Entscheidende Behörde

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

Entscheidungsdatum

05.05.2021

Geschäftszahl

A8-PVAB/21

Rechtssatz

Die PVAB ist nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG zur Aufsicht über die Geschäftsführung von PVO, nicht aber zur Aufsicht über Handlungen und Unterlassungen einzelner Personalvertreter/innen zuständig. Nur dann, wenn einzelne Personalvertreter/innen für das PVO, dem sie angehören, handeln, ihre Handlungen und Unterlassungen daher dem PVO als Kollegialorgan zurechenbar sind, unterliegt auch die Geschäftsführung einzelner Personalvertreter/innen der Prüfzuständigkeit der PVAB. Das PVG und die PVGO übertragen einzelnen Personalvertreter/innen, so insbesondere deren Vorsitzenden und Schriftführer/innen, Befugnisse und Aufgaben, die für das PVO wahrzunehmen sind. Es steht daher außer Zweifel, dass die Handlungen und Unterlassungen, die von B in seiner Funktion als DA-Vorsitzender, von dessen Stellvertreter C in Vertretung des Vorsitzenden oder von D in deren Funktion als Schriftführerin für den DA gesetzt werden, diesem als Kollegialorgan zuzurechnen sind und insoweit der Prüfungszuständigkeit der PVAB unterliegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:PVAB:2021:A8.PVAB.21