Regierungsvorlage

Bundesgesetz über die Übertragung des Teilbetriebes Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH an die ÖBB-Infrastruktur AG (GKB-Infrastruktur-Übertragungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH hat ihren Teilbetrieb Infrastruktur unter Beibehaltung ihres Fortbestandes als übertragende Gesellschaft abzuspalten und im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die ÖBB-Infrastruktur AG als übernehmende Gesellschaft zu übertragen; die ÖBB-Infrastruktur AG hat diesen Teilbetrieb zu übernehmen (Abspaltung zur Aufnahme). Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmsvertrag aufzustellen und abzuschließen. Der Inhalt des Spaltungs- und Übernahmevertrags kann durch eine Weisung des Alleingesellschafters der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH näher bestimmt werden. Der Teilbetrieb Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH ist gem. Paragraph eins c, des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, jener Teil des integrierten Eisenbahnunternehmens GKB, der die Funktion des Eisenbahninfrastrukturunternehmens gem. Paragraph eins a, EisbG ausübt.
  2. Absatz 2Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Gewährung von Anteilen der ÖBB-Infrastruktur AG an die Republik Österreich als alleinige Anteilsinhaberin der übertragenden Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH erfolgt.

Paragraph 2,

Die Paragraphen 7, bis 18 des Bundesgesetzes gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,, gelten nicht für die Übertragung des Teilbetriebes Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH an die ÖBB-Infrastruktur AG.

Paragraph 3,

Die Übertragung des Teilbetriebes Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH an die ÖBB-Infrastruktur AG bedarf keiner Genehmigung nach Paragraph 25, EisbG.

Paragraph 4,

  1. Absatz einsMit der Übertragung des Teilbetriebs Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH an die ÖBB-Infrastruktur AG tritt die ÖBB-Infrastruktur AG als Arbeitgeberin in die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten ein. Darüber hinaus bleiben die zum Zeitpunkt der Übertragung des Teilbetriebs Infrastruktur bestehenden in einem Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vereinbarten Arbeits- und Entgeltbedingungen, einschließlich eines allfällig bestehenden besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes, für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse auf die ÖBB-Infrastruktur AG übergehen, nach dem Betriebsübergang als Einzelvertrag aufrecht. Davon ist auch das zum Zeitpunkt der Übertragung mit der Dienstnehmerin bzw.dem Dienstnehmer der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH vereinbarte Ausmaß der Normalarbeitszeit (Paragraph 3, des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,) umfasst, unabhängig davon, ob für die ÖBB-Infrastruktur AG durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung eine davon abweichende Normalarbeitszeit normiert ist. Paragraph 3, Absatz eins, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Sofern nach Übertragung des Teilbetriebs durch Kollektivertrag für die ÖBB-Infrastruktur AG eine Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit festgelegt wird, ist diese verhältnismäßig zu berücksichtigen. Andere günstigere Bestimmungen in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen der ÖBB-Infrastruktur AG sind nach dem Betriebsübergang auf die übergegangenen Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Diesbezüglich ist Paragraph 3, Absatz 2, ArbVG sinngemäß anzuwenden. Für Arbeitsverhältnisse, die im Zeitpunkt der Übertragung des Teilbetriebes Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH auf die ÖBB-Infrastruktur AG dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1979,, oder dem Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, unterliegen, sind diese Gesetze auch nach Übergang der Arbeitsverhältnisse anzuwenden.
  2. Absatz 2Eine im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang ausgesprochene Kündigung eines auf die ÖBB-Infrastruktur AG übergegangenen Arbeitsverhältnisses wegen Ablehnung einer Vertragsänderung, die sich auf Rechte, die durch dieses Bundesgesetz eingeräumt werden, bezieht, kann von der betroffenen Arbeitnehmerin bzw. vom betroffenen Arbeitnehmer wegen eines verpönten Motivs bei Gericht binnen 14 Tagen ab Zugang der Kündigung angefochten werden. Paragraph 105, Absatz 5, ArbVG gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Vorübergehende und dauerhafte Versetzungen an einen anderen Arbeitsort oder Einsatzbereichaußerhalb der politischen Bezirken Graz, Graz-Umgebung, Voitsberg und Deutschlandsberg bedürfen der Zustimmung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers. Verschlechternde Änderungen der bisherigen Verwendung (Paragraph 101, ArbVG) bedürfen der Zustimmung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers. Günstigere Regelungen für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer im Einzelvertrag oder Kollektivvertrag gehen vor und es ist ein Einzelvergleich vorzunehmen.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 werden Bestandteil der Einzelarbeitsverträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse auf die ÖBB-Infrastruktur AG im Rahmen des Teilbetriebsüberganges übergehen.
  5. Absatz 5Für Arbeitsverhältnisse, die im Zeitpunkt der Übertragung des Teilbetriebs Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH an die ÖBB-Infrastruktur AG dem Kollektivvertrag „Dienst- und Besoldungsordnung (DBO)“ unterliegen, ist dieser auch nach Übertragung für die Dauer seines Bestehens in der ÖBB-Infrastruktur AG anzuwenden. Kommt im Zeitpunkt der Übertragung der Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Österreichischen Eisenbahnen zur Anwendung, gilt dieser für die Dauer seines Bestehens in der ÖBB-Infrastruktur AG weiterhin. Für übergegangene Arbeitsverhältnisse, die zum Zeitpunkt des Übergangs einem Kollektivvertrag unterliegen, der auf die ÖBB-Infrastruktur AG keine Anwendung findet, gilt der Kollektivvertrag „Dienst- und Besoldungsordnung (DBO)“ für die Dauer seines Bestehens in der ÖBB-Infrastruktur AG.
  6. Absatz 6Die zum Zeitpunkt der Übertragung des Teilbetriebs Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH bestehenden betrieblichen Pensionszusagen im Sinne des Paragraph 2, Betriebspensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH bleiben für die Arbeitnehmer/innen, deren Arbeitsverhältnisse im Zuge des Betriebsübergangs auf die ÖBB-Infrastruktur AG übergehen, weiter bestehen. Die ÖBB-Infrastruktur AG hat in diese Pensionszusagen ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs einzutreten. Günstigere Pensionsregelungen der ÖBB-Infrastruktur AG sind anzuwenden.
  7. Absatz 7Der im Teilbetrieb Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH eingerichtete Betriebsrat bleibt nach der Übertragung des Teilbetriebesbis zur nächsten Wahl des Betriebsrates der ÖBB-Infrastruktur AG bestehen. Hinsichtlich der ihm zustehenden Rechte und Pflichten gelten die Bestimmungen des ArbVG.
  8. Absatz 8Die in diesem Gesetz den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingeräumten Rechte bleiben auch dann aufrecht, wenn weitere zukünftige Betriebsübergänge erfolgen.
  9. Absatz 9Sofern die in diesem Bundesgesetz enthaltenen arbeitsrechtlichen Regelungen nichts anderes bestimmen, ist das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, anzuwenden.

Paragraph 5,

Im Falle einer Kündigung des mittelfristigen Investitions- und Erhaltungsprogramms für die Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH gem. Paragraph 4, des Privatbahngesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2004,, erfolgt die Finanzierung des Teilbetriebs Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH im Wege des Paragraph 42, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,.

Paragraph 6,

Die in diesem Bundesgesetz geregelte Abspaltung und die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftlichen Erklärungen sowie sonstige Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftliche Erklärungen, die aufgrund der Abspaltung in der Folge abzuschließen sind, sind von Bundesverwaltungsabgaben, Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben, Gebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten Abgaben mit Ausnahme der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer befreit.

Paragraph 7,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Paragraph 8,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.