Personalvertretungsaufsichtsbehörde
05.05.2021
A8-PVAB/21
Nach der Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht kann es sich dann, wenn bei einer Tätigkeit, die an sich dem DA obliegt, erkennbar ist, dass sie auf einen spontanen Entschluss zurückzuführen ist, dem kein Beschluss des DA vorausgegangen sein kann, um keine Geschäftsführungstätigkeit des DA handeln, auch wenn die Handlung vom Vorsitzenden (Stellvertreter) gesetzt wurde (PVAK 12.06.2001, A 10-PVAK/01). Da die auf einen spontanen Entschluss zurückzuführende Weitergabe der Information durch den DA-Vorsitzenden und seinen Stellvertreter an den DL bei gegebener Sach- und Rechtslage der Geschäftsführung des DA nicht zurechenbar ist, konnte diese dadurch nicht mit Gesetzwidrigkeit belastet werden.
ECLI:AT:PVAB:2021:A8.PVAB.21