Entscheidende Behörde

Personalvertretungs-Aufsichtskommission

Entscheidungsdatum

09.02.2012

Geschäftszahl

A3-PVAK/12

Rechtssatz

Beschwerden gegen den Dienstgeber sind nur unter den im PVG genannten Voraussetzungen nur durch ein Organ der Personalvertretung möglich, nicht aber durch einen einzelnen Bediensteten. Die Kommission ist daher für die Beschwerde einer Einzelperson nicht zuständig.