Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (34. StVO-Novelle), das Führerscheingesetz und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022, wird wie folgt geändert:Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 99 werden nach Abs. 2e folgende Abs. 2f und 2g eingefügt:In Paragraph 99, werden nach Absatz 2 e, folgende Absatz 2 f und 2g eingefügt:
„(2f)Absatz 2 fEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 500 bis 7500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 72 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h und außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschreitet.
(2g)Absatz 2 gEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 700 bis 2200 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer gegen ein Lenkverbot gemäß § 99d Abs. 2 verstößt.“Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 700 bis 2200 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer gegen ein Lenkverbot gemäß Paragraph 99 d, Absatz 2, verstößt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 99 werden folgende §§ 99a, 99b, 99c und 99d eingefügt:Nach Paragraph 99, werden folgende Paragraphen 99 a,, 99b, 99c und 99d eingefügt:
„Vorläufige Beschlagnahme
§ 99a.Paragraph 99 a,
(1)Absatz einsDie Organe der Straßenaufsicht haben unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit Fahrzeuge vorläufig zu beschlagnahmen, wenn mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten hat.
(2)Absatz 2Die Organe der Straßenaufsicht haben die vorläufige Beschlagnahme der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Behörde hat den Eigentümer des Fahrzeugs bzw. sonst dinglich Berechtigte nach Möglichkeit auszuforschen und über die vorläufige Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen. Die vorläufige Beschlagnahme erlischt, sobald die Behörde die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 99b anordnet, jedenfalls aber, wenn die Behörde nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 99b anordnet.Die Organe der Straßenaufsicht haben die vorläufige Beschlagnahme der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Behörde hat den Eigentümer des Fahrzeugs bzw. sonst dinglich Berechtigte nach Möglichkeit auszuforschen und über die vorläufige Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen. Die vorläufige Beschlagnahme erlischt, sobald die Behörde die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß Paragraph 99 b, anordnet, jedenfalls aber, wenn die Behörde nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß Paragraph 99 b, anordnet.
(3)Absatz 3Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Organ der Straßenaufsicht dem Lenker eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher die Marke und Type und das Kennzeichen des beschlagnahmten Fahrzeugs anzugeben sind.
(4)Absatz 4Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 vorläufig beschlagnahmten Fahrzeuge steht der Behörde zu.Das Verfügungsrecht über die gemäß Absatz eins, vorläufig beschlagnahmten Fahrzeuge steht der Behörde zu.
Beschlagnahme
§ 99b.Paragraph 99 b,
(1)Absatz einsDie Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit mit Bescheid die Beschlagnahme von Fahrzeugen zu verfügen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls geboten erscheint und
entweder
mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten hat, und
dem Lenker innerhalb der letzten vier Jahre die Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs. 3 Z 3 oder 4 FSG genannten Übertretungen entzogen worden ist oderdem Lenker innerhalb der letzten vier Jahre die Lenkberechtigung wegen einer der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, oder 4 FSG genannten Übertretungen entzogen worden ist oder
mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten hat.
Eine Beschwerde gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
(2)Absatz 2Die Behörde hat den Eigentümer des Fahrzeuges bzw. sonst dinglich Berechtigte auszuforschen und von der Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen, sofern die Ausforschung und Mitteilung nicht bereits im Rahmen einer vorläufigen Beschlagnahme erfolgt ist. Die Beschlagnahme ist von der Behörde unverzüglich aufzuheben bzw. hat zu unterbleiben,
wenn eine vom Lenker verschiedene Person nachweist, dass ihr dingliche Rechte an dem beschlagnahmten Fahrzeug zukommen, oder
wenn eine vom Lenker verschiedene Person nachweist, dass ihr bis zu einer vorläufigen Beschlagnahme dingliche Rechte an dem beschlagnahmten Fahrzeug zugekommen sind, oder
sobald die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen.sobald die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht mehr vorliegen.
(3)Absatz 3Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 beschlagnahmten Fahrzeuge steht der Behörde zu.Das Verfügungsrecht über die gemäß Absatz eins, beschlagnahmten Fahrzeuge steht der Behörde zu.
(4)Absatz 4Die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten gelten als Barauslagen gemäß § 64 VStG.Die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten gelten als Barauslagen gemäß Paragraph 64, VStG.
Verfall
§ 99c.Paragraph 99 c,
(1)Absatz einsDie Behörde hat zusätzlich zu einer Geldstrafe nach § 99 ein von ihr beschlagnahmtes Fahrzeug gemäß § 17 VStG für verfallen zu erklären, wenn das geboten erscheint, um den Täter von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten, undDie Behörde hat zusätzlich zu einer Geldstrafe nach Paragraph 99, ein von ihr beschlagnahmtes Fahrzeug gemäß Paragraph 17, VStG für verfallen zu erklären, wenn das geboten erscheint, um den Täter von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten, und
entweder
mit dem Fahrzeug die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten wurde und
dem Lenker innerhalb der letzten vier Jahre die Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs. 3 Z 3 oder 4 FSG genannten Übertretungen entzogen wurde oderdem Lenker innerhalb der letzten vier Jahre die Lenkberechtigung wegen einer der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, oder 4 FSG genannten Übertretungen entzogen wurde oder
mit dem Fahrzeug die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten wurde.
(2)Absatz 2Verfallene Fahrzeuge sind bestmöglich zu verwerten. 70 vH des Erlöses aus der Verwertung fließen dem Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu; 30 vH des Erlöses fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt.
Herausgabe von beschlagnahmten Fahrzeugen
§ 99d.Paragraph 99 d,
(1)Absatz einsWeist eine vom Lenker verschiedene Person dingliche Rechte an einem gemäß § 99a vorläufig beschlagnahmten oder gemäß § 99b beschlagnahmten Fahrzeug nach, so ist das Fahrzeug ausschließlich an diese Person auszuhändigen.Weist eine vom Lenker verschiedene Person dingliche Rechte an einem gemäß Paragraph 99 a, vorläufig beschlagnahmten oder gemäß Paragraph 99 b, beschlagnahmten Fahrzeug nach, so ist das Fahrzeug ausschließlich an diese Person auszuhändigen.
(2)Absatz 2Liegen die Voraussetzungen des § 99b Abs. 1 Z 1 oder 2 oder § 99c Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, werden jedoch von einer vom Lenker verschiedenen Person dingliche Rechte am Fahrzeug nachgewiesen, so darf der Lenker dieses Fahrzeug nicht mehr lenken; dieses Lenkverbot ist von der Behörde mit Bescheid zu verhängen und im Führerscheinregister zu vermerken. Der Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs ist von der Behörde vom Lenkverbot zu verständigen.“Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 99 b, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder Paragraph 99 c, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vor, werden jedoch von einer vom Lenker verschiedenen Person dingliche Rechte am Fahrzeug nachgewiesen, so darf der Lenker dieses Fahrzeug nicht mehr lenken; dieses Lenkverbot ist von der Behörde mit Bescheid zu verhängen und im Führerscheinregister zu vermerken. Der Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs ist von der Behörde vom Lenkverbot zu verständigen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 103 wird nach Abs. 25 folgender Abs. 26 angefügt:In Paragraph 103, wird nach Absatz 25, folgender Absatz 26, angefügt:
„(26)Absatz 26Die §§ 99 Abs. 2f und 2g, 99a, 99b, 99c und 99d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 treten am 1. März 2024 in Kraft.“Die Paragraphen 99, Absatz 2 f und 2g, 99a, 99b, 99c und 99d in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2023, treten am 1. März 2024 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Führerscheingesetzes
Das Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2022, wird wie folgt geändert:Das Führerscheingesetz (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 16a Abs. 1 Z 5 wird der Strichpunkt am Ende der lit. f durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. g angefügt:In Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Strichpunkt am Ende der Litera f, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera g, angefügt:
Lenkverbot gemäß § 99d Abs. 2 StVO 1960;“Lenkverbot gemäß Paragraph 99 d, Absatz 2, StVO 1960;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 16b Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 16 b, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
§ 16a Abs. 1 Z 5 lit. a bis g,“Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a bis g,“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 17 Abs 2 Z 1 wird nach dem Wort „Verfahrensdaten“ die Wortfolge „und die Daten gemäß § 16a Abs. 1 Z 5 lit. g“ eingefügt.In Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Verfahrensdaten“ die Wortfolge „und die Daten gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 5, Litera g, “, eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 23 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 23, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einer Vertragspartei des
Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, desPariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,, des
Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, desGenfer Abkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,, des
Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982 oder desWiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982, oder des
Vertrages zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, ABl. Nr. L 278 vom 27.10.2017 S. 3ffVertrages zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, ABl. Nr. L 278 vom 27.10.2017 Sitzung 3ff
in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) im Bundesgebiet ist zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind und der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr (16. Lebensjahr im Fall der Klasse A1) vollendet hat.“in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) im Bundesgebiet ist zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind und der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr (16. Lebensjahr im Fall der Klasse A1) vollendet hat.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 23 Abs. 5 erster Satz lautet:Paragraph 23, Absatz 5, erster Satz lautet:
„Das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durch Personen ohne Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) im Bundesgebiet ist auf Grund einer von einer Vertragspartei des„Das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durch Personen ohne Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) im Bundesgebiet ist auf Grund einer von einer Vertragspartei des
Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, desPariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,, des
Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, desGenfer Abkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,, des
Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982 oder desWiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982, oder des
Vertrages zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, ABl. Nr. L 278 vom 27.10.2017 S. 3fferteilten Lenkberechtigung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten ab Eintritt in das Bundesgebietunbeschadet gewerberechtlicher und arbeitsrechtlicher Vorschriften zulässig, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr (16. Lebensjahr im Fall der Klasse A1) vollendet hat.“Vertrages zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, ABl. Nr. L 278 vom 27.10.2017 Sitzung 3fferteilten Lenkberechtigung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten ab Eintritt in das Bundesgebietunbeschadet gewerberechtlicher und arbeitsrechtlicher Vorschriften zulässig, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr (16. Lebensjahr im Fall der Klasse A1) vollendet hat.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 39 Abs. 1 vierter Satz lautet:Paragraph 39, Absatz eins, vierter Satz lautet:
„Ebenso haben diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abzunehmen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 43 wird folgender Abs. 34 angefügt:Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 34, angefügt:
„(34)Absatz 34§ 16a Abs. 1 Z 5, § 16b Abs. 2 Z 4 und § 17 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 treten am 1. März 2024 in Kraft. § 23 Abs. 1 und 5 und § 39 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 treten am 1. September 2023 in Kraft.“Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 16 b, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2023, treten am 1. März 2024 in Kraft. Paragraph 23, Absatz eins und 5 und Paragraph 39, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2023, treten am 1. September 2023 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Kraftfahrgesetzes
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2023, wird wie folgt geändert:Das Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 103 Abs. 1 Z 3 entfällt der Strichpunkt am Ende der lit. a und es wird angefügt:In Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt der Strichpunkt am Ende der Litera a und es wird angefügt:
„und für die kein Lenkverbot gemäß § 99d Abs. 2 StVO gilt;“ „und für die kein Lenkverbot gemäß Paragraph 99 d, Absatz 2, StVO gilt;“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 135 wird folgender Abs. 44 angefügt:Dem Paragraph 135, wird folgender Absatz 44, angefügt:
„(44)Absatz 44§ 103 Abs. 1 Z 3 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 tritt am 1. März 2024 in Kraft.“Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2023, tritt am 1. März 2024 in Kraft.“