Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Kommunikationsplattformen-Gesetz und das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis |
Artikel | 1 Änderung des Strafgesetzbuches |
Artikel | 2 Inkrafttreten |
Artikel | 3 Änderung der Strafprozeßordnung 1975 |
Artikel | 4 Änderung des Kommunikationsplattformen-Gesetzes |
Artikel | 5 Änderung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes |
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 223/2022, wird wie folgt geändert:Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 64 Abs. 1 Z 4a wird die Wendung „pornographische Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 und 2“ durch die Wendung „bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs. 1, 1a, 2 und 2a“ ersetzt.In Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4 a, wird die Wendung „pornographische Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins und 2“ durch die Wendung „bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen nach Paragraph 207 a, Absatz eins,, 1a, 2 und 2a“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 207a StGB samt Überschrift lautet:Paragraph 207 a, StGB samt Überschrift lautet:
„Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen
§ 207a.Paragraph 207 a,
(1)Absatz einsWer eine Abbildung oder Darstellung nach Abs. 4Wer eine Abbildung oder Darstellung nach Absatz 4,
einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(1a)Absatz eins aMit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 1 in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen nach Abs. 4 begeht.Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Absatz eins, in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen nach Absatz 4, begeht.
(2)Absatz 2Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer eine Abbildung oder Darstellung nach Abs. 4 zum Zweck der Verbreitung herstellt, einführt, befördert oder ausführt oder eine Tat nach Abs. 1 gewerbsmäßig begeht. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer eine Abbildung oder Darstellung nach Abs. 4 unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) gefährdet.Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer eine Abbildung oder Darstellung nach Absatz 4, zum Zweck der Verbreitung herstellt, einführt, befördert oder ausführt oder eine Tat nach Absatz eins, gewerbsmäßig begeht. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer eine Abbildung oder Darstellung nach Absatz 4, unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3,) gefährdet.
(2a)Absatz 2 aMit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 2 erster Satz in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen nach Abs. 4 begeht.Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Absatz 2, erster Satz in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen nach Absatz 4, begeht.
(3)Absatz 3Wer sich eine Abbildung oder Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 3 und 4 verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine Abbildung oder Darstellung einer unmündigen Person nach Abs. 4 verschafft oder eine solche besitzt.Wer sich eine Abbildung oder Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Absatz 4, Ziffer 3 und 4 verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine Abbildung oder Darstellung einer unmündigen Person nach Absatz 4, verschafft oder eine solche besitzt.
(3a)Absatz 3 aNach Abs. 3 wird auch bestraft, wer im Internet wissentlich auf eine Abbildung oder Darstellung nach Abs. 4 zugreift.Nach Absatz 3, wird auch bestraft, wer im Internet wissentlich auf eine Abbildung oder Darstellung nach Absatz 4, zugreift.
(3b)Absatz 3 bWer die Tat nach Abs. 3 oder Abs. 3a in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren zu bestrafen, jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn es sich dabei auch oder ausschließlich um viele Abbildungen oder Darstellungen einer unmündigen Person nach Abs. 4 handelt.Wer die Tat nach Absatz 3, oder Absatz 3 a, in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen einer mündigen minderjährigen Person nach Absatz 4, begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren zu bestrafen, jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn es sich dabei auch oder ausschließlich um viele Abbildungen oder Darstellungen einer unmündigen Person nach Absatz 4, handelt.
(4)Absatz 4Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen sind eine oder mehrere
wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,
wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung an der unmündigen Person oder der unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier handelt,
wirklichkeitsnahe Abbildungen
einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der Z 1 oder eines Geschehens im Sinne der Z 2, jedoch mit mündigen Minderjährigen, odereiner geschlechtlichen Handlung im Sinne der Ziffer eins, oder eines Geschehens im Sinne der Ziffer 2,, jedoch mit mündigen Minderjährigen, oder
der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger,
soweit es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen;
bildliche Darstellungen, deren Betrachtung - zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen - nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach den Z 1 bis 3.bildliche Darstellungen, deren Betrachtung - zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen - nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach den Ziffer eins bis 3.
(5)Absatz 5Nach Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 3b ist nicht zu bestrafen, werNach Absatz eins,, Absatz eins a,, Absatz 3,, Absatz 3 a und Absatz 3 b, ist nicht zu bestrafen, wer
eine Abbildung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 3 mit deren Einwilligung und zu deren oder seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt odereine Abbildung einer mündigen minderjährigen Person nach Absatz 4, Ziffer 3, mit deren Einwilligung und zu deren oder seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt oder
eine Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 4 zu seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der Verbreitung der Darstellung verbunden ist.eine Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Absatz 4, Ziffer 4, zu seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der Verbreitung der Darstellung verbunden ist.
(6)Absatz 6Nicht zu bestrafen ist ferner, wer
in den Fällen des Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2 erster Fall, Abs. 2a in Verbindung mit Abs. 2 erster Fall, Abs. 3 und Abs. 3b eine Abbildung oder Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 3 oder 4 von sich selbst herstellt, besitzt, oder anderen zu deren eigenem Gebrauch anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht oderin den Fällen des Absatz eins,, Absatz eins a,, Absatz 2, erster Fall, Absatz 2 a, in Verbindung mit Absatz 2, erster Fall, Absatz 3 und Absatz 3 b, eine Abbildung oder Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Absatz 4, Ziffer 3, oder 4 von sich selbst herstellt, besitzt, oder anderen zu deren eigenem Gebrauch anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
eine Abbildung oder Darstellung einer unmündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 von sich selbst besitzt.“eine Abbildung oder Darstellung einer unmündigen minderjährigen Person nach Absatz 4, von sich selbst besitzt.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 208a Abs. 1a werden die Wendung „oder 3a“ durch die Wendung „, 3a oder 3b“ und die Wendung „pornographische Darstellung (§ 207a Abs. 4)“ durch die Wendung „Abbildung oder Darstellung nach § 207a Abs. 4“ ersetzt.In Paragraph 208 a, Absatz eins a, werden die Wendung „oder 3a“ durch die Wendung „, 3a oder 3b“ und die Wendung „pornographische Darstellung (Paragraph 207 a, Absatz 4,)“ durch die Wendung „Abbildung oder Darstellung nach Paragraph 207 a, Absatz 4 “, ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 220b Abs. 1 lautet:Paragraph 220 b, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsHat der Täter zum Nachteil einer minderjährigen Person eine vorsätzlich begangene, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung gegen Leib und Leben oder die Freiheit oder eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung begangen, so ist ihm für unbestimmte Zeit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Tätigkeit in einem Verein oder einer anderen Einrichtung, welche die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung Minderjähriger oder sonst intensive Kontakte mit Minderjährigen einschließt, und vergleichbarer Tätigkeiten zu untersagen, sofern die Gefahr besteht, dass er sonst unter Ausnützung einer ihm durch eine solche Tätigkeit gebotenen Gelegenheit eine weitere derartige strafbare Handlung begehen werde.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 220b Abs. 2 lautet:Paragraph 220 b, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Hat der Täter eine strafbare Handlung nach Abs. 1 zum Nachteil einer wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlosen Person begangen, so ist ihm für unbestimmte Zeit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Tätigkeit in einem Verein oder einer anderen Einrichtung, welche die Betreuung solcher wehrlosen Personen oder sonst intensive Kontakte mit solchen wehrlosen Personen einschließt, und vergleichbarer Tätigkeiten zu untersagen, sofern die Gefahr besteht, dass er sonst unter Ausnützung einer ihm durch eine solche Tätigkeit gebotenen Gelegenheit eine weitere derartige strafbare Handlung begehen werde.“Hat der Täter eine strafbare Handlung nach Absatz eins, zum Nachteil einer wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlosen Person begangen, so ist ihm für unbestimmte Zeit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Tätigkeit in einem Verein oder einer anderen Einrichtung, welche die Betreuung solcher wehrlosen Personen oder sonst intensive Kontakte mit solchen wehrlosen Personen einschließt, und vergleichbarer Tätigkeiten zu untersagen, sofern die Gefahr besteht, dass er sonst unter Ausnützung einer ihm durch eine solche Tätigkeit gebotenen Gelegenheit eine weitere derartige strafbare Handlung begehen werde.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Art. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit 1. Dezember 2023 in Kraft.Artikel eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 20xx, tritt mit 1. Dezember 2023 in Kraft.
Artikel 3
Änderung der Strafprozeßordnung 1975
Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/2023 wird wie folgt geändert:Die Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2023, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 30 Abs. 1 Z 9 entfällt.Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 9, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 514 wird folgender Abs. 52 angefügt:Paragraph 514, wird folgender Absatz 52, angefügt:
„(52)Absatz 52§ 30 Abs. 1 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x, tritt mit Ablauf des 30. November 2023 außer Kraft.“Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 202x,, tritt mit Ablauf des 30. November 2023 außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Kommunikationsplattformen-Gesetzes
Das Kommunikationsplattformen-Gesetz (KoPl-G), BGBl. I Nr. 151/2020, wird wie folgt geändert:Das Kommunikationsplattformen-Gesetz (KoPl-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Z 8 wird die Wendung „Pornographische Darstellungen Minderjähriger“ durch die Wendung „Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 8, wird die Wendung „Pornographische Darstellungen Minderjähriger“ durch die Wendung „Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 14 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 1a angefügt:In Paragraph 14, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz eins a, angefügt:
„(1a)Absatz eins a§ 2 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023, tritt mit 1. Dezember 2023 in Kraft.“Paragraph 2, Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2023,, tritt mit 1. Dezember 2023 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes
Das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2022 wird wie folgt geändert:Das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2022, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 54d Abs. 1 Z 1 wird die Wendung „Pornographische Darstellungen Minderjähriger“ durch die Wendung „Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen“ ersetzt.In Paragraph 54 d, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wendung „Pornographische Darstellungen Minderjähriger“ durch die Wendung „Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 69 wird folgender Abs. 16 angefügt:Paragraph 69, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16§ 54d Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023, tritt mit 1. Dezember 2023 in Kraft.“Paragraph 54 d, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2023,, tritt mit 1. Dezember 2023 in Kraft.“