Personalvertretungsaufsichtsbehörde
04.12.2023
A12-PVAB/23
Im vorliegenden Fall brachte die rechtsfreundlich vertretene betroffene Bedienstete eine „Beschwerde“ (richtig: Antrag) bei der PVAB ein und beantragte, dem DA bestimmte Vorgehensweisen aufzutragen. Da gemäß PVG kein Weisungsrecht der PVAB an die PVO besteht, war dieser Antrag mangels Zuständigkeit der PVAB zurückzuweisen.
ECLI:AT:PVAB:2023:A12.PVAB.23