Personalvertretungsaufsichtsbehörde
12.05.2022
B4-PVAB/22
Nach Paragraph 41, Absatz 4, PVG kann sich ein Personalvertretungsorgan (PVO) wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers (DG) bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden gemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG im Wege des zuständigen Zentralausschusses (ZA) einzubringen sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Beschwerde des ZA selbst gegen den DL der Justizanstalt (JA) ***.
ECLI:AT:PVAB:2022:B4.PVAB.22