Personalvertretungsaufsichtsbehörde
05.05.2021
A8-PVAB/21
Nach Paragraph 22, Absatz 9, PVG kann der/die DA-Vorsitzende die Beschlussfassung durch Einholen der Zustimmung der anderen DA-Mitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten. Im vorliegenden Fall ersuchte der stellvertretende DA-Vorsitzende am 16. Mai 2020 telefonisch um Zustimmung zu einem Schreiben an den DL wegen der „Corona-Diensteinteilung“. Obwohl die Antragstellerin diesem Schreiben nicht zustimmte und der Umlaufbeschluss daher gemäß Paragraph 22, Absatz 9, PVG nicht zustande gekommen war, wurden bestimmte Überlegungen aus diesem Schreiben an den DL als Wunsch des DA weitergeleitet. Durch diese Weitergabe an den DL, ohne durch einen Beschluss des DA gedeckt zu sein, hat der stellvertretende DA-Vorsitzende, dessen Handlungen für den DA dem DA als Kollegialorgan zuzurechnen sind, die Geschäftsführung des DA insoweit mit Gesetzwidrigkeit belastet.
ECLI:AT:PVAB:2021:A8.PVAB.21