Entscheidende Behörde

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

Entscheidungsdatum

12.05.2022

Geschäftszahl

B4-PVAB/22

Rechtssatz

Nach Paragraph 41, Absatz 4, PVG kann sich ein Personalvertretungsorgan (PVO) wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers (DG) bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden gemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG im Wege des zuständigen Zentralausschusses (ZA) einzubringen sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Beschwerde des ZA selbst gegen den DL der Justizanstalt (JA) ***.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:PVAB:2022:B4.PVAB.22