Personalvertretungs-Aufsichtskommission
16.09.2010
A24-PVAK/09
Dem Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 2, PV-WO lässt sich ganz eindeutig entnehmen, dass die Wahlergebnisse nicht bloß dem/der Vorsitzenden des Fachwahlausschusses, sondern „dem Fachwahlausschuss“, demnach allen seinen Mitgliedern, mitzuteilen sind. Nimmt der/die Vorsitzende oder irgendein anderes Mitglied des Fachwahlausschusses die Mitteilung faktisch entgegen, so hat er/sie/es den übrigen Mitgliedern und auch den Wahlzeugen die uneingeschränkte Kenntnisnahme von den eingelangten Ergebnissen zu ermöglichen.