Entscheidende Behörde

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

Entscheidungsdatum

05.05.2021

Geschäftszahl

A8-PVAB/21

Rechtssatz

Nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG ist u.a. bei der Erstellung der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht, im Sinne des Paragraph 10, PVG das Einvernehmen mit dem DA herzustellen. Die wöchentlichen Diensteinteilungen für die Betreuungsstunden während der Zeit des ortsungebundenen Unterrichts bezogen sich zwar nur auf jeweils fünf Tage, also keinen längeren Zeitraum iSd des Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG, doch waren davon wöchentlich mehrere, nämlich zwischen 9 und 15 Bedienstete betroffen. Daraus folgt, dass für diese Diensteinteilungen zwingend das Einvernehmen mit dem DA herzustellen gewesen wäre und der DA-Vorsitzende, der dem DL gegenüber diesen Diensteinteilungen zugestimmt hatte, ohne durch einen Beschluss des DA gedeckt zu sein, die Geschäftsführung des DA insoweit mit Gesetzwidrigkeit belastet hat. Gleiches gilt für die nachfolgenden Diensteinteilungen von Betreuungsstunden, die vom DA ohne weiteres zur Kenntnis genommen wurden, obwohl der DL verabsäumt hatte, das Einvernehmen mit dem DA iSd Paragraph 10, PVG herzustellen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:PVAB:2021:A8.PVAB.21