Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz und das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 113, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 12, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 13 und 14 werden angefügt:

  1. Ziffer 13
    Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraph 265, in Verbindung mit den Paragraphen 217 und 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der umgewandelten Gesellschaft (Paragraph 265, in Verbindung mit Paragraph 247,);
  2. Ziffer 14
    Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraph 269, in Verbindung mit den Paragraphen 217 und 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der begünstigten Gesellschaft (Paragraph 269, in Verbindung mit Paragraph 247,).“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 113, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 11, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 12 und 13 werden angefügt:

  1. Ziffer 12
    Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraph 265, in Verbindung mit den Paragraphen 217 und 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der umgewandelten Gesellschaft (Paragraph 265, inVerbindung mit Paragraph 247,);
  2. Ziffer 13
    Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraph 269, in Verbindung mit den Paragraphen 217 und 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der begünstigten Gesellschaft (Paragraph 269, in Verbindung mit Paragraph 247,).“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 113, Absatz 5, wird der Punkt am Emde der Ziffer 11, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 12 und 13 werden angefügt:

  1. Ziffer 12
    Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraph 265, in Verbindung mit den Paragraphen 217 und 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der umgewandelten Gesellschaft (Paragraph 265, in Verbindung mit Paragraph 247,);
  2. Ziffer 13
    Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraph 269, in Verbindung mit den Paragraphen 217 und 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der begünstigten Gesellschaft (Paragraph 269, in Verbindung mit Paragraph 247,).“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 218, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aWenn in keinem österreichischen Betrieb des Unternehmens bzw. der Unternehmensgruppe ein Betriebsrat errichtet ist, erfolgt die Entsendung durch die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer.“

Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift des römisch VIII. Teiles lautet:

„Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen, Umwandlungen und Spaltungen von Kapitalgesellschaften“

Novellierungsanordnung 6, Vor den Paragraphen 258 bis 262 wird folgende Bezeichnung und Überschrift eingefügt:

„1. Hauptstück
Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 258, Absatz eins, lauten der Einleitungsteil und die Ziffer eins :,

„Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten für Unternehmen, die unter den römisch II. Teil fallen, aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung von Kapitalgesellschaften im Sinne des EU-Umgründungsgesetzes (EU-UmgrG) hervorgehen oder hervorgehen sollen und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden, wenn

  1. Ziffer eins
    in den sechs Monaten vor Veröffentlichung des Verschmelzungsplanes mindestens eine der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften eine durchschnittliche Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt, die 80% des Schwellenwerts entspricht, der nach dem Recht des Mitgliedstaates, dem diese Gesellschaft unterliegt, die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 212, Absatz 4, auslöst, oder“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 258, Absatz 3, wird die Wortfolge „dieses Teiles“ durch die Wortfolge „dieses Hauptstückes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 259, Absatz eins und 2 wird jeweils die Wortfolge „dieses Teiles“ durch die Wortfolge „dieses Hauptstückes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 261, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Sofern in mindestens einer der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ein System der Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 212, Absatz 4, besteht, können die zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften beschließen, keine Verhandlungen gemäß Paragraph 261, in Verbindung mit den Bestimmungen des 2. Hauptstückes des römisch VI. Teiles zu führen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 261, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Das besondere Entsendungsgremium ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über das besondere Verhandlungsgremium (Paragraph 216,) zu errichten.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 262, samt Überschrift lautet:

„Weitere Anwendbarkeit bestehender Systeme der Mitbestimmung im Fall nachfolgender Verschmelzungen, Umwandlungen oder Spaltungen

Paragraph 262,

  1. Absatz einsSofern es sich nicht um einen Fall des Paragraph 258, Absatz 3, erster Satz handelt, gilt beziehungsweise gelten
    1. Ziffer eins
      im Fall einer nachfolgenden innerstaatlichen Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung einer aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft für die daraus hervorgehende Gesellschaft Paragraph 110,,
    2. Ziffer 2
      im Fall einer nachfolgenden grenzüberschreitenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung einer aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft für die daraus hervorgehende Gesellschaft die Bestimmungen dieses Teiles.
  2. Absatz 2Wenn die Anwendung der Bestimmungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 zu einer Minderung der Mitbestimmungsrechte gemäß Paragraph 221, Absatz 4, führen würde, gelten für die Dauer von vier Jahren nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung die für die verschmolzene Gesellschaft maßgeblichen Mitbestimmungsregelungen für die aus der nachfolgenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung hervorgehende Gesellschaft weiter.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 262, werden folgendes 2. Hauptstück und folgendes 3. Hauptstück eingefügt:

„2. Hauptstück
Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen von Kapitalgesellschaften

Geltungsbereich

Paragraph 263,

  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten für Unternehmen, die unter den römisch II. Teil fallen, aus einer grenzüberschreitenden Umwandlung von Kapitalgesellschaften im Sinne des EU-Umgründungsgesetzes hervorgehen oder hervorgehen sollen und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die umzuwandelnde Gesellschaft in den sechs Monaten vor Veröffentlichung des Umwandlungsplanes eine durchschnittliche Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt, die 80% des Schwellenwerts entspricht, der nach dem Recht des Mitgliedstaates, dem diese Gesellschaft unterliegt, die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 212, Absatz 4, auslöst, oder
    2. Ziffer 2
      das österreichische Recht für die Arbeitnehmer der umgewandelten Gesellschaft nicht mindestens den gleichen Umfang an Mitbestimmungsrechten vorsieht, wie er in der Gesellschaft vor der grenzüberschreitenden Umwandlung bestanden hat, oder
    3. Ziffer 3
      das österreichische Recht für die Arbeitnehmer in Betrieben der umgewandelten Gesellschaft, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, nicht den gleichen Anspruch auf Mitbestimmung vorsieht, wie er den Arbeitnehmern in Österreich gewährt wird.
  2. Absatz 2Der Umfang der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, bemisst sich nach dem Anteil der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan oder in dessen Ausschüssen oder im Leitungsgremium, das für die Ergebniseinheiten einer Gesellschaft zuständig ist.
  3. Absatz 3Im Fall einer grenzüberschreitenden Umwandlung gelten die Bestimmungen des römisch VI. Teiles, sofern es sich bei der umzuwandelnden Gesellschaft um eine Europäische Gesellschaft handelt. In allen übrigen von Absatz eins, Ziffer eins bis 3 nicht erfassten Fällen einer grenzüberschreitenden Umwandlung bleibt Paragraph 110, von den Bestimmungen dieses Hauptstückes unberührt.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 264,

  1. Absatz einsUnter umzuwandelnder Gesellschaft im Sinne dieses Hauptstückes ist die Gesellschaft zu verstehen, die eine grenzüberschreitende Umwandlung einer Kapitalgesellschaft vornimmt.
  2. Absatz 2Unter Tochtergesellschaft einer umzuwandelnden Gesellschaft im Sinne dieses Hauptstückes ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das die umzuwandelnde Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss im Sinne des Paragraph 176, ausübt.
  3. Absatz 3Unter betroffener Tochtergesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer umzuwandelnden Gesellschaft zu verstehen, die zur Tochtergesellschaft der aus der grenzüberschreitenden Umwandlung hervorgehenden Gesellschaft werden soll.
  4. Absatz 4Unter betroffenem Betrieb ist ein Betrieb einer umzuwandelnden Gesellschaft zu verstehen, der zum Betrieb der aus der grenzüberschreitenden Umwandlung hervorgehenden Gesellschaft werden soll.

Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft

Paragraph 265,

  1. Absatz einsIm Übrigen gelten für Unternehmen im Sinne des Paragraph 263, die Bestimmungen des römisch VI. Teiles über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft, soweit sie sich auf das Recht auf Mitbestimmung beziehen, mit der Maßgabe, dass in jenen Fällen, in denen in diesen Bestimmungen nach der Art der Gründung der Europäischen Gesellschaft unterschieden wird, die für den Fall der Gründung durch Umwandlung geltende Rechtsvorschrift anzuwenden ist.
  2. Absatz 2Wenn innerhalb des gemäß Paragraph 226, für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer zustande gekommen ist, sind die Paragraphen 246, und 247 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das besondere Verhandlungsgremium an die Stelle des SE-Betriebsrates tritt.
  3. Absatz 3Wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß Paragraph 227, Absatz eins, fasst, so sind auf die umgewandelte Gesellschaft die Bestimmungen des römisch VI. Teiles anzuwenden, sofern es sich bei der umzuwandelnden Gesellschaft um eine Europäische Gesellschaft gehandelt hat. In allen übrigen Fällen ist auf die umgewandelte Gesellschaft Paragraph 110, anzuwenden. Paragraph 227, Absatz 3, und 4 ist nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4Paragraph 251, Absatz 2, kommt für österreichische Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der umgewandelten Gesellschaft zur Anwendung, sofern diese Gesellschaft Betriebe in mindestens zwei Mitgliedstaaten hat und soweit die österreichischen Arbeitnehmervertreter keinen Anspruch gemäß dieser Bestimmung als Mitglieder des SE-Betriebsrates haben.

Weitere Anwendbarkeit bestehender Systeme der Mitbestimmung im Fall nachfolgender Verschmelzungen, Umwandlungen oder Spaltungen

Paragraph 266,

  1. Absatz einsSofern es sich nicht um einen Fall des Paragraph 263, Absatz 3, erster Satz handelt, gilt beziehungsweise gelten
    1. Ziffer eins
      im Fall einer nachfolgenden innerstaatlichen Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung einer umgewandelten Gesellschaft für die daraus hervorgehende Gesellschaft Paragraph 110,,
    2. Ziffer 2
      im Fall einer nachfolgenden grenzüberschreitenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung einer umgewandelten Gesellschaft für die daraus hervorgehende Gesellschaft die Bestimmungen dieses Teiles.
  2. Absatz 2Wenn die Anwendung der Bestimmungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 zu einer Minderung der Mitbestimmungsrechte gemäß Paragraph 221, Absatz 4, führen würde, gelten für die Dauer von vier Jahren nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Umwandlung die für die umgewandelte Gesellschaft maßgeblichen Mitbestimmungsregelungen für die aus der nachfolgenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung hervorgehende Gesellschaft weiter.

3. Hauptstück
Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Spaltungen von Kapitalgesellschaften

Geltungsbereich

Paragraph 267,

  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten für Unternehmen, die unter den römisch II. Teil fallen, denen im Zuge der grenzüberschreitenden Spaltung einer Kapitalgesellschaft im Sinne des EU-Umgründungsgesetzes das gesamte oder ein Teil des Vermögens dieser Gesellschaft übertragen wird (begünstigte Gesellschaft) und die ihren Sitz im Inland haben, wenn
    1. Ziffer eins
      die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt in den sechs Monaten vor Veröffentlichung des Spaltungsplanes eine durchschnittliche Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt, die 80% des Schwellenwerts entspricht, der nach dem Recht des Mitgliedstaates, dem diese Gesellschaft unterliegt, die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 212, Absatz 4, auslöst, oder
    2. Ziffer 2
      das österreichische Recht für die begünstigte Gesellschaft nicht mindestens den gleichen Umfang an Mitbestimmungsrechten der Arbeitnehmer vorsieht, wie er in der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, vor der grenzüberschreitenden Spaltung bestanden hat, oder
    3. Ziffer 3
      das österreichische Recht für die Arbeitnehmer in Betrieben der begünstigten Gesellschaft, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, nicht den gleichen Anspruch auf Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorsieht, wie er den Arbeitnehmern in Österreich gewährt wird.
  2. Absatz 2Der Umfang der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, bemisst sich nach dem Anteil der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan oder in dessen Ausschüssen oder im Leitungsgremium, das für die Ergebniseinheiten einer Gesellschaft zuständig ist.
  3. Absatz 3Im Fall einer grenzüberschreitenden Spaltung gelten die Bestimmungen des römisch VI. Teiles, sofern es sich bei der begünstigten Gesellschaft um eine Europäische Gesellschaft handelt. In allen übrigen von Absatz eins, Ziffer eins bis 3 nicht erfassten Fällen einer grenzüberschreitenden Spaltung bleibt Paragraph 110, von den Bestimmungen dieses Hauptstückes unberührt.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 268,

  1. Absatz einsUnter begünstigter Gesellschaft im Sinne dieses Hauptstückes ist eine Gesellschaft zu verstehen, der im Zuge der grenzüberschreitenden Spaltung von Kapitalgesellschaften das gesamte oder ein Teil des Aktiv- und Passivermögens dieser Gesellschaften übertragen wird.
  2. Absatz 2Unter Tochtergesellschaft einer begünstigten Gesellschaft im Sinne dieses Hauptstückes ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das die begünstigte Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss im Sinne des Paragraph 176, ausübt.
  3. Absatz 3Unter betroffener Tochtergesellschaft ist die Tochtergesellschaft einer begünstigten Gesellschaft sowie die Tochtergesellschaft einer eine grenzüberschreitende Spaltung vornehmenden Gesellschaft zu verstehen, die zur Tochtergesellschaft der begünstigten Gesellschaft werden soll.
  4. Absatz 4Unter betroffenem Betrieb ist der Betrieb einer begünstigten Gesellschaft sowie der Betrieb einer eine grenzüberschreitende Spaltung vornehmenden Gesellschaft zu verstehen, der zum Betrieb der begünstigten Gesellschaft werden soll.

Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft

Paragraph 269,

  1. Absatz einsIm Übrigen gelten für Unternehmen im Sinne des Paragraph 267, die Bestimmungen des römisch VI. Teiles über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft, soweit sich diese auf das Recht auf Mitbestimmung beziehen, mit der Maßgabe, dass in jenen Fällen, in denen in diesen Bestimmungen nach der Art der Gründung der Europäischen Gesellschaft unterschieden wird, die für den Fall der Gründung durch Umwandlung geltende Rechtsvorschrift anzuwenden ist.
  2. Absatz 2Wenn innerhalb des gemäß Paragraph 226, für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer zustande gekommen ist, sind die Paragraphen 246 und 247 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das besondere Verhandlungsgremium an die Stelle des SE-Betriebsrates tritt.
  3. Absatz 3Wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß Paragraph 227, Absatz eins, fasst, so sind auf die begünstigte Gesellschaft die Bestimmungen des römisch VI. Teiles anzuwenden, sofern es sich bei dieser um eine Europäische Gesellschaft handelt. In allen übrigen Fällen ist auf die begünstigte Gesellschaft Paragraph 110, anzuwenden. Paragraph 227, Absatz 3, und 4 ist nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4Paragraph 251, Absatz 2, kommt für österreichische Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der begünstigten Gesellschaft zur Anwendung, sofern diese Gesellschaft Betriebe in mindestens zwei Mitgliedstaaten hat und soweit die österreichischen Arbeitnehmervertreter keinen Anspruch gemäß dieser Bestimmung als Mitglieder des SE-Betriebsrates haben.

Weitere Anwendbarkeit bestehender Systeme der Mitbestimmung im Fall nachfolgender Verschmelzungen, Umwandlungen oder Spaltungen

Paragraph 270,

  1. Absatz einsSofern es sich nicht um einen Fall des Paragraph 267, Absatz 3, erster Satz handelt, gilt beziehungsweise gelten
    1. Ziffer eins
      im Fall einer nachfolgenden innerstaatlichen Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung einer begünstigten Gesellschaft für die daraus hervorgehende Gesellschaft Paragraph 110,,
    2. Ziffer 2
      im Fall einer nachfolgenden grenzüberschreitenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung einer begünstigten Gesellschaft für die daraus hervorgehende Gesellschaft die Bestimmungen dieses Teiles.
  2. Absatz 2Wenn die Anwendung der Bestimmungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 zu einer Minderung der Mitbestimmungsrechte gemäß Paragraph 221, Absatz 4, führen würde, gelten für die Dauer von vier Jahren nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Spaltung die für die begünstigte Gesellschaft maßgeblichen Mitbestimmungsregelungen für die aus der nachfolgenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung hervorgehende Gesellschaft weiter.“

Novellierungsanordnung 14, Der bisherige Paragraph 263, erhält die Bezeichnung „§ 271“.

Novellierungsanordnung 15, Der bisherige Paragraph 264, erhält die Bezeichnung „§ 272“; ihm wird folgender Absatz 38, angefügt:

  1. Absatz 38Paragraph 113, Absatz 2, Ziffer 13 und 14, Absatz 4, Ziffer 12 und 13, Absatz 5, Ziffer 12 und 13, Paragraph 218, Absatz 3 a,, die Überschrift des römisch VIII. Teiles, die Bezeichnung und Überschrift des 1. Hauptstückes des römisch VIII. Teiles, Paragraph 258, Absatz eins, Einleitungsteil, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, Paragraph 259, Absatz eins und 2, Paragraph 261, Absatz eins und 3, Paragraph 262, samt Überschrift, die Bestimmungen des 2. und 3. Hauptstückes des römisch VIII. Teiles sowie die Paragraphenbezeichnungen der Paragraphen 271 und 272 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2023, treten mit 1. August 2023 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5 e, lautet:

Paragraph 5 e,

  1. Absatz einsFür Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium oder das besondere Entsendungsgremium sowie auf die Mitbestimmung gemäß den Bestimmungen des römisch VIII. Teiles des ArbVG in der jeweils geltenden Fassung oder auf gleichartige österreichische Rechtsvorschriften beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat oder haben soll. Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf Paragraphen 260,, 265 oder 269 in Verbindung mit Paragraph 209, ArbVG beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die an dieser Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung beteiligte Gesellschaft ihren Sitz hat oder hatte.
  2. Absatz 2Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Absatz eins, genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur dann gegeben, wenn
    1. Ziffer eins
      die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat oder haben soll oder
    2. Ziffer 2
      es sich um Angelegenheiten handelt, für die die Bestimmungen des römisch VIII. Teiles des ArbVG in der jeweils geltenden Fassung gemäß Paragraphen 260,, 265 oder 269 in Verbindung mit Paragraph 209, ArbVG auch dann gelten, wenn der Sitz der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung beteiligten Gesellschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 98, Absatz 31, wird folgender Absatz 32, angefügt:

  1. Absatz 32Paragraph 5 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2023, tritt mit 1. August 2023 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage nach dem 31. Juli 2023 eingebracht wird.“

Artikel 3
Umsetzungshinweis

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/2121 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, ABl. Nr. L 321 vom 12.12.2019 Sitzung 1, umgesetzt.

Artikel 4

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 1159, Absatz 2, dritter Satz wird nach dem Ausdruck „Arbeitsverfassungsgesetzes“ der Ausdruck „(ArbVG)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 1159, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus können abweichende Regelungen durch Kollektivvertrag festgelegt werden, wenn sie nach dem 1. Jänner 2018 getroffen wurden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 1159, Absatz 4, dritter Satz wird die Wortfolge „des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl Nr. 22/1974“ durch den Ausdruck „ArbVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 1159, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus können abweichende Regelungen durch Kollektivvertrag festgelegt werden, wenn sie nach dem 1. Jänner 2018 getroffen wurden.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 1503, wird folgender Absatz 21, angefügt:

  1. Absatz 21Paragraph 1159, Absatz 2, und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“