Personalvertretungsaufsichtsbehörde
05.05.2021
A8-PVAB/21
DA-Sitzungen sind nach Paragraph eins, Absatz eins, PVGO rechtzeitig schriftlich einzuberufen, wobei Einladungen auf elektronischem Weg einer schriftlichen Einladung gleichzusetzen sind. In keiner Bestimmung der PVGO ist zwingend vorgesehen, dass die Einladungen vom Einladenden persönlich zu unterfertigen wären, zumal dies bei einer elektronischen Versendung ohnehin nicht der Fall sein könnte. Allerdings muss aus der Einladung erkennbar sein, wer die Sitzung einberuft. Dies war im vorliegenden Fall erkennbar, sonst hätte die Antragstellerin die fehlende Unterschrift des Einladenden nicht geltend machen können. Das versehentliche Fehlen der persönlichen Unterschrift auf einer Einladung zu einer DA-Sitzung stellt keine Rechtswidrigkeit dar.
ECLI:AT:PVAB:2021:A8.PVAB.21