Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Kommunikationsplattformen-Gesetz und das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

1 Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel

2 Inkrafttreten

Artikel

3 Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Artikel

4 Änderung des Kommunikationsplattformen-Gesetzes

Artikel

5 Änderung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4 a, wird die Wendung „pornographische Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins und 2“ durch die Wendung „bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen nach Paragraph 207 a, Absatz eins,, 1a, 2 und 2a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 207 a, StGB samt Überschrift lautet:

„Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen

Paragraph 207 a,

  1. Absatz einsWer eine Abbildung oder Darstellung nach Absatz 4,
    1. Ziffer eins
      herstellt oder
    2. Ziffer 2
      einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
    ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz eins aMit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Absatz eins, in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen nach Absatz 4, begeht.
  3. Absatz 2Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer eine Abbildung oder Darstellung nach Absatz 4, zum Zweck der Verbreitung herstellt, einführt, befördert oder ausführt oder eine Tat nach Absatz eins, gewerbsmäßig begeht. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer eine Abbildung oder Darstellung nach Absatz 4, unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3,) gefährdet.
  4. Absatz 2 aMit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Absatz 2, erster Satz in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen nach Absatz 4, begeht.
  5. Absatz 3Wer sich eine Abbildung oder Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Absatz 4, Ziffer 3 und 4 verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine Abbildung oder Darstellung einer unmündigen Person nach Absatz 4, verschafft oder eine solche besitzt.
  6. Absatz 3 aNach Absatz 3, wird auch bestraft, wer im Internet wissentlich auf eine Abbildung oder Darstellung nach Absatz 4, zugreift.
  7. Absatz 3 bWer die Tat nach Absatz 3, oder Absatz 3 a, in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen einer mündigen minderjährigen Person nach Absatz 4, begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren zu bestrafen, jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn es sich dabei auch oder ausschließlich um viele Abbildungen oder Darstellungen einer unmündigen Person nach Absatz 4, handelt.
  8. Absatz 4Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen sind eine oder mehrere
    1. Ziffer eins
      wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,
    2. Ziffer 2
      wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung an der unmündigen Person oder der unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier handelt,
    3. Ziffer 3
      wirklichkeitsnahe Abbildungen
      1. Litera a
        einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der Ziffer eins, oder eines Geschehens im Sinne der Ziffer 2,, jedoch mit mündigen Minderjährigen, oder
      2. Litera b
        der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger,
      soweit es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen;
    4. Ziffer 4
      bildliche Darstellungen, deren Betrachtung - zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen - nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach den Ziffer eins bis 3.
  9. Absatz 5Nach Absatz eins,, Absatz eins a,, Absatz 3,, Absatz 3 a und Absatz 3 b, ist nicht zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      eine Abbildung einer mündigen minderjährigen Person nach Absatz 4, Ziffer 3, mit deren Einwilligung und zu deren oder seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt oder
    2. Ziffer 2
      eine Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Absatz 4, Ziffer 4, zu seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der Verbreitung der Darstellung verbunden ist.
  10. Absatz 6Nicht zu bestrafen ist ferner, wer
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins,, Absatz eins a,, Absatz 2, erster Fall, Absatz 2 a, in Verbindung mit Absatz 2, erster Fall, Absatz 3 und Absatz 3 b, eine Abbildung oder Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Absatz 4, Ziffer 3, oder 4 von sich selbst herstellt, besitzt, oder anderen zu deren eigenem Gebrauch anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
    2. Ziffer 2
      eine Abbildung oder Darstellung einer unmündigen minderjährigen Person nach Absatz 4, von sich selbst besitzt.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 208 a, Absatz eins a, werden die Wendung „oder 3a“ durch die Wendung „, 3a oder 3b“ und die Wendung „pornographische Darstellung (Paragraph 207 a, Absatz 4,)“ durch die Wendung „Abbildung oder Darstellung nach Paragraph 207 a, Absatz 4 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 220 b, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsHat der Täter zum Nachteil einer minderjährigen Person eine vorsätzlich begangene, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung gegen Leib und Leben oder die Freiheit oder eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung begangen, so ist ihm für unbestimmte Zeit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Tätigkeit in einem Verein oder einer anderen Einrichtung, welche die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung Minderjähriger oder sonst intensive Kontakte mit Minderjährigen einschließt, und vergleichbarer Tätigkeiten zu untersagen, sofern die Gefahr besteht, dass er sonst unter Ausnützung einer ihm durch eine solche Tätigkeit gebotenen Gelegenheit eine weitere derartige strafbare Handlung begehen werde.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 220 b, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Hat der Täter eine strafbare Handlung nach Absatz eins, zum Nachteil einer wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlosen Person begangen, so ist ihm für unbestimmte Zeit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Tätigkeit in einem Verein oder einer anderen Einrichtung, welche die Betreuung solcher wehrlosen Personen oder sonst intensive Kontakte mit solchen wehrlosen Personen einschließt, und vergleichbarer Tätigkeiten zu untersagen, sofern die Gefahr besteht, dass er sonst unter Ausnützung einer ihm durch eine solche Tätigkeit gebotenen Gelegenheit eine weitere derartige strafbare Handlung begehen werde.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 20xx, tritt mit 1. Dezember 2023 in Kraft.

Artikel 3
Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Die Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2023, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 9, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 514, wird folgender Absatz 52, angefügt:

  1. Absatz 52Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 202x,, tritt mit Ablauf des 30. November 2023 außer Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Kommunikationsplattformen-Gesetzes

Das Kommunikationsplattformen-Gesetz (KoPl-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Ziffer 8, wird die Wendung „Pornographische Darstellungen Minderjähriger“ durch die Wendung „Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 14, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz eins a, angefügt:

  1. Absatz eins aParagraph 2, Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2023,, tritt mit 1. Dezember 2023 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes

Das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2022, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 54 d, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wendung „Pornographische Darstellungen Minderjähriger“ durch die Wendung „Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 69, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16Paragraph 54 d, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2023,, tritt mit 1. Dezember 2023 in Kraft.“