Entscheidende Behörde

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

Entscheidungsdatum

12.05.2022

Geschäftszahl

B4-PVAB/22

Rechtssatz

Vorgesetzte nach Paragraph 44, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), deren Weisungen zu befolgen sind, sind jene Organwalter:innen, die im jeweiligen Fall mit der Dienst- oder Fachaufsicht betraut sind. A und B sind nicht Bedienstete der JA ***, sondern Bedienstete der JA römisch zehn (A) und der JA Z (B). Dem DL C, gegen den sich die vorliegende Beschwerde richtet, kommt gegenüber A und B keine Dienst- oder Fachaufsicht zu. Zudem sind A und B gewählte Mitglieder des ZA. Nach Paragraph 25, Absatz eins, PVG sind die Personalvertreter:innen in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden, woraus erhellt, dass Personalvertreter:innen in ihrer Eigenschaft als Bedienstete – wie alle Bediensteten – an Weisungen ihrer Vorgesetzten gebunden sind, jedoch nicht in Ausübung ihrer Personalvertretungstätigkeit.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:PVAB:2022:B4.PVAB.22