Entscheidende Behörde

Personalvertretungs-Aufsichtskommission

Entscheidungsdatum

26.01.2009

Geschäftszahl

G1-PVAK/09

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SPENLING (Vorsitzender), Dr. VEITH und Dr. HACKL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer über den Antrag der Bundesministerin *** auf Erstattung eines Gutachtens gemäß Paragraph 10, Absatz 7, PVG beschlossen:

Die Erstattung eines Gutachtens wird abgelehnt.

Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Die Bundesministerin *** legte unter Hinweis auf Paragraph 10, Absatz 7, PVG den Antrag des Zentralauschusses (ZA) auf Erstattung eines Gutachtens zur inhaltlichen Klärung, „inwieweit es den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, dass ein Fachinspektor Lehrer/innen unter Umgehung des Direktors direkt Weisungen erteilen darf“, vor.

Im Antrag wurde vorgebracht, die Fachinspektorin des Stadtschulrats für Wien XY. habe den Lehrerinnen und Lehrern aller berufsbildenden mittleren und höheren Schulen des humanberuflichen und kaufmännischen Bereiches in Wien die Weisung erteilt, in den Fächern Deutsch, erste, zweite und dritte lebende Fremdsprache sämtliche Schularbeitsthemen namentlich gekennzeichnet vorzulegen. Daraufhin habe der Fachausschuss *** (FA) beim Abteilungsleiter für pädagogische Angelegenheiten der berufsbildenden Schulen im Stadtschulrat gemäß Paragraph 9, Absatz 4, PVG angeregt, „diese Praxis nicht weiter zu verfolgen.“ Dies habe der Abteilungsleiter abgelehnt. In den folgenden Verhandlungen zwischen den Vertretern des ZA und des Bundesministeriums *** sei als einziger offener Streitpunkt die Frage nach der direkten Weisungsbefugnis von Fachinspektoren an die Lehrerinnen und Lehrer einer Schule verblieben.

Der ZA vertrat in seiner Stellungnahme zu diesem Antrag die Rechtsansicht, dass im Rahmen der Schulaufsicht ein Weisungsrecht nur gegenüber dem Schulleiter bestehe; gegenüber den Lehrerinnen und Lehrern bestehe hingegen nur ein Beratungsrecht.

In der mündlichen Verhandlung vom 26. Jänner 2009 erklärten die Parteien übereinstimmend, dass sich die strittige Weisung auf das Schuljahr 2007/2008 bezogen habe und es für das laufende Schuljahr keine derartige Weisung gebe.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:

Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, PVG hat die Kommission auf Antrag des Leiters einer Zentralstelle (hier der ***), sofern dies der Zentralausschuss verlangt, ein Gutachten über eine Angelegenheit zu erstatten, über die zwischen dem Organ der Zentralstelle und dem zuständigen Zentralausschuss kein Einvernehmen erzielt wurde. Was Gegenstand eines Gutachtens der Kommission und damit Inhalt des Verlangens des Zentralausschusses zu sein hat, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich, ergibt sich aber daraus, dass das Gutachten vor der Entscheidung des Leiters der Zentralstelle einzuholen ist. Zu lösen ist der bestimmte, durch das Unterbleiben des Einvernehmens ungelöste Konfliktfall auf dieser Ebene. Hiezu hat die Kommission einen Vorschlag in Form eines Gutachtens zu erstatten, das dem Leiter der Zentralstelle eine Entscheidungshilfe sein soll (Schragel, PVG, Paragraph 10, Rz 53). In den Fällen des Paragraph 9, Absatz 4, Litera a, PVG hat das Gutachten dahin zu lauten, ob dem Antrag, der Anregung oder dem Vorschlag der Personalvertretung zu entsprechen ist (Schragel aaO Paragraph 10, Rz 53).

Aufgabe des Gutachtens der Kommission ist es demnach, dem Leiter der Zentralstelle Entscheidungshilfe zu leisten. Diese Aufgabe kann das Gutachten aber nicht mehr erfüllen, wenn eine Entscheidung gar nicht mehr möglich ist. Ein Gutachten darf in solchen Fällen nicht mehr verlangt werden vergleiche Schragel aaO Paragraph 10, Rz 52). Im hier zu beurteilenden Fall war die Wirksamkeit der strittigen Weisung in zeitlicher Hinsicht auf das Schuljahr 2007/2008 beschränkt. Mit Beendigung dieses Schuljahres trat die Weisung selbständig außer Kraft, sodass sie zu einem späteren Zeitpunkt von der Leiterin der Zentralstelle (***) weder abgeändert noch rückgängig gemacht werden kann.

Diese Erwägungen müssen im vorliegenden Fall zur Ablehnung der Erstattung eines Gutachtens durch die Kommission führen.