Personalvertretungsaufsichtsbehörde
04.12.2023
A12-PVAB/23
Der VwGH hat zum gesetzlichen Vorgehen der PVAB in seinem Erkenntnis vom 21. Oktober 2022, Ra 2022/09/0042, 0048-10, u.a. festgestellt (Zitat): „Dem Wesen der Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von Selbstverwaltungskörpern entspricht es, dass sie nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen wahrzunehmen ist. Die Aufsicht ist damit Amtspflicht der Aufsichtsbehörde und steht nicht in deren Ermessen. Die Aufsichtsbehörde hat daher zu prüfen, ob ein von ihr festgestellter Sachverhalt Anhaltspunkte für die Annahme gesetzwidriger Geschäftsführung durch das belangte Personalvertretungsorgan bietet (insoweit zutreffend PVAB 4.4.2020, A 42-PVAB/19)."
ECLI:AT:PVAB:2023:A12.PVAB.23