Entscheidende Behörde

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

Entscheidungsdatum

31.01.2024

Geschäftszahl

A13-PVAB/23

Rechtssatz

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 21. Oktober 2022, Ra 2022/09/0042-9, 0048-10, zu Paragraph 41, Absatz eins, PVG festgestellt, dass für ein Mitglied eines PVO für eine Antragstellung an die PVAB nur die erste Alternative des Paragraph 41, Absatz eins, PVG in Betracht komme, es sich also um die Verletzung seiner – eigenen – Rechte durch die behauptete gesetzwidrige Geschäftsführung des PVO, dem es angehört, handeln müsse. Daher habe ein überstimmtes Mitglied eines PVO kein uneingeschränktes Recht auf eine rechtsrichtige Entscheidung dieses PVO an sich, sondern auch die Anträge von PV nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG müssten sowohl eine Rechtswidrigkeit der Geschäftsführung wie auch eine unmittelbare Verletzung eines eigenen Rechtes behaupten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:PVAB:2024:A13.PVAB.23