Personalvertretungs-Aufsichtskommission
28.04.2010
A13-PVAK/09
Das dem DA zuzurechnende Organverhalten der Ersatzschriftführerin war mit der Übermittlung des Protokolls an den Vorsitzenden des DA beendet. Ihre nachfolgende Weigerung, dem stellvertretenden Vorsitzenden (BF) die Protokollsabschrift auszufolgen, ist nicht mehr als Geschäftsführung für den DA anzusehen.