Personalvertretungsaufsichtsbehörde
05.05.2021
A8-PVAB/21
Die Antragstellerin erachtet es als gesetzwidrige Geschäftsführung, wenn DA-Sitzungen nur eine Stunde dauern. Der DA tagt in hoher Sitzungsdichte, weil ziemlich regelmäßig einmal pro Woche eine DA-Sitzung stattfindet. Überdies dauern DA-Sitzungen, wie die vom DA im Verfahren vorgelegten Sitzungsprotokolle beweisen, auch länger als nur eine Stunde, ganz abgesehen davon, dass keine Bestimmung des PVG oder der PVGO die Dauer von DA-Sitzungen zwingend mit mehr als einer Stunde festlegt. Nach Paragraph 9, Absatz eins, PVGO obliegt es vielmehr dem Vorsitzenden einer DA-Sitzung, auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken, wobei er insbesondere vom Thema abschweifende Debatten zu verhindern hat. Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage vermag die Dauer der DA-Sitzungen und die aus Termingründen aus Sicht der Antragstellerin manchmal zu kurz kommende Behandlung des TOP „Allfälliges“ die Geschäftsführung des DA nicht mit Gesetzwidrigkeit zu belasten.
ECLI:AT:PVAB:2021:A8.PVAB.21