Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Zivildienstgesetzes

Das Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 208 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 3, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„In Zusammenhalt mit den Bestimmungen der Absatz 2 und 3, Paragraphen 22, Absatz 2,, 24, 38 Absatz 3 und 6 und 39 Absatz eins bis 3 sind unter einer dem Wesen des Zivildienstes entsprechenden Beschäftigung der Zivildienstleistenden Hilfsdienste unter entsprechender Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der Organe der Rechtsträger zu verstehen, nicht aber leitende, eigenverantwortliche, eine bestimmte Fachausbildung und Erfahrung voraussetzende Dienstleistungen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich nach dem Sitz der Einrichtung. Vor der Anerkennung zusätzlicher Einrichtungen und Plätze ist die Zivildienstserviceagentur über die bisherige Auslastung der Plätze in der Einrichtung und in dem Bundesland, in dem sich der Sitz der Einrichtung befindet, sowie der angrenzenden Bundesländer zu hören. Soweit Erfordernisse in den in Paragraph 8, Absatz eins, angeführten Sparten es notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen, kann die Zivildienstserviceagentur im Rahmen des Anhörungsrechtes diese Erfordernisse begründet darstellen. Bei der Anerkennung zusätzlicher Einrichtungen und Plätze ist auf die bisherige Bedarfsdeckung Bedacht zu nehmen. Unterschreitet die Bedarfsdeckung der Zivildiensteinrichtungen im Bundesgebiet im vorangegangenen Kalenderjahr den Wert von 90%, können Anerkennungen zusätzlicher Einrichtungen und Plätze nur im Bereich der in den Paragraph 8, Absatz eins, angeführten Sparten erfolgen. Bescheide gemäß Absatz eins, sind der Zivildienstserviceagentur zur Kenntnis zu bringen; soweit sie gegen Bestimmungen über die Anerkennung von Einrichtungen nach diesem Paragraphen verstoßen, sind sie vom Bundesminister für Inneres aufzuheben.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz 3, letzter Satz wird nach der Wortfolge „Untersuchungsergebnisse (Paragraph 17, Absatz 2, WG 2001)“ die Wortfolge „ , einschließlich der im Rahmen des Stellungsverfahrens empfohlenen Einschränkungen für den Wehrdienst,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 7, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3Dem Zivildienstpflichtigen kann auf Antrag vor der Zuweisung eine einmalige Teilung der Zivildienstleistung gewährt werden, wenn dies besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern und der Zivildienstpflichtige die Zustimmung zur Teilung durch die Einrichtung nach Paragraph 8, Absatz 3, gleichzeitig mit dem Antrag einbringt. Mit dem Zuweisungsbescheid sind gleichzeitig Zeitpunkt und Dauer der Teilung sowie Beginn und Ende der neuerlichen Zivildienstleistung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 7, Absatz 4, wird das Zitat „§§ 13 Absatz eins,, 16, 19 Absatz 3 und 19a Absatz 5 “, durch das Zitat „§ 7 Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 16,, Paragraph 19, Absatz 3 und Paragraph 19 a, Absatz 5 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Katastrophenhilfe, der Sozial- und Behindertenhilfe, der Altenbetreuung und in Krankenanstalten dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 8, Absatz 4, erster Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 8, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

Ziffer 2 auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 15, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 5 wird angefügt:

Ziffer 5 die Zeit, ab der sich der Zivildienstleistende nicht der Untersuchung durch einen / eine von der Zivildienstserviceagentur gemäß Paragraph 23 c, Absatz 4, beauftragten Facharzt oder Fachärztin unterzieht, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst antritt.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 22, Absatz 2, wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 38, Absatz 5,)“ die Wortfolge „ , wie die Beachtung der Dienstzeiten,“ eingefügt; nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Gleiches gilt für die Anweisung der Zivildienstserviceagentur, sich einer Untersuchung nach Paragraph 23 c, Absatz 4, zu unterziehen.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 23 a, Absatz 4 a, wird das Wort „getrennt“ durch das Wort „stundenweise“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 23 a, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6Zivildienstpflichtige, die den ordentlichen Zivildienst leisten, haben auf ihr Verlangen Anspruch auf eine Dienstfreistellung für die Dauer von vier Wochen ab der Geburt ihres Kindes bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt des Kindes, sofern das Kind zum Haushalt des betreffenden Zivildienstleistenden gehört. Während der Dienstfreistellung bleiben die Ansprüche auf die Grundvergütung, die Verpflegung, auf Kranken- und Unfallversicherung (Paragraph 33,) sowie die Ansprüche nach Paragraph 34, bestehen. Der Bund leistet Zivildienstgeld während der Dauer der Dienstfreistellung. Im Zivildienst begonnene Ausbildungen sind vor Beginn der Dienstfreistellung abzuschließen. Die Dienstfreistellung endet jedenfalls mit dem Ende der Dienstleistung. Die Dauer der Dienstfreistellung wird in die Leistung des Zivildienstes gemäß Paragraph eins, Absatz 5, eingerechnet. Der Zivildienstleistende hat den Vorgesetzten zumindest eine Woche vor dem Beginn der Dienstfreistellung darüber zu informieren.
  2. Absatz 7Zivildienstpflichtige, die einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, oder Paragraph 21, Absatz eins, leisten, haben Anspruch auf eine Dienstfreistellung von 30 Werktagen für ein Jahr des außerordentlichen Zivildienstes. Für Bruchteile dieses Zeitraumes gebührt die Dienstfreistellung anteilsmäßig. Dabei gelten Bruchteile von Werktagen als volle Werktage. Kommt eine Vereinbarung gemäß Absatz 3, nicht zustande, so gebührt Zivildienstleistenden die Dienstfreistellung am Ende des letzten Monats der Dienstleistung.“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 23 c, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Hat die Zivildienstserviceagentur begründeten Zweifel an der durch einen Arzt oder einer Ärztin bescheinigten Dienstunfähigkeit iSd Paragraph 19 a, Absatz eins,, kann sie den Zivildienstleistenden anweisen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch eine/n von der Zivildienstserviceagentur beauftragte/n Facharzt oder Fachärztin zu unterziehen. Die Kosten hiefür hat die Zivildienstserviceagentur zu tragen. Stellt der / die von der Zivildienstserviceagentur beauftragte Facharzt oder Fachärztin keine Dienstunfähigkeit iSd Paragraph 19 a, Absatz eins, fest bzw. unterzieht sich der Zivildienstleistende nicht der Untersuchung, ist die Zivildienstleistung zu erbringen.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 32, Absatz 2, wird die Wortfolge „15. jeden Monats“ durch die Wortfolge „Monatsersten jeden Folgenmonats“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Für Härten, wie sie in Paragraph 56, Absatz 4 und Absatz 5, HGG 2001 normiert sind und die sich aus dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, und dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, dadurch ergeben, dass Zeiten einer Zivildienstleistung nicht einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
    (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bzw. des Familienzeitbonusgesetzes (FamZeitbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, gleichgestellt werden, kann die Zivildienstserviceagentur in Einzelfällen einen finanziellen Ausgleich leisten. Ein Rechtsanspruch auf einen solchen Ausgleich besteht nicht. Die Prüfung des Bestehens und die Bemessung der Leistung des finanziellen Ausgleiches für Zivildienstpflichtige erfolgt durch das Heerespersonalamt. Die Höhe dieses finanziellen Ausgleichs kann zur Verwaltungsvereinfachung auch durch die Festsetzung von Pauschalbeträgen geregelt werden. Die Auszahlung des finanziellen Ausgleiches erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 37 b, lautet:

  1. Absatz einsZivildienstpflichtige, die einen ordentlichen Zivildienst leisten, werden in Einrichtungen und Einsatzstellen mit fünf bis 19 Zivildienstleisten durch eine Vertrauensperson und einen Stellvertreter vertreten. In Einrichtungen und Einsatzstellen mit mehr als neunzehn Zivildienstleistenden werden diese durch eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter vertreten.
  2. Absatz 2Der Vertretungsbereich der Vertrauensperson erstreckt sich auf alle seiner Einrichtung bzw. seiner Einsatzstelle zugewiesenen Zivildienstleistenden.
  3. Absatz 3Der Stellvertreter hat bei der Besorgung der Aufgaben der Vertrauensperson mitzuwirken. Er vertritt diese in deren Abwesenheit und nimmt die Aufgaben der Vertrauensperson in den Fällen des Erlöschens dieser Funktion (Paragraph 37 d, Absatz 3,) wahr.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 37 d, lautet:

  1. Absatz einsDer an Lebensjahren älteste Zivildienstleistende der Einrichtung bzw. Einsatzstelle ist – sofern er die Funktion annimmt – Vertrauensperson und bleibt dies bis zum Erlöschen nach Absatz 3, Gleiches gilt für den an Lebensjahren zweitältesten Zivildienstleistenden als Stellvertreter der Vertrauensperson. Nimmt die Vertrauensperson oder der Stellvertreter die Funktion nicht an oder tritt der Fall des Erlöschens der Funktion ein, ist der an Lebensjahren nächstälteste Zivildienstleistende der Einrichtung bzw. Einsatzstelle, der die Funktion annimmt, Vertrauensperson bzw. Stellvertreter.
  2. Absatz 2Verlangt mehr als ein Drittel der Zivildienstleistenden der Einrichtung (Einsatzstelle) die Abberufung der Vertrauensperson (des Stellvertreters), so ist darüber abzustimmen. Die Vertrauensperson (der Stellvertreter) ist abberufen, wenn dies in der Abstimmung von mehr als der Hälfte der teilnehmenden Zivildienstleistenden verlangt wird.
  3. Absatz 3Die Funktion der Vertrauensperson bzw. des Stellvertreters erlischt mit
    1. Ziffer eins
      dem Ausscheiden des Zivildienstpflichtigen aus dem ordentlichen Zivildienst,
    2. Ziffer 2
      dem gegenüber dem Vorgesetzten schriftlich erklärten Verzicht auf diese Funktion,
    3. Ziffer 3
      der Abberufung (Absatz 2,),
    4. Ziffer 4
      der Versetzung zu einer anderen Einrichtung oder
    5. Ziffer 5
      der Zuteilung zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle.
  4. Absatz 4Der Rechtsträger hat insbesondere bei der Bekanntgabe der Vertrauensperson und des Stellvertreters, der Abberufung und dem Verzicht mitzuwirken.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 38, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Der Vorgesetzte hat innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden unter Bedachtnahme auf Absatz 3 und allfälliger Berücksichtigung des Absatz eins, Ziffer 3, sowie des Paragraph 3, Absatz eins, angemessen zu beaufsichtigen und zu beschäftigen.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „obliegenden Pflichten vernachlässigt“ die Wortfolge „oder insgesamt 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig ist (Paragraph 19 a,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 39, Absatz eins, werden die Ziffer 4 und 5 durch folgende Ziffer 4, ersetzt.

Ziffer 4 nach Maßgabe des Paragraph 37 d, Absatz 4, bei der Bekanntgabe der Vertrauensperson (des Stellvertreters) sowie bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch diese und bei der Abstimmung im Fall einer Abberufung der Vertrauensperson (Stellvertreters) mitzuwirken.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 53, wird der Ausdruck „§ 43 Absatz 2, Z2“ durch den Ausdruck„§ 43 Absatz 2 “, e, r, s, e, t, z, t,

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 57 a, Absatz eins, Einleitungsteil lautet:

„Die Zivildienstserviceagentur, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptleute dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn es zur Vollziehung des Zivildienstgesetzes erforderlich ist. Insbesondere dürfen sie folgende Daten von Zivildienstwerbern und Zivildienstpflichtigen sowie von Rechtsträgern und Einrichtungen nur verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet:“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 57 a, Absatz eins, wird das Wort „sowie“ am Ende der Ziffer 10, durch einen Beistrich und der Punkt am Ende der Ziffer 11, durch das Wort „sowie“ ersetzt; folgende Ziffer 12, wird angefügt:

Ziffer 12 Daten über den rechtskräftigen Abschluss von Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraphen 60, bis 63 sowie Daten betreffend Verfahren zur Aufhebung der Zivildienstpflicht gemäß Paragraph 6, Absatz 3 Punkt “,

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 57 a, Absatz eins a und 2 lautet:

  1. Absatz eins aDie Verarbeitung von Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist nur zur Aufgabenerfüllung der Feststellung der gesundheitlichen Eignung zur Zivildienstleistung zulässig. Die Verarbeitung von Daten durch die Zivildienstserviceagentur gemäß Absatz eins, Ziffer 12, ist nur zur Aufgabenerfüllung der Vorbereitung der Anzeigeerstattung gemäß den Paragraphen 58, oder 59 und zur Aufhebung der Zivildienstpflicht gemäß Paragraph 6, Absatz 3, zulässig.
  2. Absatz 2Die Zivildienstserviceagentur, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptleute sind ermächtigt, an die in Absatz 3, genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsort und Adresse des Zivildienstwerbers und des Zivildienstpflichtigen (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß Paragraph 5, Absatz 4, sowie des Zuweisungsbescheides, Dauer des Zivildienstes und Art der vom Zivildienstleistenden zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von Rechtsträgern und Einrichtungen sowie Daten von Unterbrechungs-, Versetzungs- und Entlassungsbescheiden. Daten über die gesundheitliche Eignung dürfen nur im Zusammenhang mit der Einholung eines Gutachtens gemäß den Paragraphen 9, Absatz eins und 23c Absatz 4,, Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 12, nur zur Vorbereitung der Anzeigenerstattung gemäß den Paragraphen 58, oder 59 und zur Aufhebung der Zivildienstpflicht gemäß Paragraph 6, Absatz 3, übermittelt werden.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 57 a, Absatz 3, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Gerichte“ die Wortfolge „und Staatsanwaltschaften“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 57 a, Absatz 3, Ziffer 9, entfällt die Wortfolge „und Sport“.

Novellierungsanordnung 28, Dem Paragraph 57 a, Absatz 5, werden folgende Sätze angefügt:

„Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landeshauptleute sowie die Rechtsträger und deren Einrichtungen sind verpflichtet, personenbezogene Daten der Zivildienstleistenden bzw. Zivildienstpflichtigen zwei Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens über den Widerruf der Anerkennung einer Einrichtung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, zu löschen. Rechtsträger und Einrichtungen sind verpflichtet, personenbezogene Daten Zivildienstpflichtiger nach sieben Jahren zu löschen, soferne in Gesetzen oder Verordnungen keine abweichenden Fristen vorgesehen sind. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres in dem der Zivildienstleistende eingesetzt wurde. Der Ablauf der Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens über den Widerruf der Anerkennung einer Einrichtung gehemmt.“

Novellierungsanordnung 29, Dem Paragraph 57 a, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:

  1. Absatz 8Gerichte und Staatsanwaltschaften haben die Zivildienstserviceagentur nach Anfrage über den Ausgang rechtskräftig abgeschlossener Verfahren gemäß den Paragraphen 58, und 59 zu informieren.
  2. Absatz 9Bezirksverwaltungsbehörden haben die Zivildienstserviceagentur über den Ausgang rechtskräftig abgeschlossener Verwaltungsstrafverfahren gemäß den Paragraphen 60, bis 63 zu informieren.“

Novellierungsanordnung 30, Dem Paragraph 76 c, wird folgender Absatz 39, angefügt:

  1. Absatz 39Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3 und 4, Paragraph 8, Absatz eins und 4, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 23 a, Absatz 4 a,, 6 und 7, Paragraph 23 c, Absatz 4,, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 5,, Paragraph 37 b,, Paragraph 37 d,, Paragraph 38, Absatz 6,, Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4,, Paragraph 53,, Paragraph 57 a, Absatz eins,, 1a und 2, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 sowie Absatz 5,, 8 und 9, Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2024, tritt mit römisch XX. römisch 40 202X in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 8, Absatz 6 und Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 5, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

Ziffer 2 des Paragraph 5, Absatz eins bis 3, 4 letzter Halbsatz, Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 32, Absatz 6,, Paragraph 34, Absatz 3, und 5, Paragraph 34 b, Absatz 2, sowie des Paragraph 76 a, Absatz 2, der Bundesminister für Landesverteidigung,“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:

Ziffer 6 des Paragraph 24,, des Paragraph 42,, des Paragraph 57 a, Absatz 8,, der Paragraphen 58, und 59 sowie des Paragraph 71, die Bundesministerin für Justiz,“