Entscheidende Behörde

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

Entscheidungsdatum

04.12.2023

Geschäftszahl

A12-PVAB/23

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall brachte die rechtsfreundlich vertretene betroffene Bedienstete eine „Beschwerde“ (richtig: Antrag) bei der PVAB ein und beantragte, dem DA bestimmte Vorgehensweisen aufzutragen. Da gemäß PVG kein Weisungsrecht der PVAB an die PVO besteht, war dieser Antrag mangels Zuständigkeit der PVAB zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:PVAB:2023:A12.PVAB.23