Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem ein Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz erlassen und das KommAustria-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Bundesgesetz zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz – TIB-G)

Gegenstand

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021 Sitzung 79 (im Folgenden: Verordnung), ergebenden Verpflichtungen.
  2. Absatz 2Die Erfüllung dieser Verpflichtungen dient der Verhinderung des Missbrauchs der Angebote von Hostingdiensteanbietern (Artikel 2, Nummer 1 der Verordnung) für die Verbreitung terroristischer Inhalte (Artikel 2, Nummer 7 der Verordnung), der Erhöhung der Rechtssicherheit für diese Anbieter, der Stärkung des Vertrauens der Nutzerinnen und Nutzer in das Online-Umfeld sowie der Gewährleistung der Freiheit der Meinungsäußerung.

Zuständige Behörde

Paragraph 2,

  1. Absatz einsZuständige Behörde im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung und damit für die Erlassung von Entfernungsanordnungen nach Artikel 3, der Verordnung, die Überprüfung von Entfernungsanordnungen nach Artikel 4, der Verordnung, für die Überwachung der Durchführung spezifischer Maßnahmen nach Artikel 5, der Verordnung zuständig und Strafbehörde für die Zwecke des Paragraph 7, ist die gemäß Paragraph eins, des KommAustria-Gesetzes (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).
  2. Absatz 2Zur Unterstützung der KommAustria bei der Erfüllung der aus der Verordnung resultierenden Aufgaben und als Kontaktstelle im Sinne des Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung ist die RTR-GmbH, Fachbereich Medien berufen.

Spezielle Verfahren zur Zusammenarbeit

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie nach dem Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, eingerichtete Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) hat – soweit sie im Rahmen ihrer Funktion als Meldestelle gemäß Paragraph 4, Ziffer 2 a, SNG von terroristischen Online-Inhalten Kenntnis erlangt – ohne unnötigen Aufschub die KommAustria zu informieren und dieser zugleich alle für die Entscheidung über die Erlassung einer Entfernungsanordnung nach Anhang 1 der Verordnung erforderlichen Angaben, soweit vorhanden, zu übermitteln.
  2. Absatz 2Ist zum Zweck der Unterrichtung, Abstimmung oder Zusammenarbeit mit Europol oder Strafverfolgungsbehörden in anderen EU-Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14, der Verordnung die Übermittlung von Informationen an Europol oder Strafverfolgungsbehörden in anderen EU-Mitgliedstaaten erforderlich, so hat diese Übermittlung durch die DSN zu erfolgen, soweit die KommAustria nicht über die technischen Möglichkeiten zum Einsatz der in Artikel 14, Absatz 4, Litera a, der Verordnung genannten speziellen, auch der von Europol eingeführten, Verfahren verfügt. Diesfalls hat die KommAustria der DSN die hierzu erforderlichen, sich aus der in Artikel 3, der Verordnung genannten Anhänge römisch eins, römisch II und römisch III ergebenden Informationen, einschließlich allfälliger personenbezogener Daten, zu übermitteln.
  3. Absatz 3Erlangt die KommAustria Kenntnis von einem möglichen terroristischen Inhalt, so hat sie die betreffende Meldung einschließlich allfälliger personenbezogener Daten unverzüglich an die DSN weiterzuleiten und diese aufzufordern, ihr gegebenenfalls die Gründe für eine Einstufung des konkreten Materials als terroristischer Inhalt im Sinne des Artikel 2, Nummer 7 der Verordnung mitzuteilen; die DSN hat dieser Aufforderung unverzüglich zu entsprechen.

Datenschutz

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie KommAustria ist ermächtigt, jene personenbezogenen Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraphen 2 und 3 im Einzelfall unbedingt benötigt, einschließlich solcher über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängender Sicherungsmaßregeln (Artikel 10, Datenschutz-Grundverordnung) oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9, Absatz eins, Datenschutz-Grundverordnung), zu verarbeiten. Eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen.
  2. Absatz 2Die KommAustria hat Inhalte, die ihr zur Kenntnis gebracht wurden (Paragraph 3, Absatz eins und 2) oder von denen sie selbst Kenntnis erlangt hat (Paragraphen 2, Absatz eins und 3 Absatz 3,) und die sie der Prüfung im Hinblick auf die Erlassung einer Entfernungsanordnung zugrunde legt, sechs Monate lang ab der Entscheidung über die Erlassung einer Entfernungsanordnung aufzubewahren und anschließend zu löschen, es sei denn, dass gegen die Entfernungsanordnung ein Rechtsmittel erhoben wird. Diesfalls sind die relevanten Inhalte bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entfernungsanordnung oder deren ersatzlosen Behebung zu löschen.
  3. Absatz 3Die DSN ist ermächtigt, in Vollziehung des Paragraph 3, verarbeitete personenbezogene Daten für die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben im unbedingt erforderlichen Ausmaß weiterzuverarbeiten.

Zustellrechtliche Verpflichtung

Paragraph 5,

Jeder Hostingdiensteanbieter hat sich unverzüglich für eine Zustellung durch einen Zustelldienst im Sinne der Paragraphen 28 b, und 35 des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, anzumelden und bei der Anmeldung mitzuteilen, dass es keine Zeiträume gibt, innerhalb derer die Zustellung ausgeschlossen sein soll, um eine sichere und rasche Bearbeitung insbesondere von Entfernungsanordnungen zu gewährleisten (Artikel 14, Absatz 4,).

Berichterstattung über die Anwendung

Paragraph 6,

  1. Absatz einsHostingdiensteanbieter haben der KommAustria bis 1. Februar jedes Jahres ihren auf den Vorgaben in Artikel 7, Absatz 3, der Verordnung beruhenden Transparenzbericht zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die KommAustria hat dem Bundeskanzler bis zum 1. März jedes Jahres ihren mit den in Artikel 21, der Verordnung genannten Informationen versehenen Bericht über die Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Verordnung und nach diesem Bundesgesetz zur Übermittlung an die Europäische Kommission zur Verfügung zu stellen. Dabei hat sie die ihr nach Absatz eins, zugekommenen Informationen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Die KommAustria hat jährlich einen mit den in Artikel 8, der Verordnung genannten Informationen versehenen Bericht zu erstellen, der im Rahmen des Tätigkeitsberichts nach Paragraph 19, Absatz 2, KOG zu veröffentlichen ist.

Strafbestimmungen

Paragraph 7,

  1. Absatz einsWer als Hostingdiensteanbieter
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 5, sich nicht für eine Zustellung durch einen Zustelldienst anmeldet und bei der Anmeldung nicht mitteilt, dass es keine Zeiträume gibt, innerhalb derer die Zustellung ausgeschlossen sein soll,
    2. Ziffer 2
      entgegen den Vorgaben in Artikel 3, Absatz 6, der Verordnung die KommAustria oder im Fall des Artikel 4, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 3, Absatz 6, der Verordnung die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates nicht unverzüglich über die Entfernung oder die Sperrung der terroristischen Inhalte unterrichtet,
    3. Ziffer 3
      der KommAustria entgegen Artikel 5, Absatz 5, der Verordnung nicht oder verspätet über die spezifischen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Inhalte über seine Dienste Bericht erstattet,
    4. Ziffer 4
      aufgrund einer Entfernungsanordnung oder infolge spezifischer Maßnahmen nach Artikel 3, oder 5 der Verordnung entfernte oder gesperrte Inhalte und die zugehörigen Daten nicht für die in Artikel 6, Absatz eins, Buchstaben a und b der Verordnung genannten Zwecke oder nicht für den in Artikel 6, Absatz 2, erster oder zweiter Satz festgelegten Zeitraum speichert oder entgegen Artikel 6, Absatz 3, der Verordnung nicht dafür sorgt, dass derartige Inhalte und Daten angemessenen technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen unterliegen,
    5. Ziffer 5
      entgegen Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung keine Darlegungen über die Strategie zur Bekämpfung terroristischer Inhalte in seine Nutzungsbedingungen (Artikel 2, Nummer 8 der Verordnung) aufnimmt,
    6. Ziffer 6
      entgegen Artikel 7, Absatz 2, der Verordnung einen Transparenzbericht nicht oder nicht rechtzeitig veröffentlicht oder in den Transparenzbericht nicht die gemäß Artikel 7, Absatz 3, der Verordnung zu erstattenden Angaben aufnimmt,
    7. Ziffer 7
      entgegen Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung einen beschwerdeführenden Inhalteanbieter (Artikel 2, Nummer 2 der Verordnung) nicht oder nicht rechtzeitig über das Ergebnis der Prüfung der Beschwerde in Kenntnis setzt oder im Falle einer Ablehnung der Beschwerde nicht über die Gründe dafür informiert,
    8. Ziffer 8
      entgegen Artikel 11, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, der Verordnung einem Inhalteanbieter keine Informationen über die Entfernung oder Sperrung eines Inhalts zur Verfügung stellt oder diesem Inhalteanbieter entgegen Artikel 11, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, auf dessen Anfrage entweder die Gründe für die Entfernung oder Sperre sowie die Möglichkeiten zur Anfechtung der Entfernungsanordnung nicht mitteilt oder diesem nicht eine Kopie der Entfernungsanordnung übermittelt,
    9. Ziffer 9
      entgegen Artikel 15, Absatz eins, der Verordnung
      1. Litera a
        keine Kontaktstelle für den Erhalt von Entfernungsanordnungen auf elektronischem Weg und deren unverzügliche Bearbeitung benennt oder einrichtet oder
      2. Litera b
        Informationen über die Kontaktstelle nicht öffentlich zugänglich macht
      oder
    10. Ziffer 10
      entgegen Artikel 17, Absatz 4, erster Satz der Verordnung die KommAustria nicht von der Benennung eines gesetzlichen Vertreters in Kenntnis setzt oder entgegen Artikel 17, Absatz 4, zweiter Satz der Verordnung die Informationen über den gesetzlichen Vertreter nicht öffentlich zugänglich macht,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer als Hostingdiensteanbieter
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 4, Absatz 7, der Verordnung nicht unverzüglich nach Erhalt einer Entscheidung, die bei einer Entfernungsanordnung einen Verstoß feststellt, den aufgrund dieser Entfernungsanordnung entfernten Inhalt wiederherstellt oder einen gesperrten Inhalt entsperrt,
    2. Ziffer 2
      keine den Vorgaben von Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung entsprechenden Bestimmungen in die Nutzungsbedingungen aufnimmt und anwendet,
    3. Ziffer 3
      es unterlässt, zur Verhinderung der öffentlichen Verbreitung terroristischer Inhalte über seinen Dienst
      1. Litera a
        gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung spezifische Maßnahmen zu ergreifen oder
      2. Litera b
        Maßnahmen zu ergreifen, die alle in Artikel 5, Absatz 3, der Verordnung angeführten Anforderungen erfüllen,
    4. Ziffer 4
      einer nach Artikel 5, Absatz 6, der Verordnung ergangenen, mit der Aufforderung, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, versehenen Entscheidung nicht entspricht,
    5. Ziffer 5
      entgegen den Anforderungen des Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung für Inhalteanbieter keinen wirksamen und zugänglichen Beschwerdemechanismus bereitstellt,
    6. Ziffer 6
      entgegen Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung eine erhaltene Beschwerde nicht unverzüglich prüft oder einen entfernten oder gesperrten Inhalt nicht unverzüglich wiederherstellt bzw. entsperrt, wenn sich im Zuge der Prüfung der Beschwerde herausgestellt hat, dass dessen Entfernung bzw. Sperrung nicht gerechtfertigt war,
    7. Ziffer 7
      über Kenntnisse über terroristische Inhalte verfügt, die zu einer unmittelbaren Bedrohung von Leben führen, aber entgegen Artikel 14, Absatz 5, der Verordnung
      1. Litera a
        nicht unverzüglich die in den betreffenden Mitgliedstaaten zuständige Strafverfolgungsbehörde unterrichtet oder – falls die Feststellung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde nicht möglich ist – die Kontaktstelle (Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung) in dem Mitgliedstaat, in dem er seine Hauptniederlassung hat oder in dem sein gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, benachrichtigt oder
      2. Litera b
        die Informationen über diese terroristischen Inhalte nicht zur weiteren Bearbeitung an Europol übermittelt
      oder
    8. Ziffer 8
      entgegen Artikel 17, Absatz eins, der Verordnung die schriftliche Benennung des gesetzlichen Vertreters für die Entgegennahme, Einhaltung und Durchsetzung von Entfernungsanordnungen und Entscheidungen unterlässt oder entgegen Artikel 17, Absatz 2, der Verordnung diesen gesetzlichen Vertreter nicht mit den notwendigen Befugnissen und Ressourcen ausstattet, damit dieser den den Hostingdiensteanbieter betreffenden Entscheidungen und Entfernungsanordnungen nachkommen und mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten kann,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer als Hostingdiensteanbieter
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 3, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 7, der Verordnung nicht schnellstmöglich – jedenfalls aber innerhalb einer Stunde – nach Erhalt einer Entfernungsanordnung der KommAustria (Paragraph 2,) in allen Mitgliedstaaten die erfassten terroristischen Inhalte entfernt oder den Zugang zu diesen terroristischen Inhalten sperrt oder
    2. Ziffer 2
      entgegen Artikel 4, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 3, Absatz 3, und 7 der Verordnung nicht schnellstmöglich – jedenfalls aber innerhalb einer Stunde – nach Erhalt einer Entfernungsanordnung der Behörde eines anderen Mitgliedstaates in allen Mitgliedstaaten die erfassten terroristischen Inhalte entfernt oder den Zugang zu diesen terroristischen Inhalten sperrt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 Million Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4Im Fall systematischer oder fortwährender Verstöße eines Hostingdiensteanbieters gegen die in Absatz 3, Ziffer eins, angeführte Verpflichtung hat die KommAustria eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu 4 vH des von diesem Anbieter im vorangegangenen Geschäftsjahr erwirtschafteten weltweiten Jahresumsatzes zu verhängen.
  5. Absatz 5Bei der Bemessung der Höhe einer zu verhängenden Geldstrafe nach den vorstehenden Absätzen sind insbesondere die in Artikel 18, Absatz eins, dritter Satz und Absatz 2, der Verordnung genannten Umstände zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6Die nach dieser Bestimmung verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Vollziehung

Paragraph 8,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler und – soweit es um Aufgaben der DSN geht – der Bundesminister für Inneres betraut.

Inkrafttreten

Paragraph 9,

Dieses Bundesgesetz tritt – mit Ausnahme von Paragraph 7, – mit 1. Juli 2023 in Kraft; Paragraph 7, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Artikel 2
Änderung des KommAustria-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria-Gesetz – KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 16, durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 17, angefügt:

  1. Ziffer 17
    Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz – TIB-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2022,, in Durchführung von Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021 Sitzung 79.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 3, wird der Punkt am Ende der Ziffer 11, durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 12, angefügt:

  1. Ziffer 12
    die Gewährleistung einer offenen und demokratischen Gesellschaft durch Bekämpfung des Missbrauchs von Hostingdiensten für die Verbreitung terroristischer Online-Inhalte.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz eins, wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sieben“ und das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 13, Absatz 4, wird folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Aufgaben nach dem TIB-G in Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 17, Absatz eins, zweiter Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Soweit die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, zur Unterstützung der KommAustria tätig wird und dabei personenbezogene Daten verarbeitet, wird sie als Auftragsverarbeiter der KommAustria gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO tätig.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „MedKF-TG“ die Wortfolge „oder dem TIB-G“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 35, Absatz eins b, wird folgender Absatz eins c, eingefügt:

  1. Absatz eins cZur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle nach Paragraph 2, TIB-G entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH stellt der Bund im Jahr 2023 einmalig einen Betrag für die Einrichtung von IT-Schnittstellen und eines Beschwerdeportals in Höhe von maximal 70 000 Euro sowie für den Aufwand der RTR-GmbH einen Betrag von 443 000 Euro zur Verfügung. Für das Jahr 2024 stellt der Bund weiters für den Aufwand der RTR-GmbH einen Betrag von 876 000 Euro zur Verfügung. Zur Ermittlung der ab dem Jahr 2025 gebührenden Beträge ist die Valorisierungsregel des Absatz eins, letzter Satz anzuwenden. Diese Mittel sind der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 31. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Absatz eins, dritter Satz ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 39, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „27, 27a und 27b AMD-G“ die Wortfolge „ , auf der Grundlage von Artikel 3, Absatz eins,, Artikel 4, Absatz 4, sowie Artikel 5, Absatz 4,, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021, Sitzung 79,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 34, angefügt:

  1. Absatz 34Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, und 17 sowie Absatz 3, Ziffer 11, und 12, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 4,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 35, Absatz eins c,, Paragraph 39, Absatz eins, sowie Paragraph 45, Absatz 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, treten mit 1. Juli 2023 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTR-GmbH in Angelegenheiten der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021, Sitzung 79, notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Tag des Inkrafttretens getroffen werden. Abweichend von Paragraph 35, Absatz eins c, vierter Satz sind im Jahr 2023 die Mittel für den Aufwand der RTR-GmbH per 15. Juli 2023 zu überweisen.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 20, angefügt:

  1. Absatz 20Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz ist für die im Hinblick auf Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, zusätzlich zu bestellenden Mitglieder der KommAustria mit der Maßgabe anzuwenden, dass ihre Tätigkeit mit Ablauf des 30. September 2028 endet.“