Personalvertretungsaufsichtsbehörde
05.05.2021
A8-PVAB/21
Im vorliegenden Fall hat der DA gegen die Stimme der Antragstellerin in seiner Sitzung vom 18. September 2020 nach längerer Diskussion und eingehender Prüfung der Unterlagen der LFV 2020 aus 2021, mehrheitlich zugestimmt. Da für die Zustimmung zur LFV Stimmeneinhelligkeit im PVG nicht vorgesehen ist und in der Zustimmung des DA weder die Verletzung der Grundsätze der Interessenvertretung noch willkürliches Vorgehen des DA erkennbar ist, erfolgte die Zustimmung des DA zur LFV in gesetzmäßiger Geschäftsführung. Daher besteht für die PVAB auch keine Rechtsgrundlage, den Beschluss über die Zustimmung zur LFV als rechtswidrig aufzuheben.
ECLI:AT:PVAB:2021:A8.PVAB.21