäß Paragraph 58, Absatz eins, festgesetzten Betragsgrenzen für das zuständige haushaltsleitende Organ um 50 vH verringern. Darüber hinaus kann die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen für das folgende oder im folgenden Finanzjahr zu Lasten der betreffenden Untergliederung eine Mittelverwendungsbindung im Ausmaß der eingegangenen Verpflichtung festsetzen. Im Falle von mehrjährigen Verpflichtungen (Paragraph 60,) können die Mittelverwendungsbindungen für die betreffenden Finanzjahre im Ausmaß der jeweiligen jährlichen Teilbeträge vorgenommen werden.“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 89 Abs. 9 wird die Wortfolge „Verfahrensorganisator (§ 4 Abs. 1 Bundeshaushaltsverordnung – BHV 2013, BGB1. II Nr. 266/2010)“ durch die Wortfolge „technisch organisatorische Leiterin oder technisch organisatorischer Leiter des Haushaltsverrechnungssystems (Verfahrensorganisator)“ ersetzt.In Paragraph 89, Absatz 9, wird die Wortfolge „Verfahrensorganisator (Paragraph 4, Absatz eins, Bundeshaushaltsverordnung – BHV 2013, BGB1. römisch II Nr. 266/2010)“ durch die Wortfolge „technisch organisatorische Leiterin oder technisch organisatorischer Leiter des Haushaltsverrechnungssystems (Verfahrensorganisator)“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 90 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 90, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen von der Verrechnung eines Geschäftsfalles als Obligo abgesehen werden kann.“
36.Novellierungsanordnung 36, In § 92 Abs. 2 wird die Wortfolge „zu dem jeweiligen national niedrigen Devisenkurs“ durch die Wortfolge „zu dem jeweiligen nationalen niedrigeren Wechselkurs“ ersetzt.In Paragraph 92, Absatz 2, wird die Wortfolge „zu dem jeweiligen national niedrigen Devisenkurs“ durch die Wortfolge „zu dem jeweiligen nationalen niedrigeren Wechselkurs“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, § 92 Abs. 7 erster Satz lautet wie folgt:Paragraph 92, Absatz 7, erster Satz lautet wie folgt:
„(7)Absatz 7Kulturgüter nach § 91 Abs. 2 BHG 2013 sind zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder, sofern diese nicht ermittelbar sind, zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Ist eine monetäre Bewertung nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlagenbuchführung gemäß § 98 Abs. 3 Z 1 ohne Wert zu erfassen.“Kulturgüter nach Paragraph 91, Absatz 2, BHG 2013 sind zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder, sofern diese nicht ermittelbar sind, zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Ist eine monetäre Bewertung nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlagenbuchführung gemäß Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer eins, ohne Wert zu erfassen.“
38.Novellierungsanordnung 38, In § 94 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 94, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Liquide Mittel bestehen aus Kassen- und Bankguthaben, kurzfristigen Termineinlagen sowie kurzfristigen Darlehen mit einer Laufzeit von maximal drei Monaten im Wege der Kassenverwaltung des Bundes.“
39.Novellierungsanordnung 39, In§ 98 Abs. 3 wird folgende Z 7 angefügt und Z 5 bis 6 lauten:In§ 98 Absatz 3, wird folgende Ziffer 7, angefügt und Ziffer 5 bis 6 lauten:
die Verrechnung der Finanzschulden und
40.Novellierungsanordnung 40, § 98 Abs. 4 lautet:Paragraph 98, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte sind nach bundeseinheitlichen Vorgaben in der Anlagenbuchführung zu verrechnen.“
41.Novellierungsanordnung 41, In § 100 Abs. 5 wird das Wort „Verordnung“ durch „Richtlinie“ ersetzt.In Paragraph 100, Absatz 5, wird das Wort „Verordnung“ durch „Richtlinie“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, Die bisherigen §§ 104a bis 104h erhalten die Bezeichnung §§ 104b bis 104i. § 104a (neu) samt Überschrift lautet:Die bisherigen Paragraphen 104 a bis 104h erhalten die Bezeichnung Paragraphen 104 b bis 104i. Paragraph 104 a, (neu) samt Überschrift lautet:
„Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO)„Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO)
§ 104a.Paragraph 104 a,
(1)Absatz einsIn Bezug auf die Haushaltsführung des Bundes bestehen folgende Verantwortlichkeiten nach Art. 4 Z 7 zweiter Halbsatz der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46//EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, (im Folgenden: DSGVO):In Bezug auf die Haushaltsführung des Bundes bestehen folgende Verantwortlichkeiten nach Artikel 4, Ziffer 7, zweiter Halbsatz der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46//EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35, (im Folgenden: DSGVO):
Für die Haushaltsführung des Bundes mit Ausnahme der Z 2 und 3 sind, soweit deren Wirkungsbereich betroffen ist, jeweils die haushaltsleitenden Organe (§ 6 Abs. 1) zusammen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator gemeinsame Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 und Art. 26 DSGVO.Für die Haushaltsführung des Bundes mit Ausnahme der Ziffer 2 und 3 sind, soweit deren Wirkungsbereich betroffen ist, jeweils die haushaltsleitenden Organe (Paragraph 6, Absatz eins,) zusammen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator gemeinsame Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7 und Artikel 26, DSGVO.
Für die Finanzschuldengebarung sind die Leiterin oder der Leiter der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (OeBFA), soweit Aufgaben der OeBFA nach § 2 Abs. 1 und 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes erfüllt werden, und die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator gemeinsame Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 und Art. 26 DSGVO.Für die Finanzschuldengebarung sind die Leiterin oder der Leiter der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (OeBFA), soweit Aufgaben der OeBFA nach Paragraph 2, Absatz eins und 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes erfüllt werden, und die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator gemeinsame Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7 und Artikel 26, DSGVO.
Für den Zahlungsverkehr des Bundes ist die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO.Für den Zahlungsverkehr des Bundes ist die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO.
Für haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellungen (ausgenommen jener zwischen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof gemäß § 6 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144/1948) mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, sind die haushaltsleitenden Organe (§ 6 Abs. 1) und die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen gemeinsame Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 und Art. 26 DSGVO.Für haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellungen (ausgenommen jener zwischen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof gemäß Paragraph 6, des Rechnungshofgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948,) mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, sind die haushaltsleitenden Organe (Paragraph 6, Absatz eins,) und die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen gemeinsame Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7 und Artikel 26, DSGVO.
Für IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement (§ 44a) sind die dienstrechtlichen Bestimmungen (§§ 280 ff BDG 1979) maßgebend.Für IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement (Paragraph 44 a,) sind die dienstrechtlichen Bestimmungen (Paragraphen 280, ff BDG 1979) maßgebend.
(2)Absatz 2Die jeweiligen Verantwortlichen nach Abs. 1 sind jeweils für den eigenen Wirkungsbereich ermächtigt, die für den Zweck der Besorgung der Aufgaben der Haushaltsführung des Bundes (§ 3) erforderlichen personenbezogenen Daten (wie insbesondere Daten zur Person, Adress- und Kontaktdaten sowie allenfalls Daten zur Qualifikation von bestehenden und in Anbahnung befindlichen Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern, der an einem Vorhaben mitwirkenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartnern oder der Anwenderin und des Anwenders, die Bankverbindung, Inhalte von Verträgen, Ansuchen, Anboten oder sonstigen materiell-rechtlichen Grundlagen) zu verarbeiten. Im Rahmen dessen ist die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen auch berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten, insbesondere auch Daten zur Person und Tätigkeit von Organen ausgegliederter Rechtsträger, für die in diesem Bundesgesetz für die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen vorgesehenen Berichtspflichten zu verarbeiten. Werden Förderungen gemäß § 30 Abs. 5 gewährt, ist – unbeschadet etwaiger sonstiger gesetzlicher Bestimmungen – die haushaltsführende Stelle oder eine von dieser beauftragte Abwicklungsstelle überdies berechtigt, zu Kontroll- und Abstimmungszwecken die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen und zur Prüfung der Abrechnung oder einer allfälligen Rückforderung der Förderung erforderlichen personenbezogenen Daten über die von der Förderungsnehmerin oder dem Förderungsnehmer erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen haushaltsführenden Stellen oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten zu erheben und an diese offenzulegen.Die jeweiligen Verantwortlichen nach Absatz eins, sind jeweils für den eigenen Wirkungsbereich ermächtigt, die für den Zweck der Besorgung der Aufgaben der Haushaltsführung des Bundes (Paragraph 3,) erforderlichen personenbezogenen Daten (wie insbesondere Daten zur Person, Adress- und Kontaktdaten sowie allenfalls Daten zur Qualifikation von bestehenden und in Anbahnung befindlichen Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern, der an einem Vorhaben mitwirkenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartnern oder der Anwenderin und des Anwenders, die Bankverbindung, Inhalte von Verträgen, Ansuchen, Anboten oder sonstigen materiell-rechtlichen Grundlagen) zu verarbeiten. Im Rahmen dessen ist die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen auch berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten, insbesondere auch Daten zur Person und Tätigkeit von Organen ausgegliederter Rechtsträger, für die in diesem Bundesgesetz für die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen vorgesehenen Berichtspflichten zu verarbeiten. Werden Förderungen gemäß Paragraph 30, Absatz 5, gewährt, ist – unbeschadet etwaiger sonstiger gesetzlicher Bestimmungen – die haushaltsführende Stelle oder eine von dieser beauftragte Abwicklungsstelle überdies berechtigt, zu Kontroll- und Abstimmungszwecken die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen und zur Prüfung der Abrechnung oder einer allfälligen Rückforderung der Förderung erforderlichen personenbezogenen Daten über die von der Förderungsnehmerin oder dem Förderungsnehmer erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen haushaltsführenden Stellen oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten zu erheben und an diese offenzulegen.
(3)Absatz 3Personenbezogene Daten nach Art. 9 und 10 DSGVO dürfen von den Verantwortlichen nach Abs. 1 im Rahmen der Besorgung der Aufgaben der Haushaltsführung des Bundes zum Nachweis eines ordnungsgemäßen Budgetvollzuges unter Berücksichtigung des Prinzips der Datenminimierung sowie des Prinzips der Integrität und der Vertraulichkeit verarbeitet werden. Dabei dürfen insbesondere auch für Zwecke der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen Gesundheitsdaten und Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Art. 9 und Art. 10 DSGVO verarbeitet werden, sofern diese für die Beurteilung der Rechtsansprüche erforderlich sind.Personenbezogene Daten nach Artikel 9 und 10 DSGVO dürfen von den Verantwortlichen nach Absatz eins, im Rahmen der Besorgung der Aufgaben der Haushaltsführung des Bundes zum Nachweis eines ordnungsgemäßen Budgetvollzuges unter Berücksichtigung des Prinzips der Datenminimierung sowie des Prinzips der Integrität und der Vertraulichkeit verarbeitet werden. Dabei dürfen insbesondere auch für Zwecke der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen Gesundheitsdaten und Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 9 und Artikel 10, DSGVO verarbeitet werden, sofern diese für die Beurteilung der Rechtsansprüche erforderlich sind.
(4)Absatz 4Die Erfüllung der Pflichten als Verantwortlicher nach Abs. 1 obliegt grundsätzlich jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.Die Erfüllung der Pflichten als Verantwortlicher nach Absatz eins, obliegt grundsätzlich jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.
(5)Absatz 5Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator hat in Bezug auf das Haushaltsverrechnungssystem das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO zu erstellen und stellt auf Anfrage dieses Verzeichnis den gemeinsamen Verantwortlichen und der Datenschutzbehörde zur Verfügung.Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator hat in Bezug auf das Haushaltsverrechnungssystem das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Artikel 30, DSGVO zu erstellen und stellt auf Anfrage dieses Verzeichnis den gemeinsamen Verantwortlichen und der Datenschutzbehörde zur Verfügung.
(6)Absatz 6Protokolldaten sind drei Jahre aufzubewahren.“
43.Novellierungsanordnung 43, In § 104b (neu) wird die Wortfolge „des HV-Systems (§ 4 Abs. 1 BHV 2013)“ durch „des Haushaltsverrechnungssystems“ ersetzt.In Paragraph 104 b, (neu) wird die Wortfolge „des HV-Systems (Paragraph 4, Absatz eins, BHV 2013)“ durch „des Haushaltsverrechnungssystems“ ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, In § 104h (neu) wird folgender Abs. 2 angefügt:In Paragraph 104 h, (neu) wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Die Erfüllung des Rechts auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) hat, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erfolgt, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.“Die Erfüllung des Rechts auf Datenübertragbarkeit (Artikel 20, DSGVO) hat, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erfolgt, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.“
45.Novellierungsanordnung 45, In § 104i (neu) wird folgender Abs. 2 angefügt:In Paragraph 104 i, (neu) wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Die Erfüllung des Rechts auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO) hat, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erfolgt, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.“Die Erfüllung des Rechts auf Widerspruch (Artikel 21, DSGVO) hat, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erfolgt, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.“
46.Novellierungsanordnung 46, In § 117 Abs. 3 wird das Wort „Verrechungsunterlagen“ durch „Verrechnungsunterlagen“ ersetzt.In Paragraph 117, Absatz 3, wird das Wort „Verrechungsunterlagen“ durch „Verrechnungsunterlagen“ ersetzt.
47.Novellierungsanordnung 47, Dem § 122 wird folgender Abs. 19 angefügt:Dem Paragraph 122, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 4 Z 2, § 5 Abs. 5, § 17 Abs. 3 Z 2 bis 4, § 18 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 20, § 21 Abs. 2, § 22, § 30 Abs. 5, § 30 Abs. 5a und 5b, § 32 Abs. 7 Z 1, § 32 Abs. 9, § 33 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 2, § 44 Abs. 9, § 44a Abs. 1, 2, 5, 6 und 7, § 49 Abs. 2, § 54 Abs. 2, § 57, § 58 Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 3, § 59 Abs. 2, § 60 Abs. 1 und Abs. 5, § 63 Abs. 2a, § 70 Abs. 1 und Abs. 3, § 73 Abs. 2, § 75 Abs. 5, § 79 Abs. 1 Z 2 und 3, § 86 Abs. 3, § 89 Abs. 9, § 90 Abs. 2, § 92 Abs. 2 und Abs. 7, § 94 Abs. 3, § 98 Abs. 3 und Abs. 4, § 100 Abs. 5, §§ 104a bis 104i und § 117 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/202X treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 60 Abs. 6 außer Kraft. § 21 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/202X sind mit Wirksamkeit für das Finanzjahr 2027 erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2027 bis 2030 und des Bundesfinanzgesetzes 2027 anzuwenden.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 20,, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 22,, Paragraph 30, Absatz 5,, Paragraph 30, Absatz 5 a und 5b, Paragraph 32, Absatz 7, Ziffer eins,, Paragraph 32, Absatz 9,, Paragraph 33, Absatz eins und 2, Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 44, Absatz 9,, Paragraph 44 a, Absatz eins,, 2, 5, 6 und 7, Paragraph 49, Absatz 2,, Paragraph 54, Absatz 2,, Paragraph 57,, Paragraph 58, Absatz 2,, Absatz 2 a und Absatz 3,, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 5,, Paragraph 63, Absatz 2 a,, Paragraph 70, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 75, Absatz 5,, Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 86, Absatz 3,, Paragraph 89, Absatz 9,, Paragraph 90, Absatz 2,, Paragraph 92, Absatz 2 und Absatz 7,, Paragraph 94, Absatz 3,, Paragraph 98, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 100, Absatz 5,, Paragraphen 104 a bis 104i und Paragraph 117, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 202X, treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 60, Absatz 6, außer Kraft. Paragraph 21, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 202X, sind mit Wirksamkeit für das Finanzjahr 2027 erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2027 bis 2030 und des Bundesfinanzgesetzes 2027 anzuwenden.“