Personalvertretungsaufsichtsbehörde
05.05.2021
A8-PVAB/21
Ergänzend ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass, wie das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 2018, GZ W257 2203456-1/9E, rechtskräftig ausgeführt hat, bei nachprüfenden Kontrollen der Entscheidungen von DA keine Zuständigkeit besteht, diese inhaltlich zu überprüfen, sofern – wie im vorliegenden Fall - keine Willkür zu erkennen ist vergleiche dazu PVAB 15.07.2019, A 18-PVAB/19).
ECLI:AT:PVAB:2021:A8.PVAB.21