Entscheidende Behörde

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

Entscheidungsdatum

12.05.2022

Geschäftszahl

B4-PVAB/22

Rechtssatz

Dem ZA ist darin beizupflichten, dass in der Bundesverwaltung Weisungen im Regelfall nicht als solche bezeichnet werden (müssen), sondern in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle in die Form von Ersuchen oder Wünschen gekleidet werden. Dennoch können nach der Rechtslage in der Bundesverwaltung geäußerte Ersuchen oder Wünsche nur dann als Weisung verstanden werden, wenn sie von Organwalter:innen stammen, denen eine Vorgesetztenfunktion iSd Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 gegenüber jenen Personen zukommt, an die sich solche Ersuchen oder Wünsche richten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:PVAB:2022:B4.PVAB.22